Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1982, Az.: AnwZ (B) 32/82
Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts ; Versagung einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1982
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 32/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 23.06.1982
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 20. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 23. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 4. November 1951 geborene Antragsteller wurde am 27. Februar 1980 vom Schöffengericht Tiergarten in Berlin - (278) 64 Ls 9/80 (136/79) - wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Antragstellers durch Urteil vom 28. Januar 1981 - (522) 64 Ls 9/80 (25/80) - mit der Maßgabe verworfen, daß es gegen ihn auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70 DM erkannt hat. Das Kammergericht hat seine Revision durch Beschluß vom 12. Februar 1982 - (3) Ss 175/81 (7/82) - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Nachdem er am 15. August 1980 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. August 1980 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin beantragt. Durch Bescheid vom 20. November 1980 hat der Senat für Justiz in Berlin die Entscheidung über das Zulassungsgesuch im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren zunächst gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Nach dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens hat der Vorstand der Antragsgegnerin wegen der Verurteilung des Antragstellers im Gutachten vom 10. März 1982 den Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) geltend gemacht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Dar, Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung; s. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 - und vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - jeweils mit Nachweisen).
Das trifft beim Antragsteller zur Zeit zu. Der Vorfall, der seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, hängt damit zusammen, daß sein Hund, ein Dobermann, in der Nacht zum 23. März 1979 Passanten - das Ehepaar P. - auf der Straße durch Verbellen belästigte. Das Landgericht Berlin hat in dem gegen den Antragsteller erlassenen Berufungsurteil zu dem Vorgang unter anderem festgestellt:
Als der Zeuge P. in einer Entfernung von etwa zwei Metern vor dem Antragsteller stand, der sich etwas zu seinem Hund heruntergebeugt hatte, beschimpfte er den Antragsteller sinngemäß mit den Worten, er werde ihn und seine Töle kalt machen. Darauf gab er einen Schuß aus seiner Gaspistole ab, von dem der Antragsteller "einen Luftzug" an seiner rechten Kopfhälfte vorbei verspürte. Ob der Zeuge P. bei Abgabe des Schusses auf den Antragsteller oder den Hund gezielt hatte, ließ sich nicht aufklären. Der Antragsteller, der die Gaspistole für eine scharfe Waffe hielt und sich hierdurch bedroht fühlte, stürzte sich auf den Zeugen P. Um sich zu verteidigen, streckte er den Zeugen P. mit einem Faustschlag in das Gesicht zu Boden. Dort blieb der Zeuge, der durch den wuchtigen Schlag stark benommen war und von dem weiteren Geschehen nichts mehr wahrnahm, zusammengekrümmt liegen und leistete keine Gegenwehr. Der Antragsteller erkannte, daß der Zeuge P. zu weiteren Angriffen, insbesondere zur Abgabe weiterer Schüsse aus der Pistole nun nicht mehr in der Lage war. Dennoch trat er aus Wut und Zorn mindestens noch fünfmal mit seinem beschuhten Fuß auf den Zeugen ein, wobei dieser am Kopf und im Brustbereich getroffen wurde. Dabei rief der Antragsteller mehrfach: "Ich mache Dich tot." Die Tritte, die der Antragsteller nicht mit voller Kraft ausführte, wurden am Oberkörper des Zeugen weitgehend durch dessen außergewöhnlich dicke Bekleidung - Fellweste und pelzgefütterte Lederjacke - abgefangen. Gleichzeitig zerrte der Hund des Angeklagten an der Bekleidung des Zeugen P. und biß diesen in das linke Handgelenk und die rechte Gesäßhälfte. Auf die Bitten und Rufe der Zeugin P., doch von ihrem Mann abzulassen, da er schon tot sei, reagierte der Antragsteller nicht. Erst als in den umliegenden Häusern Licht anging und Menschen, die durch den Schuß und die Hilferufe der Zeugin P. auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, auf den Balkons erschienen, brach der Antragsteller seine Tätlichkeiten ab.
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärt, der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt sei richtig wiedergegeben. Der Senat hat keine Bedenken, sich diese Feststellungen zueigen zu machen und sie auch seiner Entscheidung zugrundezulegen (vgl. BGHZ 39, 110, 113 f; Senatsbeschluß NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]. Danach ist der Antragsteller wegen seines schuldhaften Verhaltens bei dem Vorfall vom 23. März 1979 zur Zeit (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76) für den Anwaltsstand noch nicht tragbar. Denn er hat, nachdem er den rechtswidrigen Angriff des Zeugen P. durch den kräftigen Faustschlag abgewehrt hatte, in der Öffentlichkeit einen erkennbar Wehrlosen durch Fußtritte gegen Kopf- und Brustbereich erheblich mißhandelt und ihn überdies durch Zurufe mit dem Tode bedroht. Mag es sich bei der Tat auch um eine durch Zorn und Wut hervorgerufene einmalige Entgleisung des Antragstellers handeln, so zeugt sie doch von großer Unbeherrschtheit. Vor allem aber ist sie geeignet, das Ansehen des Antragstellers in den Augen seiner Umgebung erheblich zu beeinträchtigen und damit auch dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu schaden, wenn er ihm schon jetzt angehören dürfte. Daß er wegen des Geschehens nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, schließt die Annahme der Unwürdigkeit nicht aus (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81). Die Tat liegt im übrigen noch nicht vier Jahre zurück. Das Strafverfahren ist erst vor weniger als einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen ist der Senat mit dem Ehrengerichtshof der Auffassung, daß noch eine gewisse Zeit vergehen muß, ehe der Antragsteller die von ihm erstrebte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten kann.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Quack
Rössler