Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1980, Az.: BVerwG 2 B 51.79
Beurteilung eines Beamten; Anspruch auf Beförderung; Tätigkeit im Arbeitsgebiet "Minen und Sperren" anstatt "Minenabwehr" ; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Sachfremde Erwägungen bei der Beurteilung; Vorliegen eines Personalmangels; Überforderung des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 51.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.04.1979 - AZ: V OVG A 83/76
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. April 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 1979 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die umfangreichen weiteren Ausführungen des Klägers persönlich vom 22. Oktober 1979, die dieser zunächst selbst dem Senat eingereicht hatte und die sodann - nach Rückgabe durch den Vorsitzenden - die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1979 überreicht haben. Denn dem Gebot der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 1 VwGO) ist nicht mit der unveränderten Weitergabe von Schreiben der Prozeßpartei selbst durch den Rechtsanwalt genügt; es erfordert vielmehr ein Vorbringen des Rechtsanwalts selbst aufgrund eigener Prüfung, Sichtung und rechtlicher Durchdringung des Streitstoffes (BVerwGE 22, 38). Zudem sind nur die innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich, weil nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der geltend gemachte Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.
1.
Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan.
a)
Soweit die Beschwerde eine nähere Begründung des Berufungsgerichts für die Nichtzulassung der Revision vermißt (Punkt I der Beschwerdeschrift), wird kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision selbständig zu prüfen, ob ein mit der Beschwerde ordnungsgemäß geltend gemachter Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Sollte die Beschwerde damit - unzutreffend - geltend machen wollen, das Berufungsurteil sei teilweise nicht mit Gründen versehen, so wäre dafür nur die zulassungsfreie Revision nach § 133 Nr. 5 VwGO in Betracht gekommen.
b)
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe entgegen dem von ihm selbst zugrunde gelegten Akteninhalt eine frühere Tätigkeit des Klägers im Arbeitsgebiet "Minen und Sperren" anstatt "Minenabwehr" angenommen sowie den letzten Satz des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung vom 21. Mai 1965 ohne das Wort "daher" wiedergegeben (Punkte III 1, 2 der Beschwerdeschrift). Soweit hiermit Unrichtigkeiten des Tatbestandes des angefochtenen Urteils gerügt werden sollen, wäre dies allein mittels des fristgebundenen Antrages auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO zulässig gewesen (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] und vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 180]). Übrigens kann das Berufungsurteil auf diesen Abweichungen jedenfalls nicht beruhen, weil sie für die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts offensichtlich unerheblich waren. Insbesondere hat das Berufungsgericht, wie es auf Seite 15 seines Urteils eingehend darlegt, den letzten Satz des Gesamturteils ohnehin dahin verstanden, daß wegen des im vorhergehenden Satz genannten erheblichen Personalmangels der Kläger den ihn überfordernden Aufgaben nicht voll gerecht werden konnte.
c)
Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liege, daß das Berufungsgericht auf Seite 15 seines Urteils "im Zusammenhang mit der Beurteilung neue Gesichtspunkte entscheidend zugrunde gelegt" habe, zu denen der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die nicht sachgemäß erörtert worden seien (Punkt III 3 der Beschwerdeschrift). Es fehlt schon an der zur ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erforderlichen substantiierten Darlegung, welche Gesichtspunkte des Berufungsurteils die Beschwerde für neu hält, und was der Kläger hierzu bei nach seiner Meinung ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. Urteil des Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105] sowie Beschlüsse des Senats vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 -). Übrigens sind gegenüber dem bisherigen Prozeßverlauf neue Gesichtspunkte auf Seite 15 des Berufungsurteils auch nicht ersichtlich.
2.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (BVerwGE 13, 90 [91, 92] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dies ist nicht der Fall.
a)
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
ob es eine sachfremde Erwägung ist, wenn ein vom Beamten nicht zu vertretender Personalmangel und die damit verbundene Überforderung des Beamten bei seiner Beurteilung für die Beförderung zugrunde gelegt wird (Punkt II 1 der Beschwerdeschrift),
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den - mit Verfahrensrügen nicht mit Erfolg angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden, § 137 Abs. 2 VwGO - Feststellungen des Berufungsgerichts die durch Personalmangel verursachte Überforderung des Klägers gerade nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.
b)
Die Frage,
ob von der durch bindende Erlasse vorgeschriebenen Schlußzeichnung einer Beurteilung abgesehen werden kann, wenn nach Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch auf die Beurteilung besteht, die aber ausdrücklich angeordnet und erfolgt war (Punkt II 2 der Beschwerdeschrift),
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls dahin stellen, ob der Dienstherr bei der Vorbereitung einer Beförderungsentscheidung von der Erstellung einer schlußgezeichneten Beurteilung über einen Beamten absehen darf, der schon nach dem Beurteilungsentwurf der Dienststelle voraussichtlich nicht für die Beförderung in Betracht kommt. Diese Frage bedarf - soweit sie nicht ohnehin einzelfallbezogen ist - keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil ihre grundsätzliche Bejahung sich bereits aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend deutlich ergibt. Überdies könnte die Frage nur bedeutsam werden, wenn im Falle der Vornahme der Schlußzeichnung der Kläger befördert worden wäre, wofür dem Berufungsurteil keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
c)
Die Frage,
ob eine tatsächlich erfolgte Beurteilung nicht dem betroffenen Beamten zumindest dann eröffnet werden muß, wenn sie zur Grundlage von Entscheidungen gegen ihn verwandt wird (Punkt II 3 der Beschwerdeschrift),
bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil sich ihre Bejahung im Falle ungünstiger tatsächlicher Behauptungen aus § 90 Abs. 2 BBG und ihre grundsätzliche Verneinung im übrigen für die Zeit vor 1970 aus dem Fehlen einer dem § 34 Abs. 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) und dem § 40 Abs. 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763) entsprechenden Vorschrift hinreichend deutlich ergeben. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Eröffnung der Kläger die begehrte Beförderung erreicht hätte.
d)
Die Frage,
ob ein Vorschlag des Dienstvorgesetzten auf Änderung einer Beurteilung nicht, weil er praktisch die gleiche Bedeutung wie eine Weisung hat, dieser gleichzustellen ist (Punkt II 4 der Beschwerdeschrift),
ist in dem hier gegebenen Zusammenhang schon deshalb keiner grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht auf die Auslegung einer revisiblen Rechtsnorm, sondern einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Verteidigung bezieht.
e)
Die Frage schließlich,
ob hier nicht ein Fall eines unfairen Verfahrens im Sinne der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - (NJW 1977, 1189 [BVerfG 15.12.1976 - 2 BvR 841/73]) vorliegt (Punkt IV der Beschwerdeschrift),
ist nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.200 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei hat der Senat, entsprechend seiner ständigen Praxis bei Beförderungs- und ähnlichen Streitigkeiten, pauschalierend die zweifache Jahresdifferenz, hier aus 75 v.H. der Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Sommer