Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1976, Az.: AnwZ (B) 1/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1976
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 1/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.11.1975
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch
sowie
die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1975 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1910 geborene Antragsteller war von 1949 bis Ende 1970 als Rechtsanwalt bei Stuttgarter Gerichten zugelassen. Die Zulassung wurde durch Erlaß des Justizministeriums in Stuttgart vom 21. Dezember 1970 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hatte. Dem Verzicht ging eine Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung von Mandantengeldern in sieben Fällen, die in den Jahren 1963 bis 1967 begangen worden waren, durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 11. Februar 1969 zu sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von insgesamt 810,- DM voraus. Das Schöffengericht ging in diesem Urteil davon aus, daß beim Verurteilten ein cerebral-organischer Abbau eingetreten und er deshalb nur erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. sei. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Freiheitsstrafe wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24. Oktober 1972 erlassen. Wegen der Straftaten hatte das Ehrengericht bereits am 22. September 1967 ein Berufsverbot gemäß § 150 Abs. 1 BRAO ausgesprochen, gegen das der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte, über die wegen seines Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft nicht mehr entschieden wurde.
Ein weiteres Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde am 13. August 1969 mit dem Vorwurf des Betruges in zehn Fällen eröffnet (Bl. 349, 322 ff d.A. C 3 Ms 472/68). Nachdem dieses in acht Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, wurde der Antragsteller in den zwei verbliebenen Fällen durch Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 19. Januar 1971 (Bl. 503-508 d.A.) freigesprochen.
Am 17. Mai 1974 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt in Stuttgart. Im Gutachten vom 31. Januar 1975 erhob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Einwendungen gegen die Zulassung des Bewerbers. Das Ministerium der Justiz hielt jedoch im Hinblick auf § 7 Nr. 7 BRAO eine Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers für erforderlich und legte dies in einem Vermerk vom 13. Februar 1975 fest. Der von ihm zugezogene Sachverständige Prof. Dr. Sattes bekundet in seinem Gutachten vom 5. Mai 1975, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers sich entscheidend gebessert habe und daß eine organische Hirnschädigung oder ein hirnatrophischer Prozeß nicht vorlägen.
Inzwischen hatte der Antragsteller sich mehrfach in Schriftsätzen und bei Besprechungen bereits als Rechtsanwalt bezeichnet. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat daraufhin in einem neuen Gutachten vom 1. Juli 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1975 ergangenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einem Bewerber zu versagen, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben.
III.
Die Eintragungen über die Verurteilung im Zentralregister sind noch nicht tilgungsreif, da noch keine zehn Jahre nach dem Tag der Verurteilung verstrichen sind (§ 43, § 44 Abs. 1 Nr. 2 b, § 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BZRG) und können schon deshalb unabhängig von der Anwendbarkeit des § 50 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden. Im Strafurteil vom 11. Februar 1969, dessen Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, ist festgestellt, daß dieser an ihn für Mandanten überwiesene Gelder nicht oder nur verspätet an die Mandanten weiterleitete.
1.
Von den am 30. Juli 1963 für die Firma V. in H. erhaltenen 600,- DM zahlte er erst auf längeres Drängen am 5. März 1966 300,- DM und den Rest von 300,- DM erst am 18. November 1967, als bereits Anklage im Strafverfahren gegen ihn erhoben worden war.
2.
In den Monaten Oktober 1963 bis Mai 1964 erhielt er im Wege der Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 180,- DM insgesamt 1.440,- DM Unterhaltsgelder für Herbert K. Er verbrauchte diese zum größten Teil zunächst für sich und zahlte 180,- DM im Februar 1964, 540,- DM im Oktober 1964, 300,- DM im Februar 1966 und den Rest abzüglich rund 200,- DM Gebühren erst im Oktober 1967 aus.
3.
Für seine Mandantin Elisabeth A. erhielt er Ende April 1964 2.500,- DM und in der Zeit von Juni 1964 bis Februar 1966 monatlich je 120,- DM, die er ebenfalls zunächst zum größten Teil für sich verbrauchte. An seine Mandantin zahlte er im Dezember 1964 nur 2.250,- DM, im November und Dezember 1965 insgesamt 400,- DM und den Rest von beinahe 2.400,- DM erst im August 1967.
4.
Für seinen Mandanten B. erhielt der Beschwerdeführer von September bis November 1964 570,- DM, darunter 160,- DM für angefallene Kosten und im März/April 1965 weitere 161,- DM plus 22,- DM Kosten. Auf Anfrage B. gab er keine zutreffende Auskunft. Er führte an diesen lediglich im Februar 1965 rund 207,- DM, den Rest erst im Winter 1967/68 ab.
5.
Obwohl er für seine Mandantin Erika K. am 6. Oktober 1965 200,- DM und am 29. November 1965 weitere 40,- DM erhalten hatte, stritt er dies gegenüber Frau Kühnle ab, zahlte ihr im März 1966 auf heftiges Drängen 150,- DM und den Rest erst nach Beginn der Hauptverhandlung im Strafverfahren.
6.
Von einer Versicherungsgesellschaft erhielt er im Mai 1966 einen Abfindungsbetrag von 2.000,- DM in bar für Jörg He. Zunächst verwendete er wiederum das Geld für sich und gab ihm Ende August 1966 einen ungedeckten Scheck. He. erhielt den Betrag auf Drängen Ende September 1966.
7.
Am 10. Dezember 1966 leitete der Gerichtsvollzieher 540,- DM dem Antragsteller als Unterhaltsgelder für die minderjährige Tochter seiner Auftraggeberin Christine N. zu. Der Antragsteller, der diese Gelder ebenso wie in den früheren Fällen zunächst für sich verbrauchte, leugnete zweimal den Empfang und lieferte Mitte Januar 1967 450,- DM an Christine N. ab. Den Rest verrechnete er als Gebühr.
IV.
Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor. Daß derjenige, der sich der Untreue oder des Betruges gegenüber einem Mandanten schuldig macht, in der Regel unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. BGHSt 15, 372, 375 f [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60], Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI, 67; 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX, 75; 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X, 55, 59/60 sowie Beschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 13/65 -; 10. November 1969 - AnwZ (B) 11/69 - und AnwZ (B) 13/69; 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 20/69 - und 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71 -). Hier hat der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mindestens siebenmal sich der Untreue schuldig gemacht. In zwei Fällen hat er dabei sogar Gelder veruntreut, die ihm für den Unterhalt minderjähriger Kinder zugeleitet worden waren. Er hat auch gegenüber Mandanten falsche Angaben gemacht. Diese Verfehlungen haben einen großen Unrechtsgehalt.
Der Strafrichter hat allerdings in seinem Urteil vom 11. Februar 1969, in Übereinstimmung mit dem damaligen Sachverständigen, dem Beschwerdeführer zugute gehalten, es sei nicht auszuschließen, daß sein Hemmungsvermögen im Sinne des damaligen § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei; insbesondere hätten die Untersuchungen eine deutliche Erweiterung der Hirnhohlräume und Zeichen einer sich schon seit längerer Zeit entwickelnden cerebralen Gefäßsklerose ergeben. Das vom Justizministerium nunmehr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sattes vom 5. Mai 1975 verneint mit Sicherheit einen hirnatrophischen Prozeß, d.h. eine fortschreitende, mit einem Abbau der Gehirnsubstanz verbundene Störung beim Beschwerdeführer. Die Verdachtsdiagnose des damaligen Sachverständigen und des Schöffengerichts hat sich also nicht bestätigt.
Dem weiter im Strafurteil festgestellten Alkoholmißbrauch, der teilweise durch Erkrankungen, Medikamentenmißbrauch, erhebliche finanzielle und eheliche Belastungen bedingt war, für sich gesehen, hat bereits das Schöffengericht nicht wesentliche entlastende Bedeutung beigemessen. Diese Umstände haben sicher zu den Verfehlungen beigetragen, mindern die Schuld aber nicht entscheidend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Vorfälle sich über Jahre hinziehen und der Beschwerdeführer den Schaden zum Teil erst sehr spät unter dem Eindruck des Strafverfahrens wiedergutgemacht hat.
Dem Umstand, daß die Verfehlungen nunmehr schon eine Reihe von Jahren zurückliegen, kann hier angesichts der Schwere der Taten keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Allerdings vermag bisweilen längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen zu rechtfertigen (BGHZ 39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 12/69 = EGE XI, 11, 15 m.w.Nachw.). Ob abgesichts der Schwere und Art der Verfehlungen des Antragstellers ein Wohlverhalten über 10-13 Jahre hinweg eine neue Zulassung rechtfertigen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Beschwerdeführer hat, wovon bereits das zweite Gutachten des Antragsgegners vom 1. Juli 1975 und der angefochtene Beschluß zutreffend ausgehen, sich inzwischen nicht einwandfrei verhalten. Dabei ist von Bedeutung, daß sich das neue Fehlverhalten gerade auf berufliche Belange bezieht. Er hat in mehreren Fällen, allerdings in Erwartung seiner erneuten Zulassung, Mandanten in eigenem Namen beraten, sie auch vor Gericht vertreten und sich dabei als Rechtsanwalt bezeichnet.
1.
Am 20. Februar 1975 berichtete er der von ihm vertretenen Frau Kö. über den Stand von vier verschiedenen Rechtsangelegenheiten, darunter auch gegen Frau Ha..
Der Schriftsatz enthielt den gedruckten Absendervermerk: "K.L. Ke. Rechtsanwalt zugelassen beim Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart" und war vom Beschwerdeführer mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben.
2.
In dem Rechtsstreit Kö./Ha. vor dem Amtsgericht Ludwigsburg, der später an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde, war im Rubrum des den Rechtsstreit einleitenden Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls vom 26. Februar 1975 handschriftlich durch den Beschwerdeführer "Rechtsanwalt K. L. K., S., W.str. ..."; eingetragen. Der Antrag ist vom Beschwerdeführer mit dem handschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben. Ein Schriftsatz an das Amtsgericht vom 11. März 1975 glich in Absender und Unterschrift dem Bericht vom 20. Februar 1975. Ein nicht unterschriebener Schriftsatz vom 12. April 1975, mit dem Kostenmarken eingereicht wurden, enthielt als Absender den Stempelabdruck: "Rechtsanwalt K L K. ...".
3.
Am 28. Februar 1975 entwarf der Beschwerdeführer für die Mandanten Ko. und D. einen Vertrag über eine Vertretertätigkeit dieser beiden. In dem Entwurf wird der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Vertreter der beiden Mandanten bezeichnet, bei dem auch die Verpflichtungen zu erfüllen seien. Der Entwurf ist unter handschriftlicher Hinzufügung des Ortes und Datums und Abdruck eines Stempels, wie bereits dargelegt, vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er erst im Februar 1975 im Vertrauen auf das positive erste Gutachten der Antragsgegnerin tätig geworden sei. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß er damals schon die Einrichtung der Praxis vorbereitet und Formulare hat drucken lassen. Das erste Gutachten der Antragsgegnerin ist jedoch erst am 31. Januar 1975 erstattet worden. Vorher konnte der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit erwarten, daß die Antragsgegnerin in diesem Gutachten keine Einwendungen gegen seine Zulassung erheben werde. Aus einem in den Personalakten befindlichen Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Februar 1975 und einem Vermerk des Sachbearbeiters vom 13. Februar 1975 ergibt sich im übrigen, daß er am 12. Februar 1975 im Justizministerium vorgesprochen, außerdem am 14. Februar mit dem dortigen Sachbearbeiter persönlich telefoniert hatte und seit dem 12. Februar von den sich auf seine Gesundheit gründenden Bedenken des Justizministeriums gegen die Zulassung wußte. Er konnte also vom 12. Februar 1975 ab keinesfalls mit alsbaldiger Zulassung rechnen. Daß er trotzdem sich wiederholt als Rechtsanwalt bezeichnet und selbständig Mandanten beraten und deren Rechtsangelegenheiten besorgt hat, stellt sowohl ein Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 wie auch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 i.d.F. des Art. 37 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503), Art. 97 EGStGB vom 2. März 1974 dar. Darin zeigt sich zugleich, daß der Antragsteller auch jetzt noch nicht die richtige Einstellung zu Gesetz und Recht hat und nicht einmal in einem für ihn besonders wichtigen Zeitpunkt sich streng an die Gesetze hielt, auf deren Befolgung die Rechtsanwaltschaft, zu der er doch zugelassen werden wollte, besonderes Gewicht legen muß.
Damit liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor. Die Beschwerde des Antragstellers war mithin zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Kirchhof
Börtzler
Girisch
Correll
Petersen
Kohlndorfer