Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1988, Az.: AnwZ (B) 59/87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1988
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 59/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 25. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Veser und Paepcke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1987 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 15. Juni 1987 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1945 geborene Antragsteller war von Februar 1976 bis September 1981 Rechtsanwalt in Freiburg und ab 1979 Mitglied der Anwaltssozietät Dr. M. und H.. Mit Schreiben vom 27. August 1981 verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Verzicht stand in Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Untreue, das am 14. September 1982 mit seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50 DM endete. Gegenstand des Strafverfahrens war der Vorwurf, von 1979 bis August 1981 insgesamt 25.705,69 DM, welche der Anwaltssozietät zustanden, für private Zwecke verbraucht zu haben.
Mit Schreiben vom 3. März 1987 hat der Antragsteller nunmehr beantragt, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Herne-Wanne und dem Landgericht Bochum zuzulassen, nachdem ein früherer, auf seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt in Freiburg abzielender Antrag erfolglos geblieben war; das Verfahren hatte seinen Abschluß durch Rücknahme der zum Bundesgerichtshof eingelegten sofortigen Beschwerde gefunden (AnwZ (B) 50/84).
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. In ihrem Gutachten vom 15. Juni 1987 hat sie den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und ausgeführt, angesichts der Schwere der begangenen Verfehlung des Antragstellers sei die Zeit seines nachfolgenden Wohlverhaltens noch zu kurz. Den hierauf angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Es ist auch begründet.
1.
Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist (st. Rspr., so etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII 1, 3 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschluß vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38, 39 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 m.w.Nachw.).
2.
Die Frage, welcher Zeitraum zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen muß, zu dem die Zulassung des Bewerbers möglich wird, läßt sich nicht allgemein beantworten. Ist die Verurteilung wegen der Straftat aber im Bundeszentralregister nicht mehr eingetragen oder ist sie zu tilgen, so gibt das Gesetz selbst wesentliche Hinweise für das ihr beizulegende Gewicht. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf die Verurteilung in einem solchen Fall nur berücksichtigt werden, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne nicht eine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 = EGE XII, 25, 28; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII 43 f.; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII 97, 98; vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87).
3.
Die Verurteilung des Antragstellers, auf die sich das angefochtene Gutachten allein stützt, ist im Bundeszentralregister zu tilgen. Bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist, wenn sonst keine Eintragung vorliegt, fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG). Da der Antragsteller seit dem 14. September 1982 nicht nochmals bestraft wurde, ist diese Frist verstrichen.
4.
Die abgeurteilte Tat war geeignet, das Unwürdigkeitsurteil des § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich aus ihr aber keine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit mehr herleiten.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats wiegt der Vorwurf der Untreue für einen Rechtsanwalt besonders schwer. Insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, ist ein der Untreue schuldiger Anwalt in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 15, 372, 375 f.) [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60]. Doch hat der Senat anerkannt, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84), und nach dem Ablauf der Tilgungsfrist des § 46 BZRG vermag die Art des begangenen Delikts für sich allein auch nicht die gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG erforderliche Gefahrenprognose zu begründen.
b)
Vielmehr fällt die Einzelabwägung der Tatumstände, des Nachtatverhaltens und des seit der Verfehlung verstrichenen Zeitraums hier zugunsten des Antragstellers aus.
Zwar wog die Tat des Antragstellers, für sich genommen, schwer. Sie erstreckte sich über eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren, verursachte einen nicht unbeträchtlichen Schaden und war veranlaßt durch leichtfertig eingegangene Verpflichtungen beim Erwerb eines den Verhältnissen des Antragstellers nicht angemessenen Hausanwesens. Der Umstand, daß kein Mandant geschädigt wurde, minderte ihr Gewicht nicht wesentlich, denn sie richtete sich gegen die Partner der Anwaltssozietät, der der Angeklagte angehörte. Indem der Antragsteller an ihn gezahlte Gelder nicht weiterleitete oder Forderungen der Sozietät mit privaten Schulden verrechnete, verletzte er Berufspflichten und enttäuschte ihm beruflich entgegengebrachtes Vertrauen. Er hat sich damit in seinem Beruf als Rechtsanwalt als unzuverlässig erwiesen.
Andererseits hat der Antragsteller die Tat nach ihrer Aufdeckung nicht zu beschönigen gesucht. Er hat auch ohne zeitliche Verzögerung berufliche Konsequenzen gezogen und auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Schaden war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wiedergutgemacht. Das Hausanwesen, dessen Erwerb seine finanziellen Verhältnisse überstiegen hatte, ist veräußert; die aus dem Erwerb verbliebenen Verbindlichkeiten von jetzt noch annähernd 100.000 DM sind langfristig mit einer monatlichen Belastung von ca. 1.000 DM geregelt und durch Bürgschaft gesichert.
Die berufliche Entwicklung des Antragstellers seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft hat insgesamt einen günstigen Verlauf genommen. Der Antragsteller war von 1981 bis 1986 als juristischer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei Dr. M. und S. in Freiburg beschäftigt. Er hat sich hier bewährt und weder seinem Arbeitgeber noch Mandanten, denen die Verurteilung bekannt war, Anlaß zu neuerlichem Mißtrauen gegeben. Sein Arbeitsgebiet schloß die Abwicklung von Treuhandgeschäften ein. Ein Mandant der Praxis trägt sich mit dem Gedanken, ihn mit der Verwaltung seines Privatvermögens zu betrauen und als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Darüber hinaus erscheint die angestrebte Berufstätigkeit des Antragstellers wohlvorbereitet.
Hiernach ist der Senat der Auffassung, daß im maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährdung der Allgemeinheit mehr vorliegen. Seit der Tat sind nunmehr 6 1/2 Jahre vergangen, seit der Verurteilung 5 1/2 Jahre. Der Antragsteller hat sich nichts mehr zuschulden kommen lassen und seine finanziellen wie beruflichen Verhältnisse konsolidiert. Er befindet sich mit 42 Jahren in einem Alter, in dem erwartet werden kann, daß die Folgen der Straftat einschließlich der Schwierigkeiten bei der Erlangung der Neuzulassung als Anwalt einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben, und daß er die ihm mit Hilfe von Anwaltskollegen vertrauensvoll gewährte neue Chance nicht wieder verspielen wird. Daher bedarf es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs nunmehr auch keines weiteren Zeitraums der Bewährung mehr.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Jähnke
Lepa
Siebecke
Veser
Paepcke