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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1970, Az.: 1 StR 129/70

Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung; Polizeiliches Vernehmungsprotokoll als Grundlage für eine Urteilsfindung; Umfangreiche Aufenthaltsermittlung eines Zeugen nach fehlgeschlagener Zustellung einer Ladung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1970
Aktenzeichen
1 StR 129/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 28.07.1969

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Arbeiter Heinrich H. aus M., geboren am ... 1949 in U./N. a.d.S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. August 1970,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Meise,
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 1969 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Einwendungen der Revision gegen die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sind offensichtlich unbegründet (BGHSt 18, 79; Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 269 Anm. 5).

4

II.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision vor allem, daß das Landgericht "das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Paul Sch." in der Hauptverhandlung verlesen und später der Urteilsfindung zugrunde gelegt habe. Sie meint, entgegen der Begründung des die Verlesung anordnenden Beschlusses seien über den Aufenthalt des Zeugen keine intensiven Nachforschungen angestellt worden. So habe die Jugendkammer nicht einmal die Ergebnisse der durch Verfügungen ihres Vorsitzenden eingeleiteten Ermittlungen abgewartet und sich darüber hinwegsetzt, daß einige Antragen hinsichtlich des Namens des Zeugen falsch übermittelt und deshalb von vornherein aussichtslos gewesen seien. Zu dem bereits hierin liegenden Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO komme noch, daß das Gericht die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt habe, indem es fälschlicherweise auf die Möglichkeit eines Erscheinens des Zeugen zu einer richterlichen Vernehmung abstellte, während es in Wirklichkeit darauf angekommen sei, ob der Zeuge in absehbarer Zeit für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen werde. Diese Ausführungen sind schon im Ausgangspunkt insofern verfehlt, als der die Verlesung anordnende Gerichtsbeschluß ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, sondern ausdrücklich auf § 251 Abs. 2 StPO Bezug nimmt, so daß die Jugendkammer sich mit Recht auf die Prüfung der Frage beschränkt hat, ob der Zeuge Sch. in absehbarer Zeit werde gerichtlich vernommen werden können. Weiterhin weist die Revision insofern eine Unklarheit auf, als es sich nicht um die Verlesung eines Protokolls, sondern, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, um die Verlesung mehrerer - von verschiedenen Polizeibeamten aufgenommener - Vernehmungsniederschriften handelt. Aber auch wenn man über diese Unstimmigkeiten hinwegsieht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wege der Auslegung die ordnungsgemäß erhobene Rüge eines uneingeschränkten Verstoßes gegen § 251 Abs. 2 StPO entnimmt, kann das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

5

Die Frage nach den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO ist im wesentlichen tatsächlicher Art und von dem Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52). Ein solcher Rechtsfehler würde beispielsweise vorliegen, wenn der Tatrichter angenommen hätte, er brauche nach dem Aufenthalt des Zeugen überhaupt keine Nachforschungen anzustellen (vgl. RGSt 54, 22; BGH JR 1969, 266). Hier haben aber, nachdem die Ladung des Zeugen als unbestellbar zurückgelangt war, umfangreiche Ermittlungen stattgefunden. Dabei hat sich der Vorsitzende der Jugendkammer nicht damit begnügt, den Zeugen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben zu lassen, sondern er hat selbst unter Anknüpfung an die bekannten früheren Wohnorte und Arbeitsplätze des Zeugen verschiedene Schreiben an private und dienstliche Stellen gerichtet, von denen er sich nach Lage der Sache Aufklärung erhoffen konnte. Es kann sich daher lediglich fragen, ob die Jugendkammer bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (Beginn am 23. Juli 1969) unter Berücksichtigung des Umfangs und des bisherigen Erfolgs der am 16. Juni 1969 eingeleiteten Ermittlungen von der Nichterreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO ausgehen durfte. Das ist unter den gegebenen Umständen zu bejahen. Ob zu befürchten war, daß der Zeuge Schulte "in absehbarer Zeit" für eine richterliche Vernehmung nicht zur Verfügung stehen werde, richtete sich nach der Zeitspanne, um welche die Hauptverhandlung bei Abwägung aller Umstände äußerstenfalls - erneut - hätte aufgeschoben werden können; dabei war einerseits die Bedeutung der Beweisfrage und der Strafsache, andererseits der sich für Haftsachen u.a. aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 MRK, §§ 121, 122 StPO ergebende Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 251 Anm. 5). Bei Schulte handelte es sich zwar nicht um einen unmittelbaren Tatzeugen; seine im Ermittlungsverfahren bekundeten Beobachtungen waren aber, wie nicht zu verkennen ist, zur Beurteilung des Geschehens kurz vor und nach der Tat von erheblicher Bedeutung und erlaubten dem Gericht daher auch entscheidende Schlußfolgerungen auf das Tatgeschehen. Hiernach war die Jugendkammer in besonderem Maße verpflichtet, sich grundsätzlich im Rahmen der verfügten Nachforschungen zu halten und das Ergebnis der insoweit angestellten Ermittlungen abzuwarten, bevor sie sich ein Urteil über die Erreichbarkeit des Zeugen bildete. Dieser Grundsatz findet jedoch seine natürliche Grenze, wenn sich bestimmte Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bereits eingeleitete Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen. So lag es hier: Als Folge des Ausschreibungsersuchens waren zunächst weitverzweigte polizeiliche Suchaktionen angelaufen, die sich über das gesamte Bundesgebiet einschließlich West-Berlins erstreckten (AS 652 f) und nicht zur Feststellung von Schultes Aufenthaltsort führten, jedoch unter anderem die Nachricht erbrachten, daß der Zeuge sich möglicherweise nach Frankreich abgesetzt habe (AS 660), daß aber auch dort durchgeführte Umfragen erfolglos geblieben seien (AS 667). Bei dieser - ihr bekannten - Sachlage war die Jugendkammer nicht gehalten, die noch unerledigten Ermittlungsmaßnahmen weiterzuverfolgen. Sie brauchte demnach auch aus den Schreibfehlern, die sich in einigen Fällen bei der Übertragung von Antragen eingeschlichen hatten, keine Bedenken herzuleiten. Ebensowenig kam es darauf an, daß die Ausschreibung des Zeugen Sch. im Fahndungsbuch erst lange nach der Hauptverhandlung (im November 1969) erfolgte. An alledem ändert auch nichts, daß der Aufenthaltsort des Zeugen im Laufe des Revisionsverfahrens bekannt geworden ist. Denn von Bedeutung ist allein, ob die Jugendkammer aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in vertretbarer Weise die Überzeugung gewonnen hat, daß die Erreichbarkeit des Zeugen für absehbare Zeit in Frage gestellt sei.

6

2.

Soweit die Revision weiterhin die Ablehnung verschiedener Beweisanträge beanstandet, leidet ihr Vorbringen bereits daran, daß entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die jeweilige Ablehnungsbegründung nicht mitgeteilt wird (BGHSt 3, 213).

7

III.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.

8

Insbesondere ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß die Jugendkammer sich auch von der Voraussehbarkeit der durch die Brandstiftung vom 29. Juli 1968 verursachten Gefährdung des Straßenverkehrs und der sich daraus ergebenden Unfallfolgen überzeugt hat.

9

Zuzugeben ist der Revision, daß das Urteil keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Freistellung des Angeklagten von Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG enthält. Eines solchen Hinweises bedurfte es jedoch nicht unbedingt. Daß die Jugendkammer § 74 JGGübersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen; vielmehr ist davon auszugehen, daß sie bewußt von der Anwendung dieser Vorschrift abgesehen hat. Ein Rechtsfehler tritt auch darin nicht zutage.

10

Die Revision unterliegt somit der Verwerfung.

Loesdau
Mösl
Pikart
Meise
Strickert