Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1988, Az.: AnwZ (B) 49/87
Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt; Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1988
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 49/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AnwG Bremen - 22.06.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 8. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Veser
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1946 geborene Antragsteller hat am 16. Januar 1976 die zweite juristische Staatsprüfung in Hamburg bestanden. Am 23. April 1976 ist er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Er war zunächst in Celle und seit dem 20. September 1977 beim Landgericht in Bremen als Rechtsanwalt zugelassen. Am 25. September 1981 erhielt er zugleich die Zulassung beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen. Durch Urteil des Ehrengerichts für Rechtsanwälte für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen vom 3. November 1981 wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen verwarf die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 1. April 1982. Das vom Rechtsanwalt gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel der Revision blieb ohne Erfolg; der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, verwarf die Revision durch Urteil vom 27. Juni 1983 (AnwSt (R) 15/82). Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 (BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]) - zurückgewiesen, nachdem der zuständige Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts zuvor einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte (Beschluß vom 15. November 1983 - 1 BvR 1287/83).
Mit Schreiben vom 16. Juli 1984 beantragte der Antragsteller beim Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin widersprach in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1984 der Wiederzulassung. Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug lehnte die Zulassung durch Verfügung vom 16. November 1984 gemäß § 7 Nr. 3 BRAO a.F. ab. Der vom Antragsteller gegen diesen Bescheid angerufene Ehrengerichtshof setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, das durch Beschluß vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 (NJW 1986, 1802) - mit Gesetzeskraft die Nichtigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO a.F. feststellte (BGBl. I S. 744). Der Ehrengerichtshof hob daraufhin die vom Antragsteller angefochtene Verfügung des Senators auf. Auf dessen Aufforderung hat der Vorstand der Antragsgegnerin sein Gutachten vom 17. Oktober 1984 am 11. November 1986 ergänzt und sich auf den Standpunkt gestellt, "daß der Antragsteller aus den Gründen des § 7 Nr. 5 BRAO nicht zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist" (S. 12 des Gutachtens).
Gegen dieses Gutachten richtet sich der am 10. Dezember 1986 beim Ehrengerichtshof eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem der Antragsteller begehrt,
ihn rückwirkend seit dem 28. Februar 1983 - an diesem Tage war ein später wieder aufgehobenes gerichtliches vorläufiges Berufsverbot ergangen -
hilfsweise, rückwirkend seit dem 4. April 1984 als Rechtsanwalt in Bremen zuzulassen.
Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Anträge, den Antragsteller rückwirkend zuzulassen, unzulässig seien. Zulässig sei demgegenüber der dem Vorbringen des Rechtsanwalts zu entnehmende Antrag,
festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege.
Dieser Antrag sei aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat deshalb festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 11. November 1986 festgestellte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Der Antragsteller hat in der Begründung seines Rechtsmittels die Anträge gestellt,
den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben,
das Urteil des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs (AnwSt (R) 15/82) vom 27. Juni 1983 aufzuheben und
ihn rückwirkend seit dem 28. Februar 1983 beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht Bremen zuzulassen.
1.
Mit seinen Anträgen, das Urteil des Senats vom 27. Juni 1983 aufzuheben und ihn rückwirkend bei den bezeichneten Gerichten zuzulassen, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Es ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, das gemäß § 9 Abs. 2 BRAO nur darüber zu entscheiden hatte, ob sich der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem gemäß § 9 Abs. 1 BRAO erstatteten Gutachten zu Recht auf den Standpunkt gestellt hatte, daß der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen ist. Der Ehrengerichtshof hat deshalb den Antrag auf rückwirkende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht als - in diesem Verfahren - unzulässig angesehen. Davon abgesehen steht dem Antrag auf rückwirkende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Tatsache entgegen, daß der Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist. Der Ausschluß ist mit Verkündung des Urteils des Senats vom 27. Juni 1983 verbindlich geworden. Diese Entscheidung ist formell rechtskräftig, weil mit ihr der Instanzenzug erschöpft worden ist; ihre Abänderung oder Aufhebung durch bloße Gegenvorstellung, die der Antragsteller im Ergebnis erhebt, ist nicht möglich (vgl. Senatsentscheidung vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 15/83). Die materielle Rechtskraft des ehrengerichtlich angeordneten Ausschlusses des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft bindet die Beteiligten. Sie können deshalb denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen (vgl. Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das bedeutet hier, daß die Anträge des Antragstellers unzulässig sind, die darauf hinzielen, Entscheidungen, die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft aussprechen, und die Wirkungen des Ausschlusses rückwirkend in Wegfall zu bringen.
2.
Anders liegt es bei dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben. Dieser Antrag zielt auch darauf ab, entgegen der Feststellung des Ehrengerichtshofs auszusprechen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - für das in die Zukunft gerichtete Begehren auf Wiederzulassung - nicht vorliegt. Dies hat der Antragsteller zwar weder in erster noch in zweiter Instanz ausdrücklich in der Formulierung beantragt, wie es § 38 Abs. 2 BRAO vorschreibt. Den Erfordernissen dieser Vorschrift ist aber schon dann Genüge getan, wenn das Ziel des Begehrens, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, klar erkennbar ist (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86). Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz, mit dem die sofortige Beschwerde begründet worden ist, bezeichnet - wie der beim Ehrengerichtshof gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung - das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin und läßt erkennen, daß sich der Antragsteller gegen dieses Gutachten wendet. Das mit dem Ziel, festzustellen, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt, eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO).
III.
Es ist aber nicht begründet.
1.
Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil zwei Richter an ihr beteiligt waren, die schon an dem Urteil des Ehrengerichtshofs vom 1. April 1982 mitgewirkt haben. Der Ehrengerichtshof hat den dort gestellten Antrag, die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch Beschluß vom 15. Juni 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Der mit der sofortigen Beschwerde erhobene Einwand, der Ehrengerichtshof habe übersehen, daß die beiden Richter gemäß § 116 Satz 2 BRAO i.Verb.m. § 23 Abs. 2 StPO in der vorliegenden Sache vom Richteramt ausgeschlossen gewesen seien, trifft nicht zu. § 23 Abs. 2 StPO regelt den Ausschluß von Richtern in einem Wiederaufnahmeverfahren. Um ein solches Verfahren geht es hier nicht (vgl. auch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1987).
2.
Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß dem Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht.
a)
Nach dieser Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zweifelhaft ist (BVerfGE 63, 266, 288 = NJW 1983, 1535, 1536 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; vgl. auch BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; BVerfG NJW 1986, 1802), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85-, vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).
b)
Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor.
aa)
Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof dahin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seinem rechtskräftigen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hat, ihn unwürdig gemacht hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Er kommt zu diesem Ergebnis aufgrund derselben Feststellungen zum Tatgeschehen, wie sie im rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahren, das zum Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt hat, getroffen worden sind. Zwar ist der Senat im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden. Der Senat hat aber bereits entschieden, daß er sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen kann (BGHZ 39, 110, 112 ff; Senatsentscheidungen vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]-, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87). Entsprechendes hat für Feststellungen zu gelten, die in einem rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahren getroffen worden sind. Es besteht hier kein Anlaß, die dort getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zwar hat der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Standesverfehlungen bestritten. Sein Vorbringen ist aber bereits im ehrengerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden. Neue Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
Danach steht für den Senat folgendes fest (vgl. die Zusammenfassung im Urteil des Senats vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82):
Am 8. Juli 1980 hat der Antragsteller vor dem Amtsgericht Bremen eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben: Nachdem seine auf Zahlung von Anwaltshonorar gerichtete Klage vom Landgericht Bremen abgewiesen worden war, hatte die Gegenpartei vergeblich versucht, ihre Prozeßkosten in Höhe von 660 DM beizutreiben und deshalb den Antrag gestellt, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Er hat eidesstattlich versichert, er verfüge über keine eigenen Einkünfte, sondern lebe vom Einkommen seiner Ehefrau und habe kein sonstiges Vermögen. Diese Angaben waren falsch, wie er wußte, weil er Bundesschatzbriefe im Wert von 40.000 DM besaß und auch eigenes Einkommen hatte.
In dem amtsgerichtlichen Strafverfahren hat der Antragsteller dem Gericht einen Schriftsatz vom 16. Januar 1981 zugeleitet, in dem er zu dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden landgerichtlichen Urteil Stellung nahm und ausführte, es sei "offenbar von schwachsinnigen Landrichtern gefällt worden"; um "einen solchen Blödsinn zu glauben", müsse man "wohl erst Landrichter und Staatsanwalt geworden sein".
Seit dem Jahre 1978 führte der Antragsteller auf Briefumschlägen, Briefbögen und auf seinem Türschild den Titel "Fachanwalt für Steuerrecht", obwohl sein am 4. März 1978 gestellter Antrag auf Zulassung als Fachanwalt abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 9. Januar 1981 wies ihn der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen darauf hin, daß er zur Führung dieses Titels nicht berechtigt sei. Seinen erneuten Zulassungsantrag vom 22. Januar 1981 wies die Hanseatische Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 26. Februar 1981 zurück. Dennoch führte der Rechtsanwalt den Titel bis zur Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 1. April 1982, obwohl er dem Kammervorstand mit Schreiben vom 4. Mai 1981 zugesagt hatte, die Fachanwaltsbezeichnung bis zur Klärung der Angelegenheit nicht mehr zu verwenden.
Dieses Verhalten ist im ehrengerichtlichen Verfahren zutreffend für so schwerwiegend angesehen worden, daß es den Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigte. Zugleich machte es den Antragsteller im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Zu dieser Bewertung führt schon die Tatsache, daß der Antragsteller vor einer Stelle, die Versicherungen an Eides Statt entgegennehmen kann, unwahre Angaben gemacht hat. Wer sich so verhält, ist in der Regel unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts, der Organ der Rechtspflege ist (§ 1 BRAO), wahrzunehmen. Die beiden weiteren dem Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren angelasteten Pflichtverletzungen spielen daneben eine geringere Rolle. Sie sind aber, wie es der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1983 (AnwSt (R) 15/82) getan hat, bei der Gesamtbewertung mitzuberücksichtigen. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) führt zu keiner anderen Bewertung. Dort hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgesprochen, daß die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vor der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (im folgenden Richtlinien) in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - AnwSt (R) 18/87 -). Dies ändert aber nicht die im ehrengerichtlichen Verfahren unmittelbar aus § 43 BRAO hergeleitete Standesverpflichtung, strafbare Beleidigungen von Justizorganen zu unterlassen. Das im ehrengerichtlichen Verfahren aus § 76 der Richtlinien hergeleitete Verbot, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung zu führen, konkretisiert das dem Rechtsanwalt auch sonst auferlegte Verbot irreführender Werbung; dem Verbot ist jedenfalls zu entnehmen, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf (vgl. Kleine-Cosack NJW 1988, 164, 173 f; Zuck NJW 1988, 175, 180). Ein Verstoß dagegen ist dem Rechtsanwalt weiterhin als irreführende Werbung nicht gestattet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 362/79 = NJW 1988, 194).
bb)
Diese Standesvergehen führen aber nicht ohne weiteres heute noch zu einem Zulassungsverbot zur Rechtsanwaltschaft.
Selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden zu vermeiden und den Anwaltsstand reinzuhalten. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werten. Die Zeit beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen, bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahren in schwereren Fällen, ausnahmsweise sogar noch mehr. Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Zeitspannen in der Regel nicht im voraus als Fristen zur Bewährung für erforderlich, sondern im allgemeinen erst nach ihrem Ablauf im Zeitpunkt der Entscheidung für jedenfalls ausreichend gehalten worden sind. Sie lassen sich also nicht schematisch zugrunde legen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben (Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 m. Nachw.).
cc)
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Standesverfehlungen, die zum Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt haben, bei der nach vorstehenden Ausführungen vorzunehmenden Abwägung von solchem Gewicht sind, daß sie allein für sich gesehen seiner Zulassung jetzt noch im Wege stehen. Bei der Gesamtwürdigung sind nämlich nicht nur jene Verfehlungen zu berücksichtigen, sondern auch weitere Vorkommnisse, die für die Prüfung bedeutsam sein können, ob der Antragsteller auch jetzt noch unwürdig ist, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 11. November 1986 auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen hingewiesen:
Der Antragsteller ist durch Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 18. April 1983 (75 Ls - Js 9/82) wegen eines im Jahre 1982 begangenen versuchten Betruges - er hatte einen Gebührenanspruch von 668,74 DM gerichtlich geltend gemacht, obwohl er wußte, daß ihm dieser nicht zustand - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Durch ein weiteres Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 17. März 1986 (75 Ls 11 Js 24133/84) ist der Antragsteller wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen, Betruges und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen dieses Urteils die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht" in der Zeit vom 26. Oktober 1983 bis zum 26. Juni 1984 mehrfach in Schriftsätzen benutzt, die er in eigener Sache Gerichten zugeleitet hatte. Vom 19. Juni 1984 bis zum 24. Juli 1984 waren an seinem Haus zwei Schilder mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, eines mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und ein weiteres mit seiner Telefonnummer und dem Hinweis "Sprechstunde nach Vereinbarung" angebracht. In der Zeit vom 3. September 1981 bis zum 29. November 1982 hat der Antragsteller Arbeitslosenhilfezahlungen, Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge bezogen, ohne anzugeben, daß er in dieser Zeit Einkünfte in Höhe von 10.691,35 DM hatte. Schließlich hat der Antragsteller in einem an das Amtsgericht Bremen gerichteten Schriftsatz vom 20. Oktober 1983 den Richter am Amtsgericht Ritter mit den Worten "saudumm, verantwortungslos und blöd" beleidigt.
Die Berufungen des Antragstellers gegen beide Urteile sind durch Urteile des Landgerichts Bremen vom 20. März 1987 verworfen worden (11 Ns 11 Js 24133/84, verbunden mit 11 Ns 9/82). Die Revision des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Bremen durch Beschluß vom 13. Juli 1987 (Ss 68/87) verworfen. Die Strafurteile sind damit rechtskräftig. Der Antragsteller hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 4. Februar 1988 die Richtigkeit der Verurteilung wegen Betrugs bestritten; dies kann hier offen bleiben. Im übrigen hat der Senat keine Zweifel, daß die von den Strafgerichten getroffenen Feststellungen zutreffen. Sie betreffen sämtlich Verfehlungen, die dem Antragsteller, wäre er Rechtsanwalt, als Standeswidrigkeit angelastet werden könnten und die deshalb bei der Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegen, herangezgen werden müssen. Das gilt auch für das dem Antragsteller als strafbare Beleidigung angelastete Unwerturteil über einen Richter, das keine zulässige Kritik an dessen Amtsführung enthielt, sondern - wovon das Schöffengericht Bremen im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - der Herabsetzung des Richters diente.
Maßgebliches Gewicht kommt den strafgerichtlich geahndeten Verstößen zu, die der Antragsteller nach dem rechtskräftigen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft - also nach dem 27. Juni 1983 - begangen hat.
Zu nennen ist die Beleidigung eines Richters am 20. Oktober 1983. Mit dieser Tat hat der Antragsteller ein Verhalten wiederholt, das zusammen mit anderen Verstößen, wenn auch mit geringerem Gewicht, zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hat. Besonders bedeutsam ist daneben, daß der Antragsteller nach dem 27. Juni 1983 und insbesondere auch nach dem 4. April 1984 - also nach der Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. Juni 1983 - nach außen hin als Rechtsanwalt und, was ihm schon vor der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verboten war, als Fachanwalt für Steuerrecht aufgetreten ist. Der Antragsteller hat zu seinem Auftreten als Rechtsanwalt und als Fachanwalt für Steuerrecht ausgeführt, er habe sein "Praxisschild ... nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4.4.1984 wieder angehängt", weil er dazu berechtigt gewesen sei. Eine Befugnis zur Führung der genannten Berufsbezeichnungen hatte er aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 4. April 1984 die damalige gesetzliche Regelung, welche die Wiederzulassung eines ausgeschlossenen Rechtsanwalts ausschloß, als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilt. Das hat aber nicht zur Aufhebung des Ausschlusses des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht seine Ausschließung unter der Voraussetzung als von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden bezeichnet, daß sie durch die Möglichkeit der Wiederzulassung zeitlich begrenzbar ist (BVerfGE 66, 337, 363 = NJW 1984, 2341, 2343) [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]. Diese Rechtslage hat der Antragsteller nicht verkannt, was schon durch die heftigen Angriffe gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts belegt ist, die er wegen ihrer Entscheidung - nämlich der Bestätigung seines Ausschlusses - in seiner dem Senat zugeleiteten Beschwerdeschrift wie schon in früheren Äußerungen der Rechtsbeugung bezichtigt hat. Schon das beweist, daß er sich im Jahre 1984 bewußt über verbindliche gerichtliche Entscheidungen hinweggesetzt hat. Durch die strafbare Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ist die Wertung bestätigt worden, die schon im ehrengerichtlichen Verfahren getroffen worden ist, nämlich daß der Antragsteller bereit ist, "sich zur Durchsetzung seiner Ansichten unsachlicher und mit Strafe bedrohter Mittel zu bedienen" (letzter Satz der Entscheidung vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82). Ein Antragsteller, der sich so verhält, ist aber unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Das letzte strafgerichtlich abgeurteilte Vergehen, das diese Wertung rechtfertigt, liegt noch nicht vier Jahre zurück. Das den Verstoß ahnende Strafurteil ist erst im Juli 1987 rechtskräftig geworden. Die seither vergangene Zeit reicht nicht aus. Zur Zeit kann der Antragsteller deshalb noch nicht wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Lepa
Schmitz
Kohlndorfer
Schaefer
Veser