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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1969, Az.: 2 StR 546/68

Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges; Notzucht erst nach Beendigung der Fahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1969
Aktenzeichen
2 StR 546/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg - 11.06.1968

Fundstellen

  • BGHSt 22, 328 - 330
  • DB 1969, 748 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1969, 303 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Notzucht

Amtlicher Leitsatz

Die Tat ist nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, wenn der Täter sich zur Notzucht erst nach Beendigung der Fahrt entschließt und das Fahrzeug auch nicht zur Flucht benutzt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 1969
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 11. Juni 1968 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz auf die Hälfte ermäßigt.

  4. 4.

    Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

An einem Sonntagabend besuchte der Angeklagte in Gesellschaft junger Leute, darunter der 16jährigen Hausgehilfin Elisabeth L., Gastwirtschaften in mehreren Orten. Zum Lokalwechsel wurde jeweils das einem Teilnehmer gehörige Kraftfahrzeug benutzt. Als Elisabeth L. bei dem Halt vor einer Gastwirtschaft gerade allein im Wagen saß, stieg der Angeklagte auf der Fahrerseite zu und fuhr aus dem Ort hinaus. Auf einem Feldweg hielt er an. Dort wollte er mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren. Dieses entsprach seinem Begehren jedoch nicht. Nunmehr entschloß er sich, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen.

2

Nach Überwindung heftigen Widerstandes gelang ihm das. Anschließend fuhr er das Mädchen wieder zur Ortschaft zurück.

3

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, welche die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechtes rügt, führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 42 m StGB voraus, daß die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird (BGHSt 5, 179, 181[BGH 05.11.1953 - 3 StR 542/53];  17, 218) [BGH 13.04.1962 - 3 StR 11/62]. Andererseits genügt ein nur äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang nicht. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll. Ist das Fahren nicht in diesem Sinne tatbezogen, so wird der geforderte Zusammenhang auch nicht dadurch hergestellt, daß sich der Täter bewußt ist, die durch die vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen. So liegt der Fall hier. Weil der Angeklagte den Notzuchtsvorsatz erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt hat und auch nicht im Wagen geflohen ist, hat er die Tat nur bei Gelegenheit der Fahrt, nicht im Zusammenhang mit ihr begangen. § 42 m StGB ist deshalb nicht anwendbar. In diesem Sinne hat der Senat schon früher entschieden (Urteil vom 19. April 1961 - 2 StR 90/61).

5

Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Entscheidung vom 16. Januar 1962 - 1 StR 534/61 - soweit sie zu weitergehender Deutung Anlaß geben könnte, nicht festhalte.

6

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Baldus
Meyer
Henning
Müller
Baumgarten