Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1987, Az.: BVerwG 2 B 7.87

Besoldung von Professoren auf Lebenszeit; Geltendmachung der Unrichtigeit eines Tatbestandes als Verfahrenmangel; Angriffe gegen die Rechtsanwendung im Rahmen der Revision; Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 7.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 22.10.1986 - AZ: 3 R 330/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1986 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Beschwerde rügt zunächst ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt "und demzufolge im wesentlichen damit argumentiert, daß der Kläger sich auf Vorschriften berufe, so z.B. das Universitätsgesetz 1978, wonach eine Gleichstellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das Emeritierungsrecht bereits mit diesem Gesetz nicht mehr zu den Rechten und Pflichten der an der Universität des Saarlandes auf Lebenszeit tätigen Professoren gelte"; er sei jedoch bereits zum 1. Oktober 1978 in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität übergeleitet und bereits ab 1. Oktober 1978 wie die an der Universität des Saarlandes schon tätigen Professoren auf Lebenszeit besoldet worden. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nicht als Verfahrensmangel, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrages auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 180> m.w.Nachw., vom 27. August 1980 - BVerwG 2 B 51.79 - und vom 4. März 1983 - BVerwG 2 B 34.82 -). Im Grunde genommen macht die Beschwerde auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht von einem unrichtigen, einer Berichtigung gemäß § 119 VwGO zugänglichen Sachverhalt ausgegangen ist, sondern daß es auf Grund der - ihrer Meinung nach - fehlerhaften Rechtsanwendung auf den vorliegenden Sachverhalt zu unrichtigen Schlußfolgerungen gelangt sei. Solche Angriffe gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sind - ebenso wie übrigens Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 164>) - dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Beschwerdeverfahren wegen eines behaupteten Verfahrensmangels unbeachtlich.

3

Die Sache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

4

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Kläger, der als beamteter Professor der Pädagogischen Hochschule (BesGr. H 4) kein Emeritierungsrecht hatte, gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1083 über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 706) - PHAuflG - auch mit seiner Überleitung in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität kein Emeritierungsrecht erlangen konnte, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Gemäß § 3 Abs. 5 PHAuflG bleibt die beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität übergeleiteten beamteten Professoren der Pädagogischen Hochschule im übrigen unberührt. Das bedeutet, daß die von dieser Vorschrift betroffenen Beamten grundsätzlich in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung und damit wie bisher ohne Emeritierungsrecht blieben, weil es sich bei diesem insoweit um eine beamtenrechtliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das in §§ 14 bis 16 des Universitätsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) vorgesehene Rechtsinstitut der Emeritierung beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 108 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026), die gemäß § 77 Nr. 6 des am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) als Konsequenz der Organisations- und Personalstrukturreform ersatzlos gestrichen worden ist. Aus der Besitzstandsregelung des § 110 des Gesetzes Nr. 1093 "Saarländisches Universitätsgesetz" vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) können keine gegenteiligen Rückschlüsse gezogen werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Durch diese Regelung sollten lediglich bestehende Besitzstandsrechte der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ordentlichen Professoren an der Universität in Übereinstimmung mit § 76 HRG erhalten bleiben. Ordentlicher Professor an der Universität war der Kläger nicht (vgl. auch § 3 Abs. 4 PHAuflG in Verbindung mit der Anlage 1 zum Saarländischen Besoldungsgesetz).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Hierbei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Übung pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts des vom Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand weiter beanspruchten Amtes, zugrunde gelegt.

Fischer
Dr. Franke
Sommer