Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1988, Az.: AnwZ (B) 46/88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1988
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 46/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischen Ehrengerichtshofs - 05.07.1988
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
des Assessors Alfons H. T.straße ..., M.,
Prozessgegner
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, vertreten durch ihren Präsidenten, L.platz ... M.,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 5. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am ... 1919 geborene Antragsteller war in den Jahren 1953 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichts München durch den rechtsbeständigen Bescheid vom 12. März 1976 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller auf die Rechte daraus verzichtet hatte. Mit Schreiben vom 25. August 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft bei den Landgerichten München I und II und beim Amtsgericht München zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat zu dem Antrag mit Schreiben vom 8. November 1984 gemäß §8 Abs. 2 BRAO gutachtlich Stellung genommen. In dem Gutachten hat er den Versagungsgrund des §7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei im Jahre 1973 wegen Lohnsteuerhinterziehung, im Jahre 1974 wegen Parteiverrats und im Jahre 1976 wegen Untreue verurteilt worden. Die Verurteilungen seien zwar im Strafregister getilgt, müßten aber dennoch im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, weil im Falle der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sei. Gegen diesen seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig, weil er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt und selbständig rechtsberatend tätig geworden sei.
Die für die Wiederzulassung zuständige Landesjustizverwaltung hat daraufhin das Verfahren gemäß §9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat das Verfahren zunächst bis zur Erledigung der im Gutachten der Antragsgegnerin genannten Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Sodann hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des §7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1.
Nach §7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidungen vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88).
2.
Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor:
a)
Der Ehrengerichtshof hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
aa)
Der Antragsteller hat sich mehrfach strafbar gemacht. Der Senat entnimmt dies rechtskräftigen Entscheidungen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 17. September 1973 (72 Cs 254/73) ist er wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von 11.012 DM (Tatzeit: 1968 bis 1973) und von Lohnsteuer in Höhe von 6.324 DM (Tatzeit: 1970 bis 1973) zu einer Geldstrafe von 5.200 DM, ersatzweise 65 Tage Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht München I hat ihn durch Urteil vom 30. Juli 1974 (50 Ls 57/73 AG München) wegen Parteiverrats (Tatzeit im Jahre 1972) zu einer weiteren Geldstrafe von 6.000 DM, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 24. November 1976 (422 Ls 42 Js 1081/74 AG München) ist er wegen Untreue in drei Fällen (Tatzeit: 1974 und 1975) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden, weil er Mandantengelder über insgesamt 8.500 DM nicht weitergeleitet hatte. In zwei weiteren Verfahren ist er wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen zu Geldstrafen verurteilt worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts München I vom 16. Oktober 1987 (8 Ns 332 Js 11460/85 AG München) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM und durch Urteil des Landgerichts München I vom 29. Dezember 1987 (7 Ns 330 Js 15849/86) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM. Das Amtsgericht München hat durch Beschluß vom 4. August 1988 aus beiden Urteilen eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM gebildet. Nach den Feststellungen der beiden letztgenannten Urteile hat er im Jahre 1985 als Angestellter eines Rechtsanwalts zwei Mandanten seines Arbeitgebers rechtlich beraten und ist dabei als Rechtsanwalt aufgetreten, und zwar einem türkischen Staatsangehörigen gegenüber durch die später auf Rückfrage bekräftigte Versicherung, daß er Rechtsanwalt sei und einem deutschen Staatsangehörigen gegenüber dadurch, daß er auf dessen Frage, ob er ihn in einer Scheidungssache vertreten könne, antwortete: "Ja, das können wir machen". Er ist dann für diesen vor Gericht aufgetreten. Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren, das durch Urteil vom 16. Oktober 1987 abgeschlossen worden ist, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz abgesehen.
Der Senat hat keinen Anlaß, die Ergebnisse der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Den dem Antragsteller darüber hinaus zur Last gelegten und von ihm bestrittenen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz berücksichtigt er - anders als der Ehrengerichtshof - nicht. In Zulassungsverfahren ist der Senat zwar nicht an die Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden. Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidungen vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88). Dies ist hier gerechtfertigt. Zwar wendet sich der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Strafurteile. Seine Einwendungen gegen diese sind aber letztlich unerheblich. Soweit die Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Untreue betroffen sind, wendet er sich gegen die, wie er meint, "tendenziöse" Darstellung des Sachverhaltes durch den Ehrengerichtshof, die den Eindruck erwecke, er habe "das Geld verjubelt". Die Kritik trifft nicht zu. Der Senat trägt ihr dennoch insoweit Rechnung, daß er dem Vorbringen des Antragstellers folgt, die Straftaten seien auf eine damalige unverschuldete hohe Verschuldung zurückzuführen. Auch die Einwendungen gegen die Verurteilungen wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen geben keinen Anlaß zur erneuten Beweisaufnahme. Nach den dort getroffenen Feststellungen besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß den Belastungszeugen, wie der Antragsteller vorbringt, bereits im Ermittlungsverfahren so "zugesetzt" worden ist, daß sie "vielleicht sogar glaubten", er habe sich als Rechtsanwalt bezeichnet. Der in den Strafurteilen festgestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, daß die vom Antragsteller in der Kanzlei seines Arbeitgebers beratenen Mandanten in diesem einen Rechtsanwalt sahen, der sie selbständig beraten konnte. Diesen Eindruck hat der Antragsteller, wie er wußte, in ihnen hervorgerufen. Einem Mandanten gegenüber hat er sich ausdrücklich, sogar auf Nachfrage, als Rechtsanwalt bezeichnet. Damit hat er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt in einer Weise, welche die Interessen der Allgemeinheit berührte, geführt (BGHSt 31, 61, 62) [BGH 13.05.1982 - 3 StR 118/82]. Dem anderen Mandanten seines Arbeitgebers hat er zwar nicht ausdrücklich erklärt, er sei Rechtsanwalt. In seiner Antwort auf dessen Frage, ob er ihn in einer Scheidungssache vertreten könne, "Das können wir (also auch er) machen", liegt jedoch, jedenfalls in Verbindung mit seinem späteren Verhalten - er trat für den Mandanten vor Gericht auf -, eindeutig die Inanspruchnahme der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts.
bb)
Der Ehrengerichtshof hat dieses rechtskräftig abgeurteilte Verhalten des Antragstellers zu Recht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des §7 Nr. 5 BRAO vorliegen, als entscheidungserheblich angesehen:
Allerdings sind die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung, Parteiverrats und Untreue im Bundeszentralregister getilgt. Ihrer Verwertung steht deshalb an sich das Verwertungsverbot des §51 Abs. 1 BZRG entgegen. Dieses ist jedoch in Verfahren, in denen der Betroffene - wie hier - die Zulassung zu einem Beruf begehrt, für Fälle durchbrochen, in denen die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne keine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87 und vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88). Der Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit dient die Prüfung, ob dem Zulassungsbegehren des Antragstellers §7 Nr. 5 BRAO entgegensteht. Bei der Würdigung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - und vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88). Dies setzt die Auseinandersetzung mit früheren strafgerichtlichen Verurteilungen voraus und verlangt die Wertung, ob der Täter sich durch die Begehung der Straftaten in einer Weise verhalten hat, daß er für den Anwaltsberuf untragbar ist.
Bei dieser Abwägung sind deshalb die im Strafregister getilgten und die jüngeren Verurteilungen wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen zu berücksichtigen. Daß die noch nicht getilgten Verurteilungen Straftaten geringeren Unrechts betreffen, führt nicht dazu, wie der Antragsteller im Ergebnis meint, sie im Wiederzulassungsverfahren zu vernachlässigen. Bei der Prüfung der Unwürdigkeit des Bewerbers ist sein Gesamtverhalten zu berücksichtigen, bei dem auch strafrechtliche Verfehlungen, die der Strafrichter nur mit Geldstrafe geahndet hat, von Bedeutung sein können (Senatsentscheidungen vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81-, vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 7/83).
cc)
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Ehrengerichtshofs berechtigt, daß der Antragsteller sich durch die Begehung der Straftaten in einer Weise verhalten hat, die ihn unwürdig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Ein Rechtsanwalt, der sich der Veruntreuung von Mandantengeldern schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter und nach vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erneut auszuüben (Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84 mit Nachweisen). Der Senat hat allerdings Ausnahmen anerkannt. Dabei sind sowohl die Umstände der Tat als auch das Verhalten des Betroffenen nach der Tat zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Senat erwogen, daß sich der Antragsteller in akuten finanziellen Schwierigkeiten befand, als es zu den Untreuetaten kam. Das vermindert zwar das Gewicht des Schuldvorwurfs, der ihm zu machen ist, kann jedoch bei Berücksichtigung der sonstigen Straftaten, die er begangen hat, die Feststellung nicht ausräumen, daß sein Verhalten ihn für den Anwaltsberuf untragbar gemacht hat. Dabei fällt weniger die Tat wegen Steuerhinterziehung ins Gewicht, die ebenfalls auf seine damaligen finanziellen Schwierigkeiten zurückzuführen sein mag. Schwerwiegend für den Bewerber zum Anwaltsberuf wirkt sich aber die in seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt verübte Tat des Parteiverrats aus. Schließlich ist auch von Gewicht, daß er in jüngerer Zeit als Rechtsanwalt aufgetreten ist und Mandanten selbständig beraten hat. Darin zeigt sich, daß der Antragsteller nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, die von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, insbesondere zu den Gesetzen, deren Befolgung für die Rechtsanwaltschaft von besonderem Gewicht ist (Senatsentscheidungen vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81-, vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81).
b)
Das strafbare Verhalten des Antragstellers macht ihn deshalb unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die Zugangssperre gilt allerdings nicht uneingeschränkt für die Zukunft. Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidungen vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - sowie vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10 und 14/88). Dies ist derzeit aber noch nicht der Fall. Die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung, Parteiverrats und Untreue liegen zwar schon lange zurück und könnten, wenn sich der Antragsteller danach einwandfrei verhalten hätte, seinem Wiederzulassungsbegehren nicht mehr entgegengehalten werden. Hier kommen jedoch die im Jahre 1985 begangenen Taten hinzu. Diese sind im Strafverfahren zwar nur mit Geldstrafen geahndet worden und sind für sich gesehen nicht als erhebliche kriminelle Verfehlungen anzusehen. In der Gesamtschau aber ergibt sich, daß einerseits erhebliche Straftaten aus zurückliegender Zeit und außerdem die zuletzt genannten, bis in das Jahr 1985 begangenen Straftaten zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand läßt die seit Begehung der zuletzt genannten Taten verstrichene Zeit als noch zu kurz erscheinen (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88, in welcher der Senat eine Bewährungszeit von drei Jahren bei Diffamierungen staatlicher Organe als nicht ausreichend angesehen hat). Der Antragsteller kann deshalb trotz seines Hinweises auf sein fortgeschrittenes Alter im Hinblick auf den Schutz der Rechtsuchenden zur Zeit noch nicht Rechtsanwalt werden.