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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1964, Az.: AnwSt (R) 8/64

Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und Staatsanwälte in anderen Verfahren; Rüge des Einschlafens eines Mitgliedes des Ehrengerichtshofs während der Hauptverhandlung; Verletzung der Vorschriften über dieÖffentlichkeit ; Sinn und Zweck der Standesstrafen ; In-Betracht-Kommen der Strafe der Ausschließung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1964
Aktenzeichen
AnwSt (R) 8/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.02.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 73 - 74
  • MDR 1965, 150 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Strafzumessung im Ehrengerichtsverfahren, insbesondere bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

In dem Ehrengerichtsverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
in der Sitzung vom 5. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Glanzmann als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Dr. Roesen
Rechtsanwalt Dr. Wintzer
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Spengler
Rechtsanwalt Petersen
Bundesrichter Dr. Vogt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 29. Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der 1896 in Ungarn geborene Beschuldigte vertrat 1955 Angehörige der ebenfalls aus Ungarn stammenden Familie Johann P. in mehreren Prozessen vor dem Amtsgericht in Radolfzell und dem Landgericht in Konstanz, die seine Partei verlor. Auch einen Antrag auf Gewährung einer Raumungsfrist wies das Amtsgericht in Radolfzell zurück. Im Verlaufe der Prozesse richtete der Beschuldigte viele Schreiben an seine Mandanten, in denen er den beteiligten Richtern bösen Willen, die bewußte Benachteiligung seiner Mandanten und ausdrücklich Rechtsbeugung vorwarf. Unter dem 31. Mai 1955 reichte daraufhin sein Mandant Cäsar P. beim Justizministerium Baden-Württemberg eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Amtsgerichtsrat Janzer ein, der die Prozesse beim Amtsgericht Radolfzell entschieden hatte. Der Beschuldigte hatte diese Strafanzeige entworfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte- und die vom Beschwerdeführer verfaßte gegen die Einstellung erhobene Beschwerde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen worden war, auch eine weitere vom Beschwerdeführer entworfene Beschwerdebegründung keinen Erfolg gehabt hatte, beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19. Januar 1956 als unzulässig verworfen. Den Antrag hatte der Beschwerdeführer unterschrieben, während die früheren Schriftsätze entweder seine Mandanten oder Rechtsanwalt Dr. Z., mit dem er Bürogemeinschaft hatte, oder andere beim Amtsgericht in Radolfzell oder beim Landgericht in Konstanz zugelassene Rechtsanwälte unterzeichnet hatten.

2

2.

Cäsar P. wurde in dem darauf gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Beleidigung des Amtsgerichtsrats J. freigesprochen. In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte zunächst noch im Ermittlungsverfahren am 9. April 1956 durch die Polizei und im Hauptverfahren am 13. Juni 1958, 4. August 1958 und 21. August 1958 durch das ersuchte Amtsgericht in Stuttgart als Zeuge vernommen. Nachdem er bei der Polizei überhaupt bestritten hatte, daß er vor der Einreichung der Strafanzeige gegen J. etwas von dieser gewußt habe, erklärte er bei den gerichtlichen Vernehmungen wahrheitswidrig, er habe P. von seinem Vorhaben abgeraten und ihn nicht zu der Anzeige veranlaßt. Seine eigene Beteiligung verschwieg er. Er blieb jeweils unbeeidigt.

3

3.

Auf Grund dieses Verhaltens wurde der Beschuldigte durch das Landgericht in Stuttgart am 9. Februar 1960 wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine Revision änderte der Bundesgerichtshof am 25. Oktober 1960 (1 StR 372/60) das angefochtene Urteil dahin ab, daß der Beschuldigte - statt wegen vorsätzlicher - wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt wurde, und hob insoweit den Strafausspruch und den Gesamtstrafausspruch auf. Am 6. Oktober 1961 verurteilte die Strafkammer den Beschuldigten zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis. Dieses Urteil wurde durch Verwerfung der dagegen eingelegten Revision am 23. Februar 1962 rechtskräftig.

4

4.

Durch Urteil des Ehrengerichts vom 1. März 1963 ist der Beschuldigte wegen Verstoßes gegen die §§ 28, 62 der Rechtsanwaltsordnung für Baden-Württemberg vom 4. März 1948 i.V.m. §§ 43, 113 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Die Berufung, welche der Beschuldigte gegen dieses Urteil eingelegt hatte, hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 29. Februar 1964 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 146 BRAO),über nicht begründet.

5

II.

1.

Soweit die Revision nur allgemein nach ihrer Ansicht verletzte Bestimmungen angibt, ohne die angeblichen Verstöße näher darzulegen, ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

6

2.

Damit, daß Richter und Staatsanwälte in anderen Verfahren das Gesetz verletzt hätten, kann eine Verfahrensrüge nicht begründet werden. Mit der Revision kann insoweit nur geltend gemacht werden, daß im jetzt gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahren gegen das Gesetz verstoßen worden sei. Die Behauptung, es seien Verfahrensfehler im Strafverfahren oder in anderen Verfahren vorgekommen, braucht der erkennende Senat daher nicht nachzuprüfen; es wäre Sache des Beschuldigten gewesen, diese angeblichen Fehler in den jeweiligen Verfahren zu rügen. Soweit das wirklich geschehen ist, sind die Verfahrensrügen als unbegründet angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1960 - 1 StR 372/80 - und Verwerfungsbeschluß vom 23. Februar 1962 - 1 StR 24/62 -).

7

3.

Ob ein Wiederaufnahmegesuch im Strafverfahren ein Verfahrenshindernis für das ehrengerichtliche Verfahren schafft, braucht nicht erörtert zu werden; denn das Wiederaufnahmegesuch des Beschuldigten ist durch Beschluß der Strafkammer in Stuttgart vom 13. März 1963 als unzulässig (Bd. III Bl. 467 d.A. VI KMs 16/59 der Staatsanwaltschaft in Stuttgart), seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht in Stuttgart am 5. April 1963 als unbegründet verworfen worden (Bl. 479 der angegebenen Akten).

8

4.

Die Anwendbarkeit des § 115 BRAO scheidet deswegen aus, weil der Beschuldigte durch das angefochtene Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

9

5.

Gegen die Zulässigkeit der Rüge, ein Mitglied des Ehrengerichtshofs sei während der Hauptverhandlung öfters eingeschlafen, bestehen Bedenken, da diese Rüge nicht weiter ausgeführt ist. Der 4. Strafsenat hat bereits entschieden, die unbestimmte Behauptung, einer der beim Schwurgericht mitwirkenden sechs Geschworenen habe geschlafen, sei nicht gemäß der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Die Revision müsse in solchem Falle den von ihr gemeinten Geschworenen so bestimmt bezeichnen, daß hinsichtlich seiner Person kein Zweifel obwalten könne; os müßten außerdem Stunde und Dauer des vermeintlichen Schlafens so genau angegeben werden, daß eine tatsächliche und rechtliche Prüfung möglich sei (Urt. v. 3. Dezember 1953 - 4 StR 212/213/53). Mehr als die allgemeine Behauptung hat der Beschuldigte hier auch nicht aufgestellt.

10

Die Rüge wäre aber auch nicht begründet, Weder der Vorsitzende noch der Berichterstatter noch der Staatsanwalt oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle haben nach ihren dienstlichenÄußerungen bemerkt, daß ein Mitglied des Ehrengerichtshofs geschlafen hat.

11

6.

Auf Antrag des Beschuldigten hatte der Ehrengerichtshof gemäß den §§ 135 Abs. 1 Satz 2, 143 Abs. 2 BRAO beschlossen, öffentlich zu verhandeln. DieÖffentlichkeit wurde auch hergestellt. Die Revision meint, in Wirklichkeit sei die Öffentlichkeit nicht während der ganzen Hauptverhandlung zugelassen worden. Während der Mittagszeit habe sich herausgestellt, daß das Haupttor zum Gerichtsgebäude vom Wachtmeister verschlossen worden sei; deswegen seien einige Bekannte des Beschuldigten an der Teilnahme verhindert gewesen.

12

Diese Rüge dringt nicht durch. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO,§ 169 GVG sind nur dann verletzt, wenn die Beschränkung derÖffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, nicht aber dann, wenn sie auf einem Versehen einer anderen Person beruht (RGSt 43, 188; BGH Urt. v. 3. November 1953 - 1 StR 488/53 -, 16. Mai 1961 - 5 StR 54/61 -). Hier wollten Gericht und Vorsitzender gerade, daß öffentlich verhandelt wurde. Zudem steht nach den dienstlichen Äußerungen des Oberlandesgerichtsrats Dr. H. des Justizoberinspektors T., des Justizhauptwachtmeisters Ha. und des Justizoberwachtmeisters Fe. fest, daß der Haupteingang des Gerichtsgebäudes zwar während der Mittagszeit ohne Wissen des Gerichts für kurze Zeit geschlossen gewesen ist, Oberlandesgerichtsrat Dr. H. jedoch dafür gesorgt hat, daß er bald wieder geöffnet wurde und bis zum Schluß der Verhandlung geöffnet blieb. Außerdem konnten etwaige Zuschauer das Gebäude bis 17 Uhr durch den geöffneten Nebeneingang betreten. Im übrigen waren auch am Nachmittag Zuschauer erschienen.

13

7.

Was die Ablehnung der beim Ehrengericht mitwirkenden Ehrenrichter S., Dr. Ho. und Dr. O. betrifft, genügt es, auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 75 bis 80), denen der Senat beipflichtet, zu verweisen.

14

8.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge,§ 338 Nr. 7 StPO sei verletzt, weil das Urteil des Ehrengerichtshofs zum größten Teil unverständlich, widerspruchsvoll und lückenhaft sei.

15

9.

Der Beschwerdeführer sieht das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren als nichtig an und meint, deshalb dürften seine Feststellungen nicht gegen ihn verwertet werden. Die Nichtigkeit leitet er daraus her, daß er seinem gesetzlichen Richter entzogen und die Strafkammer falsch besetzt gewesen sei. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, wäre damit noch nicht das Strafverfahren nichtig; vielmehr wäre ein solcher Fehler nur auf eine Rüge gemäß § 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2 StPO im Strafverfahren zu beachten. Mit dieser Rüge ist er aber schon im Strafverfahren nicht durchgedrungen,

16

10.

17

Die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten nicht Rechtsanwalt gewesen und könne daher ihretwegen nicht ehrengerichtlich bestraft werden (§ 113 Abs. 2 BRAO), ist unrichtig. Ohne Rechtsfehler stellt das angefochtene Urteil fest, daß er bereits seit dem 4. August 1953 als Rechtsanwalt zugelassen ist und seitdem ununterbrochen der Ehrengerichtsbarkeit untersteht (UA So 71 bis 73).

18

11.

Erfolglos sind auch die Ausführungen, welche die Verlesung von Urteilen in der Hauptverhandlung betreffen., § 324 StPO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO ist nicht verletzt worden., Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. Februar 1964, die insoweit gemäß § 274 StPO vollen Beweis erbringt, ist das Urteil des Ehrengerichts vom 1. März 1963 - bei der Angabe der Jahreszahl 1964 in der Sitzungsniederschrift handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler - verlesen worden., Da dieses das Urteil des ersten Rechtszuges ist, war damit dem Erfordernis des § 324 StPO genügt. Wie weit die Urteile der Strafkammer vom 9. Februar 1960 und vom 6. Oktober 1961 zu verlesen waren, wird nicht durch§ 324 StPO bestimmt, sondern durch die im Rahmen des§ 118 Abs. 3 BRAO bestehende Verpflichtung des Ehrengerichtshofs zur Aufklärung aller Tatsachen, welche für die Entscheidung von Bedeutung sind (§§ 244 ff StPO). Nach der Sitzungsniederschrift ist das Urteil der Strafkammer vom 9. Februar 1960 u.a. verlesen worden, soweit es auf Bl. 206 II bis Bl. 274 der Akten VI KMs 16/59 niederlegt ist. In diesen Urteilsteilen befinden sich alle tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Da diese Feststellungen für das Strafverfahren rechtskräftig geworden waren, bedurfte es nicht der Verlesung des Urteils vom 6. Oktober 1961, das nur mehr das Strafmaß festsetzte. Die Änderung des ursprünglichen Schuldspruchs durch den Bundesgerichtshof konnte auch anders als durch Verlesung des Urteils festgestellt werden.

19

12.

20

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Ehrengerichtshof habe die zur Aburteilung stehende Tat in sachlicher Hinsicht falsch gewürdigt, wendet er sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die vom Ehrengerichtshof gemäß § 118 Abs. 3 BRAO als bindend angesehen worden sind. Der Ehrengerichtshof war an die Feststellungen gebunden, da nicht seine sämtlichen Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen bezweifelten. Der erkennende Senat ist wiederum an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs gebunden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Hinweis des Verteidigers auf die Entscheidung des Kammergerichts in JR 1963, 351 geht fehl. Der Beschwerdeführer hat nicht nur falsche Schlußfolgerungen aus feststehenden Tatsachen gezogen, sondern falsche Behauptungen über Tatsachen aufgestellt.

21

13.

22

Die Strafkammer hatte bei ihrer Beweiswürdigung Briefe des Beschuldigten an Cäsar P. verwertet. Diese Briefe hatte Cäsar P. der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Engen in dem gegen ihn schwebenden Strafverfahren zu Verwertung vorgelegt. Der Ehrengerichtshof kann daher das Brief- und Postgeheimnis nicht verletzt haben. Er hat die Feststellungen der Strafkammer zugrunde gelegt. Abgesehen davon ist die Ansicht des Revisionsführers, für die Verwertung solcher Briefe sei auch die Zustimmung des Verfassers der Briefe erforderlich, unrichtig. Dadurch, daß der Beschuldigte als Rechtsanwalt Briefe an seinen Mandanten schrieb und absandte, gab er sie aus seinem Bereich heraus. Diese gelangten damit in den Verfügungsbereich seines Mandanten, der sie ohne Zustimmung des Beschuldigten zu den Strafakten einreichen konnte. Das Briefgeheimnis besagt keinesfalls, daß der Empfänger eines Briefes diesen nicht weitergeben darf (vgl. Oehler in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte Bd. II S. 611).

23

Die sogenannte Intimsphäre des Beschuldigten ist nicht verletzt worden. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. Februar 1964 - 4 StR 519/63 - = NJW 1964, 1139 betrifft einen anderen Sachverhalt.

24

14.

25

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

26

III.

Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten., Entgegen seiner Ansicht sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht unlogisch. Sie sind auch rechtlich möglich. Eine Nachprüfung nach § 118 Abs. 3 BRAO steht dem Revisionsgericht nicht zu. Die Ausführungen der Revision gehen in großem Umfange von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist, oder dessen Gegenteil feststeht. Sie sind insoweit unzulässig. Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten war eine schwere Standespflichtverletzung sowohl nach der zur Zeit der Tat geltenden Rechtsanwaltsordnung für Württemberg-Baden wie auch im Sinne des § 113 BRAO. Es konnte nach beiden Rechtsanwaltsordnungen mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft werden.

27

Die Strafzumessungserwägungen des Ehrengerichtshofes begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

28

Er führt aus, Sinn und Zweck der Standesstrafen sei, "den qualifizierten Berufsstand auf der Höhe zu halten". Die Strafe der Ausschließung komme in Betracht bei Verfehlungen von der Art, daß das Verbleiben des Täters in der Anwaltschaft sich mit deren Ansehen in der Öffentlichkeit nicht vertrage, ferner dann, wenn nach einer schweren Verfehlung nicht er wartet werden könne, daß der Täter sich in Zukunft standesrechtlich tragbar führen werde. Beide Voraussetzungen der Ausschließungsstrafe seien hier gegeben. Die Verfehlung sei schwer, denn der Beschuldigte habe durch die leichtfertig falsche Anschuldigung und die vorsätzlich falsche Zeugenaussage die Rechtspflege gehindert und gestört, den Rechtsschutz suchenden Mandanten verwirrt, das Ansehen des Berufsstandes erheblich geschädigt. Zwar seien seit der Tat fast neun Jahre vergangen; auch habe der Beschuldigte geringere Erfahrung im Umgang mit deutschen Rechtsvorschriften gehabt; schließlich neige er anlagemäßig dazu, hinter gerichtlichen Entscheidungen Unrecht zu wittern. Die Strafe der Ausschließung sei gleichwohl nicht zu vermeiden, denn der Beschuldigte sei seinem Wesen nach uneinsichtig; es sei deshalb nicht zu erwarten, daß er sich künftig an die Gebote des Standesrechts halten werde, auch wenn er sich gegen die Strafgesetze nicht mehr vergehen sollte.

29

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, Mit Recht hat das Berufungsgericht es als besondere Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit angesehen, den Anwaltsstand rein zu halten. Diesem Erfordernis kommt deshalb maßgebliche Bedeutung bei der Findung der Strafe zu. Der Schuldgehalt der Tat hat im Disziplinarrecht bei der Strafzumessung nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im allgemeinen Strafrecht. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO). Bei dieser Prüfung sind, wie dies der Ehrengerichtshof getan hat, die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Täters. Von diesen Gesichtspunkten hat sich die ehrengerichtliche Rechtsprechung schon früher leiten lassen (u.a. EGH 12, 27, 35; 16, 83; 16, 302, 309). Entsprechende Grundsätze gelten auch im Beamtendisziplinarrecht für die Strafe der Entfernung aus dem Amte (vgl. BDiszHE 5, 20 f mit weiteren Nachweisen). Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung zu der Bestimmung in § 7 Nr. 5 BRAO, wonach niemand zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden darf, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Anwalts auszuüben; auch bei der Anwendung dieser Vorschrift hat sich der erkennende Senat von ähnlichen Erwägungen leiten lassen (Ehrengerichtl. Entschdgen VII, 1; LM BRAO§ 9 Nr. 1).

30

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 197 BRAO zu verwerfen.

Glanzmann
Dr. Roesen
Dr. Wintzer
Kirchhof
Spengler
Petersen
Vogt