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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1983, Az.: BVerwG 2 B 34.82

Unterstellung einer Beweistatsache als wahr; Maßgeblichkeit der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für den Umfang der Sachaufklärungspflicht; Unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts als Verfahrensmangel ; Ausreichende Trainingszeiten eines Fluglotsen; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung; Verstoß gegen Verfahrensregeln bei der Eignungsbeurteilung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 34.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1981 - AZ: 1 A 1061/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Die Beschwerde rügt unter I. 1. und 2. der Beschwerdeschrift, daß das Berufungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1981 hilfsweise gestellten Beweisanträge zur Frage der im Monat Dezember 1978 objektiv bestehenden Trainingsmöglichkeiten zu Unrecht zurückgewiesen habe und - so ist das Beschwerdevorbringen sinngemäß zu verstehen - sein Urteil deshalb auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhe. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen. Beweisanträge können u.a. dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70] [37]; Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111]). Für den Umfang der Sachaufklärungspflicht ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - [NJW 1983, 187, 189 [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]]; Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95] und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]). Das Berufungsgericht hat hier bei Ablehnung der Beweisanträge die vom Kläger behaupteten Tatsachen als richtig unterstellt. Für seine Entscheidung kam es auf die mit den genannten Beweisanträgen erstrebte und von der Beschwerde vermißte weitere Beweiserhebung auch nicht mehr an. Das Berufungsgericht ist nämlich in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß den Kläger für die Gewährleistung ausreichender Trainingszeiten im eigenen Interesse eine Mitwirkungspflicht traf, aufgrund deren er bei seinen Vorgesetzten auf mangelnde Trainingsmöglichkeiten hätte hinweisen müssen. Hiervon ausgehend hat sich das Berufungsgericht aus den von ihm bereits erhobenen Beweisen die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils näher dargelegte Überzeugung gebildet, daß dem Kläger ausreichende Trainingszeiten eingeräumt worden wären und daß dies nach der in der Flugsicherungs-Regionalstelle Düsseldorf im Dezember 1978 gegebenen Personallage auch möglich gewesen wäre, wenn der Kläger in der gebotenen und von ihm zu verlangenden Weise auf die mit der vorgenommenen Einteilung der Dienstschichten etwa verbundene Unmöglichkeit ausreichenden Trainings aufmerksam gemacht und auf Abhilfe gedrängt hätte. Dafür, daß diese Würdigung des Sachverhalts auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Angriffe gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, wie sie die Beschwerde vorbringt, sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Beschwerdeverfahren wegen eines behaupteten Verfahrensmangels unerheblich (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [a.a.O.]). Nach alledem läßt die Zurückweisung der vom Kläger gestellten Beweisanträge keinen für das angegriffene Urteil erheblichen Verfahrensmangel erkennen.

4

Soweit die Beschwerde unter I. 3. der Beschwerdeschrift die unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts als Verfahrensmangel rügt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nicht als Verfahrensmangel, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180] mit weiteren Nachweisen und vom 27. August 1980 - BVerwG 2 B 51.79 -). Dies ist hier übrigens auch geschehen; das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Antrag des Klägers am 26. Februar 1982 abgeschlägig beschieden. Sollte sich die Beschwerde zugleich auch gegen die in einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung liegende Tatsachen- und Beweiswürdigung wenden wollen, so könnte in einem solchen Vorbringen - wie bereits dargelegt - nicht die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden. Auf eine genaue Kenntnis des Klägers davon, daß er im Dezember 1978 ebenso lange wie im Oktober und November 1978, nämlich jeweils 28 bis 29 Stunden, hätte trainieren sollen, hat im übrigen weder die Beklagte ihre Entlassungsverfügung noch das Berufungsgericht seine Entscheidung abgestellt. Deshalb kann sich aus dem Vorbringen der Beschwerde insoweit auch keine für das Berufungsurteil erhebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht ergeben.

5

Unter I. 4. der Beschwerdeschrift macht der Kläger geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, er hätte für ein ausreichendes Training weitgehend selbst Sorge tragen müssen, stehe im Widerspruch zu der vom Zeugen O. bestätigten Behauptung, wonach der Einsatz der Lotsen von dem jeweiligen Wachleiter bestimmt werde, und diesen Widerspruch hätte das Berufungsgericht wegen der ihm obliegenden Sachaufklärungpflicht nicht im Raum stehen lassen dürfen. Auch diese Rüge kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Beschwerdevorbringen läßt schon die für die Substantiierung eines gerügten Aufklärungsmangels erforderliche Angabe darüber vermissen, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht bedient hat, welches Ergebnis die von der Beschwerde vermißte Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Berufungsurteil auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217 f.]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch mit diesem Vorbringen wiederum in einer für das Beschwerdeverfahren wegen eines geltend gemachten Aufklärungsmangels unbeachtlichen Weise gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.

6

Die Rechtssache hat ferner nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben sich keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausweisender Tragweite, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Revisionsgerichts voraussichtlich ankommen wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] f.; Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62]).

7

Unter II. 1. bezeichnet die Beschwerde als klärungsbedürftig und grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob bei einer Entscheidung des Dienstherrn nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung) vom Gericht auch geprüft werden kann, ob das Verfahren eingehalten worden ist. In einem erstrebten Revisionsverfahren könnte sich diese Frage nicht so allgemein, sondern allenfalls dahin stellen, ob eine im Verwaltungsstreitverfahren angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich auch dann als rechtsfehlerhaft aufzuheben ist, wenn das für diese beamtenrechtliche Maßnahme maßgebliche Urteil des Dienstherrn über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in der Probezeit unter Verletzung dafür bestehender Verfahrensregeln zustandegekommen ist und auf einem solchen Verstoß beruht oder beruhen kann. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [246] für die dienstliche Beurteilung sowie BVerwGE 61, 176 [185] zur Eignungsbeurteilung). Ob ein Verfahrensfehler im konkreten Einzelfall vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Rechtsgrundsätzliche Fragen in diesem Zusammenhang hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Im übrigen vernachlässigt die Beschwerde bei ihren Ausführungen, mit denen sie geltend macht, daß über die Verweigerung des "ready report" unter Verletzung der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften der Beklagten nicht "die Ausbilder" entschieden hätten, sondern der Wachleiter und zwei Lotsen, die den Kläger gelegentlich einmal ausgebildet hätten, daß nach dem vom Berufungsgericht - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellten Vermerk der Beklagten vom 28. Dezember 1978 der Wachleiter und sein Stellvertreter sowie drei Ausbilder über die Verweigerung des "ready report" für den Kläger entschieden haben (vgl. S. 4 bis 5 des Berufungsurteils).

8

Mit den Ausführungen unter II. 2. der Beschwerdeschrift über das Verhältnis der dem Kläger auferlegten Leistungs- und Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung und Durchführung seines Trainings zur Fürsorgepflicht der Beklagten wird keine der höchstrichterlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Die Beschwerde stellt in der Begründung ihrer Fragestellung allein auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab. Die in dieser Weise von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beantwortung einer Frage kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]). Dies gilt auch für die Frage, wann die Voraussetzungen für eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt sind (vgl. auch Beschlüsse vom 9. November 1982 - BVerwG 2 B 16.81 - und vom 20. Dezember 1982 - BVerwG 2 B 100.81 -). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten - ebenfalls eine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis betreffenden - Beschluß vom 15. Dezember 1976 (BVerfGE 43, 154 [165 f.]) hervorgehoben, daß sich der Inhalt der Fürsorgepflicht nur im Einzelfall genau konkretisieren lasse. Daß ein Beamter auf Probe verpflichtet ist, bei der Feststellung seiner Eignung im zumutbaren, dem gegenseitigen Treueverhältnis entsprechenden Umfang mitzuwirken, ist übrigens in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B. 22.80 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 3]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht auch kein Anhaltspunkt, daß die Beklagte in dem der Entlassung vorangegangenen gesamten Verfahren den Kläger hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Trainings ausschließlich sich selbst überlassen und dadurch seine Interessen völlig mißachtet habe.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700 DM festgesetzt.

[D]er Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe betreffen, den geschätzten hälftigen Jahresbetrag der dem Kläger zustehenden Bezüge (hier: Besoldungsgruppe A 9) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrundegelegt.

Dr. Franke
Sommer
Dr. Müller