Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1952, Az.: 1 StR 871/51

Landfriedensbruch wegen Überfalls auf eine jüdische Synagoge durch die NSDAP; Anstiftung durch Versammlungsaufruf und Hetzrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1952
Aktenzeichen
1 StR 871/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 04.09.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 279 - 284
  • NJW 1952, 672-673 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Landfriedensbruch

Prozessgegner

1.) Kaufmann Eugen H. aus E. dort geboren am ...,

2.) Mechaniker Emil V. aus O., geboren am ... in E.,

3.) Lagerist Wilhem Op. aus E., geboren am ... in K.,

4.) Lebensmittelhändler Ludwig B. aus E., dort geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Wer, ohne sich selbst einer öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Menschenmenge anzuschliessen, durch sein Verhalten bewirkt, dass sich weitere Teilnehmer einer solchen Menge anschliessen oder nach dem Anschluss gar selbst Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen oder dass sich überhaupt erst eine solche gewalttätige Menschenmenge zusammenrottet, kann sich dadurch der Anstiftung zum Landfriedensbruch oder zum schweren Landfriedensbruch schuldig machen.

Wer äussere Umstände für ein solches Geschehen günstiger gestaltet oder Hindernisse aus dem Wege räumt, kann dadurch Beihilfe zum Landfriedensbruch oder zum schweren Landfriedensbruch begehen.

Handeln mit bedingtem Vorsatz genügt.

Der Teilnehmer an einer öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Menschenmenge, der einen der in § 125 Abs. 2 genannten Tatbestände nur zu verwirklichen versucht, aber nicht als Täter oder Mittäter verwirklicht, ist nur des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1, nicht des versuchten schweren Landfriedensbruchs nach den §§ 125 Abs. 2, 43 schuldig.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 4. September 1951, soweit es die Angeklagten H. und V. betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigens wird die Revision verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

In den Mittagsstunden des 10. November 1938 stürmte eine aufgehetzte Menschenmenge das jüdische Waisenhaus in E., verjagte die Zöglinge, misshandelte den Lehrer, beschädigte die Einrichtung, schleppte Bücher und Schriften aus dem Hause und verbrannte sie auf den Hofe. Zur selben Zeit drang eine andere Menge in die Synagoge ein und zertrümmerte die Einrichtung. Kultgegenstände und andere in der Synagoge befindliche Sachen wurden teils gestohlen, teils verbrannt. Über die Beteiligung der Angeklagten H. und V. hat das Landgericht folgendes für erwiesen erachtet:

2

Der Angeklagte H., damals Kreisleiter der NSDAP in E., wurde an Morgen des 10. November durch einen Zettel, den er auf seinem Schreibtisch in der Kreisleitung vorfand, und durch seinen Kreispropagandaleiter davon unterrichtet, die Gauleitung habe zur Durchführung einer entsprechenden Anweisung der Reichsregierung angeordnet, dass als Vergeltungsmassnahme gegen den Mord an dem Legationsrat vom R. jüdische Kult- und Heimstätten, vor allem die Synagoge, auch in E. zu zerstören seien, da schon in der Nacht die Synagogen in ganz Deutschland gebrannt hätten. Nach den Urteilsfeststellungen erklärte er zwar, "so was Narrets machen wir nicht", gab jedoch dem Angeklagten V., der damals Kreisobmann der DAF war, den Auftrag, mit Angehörigen E. Betriebe auf dem Marktplatz eine Kundgebung gegen die Juden durchzuführen, um so den Anordnungen aus St. wenigstens zum Teil nachzukommen. Da keiner von ihnen selbst bei der Kundgebung sprechen wollte, bestimmten sie einen Angestellten der DAF namens He. zum Redner, der auf die Frage, worüber er sprechen solle, von der Kreisleitung auf die einschlägigen Aufsätze in den Tageszeitungen verwiesen wurde. Der Angeklagte H. setzte sich noch mit der Polizei in Verbindung und verständigte ihren Leiter dahin, dass eine Kundgebung gegen die Juden stattfinden werde und die Polizei dabei nicht in Erscheinung treten solle. Gegen Mittag fanden sich auch auf Veranlassung der Betriebsobleute, die von V. entsprechend angewiesen worden waren, einige hundert Angehörige E. Betriebe auf dem Marktplatz ein. Dort hielt He. eine hetzerische Rede gegen die Juden, die mit den Worten endete, es könne so nicht weiter gehen, es müsse etwas gegen die Juden unternommen werden. Dabei erwähnte er die Rabbiner des jüdischen Waisenhauses. Darauf wurden aus der Menge Rufe laut, man solle zum Waisenhaus und zur Synagoge marschieren. He. rief dann aus, wer zur Synagoge gehen wolle, möge sich ihm anschliessen; ein anderer forderte die Menge auf, ihm zum. Waisenhaus zu folgen. Dort erschien gegen 13 Uhr der Angeklagte H. und hielt eine Ansprache. Er erklärte, er verstehe zwar die berechtigte Empörung der Volksgenossen, es sei aber einer Kulturnation wie der deutschen nicht würdig, sich so aufzuführen. Jeder solle wieder heim an seine Arbeit gehen. Diese Aufforderung hatte auch Erfolg.

3

Das Urteil führt aus, es bestehe zwar ein starker Verdacht, dass - wie anderwärts auch - die Kreisleitung in E., also der Angeklagte H., die Ausschreitungen angeordnet und durch den Angeklagten V. habe durchführen lassen. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Plan zum Sturm auf das jüdische Waisenhaus und auf die Synagoge in den Kreisen der SA, der SS oder des SD entstanden sei. Ss habe sich also nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen lassen, dass sich die Angeklagten der Anstiftung oder der Beihilfe zum Landfriedensbruch schuldig gemacht hätten.

4

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

5

Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Landgericht habe den § 261 StPO dadurch verletzt, dass es die gegen die Angeklagten sprechenden Verdachtsgrande nicht ausreichend gewürdigt, an die Gewinnung der richterlichen Überzeugung rechtsirrig zu hohe Anforderungen gestellt und dabei Möglichkeiten in Betracht gezogen habe, die ausserhalb des Kreises vernünftiger Erwägungen lägen, greift sie nur in unzulässiger Weise Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung an. Begründet ist jedoch die Sachrüge, Nach den Feststellungen bestand zwar zwischen der öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge, die gegen die Synagoge und das jüdische Waisenhaus vorging, und den beiden Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ein solcher räumlicher Zusammenhang, dass ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB als Täter in Betracht gekommen wäre. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass jemand, der selbst nicht an der Zusammenrottung teilnimmt und darum als Täter beim Landfriedensbruch nicht in Betracht kommt, sich der Anstiftung oder der Beihilfe zu dem von anderen begangenen Landfriedensbruche schuldig macht. Der Tatbestand des § 125 StGB ist nicht von der Art, dass die Anwendung der §§ 48, 49 StGB rechtsgrundsätzlich unmöglich ist. Wer also, ohne selbst an der Zusammenrottung teilzunehmen, einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, sich einer zusammengerotteten gewalttätigen Menschenmenge anzuschliessen oder sich nach dem Anschluss als Rädelsführer zu betätigen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, macht sich der Anstiftung zum Landfriedensbruch oder der Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch schuldig. Und wer einen anderen, der den Tatbestand des § 125 Abs. 1 oder 2 verwirklicht, in diesem seinem strafbaren Verhalten in irgendeiner Weise vorsätzlich fördert, begeht Beihilfe zum Landfriedensbruch oder zum schweren Landfriedensbruch. Dabei ist der Anstiftung oder Beihilfe zum Landfriedensbruch nicht wesentlich, dass der Anstifter oder Gehilfe seine Tätigkeit erst entfaltet, nachdem sich eine gewalttätige Menschenmenge öffentlich zusammengerottet hat, und dass sie sich auf den Anschluss eines weiteren "Teilnehmers bezieht. Auch eine zeitlich Vor der Zusammenrottung liegende Tätigkeit kann alle Merkmale der Anstiftung oder der Beihilfe zum Landfriedensbruch enthalten, wenn sie in dem Bewusstsein erfolgt, dass sie zur öffentlichen Zusammenrottung einer dann gewalttätig werdenden Menschenmenge führen oder die Bildung einer solchen Menge begünstigen werde. Zum inneren Tatbestande der Anstiftung oder der Beihilfe gehört, wie auch sonst, Vorsatz. Dabei reicht, was das Landgericht offensichtlich verkannt hat, bedingter Vorsatz aus. Anstiftung zum Landfriedensbruch oder zum schweren Landfriedensbruch begeht demnach, wer durch sein Verhalten bewirkt, dass sich weitere Teilnehmer einer öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Menschenmenge anschliessen oder dass sie nach dem Anschluss selbst Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen oder dass sich überhaupt erst eine solche gewalttätige Menschenmenge zusammenrottet, und dabei in dem Bewusstsein handelt, sein Verhalten werde oder könne solche Wirkungen haben und diesen als möglich vorgestellten Erfolg seines Verhaltens für den Fall seines Eintritts billigt. Und Beihilfe zum Landfriedensbruch oder zum schweren Landfriedensbruch begeht, wer äussere Umstände für den Anschluss weiterer Teilnehmer an eine öffentlich zusammengerottete gewalttätige Menschenmenge oder für die Bildung einer solchen Menschenmenge günstiger gestaltet oder Hindernisse, die einem solchen Verhalten anderer entgegenstehen, aus dem Wege räumt und sich dabei eine solche Wirkung seines Verhaltens als möglich vorstellt und diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt.

6

Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich, dass das Verhalten der beiden Angeklagten am 10. November 1938 jedenfalls tatsächlich die Wirkung gehabt hat, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottete und gegen die Synagoge und das jüdische Waisenhaus gewalttätig vorging. Auf ihre Veranlassung versammelten sich mehrere hundert Angehörige aus E. Betrieben auf dem Marktplatz. Sie Hessen dort durch He. eine Hetzrede gegen die Juden halten. Der Angeklagte H. hatte dabei vorher dafür gesorgt, dass die Polizei nicht in Erscheinung trat. Beide Angeklagte schufen auf diese Weise jedenfalls tatsächlich die Voraussetzung dafür, dass sich überhaupt eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottete und gegen das Waisenhaus und die Synagoge gewaltsam vorging. Dass sie dabei nicht mit dem Willen des Anstifters oder mindestens des Gehilfen tätig geworden seien, verneint das Urteil nur mit der tatsächlichen Erwägung, der Plan zum Sturm auf die Synagoge und das Waisenhaus könne in den Kreisen der SA, der SS oder des SD entstanden sein. Damit schliesst es allenfalls aus, dass die Angeklagten von Anfang an die Absicht verfolgten, die von ihnen auf den Marktplatz zusammengerufenen Menschen zum Sturm auf die Synagoge und das jüdische Waisenhaus zu bringen. Es bleibt aber offen, ob sie nicht wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Weil des Landgericht diese rechtliche Möglichkeit nicht erörtert hat, sind seine Feststellungen lückenhaft und unvollständig geblieben. Wenn die Strafkammer schon nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass die Angeklagten den - tatsächlich auch eingetretenen - Erfolg erstrebten, also in dieser Absicht handelten, so war sie doch nicht der Verpflichtung enthoben, die von ihr für erwiesen erachteten Tatsachen unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes in dem erörterten Sinne zu würdigen, um so mehr, als sie selbst darlegt, dass gegen die Angeklagten sogar der Verdacht einer auf die Begehung des Landfriedensbruchs gerichteten Absicht nach wie vor sehr gross sei. Die Lage war am Tatort zur Tatzeit dadurch gekennzeichnet, dass es gleichsam nur eines Funkens bedurfte, um das Pulverfass zur Explosion zu bringen. Das Volk war gerade in jenen Tagen einer Propaganda ausgeliefert, die in einer bis dahin kaum erlebten Weise begangene Gewalttaten billigte und verherrlichte und dadurch zu neuen aufreizte. An zahlreichen anderen Orten Deutschlands war es schon zu den gröbsten Ausschreitungen gekommene. Das war den Angeklagten, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auch bekannt. Wenn sie unter diesen Umständen zu einer Massenkundgebung gegen die Juden aufriefen, einen anderen als Redner vorschickten und ihn wegen des gewünschten Inhalts seiner Ausführungen nur auf die hetzerischen Leitartikel der NS-Zeitungen verwiesen, wenn der Angeklagte H. die Polizei, die unter den gegebenen Verhältnissen allein etwaigen Ausschreitungen hätte begegnen können, zudem noch anwies, nicht in Erscheinung zu treten, dann bedurfte es jedenfalls näherer Darlegungen, dass sie nicht einmal mit bedingtem Vorsatz in dem erörterten Sinne gehandelt haben. Da das nicht geschehen ist, vermutlich weil das Landgericht verkannt hat, dass Handeln mit bedingtem Vorsatz ausreicht, muss des Urteil, soweit es die Angeklagten H. und V. betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

7

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, sich mit denjenigen Erwägungen der Revision auseinanderzusetzen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und darum in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können, die aber für die tatsächliche. Würdigung der Vorgänge von erheblichem Gewicht sind. Das betrifft vor allem die auffällige und erfahrungswidrige Annahme, von der das Landgericht bisher ausgegangen ist, dass die Angeklagten, von denen der Angeklagte H. der ranghöchste örtliche "Hoheitsträger" der Partei war, bis zum Beginn der Kundgebung mit höchster Betriebsamkeit tätig waren und alle Fäden in der Hand behielten, vom Beginn der Kundgebung an jedoch an ihr keinerlei Anteil genommen haben sollen, obwohl sie, wie das Landgericht festgestellt hat, dazu dienen sollte, die Angeklagten gegenüber den weitgehenden Anordnungen der Gauleitung zu entlasten, und dass der Angeklagte H. genau zu dem Zeitpunkt auf dem Plan erschien, als das gewalttätige Werk vollendet war.

8

Für die rechtliche Würdigung ist dabei noch auf folgendes hinzuweisen: Sollten die Angeklagten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ihre Massnahmen den später eingetretenen Erfolg haben könnten, sollten sie aber wenigstens im weiteren Verlauf der Ereignisse erkannt haben, welche Wirkung ihr Verhalten hatte, dann waren sie rechtlich verpflichtet, sofort weiteren Ausschreitungen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu begegnen. Die Rechtspflicht zum Handeln ergab sich dann daraus, dass die Angeklagten, wenn auch arglos, die gefahrdrohende Lage geschaffen hatten (RGSt Bd. 66 S. 71; Bd. 72 S. 20, 23). Für diesen Fall müsste das Landgericht den Sachverhalt also unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch pflichtwidrige Unterlassung nach vorangegangenen Tun prüfen.

9

Beim Angeklagten H. wird für den Fall, dass bedingter Vorsatz in dem oben erörterten Sinn gegeben ist, schliesslich noch zu erwägen sein, ob nicht darin, dass der Angeklagte zum Schluss am jüdischen Waisenhaus erschien und eine Rede an die Menge hielt, eine Teilnahme an der Zusammenrottung zu sehen ist und er also als Täter zu verurteilen ist. Solange feststeht, dass sich der Angeklagte dabei nur von der Absicht leiten liess, eine ihm bis dahin unbekannte Ausschreitung zu beenden, könnte wegen dieses mit seinem Erscheinen verfolgten Zweckes in der räumlichen Verbindung mit der Menge noch keine Teilnahme an der Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB gesehen werden. Handelte er aber vorher als Anstifter oder Gehilfe und bildete sein Erscheinen zum Schluss nur das Teilstück eines umfassenderen verbrecherischen Planes, müsste in der räumlichen Verbindung mit der Menge trotz der Aufforderung zur Beendigung der Gewalttätigkeiten eine Teilnahme an der Zusammenrottung gesehen werden.

10

Die Rolle, die die beiden Angeklagten bei den groben Ausschreitungen gespielt haben, war so bedeutsam und die vom Landgericht bisher offen gelassenen Möglichkeiten einer sehr erheblichen strafrechtlichen Schuld sind so zahlreich, dass der Sachverhalt einer neuen und sehr eingehenden Klärung bedarf; das muss auf die von der Verteidigung des Angeklagten H. geäusserte Meinung erwidert werden, dass es angezeigt sei, die Sache endlich zur Ruhe kommen zu lassen. Das Bedürfnis nach gewissenhafter Klärung und erforderlichenfalls nach gerechter Sühne besteht in Anbetracht der Grösse des damals verübten Unrechts trotz der inzwischen verstrichenen Zeit auch heute noch, und es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Gerichte in Deutschland mit der Aufklärung und gerechten Sühne von Verbrechen der vorliegenden Art auch im Hinblick auf die jetzt bestehende Lage noch eine wichtige Aufgabe zu erfüllen haben.

11

II.

Das Verhalten des Angeklagten Op. hat das Landgericht dahin gewürdigt, er habe zwar an der 1 Zusammenrottung teilgenommen, sei jedoch kein Rädelsführer gewesen, habe auch nicht selbst Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört. Er sei deshalb nur des Vergehens gegen § 125 Abs. 1 StGB schuldig, insoweit sei die Strafverfolgung verjährt. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Dass das Landgericht den Begriff des Rädelsführers verkannt habe ist nicht ersichtlich. Ein Teilnehmer an der Zusammenrottung ist Rädelsführer, wenn er die zu gewalttätigem Vorgehen zusammengerottete Menschenmenge in irgendeiner Weise anführt, sie zusammenbringt oder zusammenhält, sie geistig leitet oder sich körperlich an ihre Spitze stellt. Bis die Menge vor der Synagoge eintraf, ragte der Angeklagte aus ihr nicht in erkennbarer weise hervor. Dann führte er allerdings abwechselnd mit anderen mit einem Vorschlaghammer einige Schläge gegen die verschlossene Synagogentür, bis sie geöffnet wurde. Bei dem Zerstörungswerk, das folgte, trat er jedoch nicht mehr in Erscheinung. Von einem Verhalten, wie es der Angeklagte vor der Saynagogentür an den Tag legte, kann zwar je nach den näheren Umständen eine solche beispielhafte Wirkung auf die Menge ausgehen, dass sie ausreicht, um die Rädelsführereigenschaft des Teilnehmers zu bejahen. Hier handelte es sich jedoch nach den Urteilsfeststellungen nur um ein kurzes Zwischenspiel. Die Verneinung der Rädelsführereigenechaft hält sich unter diesen Umständen in Bereich der tatrichterlichen Würdigung.

12

Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Auffassung der Revision, es komme nur auf die Wirkung an, die jemand ausübe, nicht darauf, ob er sich dieser Wirkung auch bewusst geworden sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn das Gesetz nennt die Betätigung als Rädelsführer neben der Verübung von Gewalttätigkeiten gegen Personen und von bestimmten Gewalttätigkeiten gegen Sachen, also von Handlungen, bei denen sich der Vorsatz des Handelnden ebenfalls auf den Erfolg bezieht. Soweit sich die Revision gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Op. richtet, ist sie demnach unbegründet.

13

III.

Das Verhalten des Angeklagten B. hat das Landgericht dahin gewürdigt, er habe an der Zusammenrottung teilgenommen, dadurch, dass er Erdöl herbeibrachte, mit dem geplünderte Sachen verbrannt werden sollten, die Vernichtung von Sachen versucht und somit den Versuch eines schweren Landfriedensbruchs begangen. Diese Rechtsansicht ist unrichtige Aus der Passung des § 125 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die Strafschärfung nur denjenigen Teilnehmer an der Zusammenrottung trifft, der die dort angeführten Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen hat. Solange der Teilnehmer an der Zusammenrottung nicht einen der in Absatz 2 genannten Tatbestände als Täter oder Mittäter, wozu also nicht notwendig die eigenhändige Tatbestandsverwirklichung gehören würde, verwirklicht hat, ist er nur des einfachen Landfriedensbruchs schuldig. Da das Landgericht nicht feststellen konnte, dass das von B. beschaffte Erdöl zur Verbrennung von Sachen gedient hat, es also bei dem Versuch der Vernichtung von Sachen geblieben ist, ist nur einfacher Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 festgestellt. Aus denselben Gründen wie beim Angeklagten Op. ist die Strafverfolgung deswegen verjährt. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Tat des Angeklagten eine nachträgliche Sühne erfordert und ob das Landgericht diese Frage zutreffend verneint hat. Auch auf die von der Revision gegen diese Auffassung des Landgerichts gerichteten Angriffe braucht nicht eingegangen zu werden. Das Verfahren gegen B. ist somit im Ergebnis zu Recht eingestellt worden und die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit unbegründet.

14

Der Oberbundesanwalt hatte die Revision in vollem Umfang vertreten.

Richter Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch