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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1981, Az.: AnwZ (B) 7/81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1981
Aktenzeichen
AnwZ (B) 7/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 31.03.1981

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise
nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 1981
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 31. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Der am 21. Januar 1944 geborene Antragsteller hat im Jahre 1969 die erste, am 10. April 1975 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er ist seit dem 7. Juli 1975 bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II als Rechtsanwalt zugelassen.

2

Das Amtsgericht München hat den Antragsteller 1980 wegen in den Jahren 1974 und 1975 begangener untreue in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Urkundenfälschung und mit Betrug zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre. das Urteil ist seit dem 4. Juli 1980 rechtskräftig.

3

Durch Bescheid vom 26. November 1980 hat der Antragsgegner, gestützt auf den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 5 BRAO zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Angefochtenen Bescheides.

4

2.

Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte gebeten, den Termin zu vertagen, weil er erkrankt sei, aus finanziellen Gründen zur anberaumten Terminsstunde nicht erscheinen könne und sein Rechtsmittel noch näher begründen wolle. Ferner hatte er die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

5

Dem Vertagungsantrag konnte nicht entsprochen werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich in dem Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch ausreichend Zeit, zu allen maßgeblichen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Daß er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ist unzutreffend. Selbst das von ihm eingereichte Attest bescheinigt ihm Arbeitsunfähigkeit nur ab 2. Dezember 1981.

6

Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zum Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35 [BGH 08.05.1978 - AnwSt R 3/78]), könnte dem Gesuch des Antragstellers auf Vertagung nicht entsprochen werden. Das Gesuch erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen, die an einen Vertagungsantrag wegen Krankheit zu stellen sind. In dem eingereichten Attest fehlt jegliche Angabe nachprüfbarer Einzelheiten, die den Hinderungsgrund ergeben. Dann darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (BGH a.a.O.; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 32/80; Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1980 - NotZ 5/80).

7

Die von dem Antragsteller ins Feld geführten finanziellen Gründe wären durch ein rechtzeitiges Gesuch um Verlegung der Terminsstunde, das Erfolg gehabt hätte, auszuräumen gewesen.

8

Für die begehrte Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum. Weder eine angekündigte Verfassungsbeschwerde noch das neue Strafverfahren gegen den Antragsteller liefert dafür eine rechtliche Handhabe.

9

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Antragsteller kann nicht Rechtsanwalt bleiben.

10

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Ein Verhalten, das den Bewerber unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, ist gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ein solcher Versagungsgrund. Seine Voraussetzungen liegen vor.

11

1.

Der Antragsteller hat 1971 geheiratet, der Ehe entstammt ein Kind. Seine finanziellen Verhältnisse waren während der Referendarzeit angespannt und haben sich seither kaum gebessert. 1977 war gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen; die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist jedoch gelöscht. Mit einer anderen ihn bedrängenden Gläubigerin hat er Ratenzahlung vereinbart. 1980 betrug sein monatliches Einkommen etwa 1.000 DM, die Wohnungsmiete trugen Eltern und Schwiegereltern.

12

Während der Referendarzeit arbeitete der Antragsteller zeitweilig in einer Anwaltskanzlei. Von 1971 bis zum 30. Juni 1975, also bis unmittelbar vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, war er ferner für ein Monatsgehalt von 550 DM Mitarbeiter des Vereins "Z. e.V. Gemeinnützige Bürgerhilfe". Satzungsmäßiger Zweck dieses Vereins war die Unterstützung und Beratung entlassener Strafgefangener.

13

Der Antragsteller erledigte hier im wesentlichen selbständig alle anfallenden Arbeiten. Zur Verfügung über die Vereinskonten - ein Postscheck- und ein Girokonto - war er jedoch nicht befugt. Gleichwohl gelang es ihm, zwischen August 1974 und dem 17. Juli 1975 wenigstens 6.000 DM an Vereinsgeldern von dem Postscheckkonto unrechtmäßig auf sein eigenes Konto zu überweisen. Er ließ sich dazu entweder von dem Vereinsvorsitzenden, Rechtsanwalt S., eine Blankoüberweisung für die monatliche Vergütung unterzeichnen und setzte in das Blankett einen das Gehalt übersteigenden Betrag ein, oder aber er füllte Überweisungsformulare aus und spiegelte die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden mittels eines Faksimilestempels vor. Da das Postscheckkonto bald nicht mehr genügend Deckung hatte, füllte er es vom 17. Oktober 1974 bis 4. Juli 1975 durch insgesamt 15 Überweisungsvorgänge zu Lasten des Bankkontos auf; hierbei verwendete er in allen Fällen den Faksimilestempel.

14

Nach Beendigung seiner Tätigkeit verklagte der Verein den Antragsteller auf Herausgabe der Konto- und Geschäftsunterlagen sowie auf Schadensersatz. Das Herausgabeverlangen erklärten die Parteien später für erledigt, über den Zahlungsanspruch verglichen sie sich. Bis 1980 hat der Antragsteller auf die Vergleichssumme trotz einer Verfallklausel nur wenige Raten gezahlt.

15

2.

Der Senat entnimmt diese Feststellungen dem Inhalt der Strafakten 322 Js 13775/78 StA München I, den Zivilprozeßakten 24 O 16816/76 LG München I und 10 C 1488/77 AG München sowie den Personalakten des Antragstellers. Die Feststellungen zur Straftat im besonderen beruhen auf dem gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts München vom 12. Februar 1980. Der Antragsteller hat in dem Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt. In dem Zivilverfahren 10 C 1488/77 hatte er zuvor schon als Zeuge wesentliche Teile seines Verhaltens eingeräumt; im vorliegenden Verfahren ist er von dem Geständnis nicht abgerückt. Der Senat hegt daher keinen Zweifel, daß es richtig war. Er kann die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils somit seiner Entscheidung ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen (vgl. BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]).

16

3.

Die darin abgeurteilte Straftat begründet das in § 7 Nr. 5 BRAO bezeichnete Unwürdigkeitsurteil. Zu den vornehmsten Pflichten eines Rechtsanwalts zählt absolute Korrektheit in geldlichen Dingen. Eine Veruntreuung oder eine andere Vermögensstraftat, z.B. Betrug, die ein Anwalt oder Anwaltsbewerber begangen hat, läßt diesen daher grundsätzlich unwürdig erscheinen, den Anwaltsberuf auszuüben (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI 67; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X, 55, 60; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105 m.w.N.; Urteile vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 11/66 = EGE IX, 113, 115; vom 20. März 1972 - AnwSt(R) 9/69 = EGE XII, 68, 72).

17

Der Senat hat aber auch anerkannt, daß im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind. Das hängt von Umständen verschiedener Art ab, z.B. davon, ob die Tat innerhalb des Berufs oder ohne Zusammenhang mit ihm geschehen ist, ob es sich um eine einmalige oder um eine über längere Zeit begangene Verfehlung handelt, ferner von der Höhe des Schadens und davon, ob längeres Wohlverhalten nach der Tat den Beweis einer inneren Wandlung erbracht hat (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77). Umstände, die eine derartige Ausnahme rechtfertigen, sind hier nicht gegeben.

18

Der Antragsteller stand zu Beginn der Tat am Ende seiner Referendarausbildung und hatte bereits in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Die Pflichten eines Anwalts waren ihm daher nicht fremd. Er setzte sein Tun auch fort, nachdem er die Befähigung zum Richteramt erworben und - unter dem Datum des 2. Juni 1975 - den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Sein Verhalten erschöpfte sich nicht in einem Vermögensdelikt, sondern verwirklichte mit den Urkundenfälschungen zusätzlich einen Straftatbestand, der für die Redlichkeit des Rechtsverkehrs und die Interessen der Rechtspflege von besonderer Bedeutung ist. Der Antragsteller hat damit gerade während des Übergangs zum Beruf und in einem Bereich versagt, der berufsrechtlich von besonderer Bedeutung ist. Angesichts der Dauer der fortgesetzten Tat kann das Vergehen des Antragstellers auch nicht als unbedachte Entgleisung gewertet werden; es begründet vielmehr fortdauernde Bedenken gegen seine berufliche Zuverlässigkeit.

19

Keine entscheidende Rolle spielen im vorliegenden Zusammenhang Art und Höhe der verhängten Strafe. Der Antragsteller kann sich auf Strafzumessungserwägungen des Strafrichters nicht berufen. Selbst die Verurteilung zu Geldstrafe schließt bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art die Annahme einer Unwürdigkeit für den Beruf des Rechtsanwalts nicht aus (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77). Unzutreffend ist auch sein Einwand, dem strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten fehle ein spezieller Zusammenhang mit dem Rechtsanwaltsberuf. Dem Antragsteller oblagen bei dem Verein "Zuflucht" nicht lediglich untergeordnete Bürotätigkeiten. Nach seinem eigenen Vortrag im Zivilverfahren 24 O 16816/76 LG München I umfaßte sein Arbeitsbereich auch die juristische Beratung der Hilfesuchenden. Er hatte daher durchaus eine Stellung, die einem Rechtsanwalt ähnelte. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er fremdes Vermögen angetastet. Die Schadenshöhe kann dabei weder absolut noch nach den Verhältnissen des geschädigten Vereins als gering bezeichnet werden. Daß der Antragsteller weitgehend unbeaufsichtigt geblieben war, ergibt nichts zu seinen Gunsten. Er hat sich durch seine Manipulationen möglichen Kontrollvorkehrungen entzogen und bei den Blankettfälschungen sogar entgegengebrachtes Vertrauen mißbraucht. Im übrigen ist es ein Merkmal der Tätigkeit eines Anwalts, daß er immer wieder in Situationen kommen kann, in denen ihm fremde Gelder anvertraut sind. Gerade dann muß er sich bewähren. Das gilt auch, wenn seine wirtschaftliche Lage beengt ist. Die finanzielle Bedrängnis des Antragstellers zur Tatzeit kann daher ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

20

Der Zeitablauf seit 1975 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gegen den Antragsteller ist erneut Anklage wegen Untreue erhoben worden, die er im Februar 1981 begangen haben soll (StA München I 244 Js 47440/81). Selbst wenn diese Anklage ungerechtfertigt sein sollte, der Antragsteller sich also nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, wäre daraus eine Wandlung des Antragstellers, die das Interesse der Öffentlichkeit und der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltsstandes zurücktreten ließe, nicht herzuleiten. Der Antragsteller hat bis 1976 sein Fehlverhalten zu verschleiern gesucht und sich auf Herausgabe der Bank- und Geschäftsunterlagen sowie auf Schadensersatz verklagen lassen. Jedenfalls bis 1980 war der Schaden nicht wiedergutgemacht. Die strafgerichtliche Ahndung geschah erst 1980, bis 1982 läuft die Bewährungsfrist. Angesichts dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller den erforderlichen Abstand zu den Geschehnissen gewonnen hat.

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4.

Da der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO bisher nicht weggefallen ist, fehlt es aus Rechtsgründen an den Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 2 BRAO nach seinem Ermessen von der Rücknahme der Zulassung absehen könnte (BGH, Beschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78; Beschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 32/80).

22

III.

Der Ehrengerichtshof hat die von dem Antragsgegner ausgesprochene Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft somit zu Recht bestätigt. Die gegen seine Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

23

Den Geschäftswert hat der Senat für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Es bestand kein Anlaß, von diesem in Zulassungssachen vom Senat auch sonst angenommenen Regelwert (BGHZ 39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII, 39, 41) nach unten abzuweichen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Girisch
Hagen
Gribbohm
Jähnke
Petersen
Kohlndorfer
Weise