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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1980, Az.: NotZ 5/80

Zulassung von Notaren; Nurnotarstellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1980
Aktenzeichen
NotZ 5/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.11.1979

Fundstelle

  • DNotZ 1980, 701

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Errichtung einer neuen Nurnotarstelle)

Amtlicher Leitsatz

Zur Errichtung neuer Nurnotarstellen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der - jetzt 49 Jahre alte - Antragsteller ist seit 1969 Inhaber einer der beiden Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Bergheim/Erft. Er hat seinen Amtssitz in Bedburg/Erft. Der andere Notar hat seinen Amtssitz in Bergheim. Nach Anhörung des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer hat der Antragsgegner die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Bergheim angeordnet. Im Justiz ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1979 hat er die Stelle ausgeschrieben.

2

Der Antragsgegner errichtet weitere Nurnotarstellen nach den jeweiligen Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nur von Fall zu Fall. Als Anhaltspunkt dienen ihm dabei die Durchschnittswerte der Urkundszahlen aller ortsansässigen Notare oder aller Notare innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks. Immer dann, wenn die Durchschnittszahl 1.800 Urkundsgeschäfte je Notar erreicht oder übersteigt, untersucht der Antragsgegner, ob eine weitere Notarstelle geschaffen werden soll.

3

Die Urkundsgeschäfte der beiden Notare im Amtsgerichtsbezirk Bergheim/Erft betrugen nach der Urkundenrolle:

Antragstellerder andere NotarSummeDurchschnitt je Notar
19742.2133.1985.4112.705
19752.2373.3065.5432.771
19762.5583.8116.3693.184
19772.3854.1246.5093.254
19782.5364.3326.8683.434
19792.3484.0356.3833.191
4

Der Antragsgegner hält es demnach für geboten, in Bergheim eine neue Notarstelle zu errichten. Die Zahl der Urkundsgeschäfte in diesem Amtsgerichtsbezirk sei so angewachsen, daß eine ordnungsmäßige Abwicklung in angemessener Zeit durch die beiden amtierenden Notare bei durchschnittlichen Anforderungen an ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Der Bergheimer Notar sei nach seinem derzeitigen Urkundenaufkommen überlastet.

5

Der Antragsteller meint demgegenüber, die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Bergheim sei ermessensfehlerhaft, weil sie im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht erforderlich sei. Der Anstieg der Geschäftszahlen in den letzten Jahren habe seinen Grund im wesentlichen darin, daß in dieser Gegend ganze Dörfer von Umsiedlungsverfahren der Rheinischen Braunkohlenwerke AG erfaßt worden seien. Das werde sich in den nächsten Jahren mit dem Fortschreiten des Tagebaus ändern. Bereits 1982/83 würden nur noch wenige mit solchen Umsiedlungsverfahren verbundene Urkundenvorgänge anfallen. Von dem Rückgang würde gerade das Notariat des Antragstellers betroffen. Werde eine weitere Notarstelle in der Stadt Bergheim geschaffen, die ohnehin eine gewisse Sogwirkung ausübe, sei für den Antragsteller kein Ausgleich aus dem übrigen Amtsgerichtsbezirk zu erwarten. Das gelte umso mehr, als der derzeit in Bergheim amtierende Notar, ihn, den Antragsteller, bereits in seinem engeren räumlichen Amtsbezirk auf die Stadt Bedburg beschränken wolle. Zum Anstieg des Geschäftsanfalls im Notariat in Bergheim habe auch beigetragen, daß das benachbarte Notariat in Kerpen längere Zeit vernachlässigt gewesen sei. Nach dessen Neubesetzung seien die dort herrschenden Mißstände aber in einigen Jahren beseitigt. Zumindest solle erwogen werden, ob dem neuen Notar nicht analog § 10 Abs. 4 BNotO auferlegt werden könne, seine Geschäftsstelle in einem bestimmten Stadtteil von Bergheim zu nehmen. Den gegen die Anordnung des Antragsgegners auf Errichtung der weiteren Notarstelle rechtzeitig eingereichten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin erstrebt, dem Antragsgegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, die neue Notarstelle zu besetzen.

6

Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte gebeten, den Termin zu vertagen, weil er erkrankt sei. Dem Gesuch konnte nicht stattgegeben werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich in dem Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte ausreichend Gelegenheit, zu allen maßgeblichen Fragen Stellung zu nehmen.

7

Selbst wenn die Grundsätze, die der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs zum Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gem. § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35 [BGH 08.05.1978 - AnwSt R 3/78] = NJW 1978, 2403), könnte dem Gesuch des Antragstellers auf Vertagung nicht entsprochen werden. Das Gesuch erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen, die in diesem Fall an einen Vertagungsantrag zu stellen sind. In dem beigefügten Attest des Arztes Dr. B. heißt es lediglich, dem Antragsteller sei "zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen Erscheinen vor Gericht nicht möglich, soweit längere Anreise erforderlich". Damit fehlt es an der notwendigen Angabe nachprüfbarer Einzelheiten, die den Hinderungsgrund ergeben. Dann darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (BGH a.a.O.).

8

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung ist beizutreten. Der Antragsgegner hat mit der Errichtung einer neuen Notarstelle in Bergheim/Erft weder die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 4 Abs. 1 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

9

1.

Der Senat hatte sich bereits in seinem Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177 mit der Übung des Antragsgegners bei der Errichtung neuer Nurnotarstellen zu befassen, wie sie auch dem vorliegenden Fall zugrunde liegt. Diese Übung befindet sich im Einklang mit den vom Senat in BGHZ 67, 348 und 73, 54 für die Errichtung neuer Nurnotarstellen entwickelten Grundsätzen. Das hat der Senat in dem Beschluß vom 22. Oktober 1979 näher ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Die Anknüpfung an die durchschnittlichen Geschäftszahlen der in einem Amtsgerichtsbezirk tätigen Notare als Ausgangspunkt für die Prüfung, ob neue Notarstellen geschaffen werden sollen, ist sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner kann sich dabei auf Erfahrungswerte stützen, die auch von der zuständigen Notarkammer gebilligt worden sind. Danach besteht bei einer Durchschnittszahl von 1.800 und mehr Urkundsgeschäften je Notariat Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob eine neue Notarstelle zu errichten ist.

10

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die von den beiden Notaren in Bergheim und Bedburg erzielten Urkundennummern betragen durchschnittlich je Notar 1976: 3.184, 1977: 3.254, 1978: 3.434 und 1979: 3.191. Kommt ein weiterer Notar hinzu, so beträgt der rechnerische Durchschnitt je Notar 1976: 2.123, 1977: 2.169, 1978: 2.289, 1979: 2.128. Damit ist die an dem bisherigen Geschäftsumfang der vorhandenen Notariate ausgerichtete zahlenmäßige Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Notarstelle in Bergheim erfüllt.

11

2.

Eine Ermessensausübung, die - wie die des Antragsgegners - bei der Bedürfnisprüfung auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse abstellt, muß aber auch vorliegende besondere Umstände mit in ihre Erwägungen einbeziehen (Senatsbeschluß DNotZ 1980, 177). Die Entscheidung des Antragsgegners hält auch insofern der Überprüfung auf Ermessensfehler stand.

12

a)

So mußte der leichte Rückgang der Urkundsgeschäfte in beiden Notariaten im Jahre 1979 den Antragsgegner nicht davon abhalten, die neue Notarstelle zu schaffen. Der Rückgang mag sich zwar schon angebahnt haben, bevor der Antragsgegner die neue Stelle ausschrieb. Er ist mit rund 7 % gegenüber 1978 aber nicht so groß, daß er entscheidend ins Gewicht fiele und zuverlässige Schlüsse auf die weitere Entwicklung des Urkundenaufkommens im Amtsgerichtsbezirk Bergheim zuließe. Die Urkundszahlen haben damit lediglich wieder etwa den Stand von 1976 erreicht, der für sich allein schon die Errichtung der neuen Notarstelle angezeigt erscheinen läßt. Die leichte Rückläufigkeit der Geschäftszahlen 1979 zeigt auch nicht etwa, daß das Jahr 1978, das Jahr vor der Errichtung der neuen Notarstelle, ein Jahr mit außergewöhnlich hohem Geschäftsanfall gewesen wäre (BGHZ 73, 54, 59/60). In den vier Jahren 1976-1979 ist vielmehr der Geschäftsanfall mit gewissen Schwankungen insgesamt in etwa gleich geblieben und bietet auch für drei Notare mit dann durchschnittlich über 2.100 Geschäftsnummern je Notar ein angemessenes Urkundenaufkommen.

13

b)

Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Antragsgegner hätte das Ansteigen der Geschäftszahlen im Bergheimer Notariat zu einem wesentlichen Teil auf die Mißstände im Nachbarnotariat Kerpen zurückführen müssen. Das ist nicht der Fall. Seitdem Anfang 1977 der neue Notar dort seine Stelle angetreten hat, sind die Geschäftszahlen des Kerpener Notariats wie die der beiden Notariate im Amtsgerichtsbezirk Bergheim gestiegen. Im Jahre 1978 hat der Kerpener Notar etwa die Zahlen des Antragstellers erreicht. Nachdem das Urkundenaufkommen beider Notare im Amtsgerichtsbezirk Bergheim 1979 um nicht mehr als 7 % gesunken ist, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, daß sich die Lage im Kerpener Notariat normalisiert hat, jedenfalls von daher keine ins Gewicht fallenden Einflüsse mehr auf die Notariate im Amtsgerichtsbezirk Bergheim zu erwarten sind.

14

c)

Wenn der Antragsgegner die Befürchtungen, die der Antragsteller für sein Notariat auf längere Sicht aus dem Fortschreiten des Braunkohlentagebaus im Raum Bedburg herleitet, nicht als durchschlagend angesehen, sondern gleichwohl nach den derzeitigen Bedürfnissen die neue Notarstelle errichtet hat, so läßt auch das keinen Ermessensfehler erkennen.

15

Inwieweit die Sorge des Antragstellers um die Lebensfähigkeit seines Notariats bei weiterem Voranschreiten des Braunkohlentagebaus aus der Umgebung von Bedburg nach Norden berechtigt ist, läßt sich - auch nach den vom Antragsgegner angestellten, sorgfältigen Ermittlungen - nicht abschließend beurteilen. Eine sichere Prognose kann nicht gestellt werden. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist es keineswegs ausgeschlossen, daß die wirtschaftliche Entwicklung im Amtsgerichtsbezirk Bergheim Mitte der 80er Jahre einen Verlauf nimmt, innerhalb dessen ein Absinken des Urkundenaufkommens infolge des Fortschreitens des Braunkohlentagebaus ganz oder teilweise anderweitig aufgefangen wird. Immerhin würden, sogar nach den eigenen Schätzungen des Antragstellers über den ab 1982 zu erwartenden Rückgang seiner Geschäftszahlen um jährlich 1.000 Nummern (und 500 in Bergheim, jeweils gemessen am Urkundenaufkommen von 1978) immer noch durchschnittlich je rund 1.800 Urkundenvorgänge für drei Notare verbleiben.

16

Der Ungewissen ferneren Entwicklung stehen jedoch die Bedürfnisse der Gegenwart und nahen Zukunft gegenüber. Der bisher in Bergheim allein amtierende Notar ist seit Jahren überlastet. Wenn der Antragsgegner es deshalb für dringend geboten erachtet, diesem auf längere Sicht unerträglichen Zustand nunmehr abzuhelfen, so genügt er damit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Seine Entscheidung kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Sie kann es umso weniger, als der Antragsgegner schon jetzt ins Auge faßt, einer etwaigen ungünstigen Entwicklung des vom Antragsteller geführten Notariats künftig dadurch zu begegnen, daß er im Bedarfsfalle den engeren räumlichen Amtsbereich der Notare im Amtsgerichtsbezirk Bergheim neu abgrenzt. Dazu ist er kraft der ihm zustehenden Organisationshoheit befugt (BGHZ 66, 261, 263;  67, 300, 303). Damit wird den berechtigten Interessen des Antragstellers an der Erhaltung der Lebensfähigkeit seines Notariats hinreichend Rechnung getragen, falls sich sein Geschäftsanfall so entwickeln sollte, wie er es befürchtet.

17

d)

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht möglich, das neue Notariat mit der Geschäftsstelle in einem bestimmten Ortsteil Bergheims einzurichten. Bergheim hat nur wenig mehr als 50.000 Einwohner. Nach § 10 Abs. 3 BNotO kann einem Notar nur in Städten von 100.000 Einwohnern ein bestimmter Stadtteil als Amtssitz zugewiesen werden. Eine weitere Möglichkeit, einem Notar aufzugeben, seine (einzige) Geschäftsstelle in einer bestimmten Ortslage einzurichten, besteht nicht. Sie ist insbesondere nicht aus § 10 Abs. 4 BNotO herzuleiten. Es wäre auch zweifelhaft, ob dies bei den hier gegebenen Verhältnissen eine sachgerechte Lösung wäre.

18

III.

Das Oberlandesgericht hat nach alledem den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 202 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen. Damit wird der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Gribbohm
Kaiser
Rendtorff