Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1969, Az.: BVerwG II C 106.67

Begriff des Dienstunfalls im Sinne des Beamtenrechts; Begriff des Kriegsunfalls; Trichinose infolge trichinenverseuchter Truppenverpflegung; Erkrankung in Ausübung militärischen Dienstes als Dienstunfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 106.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.01.1966 - AZ: I A 432/64

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 4 - 9
  • ZBR 1969, 388

Amtlicher Leitsatz

Im zweiten Weltkrieg hat eine als Dienstunfall anzuerkennende Erkrankung "in Ausübung militärischen Dienstes" ein Beamter erlitten, der als Soldat im militärischen Einsatz infolge Verzehrs trichinenverseuchter Truppenverpflegung an Trichinose erkrankt und daran gestorben ist.

In derVerwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1938 Beamter der Schutzpolizei in Königsberg (Ostpreußen) und gehörte während des zweiten Weltkrieges innerhalb einer SS-Polizeidivision einer SS-Feldgendarmerie-Kompanie an. Etwa in der Zeit von Juni bis Anfang August 1944 während des Einsatzes im Räume Warschau erkrankte er zusammen mit bis zu 180 Angehörigen dieser Einheit nach dem Genuß von Fleischwaren an Trichinose. Am 26. August 1944 starb er im Reservelazarett V in Prag an den Folgen der Trichinose. Hier starben noch weitere sechs Angehörige seiner Einheit aus demselben Anlaß. Insgesamt starben 34 bis 38 Mann.

2

Die Klägerin erhält Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften in Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307), zur Zeit der Berufungsentscheidung gültig in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579), - G 131 -. Im März 1958 beantragte sie die Gewährung erhöhter Versorgung gemäß § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338), jetzt in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776), - BBG -. Das beklagte Land lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Mai 1961 mit der Begründung ab, der Ehemann der Klägerin sei nicht an den Folgen eines Unfalls, auch nicht eines Unfalls in der Form einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung, gestorben. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. November 1961 mit der weiteren Begründung zurück, die Nahrungsaufnahme sei keine für den Dienst typische Verrichtung, sondern eine lebensnotwendige Tätigkeit. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 23. Januar 1964 die Verwaltungsbescheide vom 26. Mai 1961 und vom 13. November 1961 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1957 an Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, die Zuführung der Trichinen stelle einen örtlich und zeitlich bestimmbaren Unfall dar, den der Ehemann der Klägerin in Ausübung seines Dienstes erlitten habe, weil das trichinenverseuchte Fleisch Truppenverpflegung gewesen sei.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 4. Januar 1966 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Nach § 181 a Abs. 1 BBG, hier anzuwenden aufgrund der Verweisung in § 29 Abs. 1 G 131, werde erhöhte Versorgung gewährt, wenn der Beamte infolge eines Unfalles (§ 135 BBG), den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat, in den Ruhestand getreten oder gestorben ist. Der Ehemann der Klägerin habe in der fraglichen Zeit militärischen Dienst geleistet; denn die SS-Polizeidivision, der er angehört habe, sei schon im Frühjahr 1942 in die Waffen-SS eingegliedert worden. Seine Erkrankung an Trichinose stelle aber keinen Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 oder Abs. 3 BBG dar:

5

Die Infektion mit Trichinen sei kein "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG; denn mit der Trichinenzuführung sei das Ereignis - bis zur Schädigung, dem Krankheitsausbruch, - nicht abgeschlossen gewesen; ferner sei es hier weder örtlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar.

6

Die Trichinose sei auch nicht eine Erkrankung im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG, welcher der Ehemann der Klägerin "nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt" war. Sie sei zwar eine Infektionskrankheit im Sinne der Durchführungsverordnung zu § 135 BBG vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) in Verbindung mit der Anlage 2 zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 505). Sie sei aber im vorliegenden Fall nicht durch die Eigenart des Dienstes eines Feldgendarmen bedingt gewesen, sondern könne nur auf allgemeine kriegsbedingte Verhältnisse, etwa auf das Fehlen einer Fleischbeschau oder möglicherweise auf Sabotage, zurückgeführt werden. -

7

Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin die durch Beschluß des Senats vom 13. Dezember 1966 - BVerwG II B 2.66 - zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

8

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Januar 1964 zurückzuweisen.

9

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.

12

Nicht zu beanstanden sind die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 135 Abs. 1 BBG; rechtsirrig sind jedoch seine Ausführungen zu § 135 Abs. 3 BBG.

13

Das Berufungsgericht hat zwar rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Trichinose zu den Krankheiten gehört, die durch die "Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)" vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) in Verbindung mit der Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 505) erfaßt sind. Ob es dabei die Trichinose zutreffend den "Infektionskrankheiten" zugeordnet hat oder ob es sie den "von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten" hätte zuordnen sollen, kann offenbleiben; denn die Anlage zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung führt in ihrem Abschnitt D unter Nr. 37 und Nr. 38 beide Gruppen von Krankheiten auf. Die gleiche Rechtslage bestand - für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum Mai 1961 - schon nach der Fünften Berufskrankheiten-Verordnung vom 26. Juli 1952 (BGBl. I S. 395; vgl. dort Nr. 39 und Nr. 40 der Anlage). Sie hat übrigens auch durch die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) keine hier entscheidungserhebliche Änderung erfahren.

14

Rechtsirrig ist aber die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Ehemann der Klägerin sei der Gefahr einer Erkrankung an Trichinose "nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung" deshalb nicht besonders ausgesetzt gewesen, weil die Gefahr dieser Erkrankung nicht durch die Eigenart des Dienstes eines Feldgendarmen bedingt gewesen sei, sondern nur auf allgemeine kriegsbedingte Verhältnisse - etwa auf das Fehlen einer Fleischbeschau oder auch auf Sabotage - zurückgeführt werden könne. Bei der Anwendung des in § 135 Abs. 3 BBG verwendeten Begriffs "nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung" ist nicht in dieser Weise auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob den Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung - im ganzen gesehen ihrer Art nach - unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen früheren Entscheidungen klargestellt. Es hat z.B. ausgeführt, an Lungentuberkulose erkrankte Polizeivollzugsbeamte oder Schalterbeamte könnten nicht schon deshalb Dienstunfallversorgung beanspruchen, weil Polizeivollzugsbeamte oder Schalterbeamte sich möglicherweise mehr als andere Bedienstete der Ansteckung an Lungentuberkulose aussetzen müßten, sondern es komme darauf an, ob der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion durch Lungentuberkulose ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwGE 11, 229; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 142 LBG NW Nr. 1], vom 10. März 1964 - BVerwG II C 74.62 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 122 BayBG 1946 Nr. 1] und vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 11.62 - [Buchholz BVerwG 231, § 107 DBG Nr. 5]). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen einer im militärischen Dienst eingetretenen Erkrankung an Fleckfieber, Virusencephalitis, Tuberkulose oder Ruhr - umgekehrt - die Nichtanwendung des § 135 Abs. 3 BBG nicht schon aufgrund der Feststellung für gerechtfertigt gehalten, der Militärdienst sei nicht generell mit der Gefahr einer dieser Erkrankungen besonders verbunden gewesen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, daß § 135 Abs. 3 BBG, auch wenn nicht generell dem Militärdienst die Gefahr der betreffenden Infektion anhaftete, dann angewendet werden könne, wenn in dem Gebiet, in dem der konkrete militärische Einsatz stattfand, die betreffende Krankheit "seuchenhaft" auftrat (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17], vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 - [ZBR 1965 S. 393], vom 30. August 1966 - BVerwG II C 16.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 29] und vom 9. April 1968 - BVerwG II C 81.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 35]). War der Beamte als Soldat militärisch in einem Gebiet eingesetzt, in dem eine bestimmte Krankheit seuchenhaft auftrat, so waren nämlich die tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände, unter denen dieser konkrete militärische Einsatz durchgeführt wurde, und war damit zugleich also auch die konkrete dienstliche Verrichtung jedes an dem Einsatz Beteiligten im ganzen gesehen der Art, daß für die Beteiligten die besondere Gefahr bestand, von dieser seuchenhaften Krankheit befallen zu werden.

15

Entsprechendes muß für eine durch die Nahrungsaufnahme verursachte parasitäre Krankheit gelten, wie hier für die Trichinose: War während eines militärischen Einsatzes die Verpflegung trichinenverseucht, welche die eingesetzte Einheit dienstlich zugeteilt erhielt oder welche sie sich selbst auf dienstliche Weisung oder aus anderen dienstlichen Gründen im Einsatzgebiet verschaffte, so waren die an diesem Einsatz Beteiligten, die ihren militärischen Dienst mit dieser Verpflegung zu verrichten hatten, nach der Art ihrer - auf diesen Einsatz konkretisierten - dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an Trichinose besonders ausgesetzt.

16

Dieser rechtlich zutreffende Gedankengang lag vermutlich dem gemeinsamen Erlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 2. November 1942 (RBB S. 208) zugrunde, durch den generell ein Dienstunfall anerkannt wurde, wenn ein Beamter im Generalgouvernement, d.h. in dem von deutschen Truppen besetzten Teil Polens, an Trichinose erkrankte. Das gleiche gilt für das Rundschreiben vom 27. September 1962 (GMBl. S. 415), durch das der Bundesminister des Innern für seinen Zuständigkeitsbereich die weitere Beachtung des soeben angeführten gemeinsamen Erlasses vom 2. November 1942 anordnete. Die beiden Verwaltungsanordnungen sind zwar für die Gerichte nicht verbindlich; die Tatsachengerichte dürfen sie aber jedenfalls als Beweisanzeichen von besonderem Gewicht dafür verwerten, daß im Jahre 1942 im Generalgouvernement die Trichinose wie eine Seuche verbreitet war.

17

Angesichts des dargelegten Rechtsfehlers könnte das Berufungsurteil nur dann als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vertretene Ansicht zuträfe, daß die Nahrungsaufnahme nicht zur "Ausübung militärischen Dienstes" im Sinne des § 181 a Abs. 1 BBG gehöre. Diese Ansicht des Beklagten, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ist jedoch unrichtig. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 347 ff. [BVerwG 17.03.1965 - BVerwG VI C 82/62]), an welcher der Senat festhält, ergibt sich, daß der in § 181 a BBG verwendete Begriff "in Ausübung militärischen Dienstes" nicht derart eng zu verstehen ist, wie es der Beklagte für richtig hält. Danach sind "gewisse Lebensvorgänge von der Ausübung des Dienstes deshalb nicht zu trennen, weil sie ihrer Natur nach nicht so dienstfremd sind, daß sie den Beamten oder Soldaten daran hindern, seinen Dienst im wesentlichen zu verrichten" (so a.a.O. S. 350). "Demnach" - so heißt es a.a.O. S. 352 weiter - "können natürliche Vorgänge, die während eines Einsatzes geschehen müssen, in der Regel nicht deshalb von dem Begriff 'in Ausübung militärischen Dienstes' ausgenommen werden, weil sie ohne einen Einsatz auch geschehen müssen. Der Unfall beispielsweise, den ein Offizier dadurch erleidet, daß er während der Nachtruhe einer im Einsatz befindlichen Truppe verwundet wird, oder den ein Soldat einer im Einsatz befindlichen Truppe bei Benutzung der Latrine oder bei der körperlichen Reinigung oder während einer Mahlzeit erleidet, wird in Ausübung militärischen Dienstes eingetreten sein." Daraus folgt, daß "in Ausübung militärischen Dienstes" auch die Nahrungsaufnahme der im Einsatz befindlichen Soldaten erfolgte, jedenfalls soweit es sich um dienstlich gelieferte oder auf dienstliche Weisung oder aus anderen dienstlichen Gründen von der Truppe selbst beschaffte Verpflegung handelte. -

18

Infolge des oben dargelegten Rechtsirrtums hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Trichinose bei dem Ehemann der Klägerin und den anderen "bis zu" 180 Angehörigen der Einheit durch Truppenverpflegung in dem soeben umschriebenen Sinne hervorgerufen wurde. Diese tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht selbst im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht treffen, so daß sich die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung dieser Feststellungen nicht vermeiden läßt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer