Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1981, Az.: AnwZ (B) 6/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1981
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 6/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. September 1981
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1980 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerderechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 27. April 1926 geborene Antragsteller, der am 1. Juli 1954 die große Juristische Staatsprüfung bestanden hat, war seit dem 17. Mai 1956 beim Amtsgericht in Iserlohn und beim Landgericht in Hagen als Rechtsanwalt zugelassen. Am 31. März 1971 erklärte er zu Protokoll des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm, daß er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie aus der Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Iserlohn und beim Landgericht Hagen verzichte. Die ihm daraufhin am 10. April 1971 zugestellte Zurücknahmeverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm hat der Antragsteller erfolglos mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 1973 - 12 KMs 14/72 - ist der Antragsteller wegen fortgesetzter Untreue unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Iserlohn vom 21. Januar 1971 (11 Ms 44/70 StA Hagen) und vom 21. Juni 1971 (11 Ms 8/71 StA Hagen), in denen er jeweils der Untreue, in einem Fall auch der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600 DM, ersatzweise für je 100 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Strafe ist - nach ihrer Teilverbüßung - durch Bescheid vom 4. November 1977 im Gnadenweg erlassen worden.
Mit Schreiben vom 19. November 1979 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft, und zwar beim Amts- und Landgericht Detmold, zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in dem Gutachten vom 15. Januar 1980 dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege, weil der Antragsteller - wie die, wenn auch inzwischen im Strafregister getilgte, rechtskräftige Verurteilung ergebe - über Jahre hinweg Fremdgelder in erheblichem Umfang veruntreut habe. Ergänzend hat die Antragsgegnerin die ablehnende Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Februar 1980 auch darauf gestützt, daß sich der Antragsteller eines Vergehens nach § 132 a StGB schuldig gemacht habe.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; er hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in einem Gutachten vom 15. Januar 1980 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die er in der mündlichen Verhandlung auch damit begründet hat, daß er seit etwa acht Monaten in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten beschäftigt sei. Mit diesem werde er eine Sozietät eingehen, wenn sein Zulassungsantrag Erfolg habe.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ist nicht begründet.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung [ BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit weiteren Nachweisen] bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; BGHZ 46, 230, 235, 237 f [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]).
1.
Der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht das Verhalten entgegen, das zu seiner Bestrafung durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 1973 - 12 KMs 14/72 - geführt hat.
a)
Unzutreffend ist der Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 1980, die Eintragung der Verurteilung sei im Bundeszentralregister getilgt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tilgung liegen nicht vor (vgl. § 43 ff BZRG). Eine Anordnung zur Tilgung vor Fristablauf ist, wie eine Nachfrage beim Bundeszentralregister ergeben hat, nicht ergangen.
b)
Der Verurteilung, der schon deshalb nicht ein Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz entgegensteht, liegen folgende vom Antragsteller zugestandene Taten zugrunde:
aa)
Der Antragsteller, der bis zum Oktober 1969 1. Vorsitzender des Vereins "M. F. e.V. im Landesverband W. im D. M." war, entnahm in der Zeit vom 4. Februar 1969 bis zum 16. Oktober 1969 dem Konto, das er für den Verein führte, fortlaufend kleinere und größere Beträge, insgesamt 30.530,28 DM, die er für private Zwecke verbrauchte. Als er dem Verein nach seiner Ablösung als 1. Vorsitzender Rechenschaft ablegen sollte, legte er diesem einen gefälschten Kontoauszug vor. Er ist deshalb vom Schöffengericht in Iserlohn durch Urteil vom 21. Januar 1971 (11 Ms 44/70 StA Hagen) der fortgesetzten Untreue und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden.
bb)
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der vom Antragsteller vertretene Ingenieur N. zur Zahlung von 10.000 DM N. bezahlte die Vergleichs summe in Teilbeträgen, letztmalig am 7. Oktober 1970, auf das Konto des Antragstellers ein. Dieser leitete den Betrag absprachewidrig nicht an die gegnerische Partei weiter, sondern verbrauchte ihn zur Abdeckung eigener Verpflichtungen. Er ist deshalb durch Urteil des Schöffengerichts Iserlohn vom 21. Juni 1971 (11 Ms 8/71 StA Hagen) wegen Untreue verurteilt worden.
cc)
Im Jahre 1968 hob er von einem Sparbuch, das ihm mit dem Auftrag übergeben worden war, die Erben des verstorbenen Sparbuchinhabers zu ermitteln und ihnen den Nachlaß auszuhändigen, mehrere Beträge, insgesamt 12.491,15 DM ab. Davon verbrauchte der Antragsteller mehr als 10.000 DM für sich selbst. Das Landgericht Hagen hat ihn deshalb in dem bereits genannten, die Gesamtstrafe aussprechenden Urteil vom 25. September 1973 (- 12 KMs 14/72 StA Hagen) wegen Untreue verurteilt.
c)
Ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue schuldig macht, ist - insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist, was jedenfalls in den oben zuletzt genannten beiden Fällen gegeben ist - in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI, 67; vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 13/65; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 20/69 = EGE XI, 16; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105 und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77). Der Senat hat allerdings anerkennt, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind. Dabei sind sowohl alle Umstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77) als auch das Verhalten des Betroffenen nach der Tat zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; BGHZ 39, 110, 115) [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]. Gründe, die hier die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft trotz der begangenen Verfehlungen rechtfertigen würden, liegen aber nicht vor.
aa)
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Anlaß für die Taten gewesen sind, sind allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 25. September 1973, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist und von denen der Senat ausgeht, dadurch verursacht worden, daß die Frau des Antragstellers infolge Trunksucht nicht mehr in der Lage war, die ihr übertragenen buchhalterischen und finanziellen Angelegenheiten der Anwaltspraxis ordnungsgemäß durchzuführen; sie entnahm außerdem der Kasse mehr als 100.000 DM, die sie für eigene Bedürfnisse verbrauchte. Der Antragsteller, der erst am Anfang des Jahres 1966 erkannte, daß seine Ehefrau ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen war, stellte Ende 1966/Anfang 1967 fest, daß er neben Steuerschulden weitere nicht unerhebliche Schulden hatte. Erst nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1967 gewann er nach und nach einen ungefähren Überblick über die Höhe seiner Verschuldung. Allerdings konnte er sich nicht dazu durchringen, eine Bilanz zu erstellen, weil er das Bekanntwerden seiner finanziellen Schwierigkeiten und den Zusammenbruch seiner Praxis befürchtete. Ab 1968 ging er dazu über, zur Vermeidung seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um jeweils den Gläubiger zu befriedigen, der ihn am hartnäckigsten bedrängte. In dieser Situation beging der Antragsteller die Straftaten, die Gegenstand der genannten Verurteilungen sind. Diese Umstände mildern zwar die Schuld des Antragstellers, können aber nicht dazu führen, seine Verfehlungen als so geringfügig anzusehen, daß sie der Wiederzulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht entgegenstehen.
Bei Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Dabei ist hier zu berücksichtigen, daß dem Rechtsanwalt die Betreuung fremder Vermögensinteressen obliegt. Diese Tätigkeiten bringen nach ihrer Art, ganz besonders aber wegen der dem Anwalt gesetzlich gewährten völligen Unabhängigkeit, spezifische Versuchungen mit sich (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77). Solchen Versuchungen, sich bei der Verwaltung fremden Geldes zu bereichern, ist der Antragsteller mehrfach erlegen. Diese Verfehlungen sind - insgesamt gesehen - trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, durch die sie ausgelöst wurden, nicht unerheblich, vielmehr schwerwiegend, weil sie erkennen lassen, daß der Antragsteller in - wiederholbaren - Belastungssituationen dazu neigt, seine eigenen Interessen zu Lasten der Interessen seiner Mandanten durchzusetzen.
bb)
Der Antragsteller hat, wie er zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, den angerichteten Schaden wiedergutgemacht. Er hat inzwischen eine Anstellung in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes gefunden, der - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat - bereit ist, mit ihm nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Sozietät einzugehen. Dies und die Tatsache, daß seit der letzten Straftat mehr als zehn Jahre und seit der letzten Verurteilung mehr als sieben Jahre verstrichen sind, führt derzeit nicht dazu, festzustellen, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund vorliegt. Allerdings kann längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen. Dem berechtigten Wunsch des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung steht jedoch hier noch das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere auch des Anwaltsstandes gegenüber (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77). Dieser kann die ihm nach § 3 BRAO obliegende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nur erfüllen, wenn diese allgemein das Vertrauen zum zugelassenen Rechtsanwalt haben (vgl. BGHSt 20, 73, 74) [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]. Angesichts der Erheblichkeit der Verfehlungen des Antragstellers steht das Interesse der Öffentlichkeit auf Erhaltung der Integrität des Anwaltsstandes der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch entgegen. Bei dieser Bewertung kann die Tatsache nicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsteller im Jahre 1979/1980, ohne dazu berechtigt zu sein, Schriftstücke mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt gezeichnet hat. Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren ist zwar von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Der Umstand, daß der Antragsteller die von ihm nicht in Abrede gestellte Verfehlung in einem Zeitpunkt begangen hat, in dem er den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits gestellt hatte, zeigt aber, daß er auch in jüngster Vergangenheit noch nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz gefunden hat, auf deren Befolgung die Rechtsanwaltschaft besonderes Gewicht, legen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105). Seine derzeitige Tätigkeit in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes ist noch zu kurz als daß sie Grundlage für eine ihm günstige Entscheidung sein könnte.
2.
Die Feststellung der Antragsgegnerin, daß der Wiederzulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, muß deshalb bestehen bleiben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Petersen
Pfleger
Siebecke