Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1966, Az.: BVerwG II C 16.63
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Kriegsunfallversorgung; Begriff des Unfalls; Infektion mit Lungentuberkulose infolge Gasvergiftung während des ersten Weltkrieges als Unfall; Anspruch eines amtsverdrängten Beamten auf Kriegsunfallversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 16.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.12.1962 - AZ: 133 VIII 62
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 135 BBG
- § 181a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem Jahre 1922 Postschaffner. Er wurde nach seinen Angaben mit Ablauf des 31. Januar 1934 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In den Jahren 1937 bis 1945 wurde er als Angestellter der Wehrmachtverwaltung beschäftigt. Er erhält Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Postschaffners nach einem Ruhegehaltsatz von 61 v.H.
Mit der Behauptung, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei auf seine damalige politische Unzuverlässigkeit (gewerkschaftliche Betätigung, Mitgliedschaft in der SPD) zurückzuführen, begehrte der Kläger in den Jahren 1951/52 zunächst erfolglos Wiedergutmachung. Im Jahre 1959 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Kriegsunfallversorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - mit der Behauptung, er habe sich ausweislich eines versorgungsamtlichen Rentenbescheides im ersten Weltkrieg einen beiderseitigen Lungenkatarrh (geschlossene Tuberkulose) zugezogen, die Erkrankung sei ein Kriegsunfall gewesen. Diesen Antrag lehnte die. Beklagte durch Bescheid vom 24. Februar 1961 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei im Frühjahr 1917 als Fahrer einer Munitionskolonne an der Ostfront durch Artilleriebeschuß verschüttet worden und habe gleichzeitig infolge Explosion eigener Munition eine Gasvergiftung erlitten; hieraus habe sich eine Lungenkrankheit (Tuberkulose) entwickelt, die im Jahre 1934 zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Durch Bescheid vom 13. Oktober 1961 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß ein Kriegsunfall nicht erwiesen sei.
Mit der hiergegen im Verwaltungsrechtswege erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar und 13. Oktober 1961 aufzuheben und seiner Klage gemäß §§ 181 a, 135 Abs. 1 und 3 BBG stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 1962 abgewiesen. Durch Urteil vom 4. Dezember 1962 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Behauptung des Klägers, sich im Mai 1917 durch eine Gasvergiftung eine Lungentuberkulose zugezogen zu haben, sei unbewiesen geblieben. Weder die Erklärung, die der Kläger im Versorgungskrankenhaus in Wöllershof im Jahre 1948 über eine angebliche Gelbkreuzvergiftung abgegeben habe, noch seine jüngste Behauptung, er habe bei seinen Krankmeldungen seine Dienststellen (Postämter Posen und Stettin 1) auf jene Gasvergiftung hingewiesen, erschüttere die Beweiskraft der aus dem ersten Weltkrieg im Original vorhandenen Urkunden über seine Krankengeschichte. In diesen die Zeit vom Mai 1917 bis Juni 1918 umfassenden Krankheitsunterlagen fehle jeglicher Hinweis auf eine Gasvergiftung des Klägers.
Nach dem Kriegsstammrollenauszug vom 2. Juni 1918/24. Juli 1917 habe der Kläger damals angegeben, er habe sich sein Lungenleiden im April 1917 beim Holzfahren infolge Erkältung und Durchnässung zugezogen. Auf dem Krankenblatt des Hilfslazaretts Herrenkrug vom 20. März 1918 sei zur Frage der Dienstbeschädigung vermerkt: "Der Patient kann keine genauen Angaben über die Entstehung seiner Krankheit machen" Dazu komme, daß die von dem Kläger jetzt gegebene Darstellung der damaligen Vorgänge jeder Erfahrung widerspreche. Es sei völlig unglaubhaft, daß ein unter für die damalige Feindlage so ungewöhnlichen Umständen verletzter Soldat während einer fast einjährigen Krankenbehandlung, die wiederholt die Aufstellung einer Krankheitsvorgeschichte erforderlich gemacht habe, sich völlig über den Hergang seines Mißgeschicks aus geschwiegen habe, wie es der Kläger nunmehr von sich behaupte. Jeder Soldat in der Lage des Klägers hätte vielmehr nach Überzeugung des Berufungsgerichts eine Verschüttung mit nachfolgender Gasvergiftung sofort gemeldet. Beklagte und Erstgericht hätten daher mit Recht die von dem Kläger behauptete Gasvergiftung nicht nur für unbewiesen, sondern auch für unglaubhaft gehalten und zutreffend festgestellt, daß das Lungenleiden des Klägers nicht als Kriegsunfallfolge im Sinne des § 181 a in Verbindung mit § 135 Abs. 1 BBG anzusehen sei.
Ohne Rechtsirrtum hätten sie ferner verneint, daß der Kläger damals im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG nach der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Lungenerkrankung - einer Infektionskrankheit - besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit des Fahrers einer pferdebespannten Kolonne sei so wenig wie der Dienst des allen Unbilden der Witterung ausgesetzten Infanteristen im Schützengraben eine dienstliche Verrichtung, durch die der Diensttuer in besonderem Maße von der Gefahr einer infektiösen Lungenerkrankung bedroht sei. Hätte der Kläger damals etwa zum Heil- und Pflegepersonal einer Krankenanstalt (eines Lazaretts) gehört, so könnte unter Umständen sein Lungenleiden als eine im Kriegsdienst zugezogene Infektionskrankheit im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG und damit als Kriegsunfall im Sinne des § 181 a BBG angesehen werden. Solche Voraussetzungen erfülle der Kläger jedoch nicht.
Sei somit die Lungenerkrankung des Klägers nicht auf einen Kriegsunfall zurückzuführen, so könne die Frage offenbleiben, ob der. Kläger im Jahre 1934 wegen einer durch dieses Leiden bedingten Dienstunfähigkeit oder aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei. Deshalb sei auch der Beweisantrag des Klägers, zur Frage der Ansteckungsgefahr von bereits geschlossenen Tuberkuloseleiden einen Sachverständigen zu hören, als für die gerichtliche Entscheidung unerheblich abzulehnen. Zudem habe der Kläger früher in eigenen Erklärungen während des gegen die Beklagte geführten Wiedergutmachungsverfahrens wiederholt vorgetragen, er sei nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen politischer Unzuverlässigkeit (gewerkschaftliche Betätigung, SPD-Mitgliedschaft) vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Nach dem Akteninhalt seien überdies Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit nicht ersichtlich, selbst wenn der Kläger auf Grund einer Kriegsbeschädigung regelmäßig im Frühjahr und Herbst jeweils zwei bis drei Wochen mit seiner Arbeit als Postschaffner ausgesetzt habe. Es könne nicht übersehen werden, daß der Kläger sein Vorbringen der jeweiligen Prozeßlage anzupassen versuche und damit die Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage gestellt habe. Erst nachdem der Kläger nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil habe erkennen müssen, daß der von ihm geforderten Wiedergutmachung voraussichtlich seine Mitgliedschaft bei dem NSKK und bei der NSDAP entgegenstehen werde, habe er begonnen, die Vorgänge, die zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führten, in neuer Fassung darzustellen.
Mit der gegen dieses Berufungsurteil zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt,
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und ihm, dem Kläger, Kriegsunfallversorgung gemäß §§ 181 a, 135 BBG mit der Maßgabe zu gewähren, daß der Hundertsatz des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstsatz erhöht wird.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 181 a in Verbindung mit § 135 Abs. 1 und 3 BBG und wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg; das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts über die Auslegung und Anwendung der §§ 181 a, 135 Abs. 1 und 3 BBG ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - rechtlich einwandfrei.
Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung dieser Vorschriften zutreffend davon ausgegangen, daß der in § 181 a Abs. 1 BBG verwendete Begriff "Unfall" im Sinne des § 135 BBG zu verstehen ist.
Bei Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch eine Gasvergiftung, wie der Kläger sie im ersten Weltkrieg erlitten haben will, ein Unfall im Sinne dieser Vorschrift sein kann, nämlich ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Es hat jedoch die Behauptung des Klägers, er habe während des ersten Weltkrieges im Mai 1917 eine Gasvergiftung erlitten, für nicht nur unbewiesen, sondern sogar für unglaubhaft gehalten. Allein diese tatsächliche Feststellung, die - wie noch auszuführen sein wird - für das Revisionsgericht verbindlich ist, trägt rechtlich einwandfrei die Verneinung eines Unfalls im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG; denn sogar schon die bloße Nichterweislichkeit der eben umschriebenen Begriffsmerkmale des Unfalls würde die Verneinung rechtfertigen, weil die materielle Beweislast (zu diesem Begriff vgl. BVerwGE 3, 110 [115]) für das Vorliegen der Begriffsmerkmale des Unfalls den daraus Rechte herleitenden Beamten trifft (ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 16] und vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 11.62 - [Buchholz BVerwG 231, § 107 BBG Nr. 5]). - Das Berufungsgericht hat allerdings, obgleich es die Lungentuberkulose des Klägers als eine Infektionskrankheit bezeichnet hat, nicht darauf hingewiesen, daß auch eine Infektion für sich allein ein Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O. und Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 74.62 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 122 BayBG 46 Nr. 1]). Das ist aber nur darauf zurückzuführen, daß die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers über die Gasvergiftung auch der Anerkennung der Infektion als Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG die tatsächliche Grundlage entzogen hat, weil sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nach dem Vorbringen des Klägers die Tuberkulose aus der Gasvergiftung entwickelte. Zudem darf eine Infektion als Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG nur anerkannt werden, wenn sich Ort und Zeit der Infektion konkret bestimmen lassen (ebenso Urteil BVerwG II C 93.60 a.a.O.), das tatsächliche Vorbringen des Klägers enthält aber - abgesehen von den auch nur unbestimmten Angaben über Ort und Zeit der Verschüttung und Gasvergiftung - keine konkreten Angaben über Ort und Zeit(-punkt) der Infektion. Dies bestätigt, daß der Kläger selbst im Zusammenhang mit § 135 Abs. 1 BBG der Infektion keine selbständige Bedeutung beigemessen, sondern bei seinem Vorbringen - ebenso wie das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung - davon ausgegangen ist, daß die Infektion, auch örtlich und zeitlich, von der behaupteten Gasvergiftung bei Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG nicht zu trennen sei.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 135 Abs. 3 BBG lassen ebenfalls einen materiellrechtlichen Mangel nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Dienstunfall vor, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der. Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es darauf ankommt, ob die dem Kläger seinerzeit obliegende dienstliche-Verrichtung - nämlich die Tätigkeit eines Fahrers in einer pferdebespannten Kolonne - im ganzen gesehen ihrer Art nach erfahrungsgemäß die hohe Wahrscheinlichkeit einer Infektion an Lungentuberkulose in sich barg (ebenso BVerwGE 11, 229/230 sowie, die schon oben bezeichneten Urteile BVerwG II C 93.60, BVerwG II C 74.62 und BVerwG II C 11.62). Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der tatsächlichen Feststellung verneint, die Tätigkeit des Fahrers einer pferdebespannten Kolonne sei ebensowenig wie der Dienst des allen Unbilden der Witterung ausgesetzten Infanteristen im Schützengraben eine dienstliche Verrichtung, die ihrer Art nach den Diensttuer in besonderem Maße mit der Gefahr einer infektiösen Lungenerkrankung bedrohe. Dies gibt aus materiellrechtlichen Gründen zu Bedenken keinen Anlaß.
Die gegen die Anwendung des § 135 Abs. 3 BBG durch das Berufungsgericht gerichteten allgemeinen Hinweise der Revision auf eine am 1. Oktober 1961 in Kraft getretene und "eine großzügigere Berücksichtigung von Krankheiten" ermöglichende "Neuregelung" gehen fehl. Bei den Neufassungen des Bundesbeamtengesetzes vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) und vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) haben die hier allein einschlägigen Vorschriften der §§ 181 a Abs. 1, 135 Abs. 1 und 3 BBG keine Änderung erfahren, aus der eine "großzügigere Berücksichtigung" der Krankheiten, die sich ein Beamter im ersten oder im zweiten Weltkriege zugezogen hat, herzuleiten wäre. Allerdings hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend dargelegt hat - durch Erlaß vom 17. Januar 1963 nachgeordnete Dienststellen mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1961 angewiesen, bei der Anwendung des § 181 a Abs. 1 BBG die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG als erfüllt anzusehen, wenn es sich um eine der von ihm in einer Anlage zu dem in Rede stehenden Erlaß angeführten Krankheiten handele und der Betroffene sich diese Krankheit auf einem der ebenfalls dort angeführten Kriegsschauplätze zugezogen habe. Die Erkrankung an Lungentuberkulose, um die es im vorliegenden Falle geht, ist in der Anlage aber gerade nicht angeführt, so daß aus dem Erlaß nichts zugunsten des Klägers - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) - hergeleitet werden kann.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch das - überdies neue und deshalb für die Revisionsentscheidung nach § 137 Abs. 2 VwGO ohnehin unbeachtliche - Revisionsvorbringen, in den Jahren 1917 und 1918 habe im Einsatzgebiet des Klägers (Düna-Räum) Cholera und Typhus geherrscht und deshalb sei damals neben der Löhnung zeitweilig eine Cholera-Zulage gezahlt worden. Die Revision will mit diesem Vorbringen anscheinend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen, nach der eine Infektionskrankheit bei seuchenhaftem Auftreten im Einsatzgebiet eines Soldaten eine typische Gefahr seines militärischen Dienstes darstellen und die Ansicht rechtfertigen kann, daß der Soldat der Gefahr einer solchen Erkrankung im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG "besonders" ausgesetzt gewesen sei (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 17]). Aus dieser Rechtsprechung könnte indessen der Kläger, da er nicht eine Erkrankung an Cholera oder Typhus, sondern an Lungentuberkulose als Kriegsunfall anerkannt haben will, eine ihm günstige Entscheidung nach § 181 a Abs. 1, 135 Abs. 3 BBG allenfalls dann herleiten, wenn festzustellen wäre, daß in seinem Einsatzgebiet (Düna-Raum) im Frühjahr 1917 die Lungentuberkulose seuchenhaft aufgetreten ist. Dies hat der Kläger selbst bisher nicht behauptet. Sollte er jetzt eine dahin gehende Behauptung aufstellen wollen, so könnte er gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit diesem neuen Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden.
Verfehlt ist auch das weitere Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Gesetz eine - von den Gerichten auszufüllende - Lücke enthalte. Ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Folgen schicksalmäßiger, d.h. von niemandem verschuldeter, schädlicher Einwirkungen auf die Gesundheit von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht einem schuldlosen Dritten auferlegt werden können, hat der Bundesgesetzgeber bewußt Unfallfürsorge nicht für jede während der dienstlichen Verrichtungen erlittene Infektion vorgesehen, sondern das (wirtschaftliche) Risiko dem Dienstherrn nur für die Fälle auferlegt, in denen die Infektion entweder nach Ort und Zeit konkret bestimmbar ist oder der Betroffene Dienste verrichtet hat, für welche wegen der Art der dienstlichen Verrichtung die Gefahr einer Infektion typisch war, welche also eine über die allgemeine Gefahrenlage hinausgehende Gefährdung in sich bargen (ebenso schon Urteil BVerwG II C 11.62 a.a.O.). Eine analoge Gesetzesanwendung, wie die Revision sie für geboten erachtet, kann infolgedessen nicht in Betracht kommen. - Sollte übrigens die Revision mit ihrem eben erörterten Revisionsvorbringen zum Ausdruck bringen wollen, es sei gerechtfertigt, Erkrankungen während eines Kriegseinsatzes stets, also ohne einschränkende Voraussetzungen, als Kriegsunfälle durch eine pauschale Verbesserung der Versorgung auszugleichen, so würde es sich dabei um rechtspolitische Erwägungen handeln, die bei der Anwendung des geltenden Rechts außer Betracht zu bleiben haben.
Alle weiteren Revisionsrügen richten sich gegen die das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese Rügen und vor allem auch die damit verknüpften zahlreichen Beweisanträge sind im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Revision hat ganz offensichtlich den Zweck des Revisionsverfahrens, der auf die rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils gerichtet ist, und die engen Grenzen verkannt, die dem Revisionsgericht im Hinblick auf diesen Zweck des Revisionsverfahrens bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist gemäß § 127 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung gebunden; es darf - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - Beweisaufnahmen nicht durchführen und auch nicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine abweichende - überzeugendere - Beweiswürdigung ersetzen. Die Revision wendet sich deshalb vergeblich dagegen, daß die noch vorhandenen Krankheitsunterlagen, die den Zeitraum von Mai 1917 bis Juni 1918 umfassen, von dem Berufungsgericht in einem für den Kläger ungünstigen Sinne gewertet worden sind und daß das Berufungsgericht aus ihnen gefolgert hat, die Behauptung des Klägers, er habe im Jahre 1917 eine Gasvergiftung erlitten, sei unglaubhaft. Aus den gleichen Gründen kann ebensowenig Erfolg das Revisionsvorbringen haben, das sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Tätigkeit des Fahrers einer pferdebespannten Kolonne sei eine dienstliche Verrichtung, die ihrer Art nach den Diensttuer nicht in besonderem Maße mit der Gefahr einer infektiösen Lungenerkrankung bedrohe. Die beiden in Rede stehenden und das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen beruhen auch nicht etwa auf denkfehlerhaften Schlüssen oder auf Verstößen gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Solche - im Revisionsverfahren beachtliche - Mängel könnten nur dann anerkannt werden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweis Würdigung Schlüsse gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen (Logik) oder wegen eines allgemeingültigen, nämlich ausnahmslos geltenden Erfahrungssatzes schlechthin unmöglich wären. - Allerdings scheint die Revision dem Berufungsgericht auch vorwerfen zu wollen, daß es der Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei; und eine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge wäre im Revisionsverfahren beachtlich. Das Revisionsvorbringen enthält jedoch keine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge, selbst dann nicht, wenn die zahlreichen Beweisanträge in der Revisionsbegründungsschrift zugunsten der Revision als Rügen mit dem Inhalt verstanden würden, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es die jetzt angebotenen Beweismittel nicht herangezogen habe. Zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge gehört nämlich gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf dem Aufklärungsmangel beruht und daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung der in der Revisionsbegründung angeführten Beweismittel aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen, etwa weil Anträge auf Heranziehung dieser Beweismittel schon in der. Vorinstanz gestellt worden sind. Diese Darlegung läßt die vorliegende Revisionsbegründung, aber vermissen. Auch als Aufklärungsrüge verstanden ist daher das gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsvorbringen unbeachtlich.
Nach alledem ist der angefochtenen Entscheidung darin beizupflichten, daß die Lungenerkrankung des Klägers während des ersten Weltkrieges weder nach § 135 Abs. 1 noch nach § 135 Abs. 3 BBG als "Unfall" anzuerkennen, also bereits dieses Tatbestandsmerkmal des § 181 a Abs. 1 BBG nicht erfüllt ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher nicht mehr auf die weiteren, aus dieser Vorschrift sich ergebenden Fragen an, ob der Kläger - wie er jetzt im Widerspruch zu seiner Darstellung im Wiedergutmachungsverfahren behauptet - im Jahre 1934 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und ob diese Dienstunfähigkeit eine Folge seiner Lungenerkrankung während des ersten Weltkrieges war. Ein Eingehen auf die Darlegungen des Berufungsgerichts und der Revision zu diesen Fragen erübrigt sich daher.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel