Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: 5 StR 171/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 171/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 11218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 05.11.1956
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 7. März 1951 wegen Verbrechens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 und 3 LebmG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nachdem auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, hatte das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 1954 wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebmG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
§ 60 Nr. 3 StPO ist verletzt, weil die Zeugen V., S. und St. (Angestellte des Angeklagten) und der Zeuge Sp. (Lieferant der Fischkonserven, die der Angeklagte an Willi M. bezw. P. veräußert hat und die verdorben gewesen sein sollen) vereidigt worden sind, obwohl auf Seite 22 UA gesagt ist, es bleibe die Möglichkeit offen, daß die Dosen ohne Wissen des Angeklagten von einem seiner Angestellten angestochen worden seien oder daß sie schon angestochen gewesen seien, als sie von Sp. geliefert wurden.
Die Strafkammer hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Vereidigung der vier Zeugen beschlossen. Dabei hat sie ersichtlich den Rechtsbegriff des Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt. In der Entscheidung RGSt 59, 166 [167] ist allerdings ausgeführt, der Verdacht der Beteiligung bedürfe einer zweifelsfreien Feststellung; sie sei in dem Ausspruch, daß möglicherweise eine Straftat des Zeugen anzunehmen sei, nicht enthalten. Dieser Rechtsansicht folgt der Senat nicht. Sie verkennt, daß dem Begriff des Verdachts gewisse Zweifel eigentümlich sind. Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 324/52 vom 10.7. 1952 = NJW 1952, 110220 entschieden hat, genügt ein entfernter Verdacht, um die Vereidigung unzulässig zu machen. Einen solchen Verdacht hat die Strafkammer hier aber gehabt. Das ergeben die oben mitgeteilten Urteilsausführungen.
Das Urteil kann auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen. Es muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker