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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1987, Az.: AnwZ (B) 38/87

Rechtsanwalt; Standesvergehen; Zulassung; Gesamtabwägung; Bewährung; Terrorismus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1987
Aktenzeichen
AnwZ (B) 38/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Berlin - 01.07.1987

Fundstelle

  • NJW 1988, 1793-1794 (Volltext mit red. LS) "Mahler"

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsanwalt kann nach einem besonders schweren Standesvergehen (mit langähriger Freiheitsstrafe geahndete Straftaten) wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn die Gesamtabwägung eine Bewährung des Bewerbers nahelegt (hier: ein Rechtsanwalt, der früher zur Terroristenszene gehörte, sich aber vom Terrorismus und dessen Gedankengut distanziert hat).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 30. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Jordan und Dr. Paepcke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden

    1. a)

      der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 1. Juli 1987 und

    2. b)

      der Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 1986 - 3176 I - RA 5296 -

    aufgehoben.

    Der Antragsgegner hat den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

  2. 2.

    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1936 geborene Antragsteller hat am 29. Juli 1963 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Am 17. September 1963 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Zulassung hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 26. März 1974, die am 14. Juni 1974 wirksam geworden ist, nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zurückgenommen. Diese Rücknahmeverfügung war auf das Urteil des Kammergerichts vom 26. Februar 1973 gestützt, das den Antragsteller - mit der Folge der Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 1 StGB) - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt hatte. Durch ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1974 ist der Antragsteller des versuchten Mordes und der Gefangenenbefreiung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der vom Kammergericht ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden.

2

Diese Strafe hat der Antragsteller zum Teil verbüßt. Die Vollstreckung des Restes der Strafe ist am 17. August 1980 zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 23. August 1984 erlassen. Die Nebenfolge der Verurteilung - der Verlust der Amtsfähigkeit - endete im August 1985.

3

Bereits während der Strafverbüßung war der Antragsteller - als Freigänger - in einem Architektenbüro als Dokumentar tätig. Diese Tätigkeit setzte er nach der Entlassung aus der Strafhaft zunächst fort. In den Jahren 1981 bis 1984 war er bei einem Steuerberater und bei den von diesem geführten Steuerberatungsgesellschaften beschäftigt, zunächst als Dokumentar und später als Syndikus. Vom Ende des Jahres 1982 bis zum Ende des Jahres 1984 war er Prokurist der UTG Unternehmenstreuhand G. & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH. Im Oktober 1984 gründete er zusammen mit seiner früheren Ehefrau Ruth M. und Dr. Manfred Ki. die Treuhandverwaltungs-Wirtschaftsberatung Dr. Ki. & Horst M. GmbH (K.), B., deren Geschäftsführer er ist. Nach seiner Haftentlassung war er auch als freier Mitarbeiter verschiedener Rechtsanwälte tätig.

4

Am 29. Januar 1986 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Kammergericht, dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Charlottenburg zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat den Antrag in ihrem Gutachten vom 11. Juni 1986 befürwortet. Der Antragsgegner hat den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 18. August 1986 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und begründet.

6

1.

Der Antragsgegner und ihm folgend der Ehrengerichtshof stützen ihre Entscheidungen auf § 7 Nr. 5 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

7

2.

Eine solche Feststellung läßt sich gegenwärtig nicht mehr treffen.

8

a)

Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof allerdings darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

9

aa)

Er kommt zu diesem Ergebnis aufgrund derselben Feststellungen zum Tatgeschehen, wie sie der Ehrengerichtshof aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin getroffen hat. Zwar ist der Senat im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils gebunden. Er darf sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 ff; Senatsentscheidungen vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65] und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85). Das tut er hier in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Kammergerichts und des Landgerichts, die der Antragsteller im übrigen nicht in Frage stellt.

10

bb)

Danach geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller am 14. Mai 1970 Beihilfe zur Befreiung des Strafgefangenen Ba. geleistet hat. Die Tat wurde im Deutschen Zentralinstitut für Soziale Fragen in Berlin-Dahlem ausgeführt. Ein Angesteller des Instituts wurde angeschossen, was dem Antragsteller als Beihilfe zum versuchten Mord zuzurechnen ist. Am 29. September 1970 hat er sodann als Rädelsführer einer von ihm mitbegründeten kriminellen Vereinigung (RAF) in Mittäterschaft an einem Bankraub mitgewirkt. Bei der Tat wurden Schußwaffen mitgeführt; die Täter machten eine erhebliche Beute.

11

b)

Diese schwerwiegenden Standesvergehen führen aber nicht ohne weiteres zu einem lebenslänglichen Zulassungsverbot zur Rechtsanwaltschaft.

12

aa)

Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung: Senatsentscheidungen vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86; vgl. auch BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtssuchenden zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 = NJW 1984, 2341, 2343) [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83] und den Anwaltsstand reinzuhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38, 39; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69 und vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

13

Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem oder steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. Sie lassen sich also nicht schematisch zugrunde legen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84).

14

bb)

Bei der somit notwendigen Gesamtabwägung sind deshalb nicht nur Art und Schwere der Verfehlungen und die Zeit, die seither vergangen ist, zu beachten. Daneben fallen einerseits solche Umstände ins Gewicht, die für eine fortdauernde Unwürdigkeit des Bewerbers sprechen (Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, dazu BVerfG, Beschluß vom 10. September 1985 - 1 BvR 204/85) und andererseits solche Tatsachen, die in besonderer Weise die Bewährung des Bewerbers belegen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86). Die bloße straffreie Führung des Bewerbers nach der Verurteilung ist dann nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77).

15

c)

Die Abwägung ergibt hier, daß keine Gründe mehr bestehen, die es rechtfertigen könnten, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft jetzt noch zu versagen.

16

aa)

Seit dem strafrechtlichen Fehlverhalten sind mehr als siebzehn Jahre vergangen. Diese Zeit ist dem Antragsteller allerdings nicht in vollem Umfang als Bewährungszeit anzurechnen. Noch in der tatrichterlichen Verhandlung vor dem Kammergericht im Jahre 1973 hat er sich, was der Ehrengerichtshof aufgrund der Feststellungen des Kammergerichts zur Überzeugung auch des Senats dargelegt hat, zu seinen Straftaten ausdrücklich bekannt - was über bloßes Verteidigungsverhalten hinausgeht - und hat sich zur Begehung neuer Straftaten bereiterklärt, sofern dies zur Durchsetzung der Ziele der von ihm mitbegründeten kriminellen Vereinigung (RAF) notwendig sei. In öffentlicher Sitzung hat er die Tat der Terrorgruppe "Schwarzer September" in München anläßlich der Olympiade 1972 als "mutige Kommandoaktion" bezeichnet und die Bombenanschläge irischer Untergrundorganisationen als vorbildlich gewertet. Gesinnungsgenossen hat er ausdrücklich zur Begehung neuer Straftaten ermuntert. Dieses Verhalten hat - wie seine Taten - zu erheblichem Aufsehen in der Öffentlichkeit geführt. Dadurch hat er dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft in außergewöhnlicher Weise schuldhaft geschadet. Noch jetzt ist, was gerichtsbekannt ist, die Tatsache, daß er sich als Rechtsanwalt an schweren Straftaten beteiligt und andere zur Begehung von Terrorakten ermuntert hat, einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wird deshalb, was er zu verantworten hat, trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Begehung der Straftaten breite Aufmerksamkeit zur Folge haben.

17

bb)

Diesen gegen den Antragsteller sprechenden Umständen stehen jedoch Gründe entgegen, die dafür sprechen, seinem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft stattzugeben.

18

Er hat von seinen Straftaten Abstand genommen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so geordnet, daß sein derzeitiges Verhalten keinen Anlaß gibt, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Die von ihm verschuldete erhebliche Öffentlichkeitswirkung seiner früheren Straftaten und seine Aufrufe zur Gewalt haben inzwischen an Gewicht verloren, weil der Antragsteller nach seiner Verurteilung durch eine Reihe von Veröffentlichungen und Äußerungen in der Öffentlichkeit den - nach Überzeugung des Senats zutreffenden - Eindruck vermittelt hat, daß er sein früheres Verhalten für falsch hält und bemüht ist, auf andere im Sinne seiner jetzigen Überzeugungen einzuwirken.

19

Der Antragsteller hat sich während der Strafverbüßung und später in einer Reihe dem Senat vorgelegter Veröffentlichungen mit den Ursachen von Terrorismus und Gewaltanwendung sowie dem Verhältnis des Bürgers zum Staat auseinandergesetzt. Es ist nicht Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit, seine Auffassungen zu werten und zu prüfen, ob sie ein zutreffendes Bild des Zeitgeschehens und der Verfassungswirklichkeit vermitteln. Selbst wenn es nicht so wäre, könnte dies dem Antragsteller nicht als nachteilig angelastet werden, da seine Äußerungen vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sind. Das würde selbst für Äußerungen gelten, die sich als strafrechtlich unerhebliches Eintreten für verfassungswidrige Ziele - die aber nicht ersichtlich sind - darstellen (vgl. BVerfGE 63, 266 = NJW 1983, 1535, 1538 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

20

Für den Wiederzulassungsantrag bedeutsam ist aber die Distanzierung des Antragstellers von Gewalt und von Straftaten und seine mehrfachen öffentlichen Aufforderungen an potentielle Straftäter, davon Abstand zu nehmen, politische Ziele mit terroristischen Mitteln zu verfolgen. Seine einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebrachten Auffassungen - unter anderem durch Veröffentlichung eines Interviews mit dem damaligen Bundesminister des Innern Baum in der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" am Ende des Jahres 1979 (vgl. Spiegel-Buch "Der Minister und der Terrorist, Gespräche zwischen Gerhart Bau. und Horst M.", 1980) - vermitteln dieser das Bild eines Menschen, der sich als ehemaliger terroristischer Straftäter um Überwindung des Terrorismus und darum bemüht, frühere Weggenossen und potentielle Straftäter zum Umdenken zu bringen (vgl. die "Süddeutsche Zeitung" vom 30., 31. Mai 1981, S. 9: "Im Dialog: Horst M. ... Aus den Mauern in einen Wald von Fragezeichen. Der Ex-Terrorist sucht nach einer neuen Staatstheorie"). Es kommt nicht darauf an, ob seine Bemühungen erfolgreich waren. Immerhin haben seine Beiträge nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Ausland Beachtung gefunden (vgl. "New York Times" vom 5. Dezember 1980 "Terrorist Lecture Spurs Debate" und die Übersetzung des genannten Spiegel-Buches ins Italienische) und sind nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rolle des Terrorismus und seiner Überwindung geblieben.

21

cc)

Diese Umstände dürfen bei der Abwägung, ob dem Begehren des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entsprechen ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Es mag sein, daß Teile der Öffentlichkeit im Hinblick auf seine schweren Straftaten und sein früheres den Terrorismus förderndes Auftreten seiner Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kritisch gegenüberstehen oder sogar empört auf sie reagieren. Das allein kann dem Begehren des Antragstellers allerdings nicht entgegengehalten werden. Denn maßgebend für die Beurteilung ist die Würdigung eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Falles wertet, also weder einseitig das frühere standeswidrige Verhalten noch - wie es ebenfalls in öffentlichen Äußerungen geschieht, die dem Senat zugeleitet worden sind - nur sein späteres Verhalten. Bei einer solchen alle Umstände des Falles berücksichtigenden Wertung gewinnt der Zeitablauf seit der rechtskräftigen Verurteilung von nunmehr etwa dreizehn Jahren besondere Bedeutung. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller beanstandungsfrei geführt und alsbald in einer Weise verhalten, die als Umkehr zu werten ist. Bereits im Jahre 1975 hat er, was gerichtsbekannt ist, anders als frühere Weggenossen es abgelehnt, sich aus dem Vollzug der Strafe freipressen zu lassen. Etwa von diesem Zeitpunkt an sind auch der Öffentlichkeit die genannten den Terrorismus ablehnenden Äußerungen bekannt geworden. Ihnen ist zu entnehmen, daß er Rechtsbrüche, auch solche zur Durchsetzung der für richtig gehaltenen politischen Ziele, ablehnt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung, den Senat überzeugend, betont. Bei dieser Sachlage wäre dem Interesse der Allgemeinheit, die Rechtsuchenden vor einer Gefährdung zu schützen und den Anwaltsstand reinzuhalten, durch einen weiteren Ausschluß des Antragstellers nicht mehr gedient. Dem von der zuständigen Standesvertretung - der Rechtsanwaltskammer Berlin - befürworteten Wiederzulassungsantrag des Antragstellers steht deshalb § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegen. Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zur Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Charlottenburg, dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht neu zu bescheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Merz
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Jordan
Paepcke