Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1967, Az.: 4 StR 138/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen vollendeten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 17.11.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 26. Mai 1967
in der Sitzung vom 14. Juli 1967,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld von 17. November 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten H. und den Mitangeklagten F., bezüglich dessen das Urteil inzwischen durch Verwerfung seiner Revision Rechtskraft erlangt hat, des gemeinschaftlich begangenen vollendeten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig gesprochen. J., der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, hat es unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten R. beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
II.
1.
Das Schwurgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten entschlossen sich gemeinsam, die ihnen bekannte Frau S. in dem Hause, in den nie wohnte, zu berauben. Zu diesen Zweck wollten sie die Frau unter einem Verwand in den Keller locken. Auf der Kellertreppe sollte sie H. festhalten und F. sollte ihr "einen vor den Kopf hauen". Wenn die Frau dann bewußtlos geworden sei, wollten sie beide die Wohnung nach Gold durchsuchen.
In Verfolgung dieses gemeinsamen Planes schlug F., der ohne Wissen des H. ein Beil ergriffen hatte, der Frau S., als sie auf der Kellertreppe von H. festgehalten wurde, mit der stumpfen Seite des Beils zweimal so wuchtig gegen die Stirn, daß der Gesichtsschädel und die Schädelbasis zertrümmert wurden. F. hatte schon zu dieser Zeit den Tötungsvorsatz. H. dagegen, der das von F. benutzte Werkzeug zu dieser Zeit noch nicht kannte, dachte möglicherweise noch nicht daran, daß Frau S. getötet werden sollte. Nach den ersten Schlägen zog H. die bewußtlose Frau die Kellertreppe hinunter auf den Kellerboden. Während H. nun alsbald die Treppe hinaufging, bemerkte F., daß die Frau sich - möglicherweise infolge einer Reflexbewegung - aufzurichten begann. Er schlug darauf mehrmals mit der stumpfen Seite des Beils und dann auch einmal mit der scharfen Seite gegen den Kopf der Frau. Dieses Vorgehen des F. bemerkte H. von der Kellertreppe aus. Er hörte auch ebenso wie F., daß die Frau noch röchelte. Er ging jetzt die Treppe hinunter in den Keller; nunmehr war er ebenso wie F. "entschlossen, Frau S. so schnell wie möglich umzubringen, um an das Geld zu kommen". Er übernahm das Beil und schlug mit der scharfen Seite zweimal nach Frau S. "um ihr Leben endgültig auszulöschen". Dabei traf er möglicherweise nur in den Nacken der Frau, Dann warf er das Beil weg. F. holte so wieder und schlug noch mehrmals in Gegenwart des H. auf die noch immer röchelnde Frau, wobei er sagte: "Sie hat immer noch nicht genug". Anschließend umwickelten beide Angeklagten den Kopf der weiter stöhnenden Frau mit einem Sack und deckten ihren Oberkörper mit zwei aus der Wohnung geholten Oberbetten völlig zu. Darauf gingen sie in die Wohnung, durchsuchten diese und nahmen Geld und andere Sachen mit. Frau S. wurde bald danach tot aufgefunden.
Das Schwurgericht hat auf Grund der Bekundungen eines Sachverständigen die Überzeugung erlangt, "daß der Tod der Frau S. mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Schlage des Angeklagten F. gegen die Stirn bzw. durch den scharfen Schlag gegen das rechte Ohr ausgelöst wurde"., Dabei handelte es sich um den ersten scharfen von F. zu der Zeit geführten Schlag, in welcher möglicherweise H. noch nicht den Tötungsvorsatz gefaßt hatte. Dem Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, daß die weiteren von H. selbst oder von E. nach Fassung des Tötungsvorsatzes durch H. geführten Schläge oder die sonstige Behandlung (Zudecken mit Sack und Oberbetten) den Tod auch nur beshhleunigt hätten.
2.
Nach diesen Feststellungen ist bisher nicht nachgewiesen, daß die Handlungen des Angeklagten H., bei denen er den Tötungsvorsatz hatte, zum Eintritt des Todes der Frau S. beigetragen hätten. Soll der Angeklagte wegen einer in Mittäterschaft begagenen vollendeten Erfolgstat (hier wegen der vorsätzlichen Herbeiführung des Todes eines anderen) bestraft werden, so muß feststehen, daß sein mit entsprechenden Vorsatz geleisteter Tatbeitrag für den Ein - tritt des Erfolgs (hier den Todes der Frau S.) irgendwie ursächlich, wenn auch nur mitursächlich, war. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nie bezweifelt worden und entspricht auch der einhelligen Meinung des Schrifttums (vgl. LK 6, Aufl. vor § 47 Anm. 1 und 4 b; Schönke-Schröder 13. Aufl. vor § 47 Rz. 44 und § 47 Rz. 3; Maurach AT 3. Aufl. § 49 I A 1 und I B 1). Es gilt auch in Falle der sog. "sukzessiven Mittäterschaft", bei der ein Täter sich der von einem anderen Täter bereits in Gang gesetzten Ausführung der Tathandlung erst nach ihren Beginn anschließt (vgl. BGHSt 2, 344; BGH GA 1966, 210; Maurach a.a.O. III 1). Hinsichtlich des Tatbestandes des Mordes handelt es sich hier um einen solchen Fall der nachfolgenden (sukzessiven) Mittäterschaft. H. hatte zwar zusammen mit F. den Angriff auf Frau S. geplant und begonnen. Den Tötungsvorsatz hat er aber, wie das Schwurgericht für möglich hält, erst gefaßt und sich mit Vorsatz an der Tötungshandlung erst beteiligt, als der seinerseits mit Tötungsvorsatz handelnde F. die ersten Schläge, die für den Eintritt des Todes möglicherweise allein ursächlich waren, schon geführt hatte. Unter dem Gesichtspunkt des Mordes (oder des Totschlags) können nur solche Handlungen gewertet werden, die mit Tötungsvorsatz begangen sind.
Zu dieser Auffassung steht auch die Entscheidung BGHSt 2, 344 nicht im Widerspruch, die im Schrifttum überwiegend gebilligt worden ist (z.B. LK 8. Aufl. § 47 Anm. 3; Schönke-Schröder 13. Aufl. § 47 Rz. 15; Maurach a.a.O. III 1). Sie geht ebenso wie die Entscheidung BGH GA 1966, 210 davon aus, daß der Erfolg der Tat (beim schweren Diebstahl die von den Tätern in Zueignungsabsicht unter Bruch fremden Gewahrsams vorzunehmende Begründung eigenen Gewahrsams) durch vorsätzliche und ursächliche Tatbeiträge jedes der mehreren Mittäter verwirklicht wird.
Auch den Entscheidungen den Senats, BGHSt 14, 132 und 16, 130, die beide den Tatbestand des Raufhandels (§ 227 StGB) betreffen, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie beruhen, wie in ihren Begründungen ausdrücklich dargelegt ist, auf der Erwägung, daß der § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdunngsdelikt geschaffen worden sei und daß das Gebete gerade nicht als Tatbestandsmerkmal aufstelle, daß die Beteiligung des einzelnen Täters ursächlich für die schwers im § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete Folge geworden sei. Dadurch unterscheidet sieh der Tatbestand des Raufhandels von dem des Mordes, der voraussetzt, daß der "Erfolg" des Todes des Opfers durch vorsätzliches Handeln des Täters oder der Täter verursacht wird.
3.
Die hiernach gebetene Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten H. betrifft, umfaßt infolge der von Schwurgericht mit Recht angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes.
Die Sache muß an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden, weil H., der die Tat als Heranwachsender begangen hat, nach der Verwerfung der Revision des Angeklagten F. allein noch an Verfahren beteiligt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 1, § 108 Abs. 1 JGG).
III.
Die Jugendkammer wird den Sachverhalt, soweit die Tätigkeit des Angeklagten H. in Frage steht, selbständig erneut festzustellen und in rechtlicher Hinsicht selbständig erneut zu würfigen haben. Der Verteidiger wird dabei Gelegenheit haben, seine Auffassung der Jugendkammer vorzutragen.
Der Senat hält folgende Hinweise für geboten:
1.
Die Jugendkammer wird prüfen müssen, ob nicht auch H. von Anfang an den - mindestens bedingten - Tötungsvorsatz hatte.
2.
Sollte sie sich davon nicht überzeugen können, so wird sie nach Möglichkeit, und zwar unter Zusiehung eines geeigneten Sachverständigen, zu klären haben, ob die von H. oder auch von seinen Mittäter F. zu dem Zeitpunkt, als H. bereits den Tötungsvorsatz gefaßt hatte, unternommenen Handlungsteile zum Tode der Frau S. nicht mindestens in der Weise beigetragen haben, daß sie den Tod beschleunigten.
Verneinendenfalls kann H. nur wegen versuchter Tötung, bejahendenfalls wegen vollendeter Tötung verurteilt werden.
3.
Auf Grund von Feststellungen, die mit den bisherigen in wesentlichen übereinstimmen, konnte nicht bezweifelt werden, daß H. sich an der Tötungshandlung - sei es am Versuch oder an der Vollendung der Straftat - aus Habgier und deswegen beteiligt hat, um eine andere Straftat (den beabsichtigten Raub) zu ermöglichen und - falls er den Tötungsvorsatz erst im Laufe des Tatgeschehens gefaßt hat - eine andere Straftat (nämlich den bereits durch Gewaltanwendung begonnenen Raub) zu verdecken.
4.
Des mit vollendetem oder versuchtem Mord (oder Totschlag) tateinheitlich zusammentreffenden besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) ist H. schon dann schuldig, wenn es von ihm zwar nicht gewollt, aber für ihn voraussehbar war (§ 56 StGB), daß Frau S. durch die von beiden Tätern planmäßig angewendete Gewalt getötet werden könnte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die ersichtlich schon in vorgerücktem Alter stehende Frau nach dem von beiden Tätern ausgeheckten Plan so wuchtig "vor den Kopf gehauen" werden sollte, daß sie das Bewußtsein verlieren sollte.
5.
Sollte die Jugendkammer den Angeklagten Heun nur der versuchten vorsätzlichen Tötung (des Mordes oder Totschlags) in Tateinheit mit Raub schuldig befinden, so steht es allein in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Strafe gemäß § 44 StGB zu mildern ist. Die obere Grenze des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochen gewesene Strafe gesetzt.
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel