Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1966, Az.: AnwZ (B) 3/66
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlichen Verurteilungen und ehrengerichtlichen Verfahren; Feststellung der Unwürdigkeit des Bewerbers aufgrund einer Gesamtwürdigung; Tragweite des Gutachtens eines Kammervorstandes; Bedeutung des Gnadenerweises eines Ministerpräsidenten; Verhältnis verschiedener Versagungsgründe; Bindung des Ehrengerichts an tatsächliche Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils; Pflichtgemäßes Ermessen bezüglich der Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1966
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 3/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH für Rechtsanwälte beim OLG Frankfurt - 26.06.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 230 - 238
- MDR 1967, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 881-883 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Früherer Rechtsanwalt Dr. Wilhelm L. in B. H., T.-A. 60
Prozessgegner
Rechtsanwaltskammer in F.,
vertreten durch ihren Präsidenten, in F., Z. 29-31
Sonstige Beteiligte
Der Hessische Minister der Justiz,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in F., G. straße 2.
Amtlicher Leitsatz
Die Versagungsgründe der Nrn. 2, 3 und 5 des § 7 BRAO sind rechtlich einander gleichwertig, keiner von ihnen schließt den anderen aus. Einem Anwaltsbewerber darf ein von ihm begangenes schuldhaftes Verhalten als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr. 5 BRAO auch dann entgegengehalten werden, wenn ihm hinsichtlich des Strafurteils, das ihn wegen dieses Verhaltens verurteilt hat, oder (und) hinsichtlich des ehrengerichtlichen Urteils, das ihn wegen dieses Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen hat, in weitestem Umfang ein Gnadenerweis erteilt worden ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 21. November 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Rechtsanwalts Dr. Roesen,
des Bundesrichters Börtzler,
des Rechtsanwalts Schulten,
des Bundesrichters Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen und
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) vom 26. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der im zweiten Rechtszug der Antragsgegnerin und dem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
A)
1.
Der Antragsteller, 1911 geboren, hat 1938 die große juristische Staatsprüfung bestanden, 1941 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Im Juni 1945 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen.
Am 14. August 1945 wurde er durch Verfügung der Militärregierung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 13. Februar 1946 bestätigte der Landgerichtspräsident in Frankfurt (Main) seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht dortselbst.
2.
Im Januar 1953 wurde der Antragsteller auf eigenen Antrag in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Diesem Antrag waren ein Straf- und mehrere Ehrengerichtsverfahren vorausgegangen.
a)
Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Antragsteller am 21. Mai 1951 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu Goldstrafen von 4.000 DM und 1.000 DM sowie zum Wertersatz in Höhe von 86.000 DM. Außer dem Antragsteller wurden zwölf Mitangeklagte, überwiegend Kriminalbeamte, zu erheblichen Strafen verurteilt.
Den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge brachten der Antragsteller und mehrere der Mitangeklagten im Juni 1950 in Frankfurt (Main) von einem Schmuggelgut enthaltenden Lastzug im Wege einer vorgetäuschten Beschlagnahme 100 Kartons mit je 10.000 Stück Zigaretten an sich, 65 dieser Kartons wurden von den Tätern veräußert, 35 Kartons, die den Anteil des Antragstellers und des als Mittäter beteiligten Gastwirts O. bilden sollten, wurden zunächst im Keller eines Bediensteten des O. verwahrt; sie konnten dort später sichergestellt und beschlagnahmt werden. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht, soweit die Beteiligung den Antragstellers in Frage steht, als Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung gewertet.
21 weitere Kartons mit Zigaretten, die sich auf den Lastzug befanden, wurden regelrecht beschlagnahmt und zum Polizeipräsidium gebracht. Sie blieben dort bis zum September 1950 liegen. Dann unterschlug sie einer der Beamten und verkaufte sie den Feststellungen des Strafurteils zufolge an den Antragsteller zum Preise von 10.000 DM. Insoweit hat das Landgericht den Antragsteller der Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.
Gegen das landgerichtliche Urteil legten alle Angeklagten Revision ein. Darüber entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 19. Dezember 1952. Die Revision des Antragstellers wurde verworfen; dadurch wurde das Urteil in Richtung gegen ihn rechtskräftig.
b)
Wegen des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts eröffnete das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt (Main) gegen den Antragsteller am 5. Januar 1951 die ehrengerichtliche Voruntersuchung. Am 27. Oktober 1951 verhängte es gegen ihn ein Vertretungsverbot. Die dagegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Hessen durch Beschluß vom 14. Januar 1952 zurück.
Wegen des anhängigen Strafverfahrens wurden dieses und zwei andere ehrengerichtliche Verfahren zunächst nicht weitergeführt. Schließlich wurden sie durch Beschluß des Ehrengerichts vom 28. April 1961 gemäß § 139 Abs. 3 BRAO eingestellt.
3.
Die dreijährige Gefängnisstrafe hat der Antragsteller zum Teil infolge Anrechnung der in der Zeit vom 30. November 1950 bis 14. Juli 1951 erlittenen Untersuchungshaft und zu einem weiteren (Teil in der Zeit vom 10. April 1953 biß 31. August 1954 verbüßt. Am 1. September 1954 wurde er auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Main) gemäß § 26 StGB mit einer Bewährungszeit von drei Jahren bedingt entlassen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde der Strafrest durch Beschluß des Landgerichts vom 6. Mai 1958 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 StGB erlassen.
Die Geld- und Wertersatzstrafen wurden dem Antragsteller zunächst gestundet. Hierauf leistete er nach und nach 64 Ratenzahlungen in Höhe von je 25 DM (zusammen 1.600 DM). Am 21. März 1961 erließ ihm der Hessische Minister der Justiz im Weg der Gnade den über einen Betrag von 10.000 DM hinausgehenden noch nicht gezahlten Rest der Geld- und Wertersatzstrafen. Am 19. April 1961 zahlte sodann der Antragsteller den gemäß dem Gnadenerweis noch geschuldeten Restbetrag von 10.000 DM.
4.
Der Antragsteller betrieb, nachdem das Strafurteil in Richtung gegen ihn Rechtskraft erlangt hatte, durch seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Verteidiger stellte den Wiederaufnahmeantrag mit ausführlicher Begründung durch Schriftsatz vom 30. Mai 1953. Er wiederholte und erweiterte seine Ausführungen durch umfangreiche Schriftsätze vom 19. März 1954 und 30. März 1954. Das Landgericht entschied durch Beschluß vom 31. Mai 1954. Es lehnte den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig ab, soweit er den Diebstahlsfall betraf; soweit er den Hehlereifall zum Gegenstand hatte, erklärte es den Antrag für zulässig. Gegen den Beschluß legten sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Die Verbescheidung verzögerte sich dadurch, daß die umfangreichen Akten zum Weiterbetrieb des Verfahrens gegen die Mitangeklagten, gegen welche das Urteil vom 21. Mai 1951 noch nicht rechtskräftig geworden war, und zur Behandlung der von ihnen gestellten Anträge benötigt wurden. Mit wiederum sehr ausführlichen Schriftsätzen vom 11. September 1957 und vom 14. Oktober 1957 wandte sich der Verteidiger des Antragstellers gegen die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft und begründete sein eigenen Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) traf seine Entscheidung durch Beschluß vom 16. Januar 1958. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers verwarf es als unbegründet. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob es den Beschluß des Landgerichts auf, soweit dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erklärt hatte; auch in diesem Umfang verwarf es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig.
5.
Gegen den Antragsteller wurde auch wegen anderer steuerrechtlicher Verfehlungen vorgegangen. In einer Verhandlung vor dem Finanzamt Frankfurt (Main)-Mitte räumte der damalige anwaltliche Vertreter des Antragstellers am 24. Juni 1953 ein, daß der Antragsteller in den Jahren 1945 bis 1950 Einkommensteuer und Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von rund 45.000 DM verkürzt hat. Das Finanzamt setzte deswegen an dem genannten Tage gegen den Antragsteller gemäß § 396 AO eine Geldstrafe von 29.000 DM fest. Dieser Strafe unterwarf sich der Antragsteller.
Von dieser Geldstrafe zahlte der Antragsteller, einer mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung gemäß, zunächst den Teilbetrag von 20.000 DM. Für den Strafrest von 9.000 DM setzte die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) durch Erlaß vom 25. Oktober 1955 die Vollstreckung vorläufig aus und stellte dem Antragsteller den Erlaß dieser Reststrafe nach Ablauf einer Bewährungszeit in Aussicht. Mit Erlaß vom 5. September 1960 hob jedoch die Oberfinanzdirektion die vorläufige Aussetzung der Strafvollstreckung auf und erklärte die Reststrafe von 9.000 DM für fällig. Der Antragsteller zahlte sodann diesen Betrag am 27. September 1960.
6.
Seit dem Jahre 1963 versucht der Antragsteller, seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen. In Zusammenhang damit wandte er sich auch an den Hessischen Ministerpräsidenten. Dieser traf am 6. Oktober 1964 folgende Verfügung:
"Soweit sich aus der Verurteilung des früheren Rechtsanwalts Dr. Wilhelm L. aus B. H. - durch das rechtskräftige Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.5.1951 - 52 KLs 8/51 - auf Grund gesetzlicher Bestimmung etwaige Nebenfolgen ergeben, hebe ich diese im Gnadenwege auf."
7.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1964 erbat nunmehr der Antragsteller bei dem Hessischen Minister der Justiz seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Frankfurt (Main).
Mit dem am 21. November 1964 beschlossenen und von dem Präsidenten der Antragsgegnerin am 7. Dezember 1964 schriftlich abgefaßten Gutachten setzte der Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulassungsantrag den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Das Gutachten bringt zum Ausdruck, daß allein schon der Sachverhalt, der zur strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers geführt hat, die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO begründe, Es weist aber auch auf die wegen Verkürzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer verhängte Steuerstrafe hin und erwähnt, daß - wie insbesondere in dem Widerrufsbescheid der Oberfinanzdirektion vom 5. September 1960 (vgl. oben Nr. 5) festgehalten worden sei - der Antragsteller sich in den Verdacht gebracht habe, die Stundung seiner Steuern und seiner Steuerstrafe sowie die Aufhebung der vom Bundesgerichtshof wegen der Kostenschuld aus dem Strafverfahren ausgebrachten Pfändungen mit unlauteren, an den Tatbestand des Betrugs jedenfalls nahe heranreichenden Mitteln erreicht zu haben.
8.
Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht.
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der vom Kammervorstand geltend gemachte Versagungsgrund des §. 7 Nr. 5 BRAO vorliege.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
B)
I.
Tragweite des von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterzeichneten Gutachtens des Kammervorstandes
Der Antragsteller macht geltend, daß die Steuerstrafakten in der Sitzung des Kammervorstandes nicht vorgelegen hätten und daß deswegen der Teil des Gutachtens, der sich mit dem Verhalten des Antragstellers bei der Stundung der Steuerstrafe und der Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ausgebrachten Pfändungen befasse, gar nicht Gegenstand der Beratung gewesen sein könne. Darüber beantragt er die Mitglieder des Kammervorstandes als Zeugen zu hören.
Der Senat tritt dem Ehrengerichtshof darin bei, daß eine solche Beweiserhebung nicht in Betracht kommt, Es mag dahinstehen, ob sie, wie der Ehrengerichtshof meint, deswegen unzulässig ist, weil die Willensbildung des Kammervorstandes als interner Vorgang nicht der Nachprüfung durch die Gerichte unterliege.
Es ist unbestritten und steht außer Zweifel, daß das von dem Präsidenten, der zur Ausführung der Beschlüsse des Kammervorstandes zuständig ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO), unterzeichnete Gutachten vom 7. Dezember 1964 im Ergebnis (Geltendmachung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO) der Abstimmung des Kammervorstandes entspricht und daß dieser beschlossen hat, zum tragenden Grund des Gutachtens die Vorgänge zu machen, die zur Bestrafung des Antragstellers durch das Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1951 geführt haben. Das bringt das schriftliche Gutachten damit zum Ausdruck, daß "nach dieseitiger Auffassung ... die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 5 BRAO schon allein wogen der erheblichen Bestrafung des Antragstellers" vorliegen. Außerdem wird unterstützend die Steuerstrafe angeführt. Insoweit hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung durch seinen Anwalt dem Senat vortragen lassen, daß er gegen die Berücksichtigung der Steuerstrafe im schriftlichen Gutachten keine Bedenken erheben könne; solche liegen auch sonst nicht vor.
Auch dem Verhalten des Antragstellers bei der Stundung der Steuerstrafe sowie bei der Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ausgebrachten Pfändungen mißt das schriftliche Gutachten keine selbständige, sondern nur eine unterstützende Bedeutung bei. Der Bestand und die Wirksamkeit des schriftlichen Gutachtens als Grundlage des gerichtlichen Verfahrens kann nicht davon abhängen, ob dieser Nebenpunkt zu Recht oder zu Unrecht darin aufgenommen worden ist. Da es auf diesen Nebenpunkt für die Entscheidung der Sache nicht ankommt (hierüber nachstehend im Abschnitt IV), besteht kein Anlaß für die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung.
II.
Bedeutung des Gnadenerweises des Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 1964
Nach der Meinung des Antragstellers darf, nachdem der Ministerpräsident die sich aus der Verurteilung des Antragstellers durch das Urteil vom 21. Mai 1951 auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden etwaigen Nebenfolgen im Gnadenweg aufgehoben hat, sein zu dieser Verurteilung führendes Verhalten ihm auch nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten werden. Er stützt sich dabei auf die Ausführungen von Friedländer (RAO 3. Aufl. § 5 Rz. 45) und von Kalsbach (BRAO § 7 Rz. 5) sowie auf die Entscheidung des Ehrengerichtshofs beim Oberlandesgericht Koblenz vom 18. Februar 1952 (Ehrenger. Entsch. III 64) und das von ihm vorgelegte Gutachten des Prof. Hr. P. vom 17. März 1965.
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Gnadenerweis der Würdigung des in der Straftat zu Tage getretenen standesunwürdigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegensteht.
1.
Friedländer hat seine Ausführungen zu dem jetzt durch § 7 BRAOüberholten § 5 RAO 1878 gemacht. Ihnen ist dadurch der Boden entzogen, daß sie gerade von dem Merkmal des § 5 Nr. 5 RAO 1878 ausgehen, das in dem an seine Stelle getretenen § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr enthalten ist. Nach § 5 Nr. 5 RAO 1878 mußte die Zulassung versagt werden, wenn der Antragsteller ... sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, "welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde". Es war also auf die Fiktion abgestellt, daß im Zulassungsverfahren gegen den Anwaltsbewerber ein mit dem Ziele der Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft betriebenes ehrengerichtliches Verfahren anhängig sei. Davon ausgehend meint Friedländer: wenn schon der Versagungsgrund des § 5 Nr. 2 RAO (Ausschluß von der Rechtsanwaltschaft infolge bereits rechtskräftigen ehrengerichtlichen Urteils) durch die Begnadigung aufgehoben werde, dann müsse die Begnadigung auch und erst recht den Ausspruch eines jetzt erst zu treffenden - fiktiven - auf Ausschließung lautenden ehrengerichtlichen Urteils hindern.
Schon, für die damalige Gesetzeslage hat der Ehrengerichtshof für Deutsche Rechtsanwälte diese Ansicht als unzutreffend erkannt. Auf seine ausführliche Begründung in der Entscheidung EGH XXVI 5, 17 bis 20 wird Bezug genommen (vgl. auch EGH XXVII 7; EGHbrZ vom 19. Mai 1953, abgedruckt bei Kalsbach, Standesrecht S. 479; BayEGH in Ehrenger. Entsch. II 85; OLG Koblenz in Ehrenger. Entsch. III 61).
Der § 7 Nr. 5 BRAO jedenfalls hat die Fiktion nicht übernommen, daß der Anwaltsbewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, "welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde". Er stellt vielmehr allein darauf ab, ob der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn - im Zeitpunkt der jetzt zu treffenden Entscheidung - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
2.
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller weder durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden (§ 7 Nr. 3 BRAO) noch ist er infolge strafgerichtlicher Verurteilung nicht im Besitze der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 7 Nr. 2 BRAO). Für die Versagung seiner Zulassung ist allein der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO maßgebend. In dieser Vorschrift ist nicht darauf abgestellt, ob dem Bewerber wegen seines früheren Verhaltens eine Strafe auferlegt oder ob er deswegen von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist. Das rein tatsächliche Verhalten und die Beurteilung der Frage, ob es den Bewerber des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt, werden nicht davon berührt, ob gegen den Bewerber wegen seines Verhaltens seinerzeit eine Strafe verhängt worden ist und ob die Strafe und die etwaigen Nebenfolgen des Strafurteils auf irgend welche Weise (durch Vollstreckung, Verjährung oder Gnadenerweis) ihre rechtliche Wirkung verloren haben. Das hat der Senat, soweit es sich um die Strafe handelt, bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BGHZ 39, 110; Ehrenger. Entsch. VII 94).
3.
Der Antragsteller macht geltend, zweifellos wäre er in dem seinerzeit eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren, wenn er es nicht durch seinen Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung gegenstandslos gemacht hätte, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Wäre das geschehen, so käme für ihn nur der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3, nicht aber auch der des § 7 Nr. 5 BRAO in Frage. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO sei durch den Gnadenerweis vom 6. Oktober 1964 beseitigt worden. Es dürfe ihm aber nicht zum Nachteil gereichen, daß er es nicht auf das mit Sicherheit zu erwartende Ausschlußurteil habe ankommen lassen, sondern freiwillig sein Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft herbeigeführt habe.
Mit dieser Gedankenführung stellt der Antragsteller eine doppelte Fiktion auf. Er ist eben nicht durch Urteil aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden. Zum anderen bezieht sich der Gnadenerweis des Ministerpräsidenten auf das Strafurteil und nicht auf ein - gar nicht ergangenes - ehrengerichtliches, auf Ausschluß lautendes Urteil.
Es braucht nicht auf die Ansicht des Antragstellers eingegangen zu werden, aus Gründen der Billigkeit oder im Wege der Analogie müsse er so gestellt werden, wie wenn er es damals zu einem Ausschlußurteil hätte kommen lassen. Selbst wenn er nämlich damals durch ehrengerichtliches Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden wäre und sich der Gnadenerweis auch darauf erstrecken würde, dürfte ihm nunmehr der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten werden. Den Stellen in der Rechtsprechung und im Schrifttum, auf die sich der Antragsteller beruft (außer Friedländer, hierzu oben Nr. 1), kann der Senat nicht beitreten.
Macht sich ein Rechtsanwalt eines standeswidrigen und zugleich strafbaren Verhaltens schuldig, wird er deswegen sowohl im Strafverfahren als auch im ehrengerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und scheidet er danach, gleichviel aus welchen Gründen, aus der Rechtsanwaltschaft aus, so können als Folge dieses Verhaltens für eine neue Zulassung möglicherweise drei der in § 7 BRAO genannten Versagungsgründe entstehen:
a)
Verliert der Betreffende durch das strafgerichtliche Urteil die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter - worunter die Anwaltschaft mit inbegriffen ist (§ 31 Abs. 2 StGB) - entweder für dauernd (bei Verurteilung zu Zuchthausstrafe gemäß § 31 StGB) oder für begrenzte Zeit (bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe gemäß § 32 Abs. 2, § 34 Nr. 1 StGB oder durch besonderen Richterspruch gemäß § 35 Abs. 1 StGB oder einer Sondervorschrift wie z.B. §§ 85, 98, 358 StGB), so besteht, solange der Verlust andauert, der Versagungsgrund der Nr. 2.
b)
Wird der Rechtsanwalt in dem ehrengerichtlichen Verfahren aus der Rechtsanwaltschaft durch rechtskräftiges Urteil ausgeschlossen, so wird dadurch der Versagungsgrund der Nr. 3 begründet.
c)
Außerdem kann durch das standeswidrige Verhalten der Versagungsgrund der Nr. 5 herbeigeführt werden.
Die drei Versagungsgründe, die sich sowohl nach ihrer Voraussetzung wie nach ihrer Wirkung unterscheiden, sind rechtlich einander völlig gleichwertig. Nirgends ist bestimmt, und es liegt auch sonst kein Anhalt dafür vor, daß einer von ihnen den anderen ausschlösse. Die Versagungsgründe der Nrn. 2 und 3 werden allerdings kaum je nebeneinander vorliegen; der Vorrang des Strafverfahrens vor dem ehrengerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs. 1 BRAO) und die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO bewirken, daß der Rechtsanwalt, der infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, ohne ehrengerichtliches Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausscheidet.
Dagegen wird, sobald der Versagungsgrund der Nr. 2 gegeben ist, regelmäßig jedenfalls zunächst auch derjenige der Nr. 5 zur Entstehung gelangen; denn das Verhalten, das dazu geführt hat, daß der Betreffende die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch verloren hat, wird ihn regelmäßig jedenfalls für geraume Zeit unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dasselbe trifft für das Verhältnis der Nrn. 3 und 5 zu; ein Rechtsanwalt, der wegen pflichtwidrigen, schuldhaften (§ 113 Abs. 1 BRAO) Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist, wird mindestens für längere Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Wenn und solange einem Anwaltsbewerber einer der Versagungsgründe der Nrn. 2 oder 3 entgegensteht, ist allerdings kein Anlaß ersichtlich, ihm den Versagungsgrund der Nr. 5 entgegenzuhalten. Denn die klar zu Tage liegenden Versagungsgründe der Nrn. 2 oder 3 müssen ohne weiteres beachtet werden, ohne daß es dabei wie im Falle der Nr. 5 auf eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragstellern und der gesamten Umstände im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung anzukommen hätte. Gerade wenn aber die ursprünglich gegebenen Versagungsgründe der Nrn. 2 und 3 des § 7 BRAO ihre Wirkung durch Zeitablauf oder auf andere Weise verloren haben, gewinnt in einem solchen Falle der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO seine volle, vom Gesetz gewollte Bedeutung. Er ermöglicht und verlangt dann die Prüfung, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung seines seinerzeitigen Verhaltens und aller sonst bedeutsamen Umstände, so des Zeitablaufs seit der Tat und der zwischenzeitlichen Führung usw., für den Anwaltsstand tragbar erscheint (BGHZ 39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; BGHSt 20, 73 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; BGH Ehrenger. Entsch. VIII 38). Das wird deutlich in dem Fall, daß der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorübergehend verloren hat. Ist der Anwaltsbewerber etwa durch Strafurteil, das am Tage seiner Verkündung Rechtskraft erlangt hat, wegen einer ehrenrührigen Straftat zu einer durch Anrechnung von Untersuchungshaft für verbüßt geltenden Gefängnisstrafe und daneben zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, so besteht der Versagungsgrund der Nr. 2 vom Tage der Urteilsverkündung ab auf die Dauer von zwei Jahren (§ 36 Abs. 1 StGB). Es wäre nicht zu verstehen, wenn dem Anwaltsbewerber, der sein Zulassungsgesuch alsbald nach Ablauf der zwei Jahre stellt, dann nicht noch sein ehrenrühriges Verhalten gemäß Nr. 5 als Versagungsgrund entgegengehalten werden könnte.
Es zeigt sich also, daß der Versagungsgrund der Nr. 5 weiter bestehen bleiben kann, wenn der Versagungsgrund der Nr. 2 oder der Nr. 3, der zunächst neben ihm entstanden war, in Wegfall gekommen ist.
Dies gilt auch für den Fall, daß die Rechtsfolgen des Strafurteils (die Strafe und die Nebenfolgen des Urteils) oder (und) die Rechtsfolgen des auf Ausschluß lautenden ehrengerichtlichen Urteils durch Gnadenerweis beseitigt sind. Das ergibt sich aus dem Wesen und der Bedeutung eines Gnadenerweises. Das Begnadigungsrecht umfaßt außer den Strafen die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen, die in Strafurteil ausgesprochen sind oder sich aus ihm kraft gesetzlicher Vorschriften ergeben, also auch die im § 31 StGB genannte Folge (dauernde Amtsunfähigkeit) einer Zuchthausstrafe oder die gemäß § 34 oder § 35 StGB oder der sonst in Betracht kommenden Sondervorschrift eingetretene oder angeordnete vorübergehende Amtsunfähigkeit (Schönke/Schröder StGB 12. Aufl. § 31 Rz. 8). Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auch auf die auf § 7 Nr. 3 BRAO beruhende Rechtsfolge eines auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft lautenden ehrengerichtlichen Urteils. Alle diese auf Gesetz beruhenden Rechtswirkungen eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden ehrengerichtlichen Urteils oder eines Strafurteils, das eine Zuchthausstrafe verhängt, den zeitlichen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte anordnet oder die zeitliche Amtsunfähigkeit ausspricht, werden durch einen Gnadenerweis beseitigt, sofern dieser ausdrücklich darauf gerichtet ist.
Daß jemand durch ein schuldhaftes Verhalten eine Straftat oder - als Rechtsanwalt - eine Verletzung seiner Standespflichten begangen hat, ist aber selbstverständlich keine Haupt- oder Nebenfolge des Urteils, das auf diesem schuldhaften Verhalten lediglich aufbaut, es feststellt und daraus die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen herleitet. Nur die Rechtsfolgen des Urteils, gleichviel ob es sich um eine Haupt- oder Nebenstrafe oder eine bloße gesetzliche Nebenfolge (wie beispielsweise die dauernde Amtsunfähigkeit bei Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe) handelt, kann aber - wie ausgeführt - ein Gnadenerweis beseitigen. Das rein tatsächlich einmal verübte schuldhafte Verhalten kann ein Gnadenerweis nicht ungeschehen machen. Er kann nicht verhindern, daß - unabhängig von dem Urteil, das übrigens von dem Gnadenerweis in seinem Bestand ebenfalls nicht berührt wird - aus dem Verhalten als solchem kraft gesetzlicher Vorschrift gegen den Täter nachteilige Folgen hergeleitet werden.
Aus alledem ergibt sich, daß einem Anwaltsbewerber ein von ihm begangenes schuldhaftes Verhalten als Versagungsgrund gemäß § 7 Nr. 5 BRAO auch dann entgegengehalten werden darf, wenn ihm hinsichtlich des Strafurteils, das ihn wegen dieses Verhaltens verurteilt hat, oder (und) hinsichtlich des ehrengerichtlichen Urteils, das ihn wegen dieses Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen hat, in weitestem Umfang ein Gnadenerweis erteilt worden ist.
Dieses Ergebnis wird der Bedeutung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO vollauf gerechte. Die Begnadigung, die aus ganz verschiedenartigen Erwägungen erteilt sein kann, läßt den für die Beurteilung der rein standesrechtlichen Gesichtspunkte nach den Vorschriften und dem Willen der Bundesrechtsanwaltsordnung allein zuständigen Stellen (dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Landesjustizverwaltung sowie, nach der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, dem Ehrengerichtshof und im Beschwerdeverfahren dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs) die Möglichkeit, in Abwägung des seinerzeitigen schuldhaften Verhaltens des Bewerbers, seines gesamten Verhaltens im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung und aller sonstigen in diesem Zeitpunkt bedeutsamen Umstände zu prüfen, ob der Bewerber für den Anwaltsstand tragbar erscheint. Dabei wird die Auffassung von Kalsbach (BRAO § 7 Rz. 5, S. 32 unten): "einmal muß Schluß sein" auf das richtige Maß zurückgeführt: die Prüfung, ob ein früheres standesunwürdiges Verhalten der Zulassung des Anwaltsbewerbers auch jetzt noch entgegensteht, ist immer zulässig; aber "einmal kann Schluß sein". Das seinerzeit an den Tag gelegte unwürdige Verhalten des Bewerbers kann so schwerwiegend sein, daß es den Bewerber für immer oder mindestens auf lange Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Es kann aber durch den Zeitablauf, die zwischenzeitlich gute Führung des Bewerbers und sonstige Umstände in dem Maß an Bedeutung verloren haben, daß der Bewerber nunmehr Standesrechtlich tragbar erscheint. Die endgültige Entscheidung darüber haben, wenn der Bewerber gegen ein ablehnendes Gutachten des Kammervorstandes gerichtliche Entscheidung beantragt, die unabhängigen Gerichte zu troffen, die dabei den Sachverhalt und alle wesentlichen Umstände zu prüfen und zu berücksichtigen haben.
Bei der in diesem Abschnitt behandelten Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Dem Antrag des Antragstellers, zur Erläuterung des Gnadenerweises des Hessischen Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 1964 den Ministerialdirigenten Dr. B. und den damaligen Staatssekretär und jetzigen Oberbürgermeister Prof. Dr. Br. als Zeugen zu hören, kann daher nicht entsprochen werden. Die "Vortragsnotiz" vom 29. September 1964, mit welcher Dr. B. dem Ministerpräsidenten den dann am 6. Oktober erlassenen Gnadenerweis vorgeschlagen hat, enthält übrigens die Sätze: "Es sollte ihm (L.) die Gelegenheit gegeben werden, durch einen etwaige Nebenfolgen beseitigenden Gnadenerweiß mit besseren Chancen ein Verfahren bei der Anwaltskammer bzw. dem Ehrengerichtshof zu betreiben. Mit diesem Gnadenerweis bleibt also die grundsätzliche Frage, ob L. wegen seines früheren Verhaltens wieder Anwalt sein kann, der Entscheidung der Anwaltskammer oder der zuständigen Ehrengerichte vorbehalten". Das ist gerade die auch vorstehend vertretene Auffassung.
III.
Tatsächliche Grundlagen der Entscheidung
Der Antragsteller bestreitet, sich in der Art und dem Maße schuldig gemacht zu haben, wie es in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1951 festgestellt worden ist. Daher erhebt sich die Frage, auf welche Weise der Senat seine Feststellungen über das Verhalten des Antragstellers zu treffen hat.
1.
In seinem in der Sache AnwZ (B) 30/62 am 12. Februar 1963 erlassenen Beschluß (BGHZ 39, 110) hat der Senat entschieden, daß die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteile im Sinne des § 118 Abs. 3 BRAO rechtlich gebunden sind. Er hat dort aber weiter ausgeführt, daß die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nach pflichtmäßigem Ermessen - ohne an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein - darüber zu befinden haben, ob und wieweit eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden soll oder formlose Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Dabei kann das Ehrengericht, wie dort ebenfalls ausgeführt, an Hand der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Entscheidungen prüfen, ob schon die in diesen Entscheidungen getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung ausreichen, daß sich der Anwaltsbewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Hieran anschließend hat sich der Senat in der Entscheidung AnwZ (B) 14/65 vom 6. Dezember 1965 (NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]) näher über die Frage ausgesprochen, inwieweit im Zulassungsverfahren ein gegen den Anwaltsbewerber ergangenes Strafurteil als Beweismittel verwertet werden kann.
An diesen beiden Entscheidungen und ihren Begründungen hält der Senat fest.
Aus dem letztgenannten Beschluß sind für die jetzt zu entscheidende Sache vor allem folgende Sätze von Bedeutung: "Allgemein muß im Zulassungsverfahren das gegen den Anwaltsbewerber ergangene Strafurteil als besonders wichtiges Beweismittel angesehen werden. ... Hat das zuständige Strafgericht einen Angeklagten für schuldig befunden und verurteilt, so braucht die Behauptung des jetzt als Anwaltsbewerber auftretenden Angeklagten, er sei unschuldig und das Strafgericht habe die Beweisaufnahme nicht sorgfältig und erschöpfend durchgeführt sowie die Beweise falsch gewürdigt, für sich allein regelmäßig noch keinen Anlaß zu geben, im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des strafgerichtlichen Erkenntnisses in Zweifel zu ziehen. Besonders gilt dies, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die sonstigen Ausführungen, so bezüglich der Beweiswürdigung, klar und widerspruchsfrei sind und keine Fehler erkennen lassen. ... Wird das Urteil von dem zuständigen Rechtsmittelgericht bestätigt und kann es auch auf andere gesetzlich zulässige Weise nicht zu Fall gebracht werden, so wird regelmäßig um so weniger Anlaß bestehen, die Richtigkeit gerade der im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren überprüften Feststellungen zu bezweifeln. Anders wird es vor allem liegen, wenn der Anwaltsbewerber bestimmte zu seinen Gunsten oder gegen die Zuverlässigkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweise sprechende Umstände anführen kann, die im Strafverfahren - im Erkenntnisverfahren selbst oder in einem etwa anschließenden Wiederaufnahmeverfahren - noch nicht berücksichtigt und geprüft worden sind."
2.
Sämtliche vorstehend erwähnten Umstände, die für die Zuverlässigkeit des landgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 1951 sprechen, sind erfüllt. Das Landgericht hat damals über die gegen den Antragsteller und seine Mitangeklagten erhobenen Beschuldigungen in einer sehr eingehenden, insgesamt 21 Tage dauernden Hauptverhandlung Beweise erhoben und verhandelt. Sein Urteil ist sehr ausführlich gehalten und sorgfältig abgewogen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem die Revision des Antragstellers verwerfenden Urteil vom 19. Dezember 1952 sowohl sämtliche Verfahrensrügen des Antragstellers für unberechtigt erklärt als auch ausgesprochen, daß das landgerichtliche Urteil, soweit es den Antragsteller betrifft, keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler enthält und auch sonst keinen den Antragsteller berührenden Rechtsfehler aufweist. In dem anschließenden Wiederaufnahmeverfahren konnte der Antragsteller alle Beweismittel und Gesichtspunkte, die er für neu und wesentlich hielt, vorbringen. Von dieser Befugnis hat er in großem Umfang Gebrauch gemacht. Gerade das und all das, womit er auch jetzt gegen die Richtigkeit der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils angeht, hat er im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragen. Schon das Landgericht hat in dem besonders schwerwiegenden Diebstahlsfall, für den das erkennende Gericht die härtere der beiden Einzelstrafen (2 Jahre 6 Monate Gefängnis und 4.000 DM Geldstrafe gegenüber 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe für den Hehlereifall) für angemessen erachtet hatte, den Wiederaufnahmeantrag für unzulässig befunden. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag auch insoweit für zulässig erklärt, als er den Hehlereifall betraf.
Nach alledem hat der Senat keinen Anlaß zu einer erneuten Beweisaufnahme. Er geht vielmehr davon aus, daß sich der Antragsteller gemäß den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils schuldig gemacht hat.
IV.
Standesrechtliche Würdigung
Diebstahl und Hehlerei sind an sich verwerfliche und eines Rechtsanwalts in hohem Maße unwürdige Straftaten. Das Landgericht hat darüber hinaus in seinem Urteil dargelegt, daß der Antragsteller, ohne sich in einer materiellen Notlage zu befinden, offensichtlich aus Gewinnsucht gehandelt hat. Es hat ausgesprochen, daß es "nicht zu verstehen und nicht zu beschönigen" ist, "daß ein Rechtsanwalt sich in die Niederungen übelster Schmuggelgeschäfte begibt, um bei dieser Gelegenheit selbst durch strafbare Handlungen einen erheblichen materiellen Gewinn zu erzielen". Es hat ferner betont, daß gerade dem Antragsteller "als Rechtsanwalt und Strafverteidiger" die Tragweite und die "ungeheure Verwerflichkeit" eines solchen Verhaltens bewußt sein mußten und nach der Überzeugung des Landgerichts auch bewußt gewesen sind. Diese Strafzumessungserwägungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausdrücklich gebilligt.
An diese Feststellungen und Erwägungen ist der Senat zwar nicht gebunden. Auch er ist aber der Überzeugung, daß der Antragsteller damals aus Gewinnsucht gehandelt hat. Es handelt sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung des Antragstellers. Er hat vielmehr zugegeben, daß er sich in den Jahren 1945 bis 1950 der Verkürzung der Einkommens- und Umsatzsteuer zu dem erheblichen Gesamtbetrag von 45.000 DM schuldig gemacht hat und daß er deswegen zu Recht vom Finanzamt am 24. Juni 1953 bestraft worden ist. Der Antragsteller hat durch dieses Gesamtverhalten gerade auch standesrechtlich eine besonders schwer wiegende Schuld auf sich geladen. Der Senat übersieht nicht, daß die bei Kriegsbeginn eingeführten Bewirtschaftungsvorschriften, die in ihren Auswirkungen auch und gerade in der Nachkriegszeit viel zur Demoralisierung beigetragen haben, erst im Jahre 1950 endgültig aufgehoben worden sind und daß besonders im Frankfurter Raum auch zu dieser Zeit noch viele "DPs" durch ihre oft zweifelhaften Tätigkeiten auf die deutsche Bevölkerung ungünstigen Einfluß ausgeübt haben. Trotzdem trifft die Erwägung des Landgerichts zu, daß die Zeitumstände nicht als wesentliche Entschuldigung angesehen werden können. Als Rechtsanwalt war der Antragsteller auch in der damaligen Zeit in besonderem Maße verpflichtet, auf Recht und Ordnung zu achten. Schon seit 1946 war er auch von den deutschen Behörden als Rechtsanwalt zugelassen und, im Umgang mit deutschen Gerichten und deutschen Behörden erfahren sowie über die von diesen angewandten Vorschriften und Maßstäbe wohl unterrichtet, mit seinen Pflichten als Staatsbürger und Rechtsanwalt vertraut. Gerade im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hat er sich aber in besonders schwer wiegender Weise über Recht und Gesetz hinweggesetzt. Dabei war er nicht mehr ein unreifer junger Mann, sondern bereits 39 Jahre alt.
Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Zulassungsbewerbers nicht ausschließlich mit dem Blick auf die in der Vergangenheit liegende Straftat getroffen werden darf; vielmehr muß die Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung der gegenwärtig vorliegenden Umstände ergehen (BGHZ 39, 110, 115) [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62].
Die Umstände der seinerzeit begangenen Straftat und das Maß der darin zu Tage getretenen Schuld müssen aber durchaus im Vordergrund der Betrachtung stehen. Bei den Entscheidungen, die die Ehrengerichte sowohl im eigentlichen ehrengerichtlichen Verfahren wie auch im Zulassungsverfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5 BRAO zu treffen haben, müssen außerdem die äußeren Folgen der Straftat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes, ebenso gewürdigt werden wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 20, 73 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]). Bei der Bewertung längeren Wohlverhaltens im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO muß das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und socialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (BGH Ehrenger. Entsch. VIII 38).
Über das damals durchgeführte Strafverfahren ist in der Presse wochenlang unter dem Stichwort "Polizeibestechungsskandal" berichtet und dabei insbesondere auch die Rolle des Antragstellers hervorgehoben worden. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof betont, daß der Antragsteller durch sein Verhalten das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet hat, die kaum überboten werden kann. Der Senat teilt auch die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß ein Strafverfahren, das derartiges Aufsehen erregt hat, noch Jahrzehnte nachwirkt. Es könnte in der Öffentlichkeit von allen ruhig und sachlich Denkenden, die den Sachverhalt kennen oder von ihm erfahren, nicht verstanden werden und wäre dem Ansehen des Anwaltsstandes äußerst schädlich, wenn der frühere Rechtsanwalt, der sich unter solch schwerwiegenden Umständen des Diebstahls und der Hehlerei schuldig gemacht hat und deswegen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die er zum überwiegenden Teil verbüßen mußte, jetzt wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen würde.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch den Umstand, daß der Hessische Ministerpräsident in Übereinstimmung mit dem Justizminister die Wiederzulassung des Antragstellers für vertretbar angesehen hat und ihm durch die Erteilung des Gnadenerweises bessere Chancen für das Zulassungsverfahren geben wollte. Aber auch diese Stellen haben deutlich zu erkennen gegeben, daß sie den Antragsteller nicht für uneingeschränkt fähig und würdig halten, die Aufgaben des Anwaltsberufs wieder zu erfüllen. Der Justizminister hat seine Zustimmung zu dem Gnadenerweis davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller - wie dann auch geschehen - sich verpflichte, nach seiner Wiederzulassung weitgehend von Strafverteidigungen abzusehen. Auf diese Weise konnten aber die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung nicht geschaffen werden. Nach § 3 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Es kann deshalb keinen nur teilweise wirkenden Versagungsgrund geben. Wer auf Grund eines schuldhaften Verhaltens als unwürdig anzusehen ist, bestimmte anwaltliche Berufsaufgaben wahrzunehmen, ist allgemein des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig. Der Rechtsanwalt kann sich zwar den Rahmen seiner Tätigkeit selbst abstecken; er kann aber nicht von außen, um Bedenken gegen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuräumen, dazu angehalten worden, sich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Beschränkungen aufzuerlegen.
Nach alledem machen es sowohl die besonders schwer wiegende Schuld des Antragstellers als auch der Schaden, den er durch sein Verhalten dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft zugefügt hat und der durch seine Zulassung erneuert und vergrößert würde, unmöglich, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Unter diesen Umständen kann es auf andere Umstände, die der Antragsteller zu seinen Gunsten anführt, ebensowenig ankommen wie andererseits auf die Gesichtspunkte, die der Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulassungsgesuch neben dem strafbaren Verhalten (dem Diebstahl und der Hehlerei sowie der Steuerverkürzung) entgegenhält; darauf braucht nicht eingegangen zu werden.
Der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt somit vor. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Roesen
Börtzler
Schulten
Spengler
Petersen
Vogt