Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1983, Az.: AnwZ (B) 7/83
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unkenntnis von Versagungsgründen zur Zeit der Zulassung; Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Überwiegende Beurteilung eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nach dem Schuldgehalt der Tat; Aufhebung einer Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch Zeitablauf und Wohlverhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1983
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 7/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 27. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am 9. Mai 1943 geborene Antragsteller hat am 11. Dezember 1970 die erste juristische Staatsprüfung bestanden. Er wurde durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1971 zum Referendar ernannt und am 21. Februar 1974 zur zweiten juristischen Staatsprüfung vorgestellt. Der Prüfungsausschuß des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen erklärte seine Prüfung im Prüfungstermin vom 18. März 1975 für nicht bestanden. Der Antragsteller schied mit Ablauf des 30. November 1975 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis als Referendar aus. In den anschließenden Verwaltungsstreitverfahren, in denen es um die Berechnung seiner Ausbildungsnote (1 K 2112/75 VG Gelsenkirchen) und das Nichtbestehen des Assessorexamens (1 K 1503/75 VG Gelsenkirchen) ging, unterlag er am 8. Januar und 3. Juni 1976 in erster Instanz. In dem zweiten Verfahren erreichte er im Berufungsrechtszug mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 1977 - V A 1174/76 - eine obsiegende Entscheidung. Danach hat er am 12. Oktober 1977 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden.
Auf seinen Antrag vom 25. Oktober 1977 wurde er durch Urkunde vom 15. November 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelassen und Anfang Dezember 1977 in die Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seitdem hat er seine Praxis in Dortmund in einer Bürogemeinschaft mit zwei anderen Rechtsanwälten ausgeübt.
2.
Schon vorher hatte sich, ohne daß dies der Landesjustizverwaltung bei der Zulassung des Antragstellers bekannt war, folgendes ereignet:
Im Februar 1977 überließ der Antragsteller einem Münchener Bekannten namens M. auf dessen Ansinnen ein Scheckheft mit 23 unterzeichneten Euroscheck-Vordrucken und der zugehörigen Scheckkarte, die auf sein Konto bei der Commerzbank D. ausgestellt waren. Am 28. Februar 1977 zeigte er - bewußt der Wahrheit zuwider - bei der Polizei an, ihm seien am selben Tage aus seinem verschlossenen Pkw in Dortmund ein hellbrauner Aktenkoffer mit verschiedenen Papieren, das Scheckheft und die Scheckkarte gestohlen worden. Vom 1. bis zum 3. März 1977 löste M. selbst oder durch einen Dritten die Schecks mit einer Schecksumme von je 300 DM, damit dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, bei verschiedenen Postämtern ein. Den Erlös von 6.900 DM teilten sich beide. Am 15. März 1977 meldete der Antragsteller seine angeblichen Versicherungsansprüche mit einer Verlustanzeige zur Scheckkartenversicherung bei der A. Versicherung an; dabei wies er auf seine Diebstahlsanzeige bei der Polizei vom 28. Februar 1977 hin. Die Versicherung zahlte ihm zur Schadensregulierung unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 10 % 6.210 DM.
Nachdem M. festgenommen worden war, gestand der Antragsteller am 14. November 1978 die Tat bei einer richterlichen und einer polizeilichen Vernehmung. Dabei erklärte er, daß er das Ansinnen M. bei einem ersten Besuch abgelehnt habe. In den Vernehmungsniederschriften heißt es über sein Tatmotiv: "Meine damalige Situation hat mich dazu veranlaßt, auf das Angebot von M. einzugehen. Ich hatte das Assessorexamen abgelegt und zunächst nicht bestanden. Gegen diesen Entscheid lief damals ein Verwaltungsgerichtsverfahren, und ich hing in der Zwischenzeit praktisch in der Luft" ... "Rückblickend kann ich mir das Ganze nur so erklären, daß es aus meiner damaligen Situation heraus geboren war. Ich war unzufrieden wegen des nicht bestandenen Examens, wobei ich mich ungerecht behandelt fühlte, und das letztenendes zurecht. Denn das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster wurde zu meinen Gunsten entschieden. Ich war auch wirtschaftlich in schlechten Verhältnissen. Aus dem Referendardienst war ich ausgeschieden und hatte mir eine Stellung als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit in der Industrie gesucht. Diese Stellung wurde mir dann gekündigt, d.h. ich habe mich von dem Unternehmen getrennt, weil mir die Kündigung angedroht wurde."
Der Antragsteller hat der Versicherung den erschlichenen Betrag von 6.210 DM am 17. November 1978 erstattet. Das Amtsgericht München hat seine Verfehlung strafrechtlich als Vortäuschung einer Straftat in Tateinheit mit Betrug (§§ 145 d, 263, 52 StGB) gewürdigt und gegen ihn durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 2. Januar 1979 (421 Cs 320 Js 17948/78) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt. Nachdem der Antragsgegner das Verfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Zulassung eingeleitet hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. August 1979 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Er behauptete jetzt unter Hinweis auf ein fachpsychotherapeutisches Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Heigl-Evers vom 2. August 1979: Er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Er leide an einer tiefgreifenden seelischen Erkrankung. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankung sei die Straftat eine selektive Impulshandlung, bei der das Gefüge der in der Persönlichkeit verinnerlichten Normen durch eine Regression zeitweilig schwer gestört gewesen sei. Infolgedessen sei er nicht in der Lage gewesen, die Straftat im Moment ihrer Begehung als kriminelle Handlung zu bewerten. In dem Privatgutachten wird die angenommene seelische Erkrankung als "eine narzißtische Neurose mit Borderline-Persönlichkeitsorganisation" und die Straftat als Symptomhandlung auf dem Boden der seelischen Erkrankung aufgefaßt. Die Sachverständige hat als kausalen Auslösefaktor gesehen "die Nichtzuerkennung des Examens, verschärft durch die Zurückweisung der Klage in der ersten Instanz, verbunden mit der als Ablehnung erlebten Auflösung des Arbeitsverhältnisses".
Das Amtsgericht München hat den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 6. Dezember 1979 als unzulässig, das Landgericht München seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 20. Juni 1980 als unbegründet verworfen.
3.
Nach diesen Vorgängen hat der Antragsgegner ein psychiatrisches Gutachten des stellvertretenden Leiters des westfälischen Landeskrankenhauses Dortmund, Dr. Ahlert, vom 14. Dezember 1981 zu der Frage einholen lassen, ob der Antragsteller infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährde (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). In dem Gutachten werden aus psychiatrischer Sicht keine grundlegenden Einwände gegen eine (weitere) Zulassung des Antragstellers zum Rechtsanwaltsberuf erhoben. Sodann hat der Antragsgegner - in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und der Rechtsanvaltskammer - die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 4. Oktober 1982 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen und zugleich den sofortigen Vollzug der Rücknahmeverfügung angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, soweit es sich nicht auch gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Rücknahmeverfügung richtet (§ 16 Abs. 5 Satz 5 BRAO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 = EGE VI 55; und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 7/80 -). Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Zu Recht haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO angenommen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Solche Umstände sind hier in der Vortäuschung des Diebstahls und in dem Betrug gegenüber der Versicherung zu sehen, derer sich der Antragsteller schuldig gemacht hat.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist einem Bewerber in der Regel die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, wenn er sich wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts wie Diebstahl, Betrug oder Untreue strafbar gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI 67, 68 f; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55, 59 f; vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 15/76; vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81 -). Dieser Versagungsgrund lag bei der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im November 1977 vor, ohne daß die Landesjustizverwaltung davon wußte.
b)
Der Antragsteller hat bei den Straftaten vorsätzlich-schuldhaft gehandelt. Seine Schuldfähigkeit war zur Tatzeit nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen (§ 20 StGB). Er war vielmehr in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Sachverständige Dr. Ahlert hat den Antragsteller im Gutachten vom 14. Dezember 1981 als durchschnittlich begabte Persönlichkeit "ohne zur Zeit nachweisbare Zeichen einer manifesten psychiatrischen Erkrankung" und die bei ihm vorliegende neurotische Störung als nicht tiefgreifender Art beschrieben. Aus diesem Untersuchungsbefund lassen sich unter Berücksichtigung der Art und. der Umstände der Tat Rückschlüsse auf seine Schuldfähigkeit auch zur Tatzeit ziehen. Für die Annahme der Schuldfähigkeit spricht nämlich, daß sich der Antragsteller zur Tat hat überreden lassen; sie ist also nicht unmittelbar auf seinen Gemütszustand zurückzuführen. Es handelt sich auch nicht um eine einmalige, nur momentane Entgleisung in einer schwierigen Situation, sondern um einen gemeinschaftlich im voraus geplanten, länger währenden Vorgang, den der Antragsteller durch mehrere gewichtige, zeitlich voneinander getrennte Tatbeiträge wiederholt aktiv förderte: zunächst durch die Überlassung der Schecks und der Scheckkarte an Menne im Februar 1977, dann durch die falsche Diebstahlsanzeige am 28. Februar 1977, die zeitlich ersichtlich mit der Einlösung der Schecks vom 1. bis 3. März 1977 abgestimmt war, und schließlich durch die Verlustanzeige zur Scheckkartenversicherung am 15. März 1977. Die Unrechtseinsicht des Antragstellers und sein vorhandenes Hemmungsvermögen kommen besonders darin zum Ausdruck, daß er - wie er selbst angegeben hat - das Ansinnen, sich an dem Vorhaben zu beteiligen, zunächst zurückgewiesen hat. Er stimmte erst zu, als Menne ihn "wiederholte Male" darauf angesprochen hatte. Schließlich machen die Gründe, die der Antragsteller am 14. November 1978 als Tatmotiv angeführt hat (seine auf dem negativen Ausgang des Prüflingsverfahrens beruhende Unzufriedenheit und seine schwierige wirtschaftliche Lage), sein Handeln verständlich, ohne daß man zur Erklärung auf vielleicht mögliche Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit zurückgreifen müßte.
Angesichts der dargelegten Umstände sind durchgreifende Zweifel an der Schuldfähigkeit des Antragstellers bei der Tat nicht begründet. Der Senat hält diesen Punkt trotz des vorliegenden Privatgutachtens auch nicht für weiter klärungsbedürftig. Dabei geht er davon aus, daß die besondere Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers, seine Entwicklung insbesondere in der Beziehung zu den Eltern, seine Betroffenheit über die Vorgänge im Zusammenhang mit der zweiten Staatsprüfung und Schwierigkeiten im beruflichen Bereich für die Tat von Bedeutung gewesen sein mögen. Doch folgt daraus nicht, daß der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, "die Straftat im Moment ihrer Begehung als kriminelle Handlung zu bewerten". Die Sachverständige Prof. Dr. Heigl-Evers, die zu einem anderen Ergebnis gelangt, läßt bei ihrer Beurteilung die oben wiedergegebenen Besonderheiten des Sachverhalts außer acht. Auch ist ihre Annahme, der Antragsteller habe sich "in demonstrativem Widerspruch auf die Seite der Gesetzesübertreter" geschlagen, schwerlich mit dem von ihr gewonnenen Ergebnis zu vereinbaren, ihm habe die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht gefehlt.
c)
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es nicht angebracht, hier eine Ausnahme von dem Grundsatz anzuerkennen, daß Betrug einen Bewerber für den Rechtsanwaltsberuf ungeeignet macht.
aa)
Daß das Amtsgericht München den Antragsteller nur zu einer Geldstrafe verurteilt hat, rechtfertigt für sich allein keine andere Bewertung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82 -). Die Tat zeugt von einem erheblichen kriminellen Gehalt. Die Beute war mit 6.210 DM nicht gering. Der Antragsteller hat nicht nur die Versicherung betrügerisch geschädigt. Zur Ermöglichung dieses Betrugs hat er darüber hinaus wider besseres Wissen der Polizei einen Diebstahl vorgetäuscht und damit ein Vergehen verübt, welches das Gesetz in § 145 d StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Tat war in voraus geplant. Ihre Ausführung dauerte längere Zeit und verlangte eine wiederholte Betätigung des einmal gefaxten Kriminellen Entschlusses.
bb)
Die vorhandenen Milderungsgründe, die bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO zu berücksichtigen sind, prägen das Gesamtbild der Tat nicht in dem Maße, daß sie kein Grund mehr zur Annahme der Unwürdigkeit des Antragstellers gewesen wäre.
Er hat sich zwar am 14. November 1978, also eindreiviertel Jahre nach der Tat, den Strafverfolgungsbehörden offenbart. Auch hat er danach sogleich den Schaden wiedergutgemacht. Dies geschah aber insofern nicht aus freien Stücken, als die Offenbarung und die Wiedergutmachung im Zusammenhang mit der Festnahme M. standen. Auch wenn Menne den Antragsteller noch nicht belastet haben sollte, so begründete die Festnahme für den Antragsteller doch die von ihm erkannte Gefahr, nun selbst als Tatbeteiligter entdeckt zu werden.
Daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen einer neurotischen Störung vor dem Hintergrund schwieriger persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des § 21 StGB vermindert war, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Denn die Frage, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO eingreift, richtet sich weder allein noch in erster Linie nach dem Schuldgehalt der Tat, sondern wesentlich auch mit nach ihrem objektiven Gewicht und danach, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit für den Anwaltsstand tragbar wäre (vgl. BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Senatsurteile vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 11/66 = EGE IX 113, 115 und vom 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72). Beim Antragsteller war das im Zeitpunkt seiner Zulassung am 15. November 1977 nicht der Fall.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er ist der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Gerade für ihn muß es selbstverständlich sein, daß er das Recht für sich selbst ebenso wie für seine Mandanten nur auf Wegen suchen darf, die das Gesetz zuläßt. Wer - wie der Antragsteller - wirklich oder vermeintlich erlittenes Unrecht zum Anlaß nimmt, Straftaten gegenüber Behörden oder beliebigen Dritten zu begehen, zeigt damit eine Einstellung zu Recht und Gesetz, die ihn als Rechtsanwalt untragbar macht. Denn als Rechtsanwalt könnte er jederzeit wieder in die Lage geraten, daß ihn Behörden oder Gerichte mit Ansprüchen abweisen, die er aus innerer Überzeugung für begründet hält. Beim Antragsteller kommt hinzu, daß er den Rechtsweg in der Prüfungsangelegenheit noch nicht ausgeschöpft hatte, als er den Diebstahl bei der Polizei vortäuschte und die Versicherung betrog. Denn der Verwaltungsrechtsstreit, in dem er schließlich obsiegte, war zu der Zeit noch nicht abgeschlossen.
2.
Zu Recht hat der Antragsgegner auch von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gemäß § 14 Abs. 2 BRAO von der Zurücknahme der Zulassung abzusehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers waren nicht erfüllt. Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) war in dem Zeitpunkt, in dem die Tat des Antragstellers der Landesjustizverwaltung Ende Januar/Anfang Februar 1979 bekannt wurde, noch nicht weggefallen. Allerdings ist anerkannt, daß eine zunächst begründete Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten aufgehoben werden kann. Eine solche Rehabilitierung schied hier jedoch aus. Die dafür erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist, da es sich um langjähriges Wohlverhalten handeln muß, grundsätzlich nicht zu kurz zu bemessen. Sie war im Zeitpunkt der Entdeckung der Tat des Antragstellers ersichtlich noch nicht verstrichen. Die Tat lag Ende Januar/Anfang Februar 1979 erst zwei Jahre zurück. Sie war gerade erst durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 2. Januar 1979 geahndet worden.
3.
Es kann offenbleiben, ob es entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAO möglich wäre, bei der Prüfung der Unwürdigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, hier also zu berücksichtigen, daß von der Tat bis zur Beschlußfassung des Senats mehr als sechs Jahre vergangen sind. Ebenso kann dahinstehen, ob die Einbeziehung des Gesamtzeitraums in die Beurteilung jedenfalls dann geboten wäre, wenn auf ihrer Grundlage der Versagungsgrund zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. Die Fragen können hier auf sich beruhen, weil der Antragsteller nach der Art und den Umständen der Tat selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht wieder würdig ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, mag sich die Beurteilung auch in absehbarer Zeit ändern können.
4.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres, insbesondere auf die vom Ehrengerichtshof erörterte Erwägung ankäme, ob der Antragsteller im Zulassungsverfahren "objektiv unwahre Erklärungen" abgegeben hat, indem er zu einer Zeit, als seine Tat noch nicht entdeckt war, die Frage nach gegen ihn anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren verneinte (Zur Bedeutung unwahrer Angaben im Zulassungsverfahren vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78 -).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Hagen
Laufhütte
Gribbohm
Siebecke
Schaefer
Rössler