Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1978, Az.: AnwSt (R) 3/78
Standespflichtverletzungen eines Rechtsanwalts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anwesenheitspflicht eines Rechtsanwalts bei einer Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1978
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 3/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hamburg
- EGH Hamburg - 25.02.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 35 - 44
- BGHZ 71, 353 - 354
- MDR 1978, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Will der Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung gegen ihn teilnehmen und ist er tatsächlich an der Teilnahme verhindert, muß er dies dem Gericht, soweit möglich, unverzüglich mitteilen unter Angabe nachprüfbarer Einzelheiten, die den Hinderungsgrund ergeben. Tut er dies nicht, darf das Gericht in seiner Abwesenheit verhandeln. Kann der Rechtsanwalt nicht, wie beabsichtigt, an der Hauptverhandlung teilnehmen wegen eines Hindernisses, das erst so spät eingetreten ist, daß er es nicht mehr rechtzeitig mitteilen konnte, liegt ein vom Revisionsgericht zu beachtender Verfahrensfehler vor.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 8. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Hürxthal Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer Dr. Rössler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 25. Februar 1976 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 6. August 1975 gegen den Rechtsanwalt wegen mehrerer Standespflichtverletzungen auf einen Verweis und eine Geldbuße von fünfhundert DM erkannt. Seine Berufung wurde vom Ehrengerichtshof durch Urteil vom 25. Februar 1976 verworfen. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 25. April 1977 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Mit seiner Revision erhebt der Rechtsanwalt nur eine Verfahrensbeschwerde. Diese hat keinen Erfolg.
Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof fand am 25. Februar 1976 ab 14.00 Uhr in Abwesenheit des Angeklagten statt. Auch ein Verteidiger war nicht erschienen. Mit einem am Terminstag um 11.30 Uhr bei der Geschäftsstelle eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage teilte der Beschwerdeführer unter Beifügung eines privatärztlichen Attestes mit, daß es ihm krankheitsbedingt nicht möglich sei, den Termin wahrzunehmen. Da er sich in der Sache unbedingt selbst verteidigen möchte, bitte er, einen neuen Termin anzuberaumen. Das ärztliche Attest der Fachärztin für Hautleiden Dr. Bo. selben Tage bescheinigte, daß er verhandlungsunfähig erkrankt sei. Angaben über die Art und Schwere der Erkrankung enthält das Attest nicht. Auf fernmündliche Rücksprache wurde der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs vom Büro des Rechtsanwalts mitgeteilt, daß dieser krank und nicht zu sprechen sei. Nach Kenntnisnahme dieser Tatsachen verhandelte der Ehrengerichtshof auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Abwesenheit des Rechtsanwalts. Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer.
II.
1.
Gemäß § 134 Satz 1 BRAO kann die Hauptverhandlung gegen einen Rechtsanwalt, der zum Termin nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Im Gegensatz zum Angeklagten im Strafverfahren (§ 230 Abs. 1 StPO) ist der Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zur Anwesenheit verpflichtet und kann deshalb auch durch Zwangsmittel nicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gezwungen werden (§ 117 BRAO). Der Rechtsanwalt ist in seiner Entscheidung, ob er im Hauptverhandlungstermin erscheinen will, völlig frei (Isele, BRAO § 134 II, S. 1602). Diese in Abweichung von den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens eröffnete Freiheit bedingt es zugleich andererseits und war für den Gesetzgeber der maßgebende Grund, eine Hauptverhandlung auch in Abwesenheit des Rechtsanwalts zuzulassen (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf vom 8. Januar 1958 einer Bundesrechtsanwaltsordnung zu § 138 des Entwurfs = § 134 BRAO, BT-Drucks. III/120, S. 103). Um das rechtliche Gehör des Rechtsanwalts umfassend zu gewährleisten und diesen in der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen, läßt § 134 BRAO eine Verhandlung in seiner Abwesenheit nur zu, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
a)
Bereits die dargestellte Zwecksetzung der Vorschrift ergibt zwingend, daß das Fehlen einer Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Anwesenheit sein Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, nicht berührt. Dies gebietet schon die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift im Lichte des verfassungsmäßig verankerten Grundsatzes auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), Zwar vermag Art. 103 Abs. 1 GG kein Recht auf eine mündliche Verhandlung zu begründen, es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung eröffnet (BVerfGE 5, 9, 11; 6, 19, 20; 15, 249, 256). Ist aber eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben und wird diese auch durchgeführt, so verlangt das verfassungsrechtliche Prinzip des rechtlichen Gehörs grundsätzlich, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
b)
Der Gesetzgeber hat bei den Gesetzgebungsarbeiten zu § 134 BRAO = § 148 des Entwurfs ein Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung des ehrengerichtlichen Verfahrens als selbstverständlich vorausgesetzt. In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (BT-Drucks. III/120, S. 103) ist nämlich ausgeführt:
"Aus der Regelung, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten zulässig ist, darf andererseits nicht hergeleitet werden, daß die Hauptverhandlung ohne Rücksicht darauf anberaumt und durchgeführt werden kann, ob der Beschuldigte in der Lage ist, zu ihr zu erscheinen. Das Recht des Beschuldigten, an der Haupt Verhandlung teilzunehmen, darf nicht beeinträchtigt werden."
c)
Die dem entgegengesetzte frühere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte zu der - § 134 BRAO weitgehend entsprechenden - Vorschrift des § 83 RAO in der Fassung vom 1. Juli 1878 vermag den Maßstäben unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zu entsprechen. Der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte erachtete seinerzeit die Durchführung der Hauptverhandlung zu dem angesetzten Termin auch dann für zulässig, wenn der Rechtsanwalt sein Ausbleiben zum Beispiel wegen Erkrankung genügend entschuldigt hatte (vgl. die Entscheidungen vom 16. November 1883 = EGH III, 28 und vom 8. Dezember 1917 = EGH XVII, 201; ferner Friedlaender, RAO, 3. Aufl. 1930, § 83 Rdn. 10).
d)
Für die mündliche Verhandlung in Disziplinarverfahren gegen Beamte hatte das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 in § 102 Satz 1 RBG eine vergleichbare Bestimmung dahingehend getroffen, daß die mündliche Verhandlung auch dann stattfindet, wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Anders als in der Rechtsprechung zur Rechtsanwaltsordnung wurde dem Angeschuldigten im Disziplinarverfahren seitens des Reichsdisziplinarhofs schon früh aufgrund dieser Bestimmung das Recht zuerkannt, der Verhandlung beizuwohnen und seine Verteidigung selbst zu führen. Wurde die Hauptverhandlung ungeachtet eines vom Angeschuldigten gestellten, durch Erkrankung glaubhaft begründeten Vertagungsantrags durchgeführt, so unterlag das Verfahren wegen unzulässiger Beschränkung des Angeschuldigten in seiner Verteidigung auf die Revision der Aufhebung (RDH bei Schulze/Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs 1926 Nr. 175 = S. 478, 479/480; RDH bei Förster/Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs 1932 Nr. 220 = S. 295/296). Auch die Kommentarliteratur zum RBG sprach sich bereits damals überwiegend für einen Anspruch des Beamten auf Vertagung aus, wenn er am persönlichen Erscheinen verhindert war (Arndt, Reichsbeamtengesetz, Kommentar 1931, § 102 Anm. 3 i.V.m. § 101 Anm. III 1; Görres, Kommentar zum Reichsbeamtengesetz S. 79/80; aA: Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929 § 101 Anm. 4).
e)
Für das Disziplinarverfahren hatte die Bundesdisziplinarordnung bereits in § 59 ihrer ursprünglichen Fassung vom 28. November 1952 (BGBl I 761) und nunmehr in der Fassung vom 20. Juli 1967 (RGBl I 725) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Folgen des Nichterscheinens und der Verhinderung des Beamten in der Hauptverhandlung getroffen. Auch hier findet die Hauptverhandlung grundsätzlich statt, wenn der Beamte nicht erschienen ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BDO). Ist der Beamte allerdings vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen (§ 72 Abs. 2 BDO). Als zwingender Grund für eine Vertagung im Sinne dieser Vorschrift ist u.a. das Vorliegen einer ernstlichen Erkrankung anerkannt, die durch privatärztliches oder gegebenenfalls durch amtsärztliches Zeugnis zu belegen ist (Hardrath in Behnke BDO, 2. Aufl. 1970, § 72 Rdn. 5; BDH NDBZ 1960, 245). Eine rechtzeitige Mitteilung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs voraus, daß der Beamte sein Nichterscheinen unverzüglich nach Eintritt des Verhinderungsgrundes, jedenfalls aber so rechtzeitig mitteilt, daß das Gericht in der Lage ist, die etwa erforderlichen Ermittlungen über das Vorliegen zwingender Gründe anzustellen und dem Beamten erforderlichenfalls aufzugeben, diese nachzuweisen (BDH NDBZ 1960, 245).
f)
Auch im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist der Betroffene nicht verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG). Nach nahezu einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ganz herrschender Meinung in der Kommentarliteratur bleibt das Anwesenheitsrecht des Betroffenen gleichwohl unberührt (vgl. BayObLGSt 1970, 139, 141; 1972, 281, 282; OLG Hamm VRS 39, 69; 39, 359, 360; 41, 304, 305; BayObLG DAR 1971, 334; OLG Hamm NJW 1972, 1063/1064; OLG Köln NJW 1974, 377; BayObLG MDR 1975, 956, 957; OLG Schleswig DAR 1976, 250; Göhler, OWiG 5. Aufl. 1977 § 73 Anm. 3 B; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG 1977 § 74 Rdn. 14; Rotberg, OWiG 5. Aufl. 1975 § 73 Rdn. 1; aA: - soweit ersichtlich - nur KG VRS 39, 28, 29/30; Ruth in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1969 § 73 OWiG Rdn. 5). Das bedeutet für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, daß einem Antrag des Betroffenen auf Vertagung des Termins zur Hauptverhandlung grundsätzlich dann entsprochen werden muß, wenn der Betroffene sein Recht auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrnehmen will, daran aber durch zwingende Gründe gehindert ist.
Diese Grundsätze gelten auch für das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte; denn Ausgangspunkt für die Regelung des § 134 BRAO ist, daß der Rechtsanwalt zum Erscheinen im Termin nicht gezwungen werden kann. § 73 OWiG wird demgegenüber zu Recht als Kompromißformel verstanden, die sowohl dem das Bußgeldverfahren bestimmenden Beschleunigungsinteresse als auch dem Anhörungsinteresse des Betroffenen Rechnung tragen soll. Hinzu kommt, daß das ehrengerichtliche Verfahren die persönliche Rechtsstellung des Rechtsanwalts regelmäßig bei weitem unmittelbarer und einschneidender betrifft, als ein Bußgeldverfahren den davon Betroffenen.
2.
Die Auslegung des § 134 BRAO nach Sinn und Zweck der Vorschrift, an Hand ihrer Entstehungsgeschichte und unter vergleichender Heranziehung entsprechender gesetzlicher Regelungen ergibt, daß der Rechtsanwalt unbeschadet seiner fehlenden Verpflichtung zum Erscheinen grundsätzlich ein Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung im ehrengerichtlichen Verfahren hat. Das persönliche Anwesenheitsrecht besteht auch in Ansehung der Möglichkeit, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Das bedeutet, daß einem Vertagungsantrag grundsätzlich dann entsprochen werden muß, wenn der Rechtsanwalt den Termin selbst wahrnehmen will, hieran jedoch durch zwingende Gründe verhindert ist (vgl. Kalsbach, BRAO § 134 Rdn. 2 IV, S. 619; Isele, § 134 Anm. III B 1 c).
3.
Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jedoch nur eine der Möglichkeiten, mit denen der Rechtsanwalt sich rechtliches Gehör verschaffen und seine Interessen wahrnehmen kann. Will er sich im Verfahren äußern, kann er auch eine schriftliche Erklärung zur Sache abgeben, die in der mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Er kann sich auch eines Verteidigers bedienen. Welche dieser verschiedenen Möglichkeiten er ausnutzen will, unterliegt seiner eigenen Entscheidung. Schon deshalb ist, wenn das Gericht die Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchführt, in der Regel nur dann ein Verfahrensfehler gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Rechtsanwalt sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung entschieden hat und tatsächlich an der Teilnahme verhindert war. Diese Umstände muß er dem Gericht unverzüglich nach Eintritt des Hinderungsgrundes unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitteilen, daß das Gericht in der Lage ist, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und dazu etwa erforderliche Ermittlungen anzustellen oder dem Rechtsanwalt ergänzende Nachweise aufzugeben (vgl. für das Disziplinarverfahren gegen Beamte Hardrath in Behnke a.a.O. § 72 Rdn. 5). Keineswegs genügt eine einfache, nicht durch Einzeltatsachen belegte pauschale Behauptung einer Verhinderung. Würde man diese ausreichen lassen, könnte der Rechtsanwalt jederzeit nach seinem Belieben die Durchführung der Hauptverhandlung verhindern und das Verfahren verschleppen (vgl. Isele a.a.O. S. 1499), dies um so mehr, als eine Verhaftung oder Vorführung des Rechtsanwalts im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. Eine solche Verschleppungsmöglichkeit wäre nicht damit zu vereinbaren, daß ehrengerichtliche Verfahren, die im allgemeinen schon wegen ihrer Art und der mehreren Rechtszüge verhältnismäßig lange dauern, im Interesse der Reinhaltung des Anwaltsstandes möglichst schnell durchgeführt werden müssen. Deshalb ist das Gericht, falls der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung nicht erscheint und die Voraussetzungen des § 134 BRAO vorliegen, in der Regel zur Vertagung der Hauptverhandlung nur verpflichtet, wenn in nachprüfbarer Weise ein Hindernis für die Teilnahme geltend gemacht wird. Im Falle einer Erkrankung gehört dazu die nähere Angabe des körperlichen Zustandes (z.B. bettlägerig, Höhe des Fiebers usw.). Ob ein ärztliches Attest zum Nachweis des Hindernisses ausreicht, hängt von dessen Inhalt, der Art der Krankheit und etwaigen sonstigen Umständen ab. Damit das Gericht in der Lage ist, den Hinderungsgrund nachzuprüfen, kann es zur richtigen Angabe der Verhinderung erforderlich sein, daß der Rechtsanwalt den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Kommt der Rechtsanwalt dieser Darlegungspflicht nicht nach, hat er es sich selbst zuzuschreiben, daß in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Er kann sich dann nicht mehr auf sein Teilnahmerecht berufen. Ob die Nachprüfung des Vorbringens im Freibeweis einen Hinderungsgrund für das Erscheinen des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung ergibt, unterliegt ebenso wie die Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Strafverfahren in erster Linie der Würdigung des Tatrichters.
Ein vom Revisionsgericht zu beachtender, vom Tatrichter nicht verschuldeter Verfahrensfehler liegt allerdings dann vor, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar vor der Hauptverhandlung, etwa durch einen Verkehrsunfall, eingetreten ist und der Rechtsanwalt nicht in der Lage war, den Ehrengerichtshof rechtzeitig zu benachrichtigen. In einem solchen Falle trifft ihn kein Verschulden daran, daß trotz Teilnahmeabsicht und Vorliegens eines Hinderungsgrundes in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist; ihm fehlte vielmehr die Möglichkeit, tatsächlich und rechtlich so, wie beabsichtigt, zur Sache Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit muß ihm noch nachträglich, je nach Lage des Verfahrens, eröffnet werden.
III.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Verfahrensrüge unbegründet ist.
Der Revisionsführer hat einen Hinderungsgrund für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof schon nicht hinreichend dargelegt. Keineswegs ist, wie es für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht erforderlich ist, nachgewiesen, daß der Ehrengerichtshof einen Verfahrensfehler begangen hat.
Der Rechtsanwalt hat am Verhandlungstage um 11.30 Uhr schriftsätzlich mitgeteilt, daß es ihm krankheitsbedingt nicht möglich sei, den Termin wahrzunehmen, und hat gebeten, einen neuen Termin anzuberaumen, da er sich unbedingt selbst verteidigen möchte. Das beigefügte Attest einer Fachärztin für Hautleiden besagte lediglich, daß der Rechtsanwalt verhandlungsunfähig sei, ohne daß irgendwelche weitere Angaben über Art und Dauer der Krankheit gemacht wurden. Letztere waren hier um so mehr erforderlich, weil nach der eigenen, allerdings erst nach der Hauptverhandlung vorgetragenen Erklärung des Rechtsanwalts nicht ein Hautleiden, sondern eine Grippeerkrankung die Verhandlungsunfähigkeit ergeben sollte. Abgesehen von diesem ganz allgemein gehaltenen, im einzelnen nicht nachprüfbaren Attest fehlte dem Gericht jede Unterlage für die Feststellung einer Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts. Auch die vom Gericht eingeholte Auskunft des Büros des Rechtsanwalts besagte nur, daß dieser krank und nicht zu sprechen sei. Nach der eigenen Erklärung des Revisionsführers konnte das Büro nicht mitteilen, woran er erkrankt sei.
Was er nunmehr weiter zur Begründung seiner Verhandlungsunfähigkeit vorträgt, hatte er dem Ehrengerichtshof nicht vorgetragen, obwohl ihm dies möglich war. So hatte er nicht geltend gemacht, daß er am 23. Februar 1976 an fieberhafter Grippe erkrankt sei, am 24. Februar 1976 tagsüber 39 Grad Fieber und am 25. Februar 1976, dem Verhandlungstage, 39,5 Grad Fieber gehabt habe. Außerdem ist das Vorbringen in der Revisionsbegründung widersprüchlich. Einerseits trägt der Revisionsführer vor, er habe sich vorsorglich das Attest geben lassen und sei selbst zum Gericht gefahren, um das Attest abzugeben. War die Krankheit wirklich schwerer Art, hätte es nahegelegen, ein die Art der Krankheit kennzeichnendes Attest durch das Büro oder einen anderen zum Gericht bringen zu lassen. Statt dessen fuhr er selbst zum Gericht, wozu er also nach eigenem Vortrag noch in der Lage war. Andererseits hat er morgens um 11.15 Uhr einen kurzen Termin in einer Ehesache wahrgenommen, ist also ersichtlich deswegen zum Gericht gefahren.
Hinzu kommt, daß der Ehrengerichtshof aufgrund des bisherigen Verhaltens des Rechtsanwalts durchaus Zweifel daran haben konnte, ob dieser in der Hauptverhandlung sich sachlich verteidigen wollte. Auf die Anschuldigungsschrift hatte er sich zunächst sachlich überhaupt nicht geäußert, vielmehr nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminsanberaumung um Vertagung gebeten, da er eine bereits länger geplante Urlaubsreise antreten werde und sich anschließend einer Operation unterziehen müsse. Dabei machte er ebenfalls keine näheren Angaben über Ziel und Art der Urlaubsreise sowie den Grund und die Art der Operation. Erst mit einem am 5. August 1975, am Tage vor dem Hauptverhandlungstermin, beim Ehrengericht eingegangenen Schriftsatz äußerte er sich zur Sache (Bl. 87 d.A. EVY 15/75). Er hat weder gegen das Urteil des Ehrengerichts vom 6. August 1975 im Berufungsverfahren noch gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 25. Februar 1976 sachlichrechtliche Einwendungen erhoben. Das spricht dafür, daß er das Verfahren verschleppen will und sachlich gegen die ihm in den Urteilen gemachten Vorwürfe nichts Wesentliches vortragen kann.
Bei dieser Verfahrens- und Sachlage ist, abgesehen davon, daß der Revisionsführer seiner Pflicht, das angebliche Hindernis für seine Teilnahme im einzelnen darzulegen, nicht nachgekommen ist, auch keineswegs ein Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofs nachgewiesen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen.
Kirchhof
RiBGH Hürxthal ist in Urlaub und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Vogt
Girisch
Siebecke
Schaefer
Rössler