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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1968, Az.: BVerwG II C 81.64

Leistung einer Kriegsunfallversorgung bei Unfallbeschädigung i.S.d. § 135 BBG; Kriegsunfallversorgung auf Grund einer im ersten Weltkrieg erlittenen Verletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 81.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.06.1964 - AZ: 2 A 86.63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin nahm als Berufsoffizier der alten Wehrmacht im ersten Weltkrieg an den Kämpfen in Frankreich, Rußland und Rumänien teil. Im Jahre 1920 wurde er auf seinen Antrag als infolge Kriegsdienstbeschädigung dauernd felddienstunfähig aus dem Wehrdienst entlassen. Er erhielt Ruhegehalt nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. I S. 565) unter Einschluß einer jährlichen Kriegszulage für eine im Kriege erlittene Kriegsdienstbeschädigung.

2

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 erhielt er Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -.

3

Im Oktober 1957 beantragte er, ihm auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 F. 1957 - ein erhöhtes Unfallruhegehalt unter Berücksichtigung der im ersten Weltkrieg erlittenen Kriegsdienstbeschädigung zu gewähren. Die Bezirksregierung für Rheinhessen des beklagten Landes lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Juli 1958 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht infolge eines Dienstunfalls im Sinne des Bundesbeamtengesetzes aus der früheren Wehrmacht ausgeschieden; die damals als Kriegsdienstbeschädigung anerkannte Nervenschwäche und Herzneurose seien auf eine Erkrankung, nicht aber auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

4

Der Ehemann der Klägerin hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 18. Juli 1958 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 27. November 1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des § 181 a des Bandesbeamtengesetzes neu festzusetzen.

5

Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 5. Juli 1963 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des damaligen Klägers durch Urteil vom 24. Juni 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Der Kläger habe als Berufssoldat der früheren Wehrmacht, der vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131), Anspruch auf Versorgung ausschließlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Kriegsunfallversorgung könne ihm nach § 64 G 131 F. 1957 aber nur zustehen, wenn in seinem Fall die Voraussetzungen des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - erfüllt wären. Der Begriff des Kriegsunfalls im Sinne dieser Vorschrift und der Begriff der Kriegsdienstbeschädigung nach dem Offizierspensionsgesetz von 1906 stimmten inhaltlich nicht überein. Der Begriff der Kriegsdienstbeschädigung sei umfassender; davon seien nach der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsstörungen erfaßt gewesen, die infolge einer Dienstverrichtung, eines Unfalls während des Dienstes oder auch durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse eintraten. Nach § 181 a Abs. 1 BBG erhöhe sich das Ruhegehalt dagegen nur, wenn die vorzeitige Dienstunfähigkeit auf einem Unfall im Sinne des § 135 BBG beruhe, wenn sie also entweder durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (§ 135 Abs. 1 BBG) oder durch eine der in der Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 505) aufgeführten Krankheiten (§ 135 Abs. 3 BBG) verursacht worden sei. Es fehle hier an einem Nachweis dieser Voraussetzungen.

7

Die vor der Verabschiedung des Klägers erstellten militärärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1919 stimmten darin überein, daß der Kläger seinerzeit dienstunfähig gewesen sei, weil er infolge der Kriegsstrapazen an hochgradiger Nervosität gelitten habe. Auch der Kläger selbst habe im November 1919 seine gesundheitlichen Beschwerden auf die Kriegsstrapazen - wie körperliche und geistige Anstrengung, Mangel an Schlaf, große Temperaturunterschiede, mehrmalige Ruhranfälle - zurückgeführt. Diese schädigenden Umstände seien keine plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisse im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gewesen. Dafür, daß der Kläger, wie er behaupte, durch eine am 29./30. September 1916 infolge eines Granateinschlags erlittene Kopfquetschung vorzeitig dienstunfähig geworden sei, fehle jeder Anhaltspunkt. Die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit dieses vom Kläger behaupteten Sachverhalts habe der Kläger zu tragen. - Die bei den militärärztlichen Untersuchungen festgestellte Krankheit des Klägers könne auch nicht nach § 135 Abs. 3 BBG einem Dienstunfall gleichbehandelt werden. Das Nervenleiden sei nicht in der schon genannten Berufskrankheiten-Verordnung angeführt. Die ruhrartigen Durchfälle, an denen der Kläger im Sommer 1917 und 1918 gelitten habe, seien zwar möglicherweise eine von § 135 Abs. 3 BBG erfaßte Infektionskrankheit. In den militärärztlichen Gutachten sei jedoch die vorzeitige Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf diese Krankheit, sondern auf die Kriegsstrapazen insgesamt zurückgeführt. Auch habe der Kläger selbst sich nicht darauf berufen, daß die ruhrartigen Durchfälle eine weitere für die vorzeitige Dienstunfähigkeit ursächliche Erkrankung zur Folge gehabt hätten.

8

Der Einwand des Klägers, daß die nach dem Offizierspensionsgesetz von 1906 anerkannte Kriegsbeschädigung dem Dienstunfall im Sinne des Bundesbeamtengesetzes ohne weiteres gleichzustellen sei, gehe fehl. Die Kriegsunfallversorgung richte sich nicht nach früher geltenden gesetzlichen Vorschriften, sondern ausschließlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und den dort herangezogenen beamtenrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze. Der Umstand, daß es zur Zeit des ersten Weltkrieges den beamtenrechtlichen Begriff des Dienstunfalls noch nicht gab, sei unerheblich; denn es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber durch das Gesetz zu Art. 131 GG die Bezüge der nach alten Gesetzen versorgungsberechtigten ehemaligen Berufssoldaten neu geregelt habe (zu vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [343]). Daß das Gesetz zu Art. 131 GG nicht dem Umstand Rechnung trage, daß der Kläger wegen seiner Kriegsdienstbeschädigung eine besondere Kriegszulage nach dem Offizierspensionsgesetz von 1906 erhielt, sei ebenfalls unbedenklich. Der Gesetzgeber sei nämlich nicht gehindert gewesen, bei der Neuregelung der Bezüge durch das Gesetz zu Art. 131 GG frühere Bezüge unberücksichtigt zu lassen (§ 77 Abs. 1 G 131); denn der einmal erworbene öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch sei weder durch Art. 33 Abs. 5 GG noch durch Art. 14 GG oder eine andere Vorschrift in seiner vollen Höhe geschützt (zu vgl. BVerfGE 3, 58 [160] und 3, 288 [342]). -

9

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Ehemann der Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie die Entscheidung der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 18. Juli 1958 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 27. November 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine, des Klägers, Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des § 181 a BBG neu festzusetzen,

10

hilfsweise,

das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Ehemann der Klägerin gestorben. Die Klägerin setzt als seine Alleinerbin den Verwaltungsstreit fort.

13

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

14

II.

Der von der Revision gestellte Hilfsantrag hat Erfolg.

15

Rechtsfehlerfrei ist allerdings die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß sich der Versorgungsanspruch der Klägerin nach Art und Höhe ausschließlich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG und den dort für anwendbar erklärten Vorschriften anderer Gesetze ergebe. Das Gesetz zu Art. 131 GG hat im Jahre 1951 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen öffentlichrechtlichen Dienstherren einerseits und der Notlage der im Zusammenhang mit dem Zusammenbrach des Deutschen Reiches im Jahre 1945 aus dem Dienst verdrängten oder auf andere Weise - tatsächlich - aus dem Dienst oder aus der Versorgung ausgeschiedenen Angehörigen und Versorgungsberechtigten des öffentlichen Dienstes andererseits eine Neuregelung getroffen und neue Rechtsbeziehungen hergestellt. Diese neuen Rechtsbeziehungen knüpfen zwar an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse an, berücksichtigen aber keineswegs alle am 8. Mai 1945 bereits erdienten Rechte und Anwartschaften. Hierzu war der Bundesgesetzgeber durch Art. 131 GG ermächtigt (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88]). Bei der - hier in Rede stehenden - Regelung der Versorgung der früheren Berufssoldaten war er durch Art. 14 GG lediglich gehindert, einem früheren Berufssoldaten den ihm vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruch völlig zu entziehen (BVerfGE 16, 94 ff. [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]).

16

Die von der Revision für noch gültig gehaltenen Vorschriften des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 könnten daher für die streitige Versorgung nur dann noch maßgeblich sein, wenn das Gesetz zu Art. 131 GG die Anwendung dieser Vorschriften ausdrücklich vorschriebe. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Aus der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1957, die im vorliegenden Fall gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 F. 1957 einschlägig ist, ergibt sich eindeutig, daß die die Folgen von Kriegsunfallschäden regelnde Vorschrift des § 181 a BBG die entsprechende "bisherige Bemessungsgrundlage" verdrängt hat - im vorliegenden Fälle also die Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Offizierspensionsgesetz von 1906 für Offiziere ergab, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind.

17

Nach der hier somit allein maßgeblichen Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1957 in Verbindung mit § 181 a BBG kann die von der Klägerin begehrte Versorgung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann wegen der körperlichen Schäden, die der Ehemann der Klägerin im ersten Weltkrieg erlitten hat, eine Verbesserung erfahren, wenn der Ehemann infolge eines Unfalls im Sinne des § 135 BBG dienstunfähig geworden ist; d.h., die zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit muß entweder auf ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (§ 135 Abs. 1 BBG) oder auf eine Krankheit zurückzuführen sein, der der Betroffene nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt war (§ 135 Abs. 3 BBG). Die demgegenüber von der Revision vertretene Auffassung, daß eine bereits nach dem Offizierspensionsgesetz von 1906 anerkannte Kriegsdienstbeschädigung ohne weiteres dem Unfall im Sinne des § 135 BBG gleichzustellen sei, ist irrig; sie ist mit der schon dargelegten Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG unvereinbar und verkennt, daß sich §.181 a BBG sowohl durch die Voraussetzungen ("Unfall" statt des inhaltlich weiteren Tatbestandsmerkmals "Beschädigung") als auch durch die Art des gewährten Schadensausgleichs (Erhöhung des Ruhegehaltsatzes statt Zulage) von der "bisherigen Bemessungsgrundlage" unterscheidet.

18

Auch die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß sich die Tatbestandsmerkmale des § 135 Abs. 1 BBG im vorliegenden Falle nicht feststellen ließen, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Eine Infektion mit einer ansteckenden Krankheit - als eine solche führt die Revision die ruhrartigen Durchfälle an, an denen der Ehemann der Klägerin während des ersten Weltkrieges in Rumänien wiederholt erkrankte - ist jedenfalls dann kein Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG, wenn sich Zeit und Ort der Infektion nicht genau bestimmen lassen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden mit dem weiteren Hinweis, daß die Ungewißheit über Ort und Zeit der Infektion zu Lasten des Betroffenen oder desjenigen geht, der die Kriegsunfallversorgung als Hinterbliebener beansprucht (u.a. BVerwGE 11, 229 [230, 231]).

19

Dagegen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis: daß auch die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG mangels Feststsllbarkeit zu verneinen seien, an einem sachlich-rechtlichen Mangel leiden. Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben insoweit die Darlegungen des Berufungsgerichts zu den ruhrartigen Durchfällen, an denen der Ehemann der Klägerin im Sommer 1917 und 1918 in Rumänien litt (Bl. 7 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht ist allerdings zugunsten des ursprünglichen Klägers und der jetzigen Klägerin davon ausgegangen, daß die ruhrartigen Durchfälle Krankheiten sein könnten, die von § 135 Abs. 3 BBG erfaßt sind. Gleichwohl hat es die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint, und zwar in erster Linie mit der Begründung, die militärärztlichen Gutachten führten die Dienstunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin auf die Kriegsstrapazen insgesamt, nicht also allein auf die ruhrartigen Durchfälle zurück. Diese Begründung beruht möglicherweise auf einer Verkennung der auf dem Gebiet des Dienstunfall- und Kriegsunfallrechts entwickelten lehre von der "wesentlichen" Ursache. Nach dieser Lehre ist die Anerkennung eines Dienstunfalls oder eines Kriegsunfalls nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände im natürlich-logischen Sinne ursächlich für den eingetretenen körperlichen Schaden und die daraus gefolgte vorzeitige Dienstunfähigkeit und Pensionierung waren. In einem solchen Falle ist vielmehr zu ermitteln, ob der Dienstunfall oder Kriegsunfall als Ursache im Rechtssinne anzuerkennen ist. Als Ursache im Rechtssinne ist auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfall- und Kriegsunfallversorgung eine solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingung im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich hingewirkt hat (vgl. BVerwGE 26, 332 [333]). Bei Feststellung mehrerer ursächlicher Bedingungen im natürlich-logischen Sinne hau ein zu diesen Bedingungen zu rechnender Dienst- oder Kriegsunfall (eine vom § 135 Abs. 3 BBG erfaßte Krankheit) zum Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit schon dann wesentlich hingewirkt, wenn er (sie) bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg hingewirkt hat oder doch jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs (vorzeitige Dienstunfähigkeit) hatte wie die übrigen ursächlichen Bedingungen (im natürlich-logischen Sinne) insgesamt (vgl. BVerwGE 26 a.a.O.). Auch dann, wenn den hier in Rede stehenden ruhrartigen Durchfällen für den Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit nur annähernd die gleiche Bedeutung zukäme wie den übrigen als Ursachen in Betracht kommenden Umständen insgesamt (körperliche und geistige Anstrengungen, Mangel an Schlaf, sehr große Temperaturunterschiede), wäre also der Klage stattzugeben, sofern sich feststellen läßt, daß die Ruhr im Sommer 1917 und 1918 dort, wo der Ehemann der Klägerin als Berufssoldat eingesetzt war und sich infizierte, seuchenhaft auftrat (vgl. BVerwGE 11, 229 [233]). Daß das Berufungsgericht die soeben dargelegte Rechtslage richtig erkannt und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, ist der wiedergegebenen kurzen Begründung nicht zu entnehmen. Schon dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

20

Die Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz ist erforderlich, weil das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert ist, selbst die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den Fragen zu treffen, ob die Ruhr im Sommer 1917 und 1918 dort, wo der Ehemann der Klägerin eingesetzt war, seuchenartig auftrat und ob die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin an ruhrartigen Durchfällen für dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit annähernd die gleiche Bedeutung wie die übrigen dafür als Ursachen in Betracht kommenden, von § 135 Abs. 3 BBG nicht erfaßten Umstände insgesamt hatte. Die letzterwähnte Frage könnte übrigens die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen.

21

Vorsorglich sei noch bemerkt, daß die Klägerin - entgegen dem Revisionsvorbringen - im Rechtsstreit unterliegen müßte, wenn sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts klären ließe, daß die Ruhr im Sommer 1917 und 1918 am Ort des militärischen Einsatzes des Ehemanns der Klägerin seuchenhaft auftrat oder daß die in Rede stehenden ruhrartigen Durchfälle wesentliche Ursache der vorzeitigen Dienstunfähigkeit und Pensionierung des Ehemanns der Klägerin in dem schon dargelegten Sinne waren (materielle Beweislast). Denn dem Dienstherrn ist in bezug auf § 135 Abs. 3 BBG die materielle Beweislast nur dafür aufgebürdet, daß ein der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzter Beamter oder Berufssoldat sich nicht im (militärischen oder militärähnlichen) Dienst angesteckt hat (BVerwGE 14, 181 [187]). Allerdings wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs einer "an Sicherheit grenzenden" Wahrscheinlichkeit nicht bedarf, sondern wie im Kriegsopferversorgungsrecht (§ 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad genügt (bejahend bezüglich der während des ersten Weltkrieges erlittenen Unfälle Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 12 zu § 181 a). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bisher noch nicht abschließend Stellung genommen (vgl. BVerwGE 14, 181 [185]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Schmitt
Dr. Idel