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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1989, Az.: BVerwG 2 B 70.89

Rüge des Verfahrensfehlers der Zugrundelegung eines unrichtigen Tatbestandes durch das Gericht; Anforderungen an die Darlegung der Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anerkennung eines 'faktisches Beamtenverhältnis' bei der Zahlung von Dienstbezügen; Anforderungen an den Revisionsgrund der Divergenz; Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts im Rahmen des § 12 Beamtenbesoldungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 70.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 26.07.1985 - AZ: 4 A 229.83
OVG Niedersachsen - 18.11.1988 - AZ: 2 156.85

Fundstelle

  • HFR 1991, 54 (Volltext)

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.012 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rüge, das Berufungsgericht sei im (unstreitigen) Tatbestand verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, daß die Orientierungsstufe mit Wirkung vom 1. August 1977 in die Kooperative Gesamtschule - KGS - eingegliedert worden sei und habe somit seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (I 1 der Beschwerdeschrift), greift nicht durch. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nicht als Verfahrensmangel, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrages auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69<Buchholz 310 § 132 Nr. 62>, vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 180>, vom 27. August 1980 - BVerwG 2 B 51.79-, vom 4. März 1983 - BVerwG 2 B 34.82 - und vom 2. Februar 1987 - BVerwG 2 B 7.87 -). Das von der Beschwerde zur Begründung eines Verfahrensfehlers herangezogene Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 - betrifft keinen unrichtigen Tatbestand und ist damit nicht einschlägig.

3

Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde (I 2 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 86 VwGO der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 17. November 1988 (S. 17) nicht nachgegangen, daß der stellvertretende Leiter des Gymnasialzweiges der KGS auch nach Wegfall seiner Stelle Bezüge weiter erhalten habe, die die Beklagte von ihm nicht zurückgefordert habe. Diese Rüge genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und vor allem angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Eine derartige Darlegung enthält die Beschwerdeschrift nicht. In ihr sind weder Zeugen benannt, noch ist dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]) - eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. - Im Grunde genommen macht die Beschwerde auch keinen Aufklärungsmangel geltend. Sie wendet sich vielmehr in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.

4

Die Sache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

5

Die Frage,

6

"ob und inwieweit ein 'faktisches Beamtenverhältnis' als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Dienstbezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist" (II 1 der Beschwerdeschrift),

7

ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Diese in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - (Buchholz 232 § 87 Nr. 48), vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - (Buchholz 235 § 12 Nr. 2 = NJW 1983, 2042 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 12/81]) und vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 56.82 - (BVerwGE 71, 354 <356>[BVerwG 13.06.1985 - 2 C 56/82]) offengebliebene Frage war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Auffassung, daß aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1980 - 4 VG A 353/78 - und seines Beschlusses vom 17. Dezember 1982 - 2 OVG 13/81 - mit bindender Wirkung für die Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden ist, dem Kläger stehe der mit den angefochtenen Bescheiden zurückgeforderte Differenzbetrag zwischen Bezügen nach Besoldungsgruppe A 12 und den gezahlten Bezügen der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Zulage von 150 DM ab 1. Januar 1978 nicht mehr zu. Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag aber die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11> mit weiteren Nachweisen).

8

Ensprechendes gilt für die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251) bezeichnete Frage, ob und inwieweit § 37 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1975 (GVBl. S. 255) bzw. § 37 Abs. 5 NSchG in der Fassung vom 6. November 1980 (GVBl. S. 425), nach denen in Niedersachsen beamteten Lehrkräften an Orientierungsstufen nach der Anstellung höherwertige Ämter zeitlich befristet übertragen werden können, mit §§ 18, 20 BBesG vereinbar sind (II 2 der Beschwerdeschrift). Insoweit beruht das angefochtene Urteil ebenfalls auf der Erwägung, daß diese Frage aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr überprüfbar ist. Die weiteren von der Beschwerde beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 37 NSchG betreffen lediglich eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung.

9

Auch die Frage,

10

"inwieweit nach § 814 BGB oder aus sonstigem Rechtsgrunde die Rückforderung ausgeschlossen ist" (II 3 der Beschwerdeschrift),

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ist, soweit sie sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts stellen könnte, ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, und zwar unabhängig davon, ob § 814 BGB im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anwendbar ist (vgl. hierzu Fürst, GKÖD I, K § 87 Rz. 6). Wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf Palandt/Thomas, BGB, 47. Aufl., § 814 Anm. 2 a ausgeführt hat, kennt den Mangel des rechtlichen Grundes nur derjenige, der die Rechtslage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend einschätzt und bei der Leistung positive Kenntnis davon hat, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Dienstherr aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid weiterhin Zahlungen erbringt (vgl. auch BVerwGE 18, 72 <73>[BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]). Im Grunde macht die Beschwerde, die meint, die Beklagte habe die Rechtslage erkannt, auch nicht den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, sondern wendet sich vielmehr gegen die an die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles anknüpfende Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

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Zu Unrecht meint die Beschwerde schließlich, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - (BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]) ab, nach welcher der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund konkretisiert werde. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das angeführte Urteil des beschließenden Senats betrifft jedoch die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Rechtskraft des eine frühere Klage abweisenden Urteils ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ausschließt. Einen solchen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG hat der Kläger nicht gestellt. - Im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auch von dem von der Beschwerde angeführten abstrakten Rechtssatz leiten lassen. Es hat bei Würdigung des Sachverhalts aus der Anwendung des Rechtssatzes lediglich nicht die Schlüsse gezogen, die der Kläger gezogen wissen will. Solche Angriffe sind für die begehrte Zulassung wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. auch Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.012 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller