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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 39.96

Feststellungsinteresse ; Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte fachliche Verwendung; Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte fachliche Verwendung aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche Verwendung als Ermessensentscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten; Gerichtliche Nachprüfbarkeit des Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Verwendungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 39.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Seifert, Oberleutnant Widdmann, als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Verpflichtungszeit von zehn Jahren. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. Juni 1996. Seit dem 1. April 1992 wurde er als Lufttransporthubschrauberluftfahrzeugführeroffizier bei der 1./Fliegende Abteilung ... in F. verwendet.

2

Vom 3. Mai 1994 bis zum 11. September 1995 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrfliegerverwendungsfähig. Sein Militärflugzeugführerschein ruhte deshalb seit dem 25. Juni 1994. Am 11. September 1995 wurde der Antragsteller erneut untersucht und für wehrfliegerverwendungsfähig erklärt.

3

Mit Schreiben vom 26. September 1995 beantragte der Staffelkapitän der 1./Fliegende Abteilung ... gemäß Nr. 131 ZDv 19/11 für den Soldaten im Wege der Ausnahmegenehmigung die fliegerische Nachschulung/Wiedereinschulung, um ihn in der Staffel wieder dienststellenbezogen verwenden zu können. Dieser Antrag wurde vom Kommandeur der Fliegenden Abteilung ... befürwortet.

4

Mit Fernschreiben vom 3. November 1995 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - den Antrag mit der Begründung ab, für eine Wiedereinschulung des Antragstellers bestehe angesichts der verbleibenden kurzen Restdienstzeit kein dienstliches Interesse. Die vorgetragenen Fürsorgegesichtspunkte könnten die entgegenstehenden dienstlichen Belange (fehlender Bedarf für die Einsatzbereitschaft, Flugstundenknappheit, Auflagen zur Einsparung von Betriebskosten, Abbau des Bestandes der Luftfahrzeugführer) nicht ausgleichen.

5

Mit als "Beschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 20. November 1995, das am folgenden Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging, wandte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner fliegerischen Nachschulung sowie gegen die Aberkennung der Stellenzulage durch Bescheid vom 14. November 1995. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 leitete der BMVg - P II 5 - den Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Aberkennung der Fliegerzulage dem Kommandeur des Heeresfliegerregiments ... zur weiteren Bearbeitung zu. Den gegen die Ablehnung der fliegerischen Nachschulung gerichteten Antrag legte er mit seiner Stellungnahme vom 30. April 1996 dem Senat zur Entscheidung vor.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

7

Es bestehe durchaus ein dienstliches Interesse an seiner Wiedereinschulung, da wegen des Einsatzes in Kroatien ein gesteigerter Bedarf an Luftfahrzeugführern zu erwarten sei. Im übrigen benachteilige ihn die Ablehnung bei seiner Bewerbung um Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis. Auch würden seine Chancen, in eine zivile fliegerische Tätigkeit zu wechseln, durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt. Da der ablehnende Bescheid auf Tatsachen beruhe, die er nicht zu vertreten habe, sehe er hierin zudem einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung.

8

Mit Schreiben vom 25. September 1996 teilte der Antragsteller dem Senat mit, daß er seinen ursprünglichen Antrag zurückziehe und statt dessen einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stelle. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, da ihm auf Grund der Ablehnung der fliegerischen Nachschulung ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 17.000 DM entstanden sei.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der vom Antragsteller begehrten fliegerischen Wiedereinschulung stünden dienstliche Gründe entgegen. Zum einen bestehe kein Bedarf an weiteren Hubschraubertransportluftfahrzeugführern zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft. Zum anderen müßte der Antragsteller, um als vollwertiger Luftfahrzeugführeroffizier eingesetzt werden zu können, den Einsatzstatus "Combat Ready (CR)" erlangen, was ca. 70 Flugstunden erfordere. Angesichts der Kosten für eine Flugstunde des Luftfahrzeugmusters UH-1 D von ca. 7.200 DM und der angespannten Flugstundenlage in den Heeresfliegerverbänden bestehe für eine Wiedereinschulung des Antragstellers kein dienstliches Bedürfnis. Auch der vom Kommandeur der Fliegenden Abteilung .... in seiner befürwortenden Stellungnahme angeführte Gesichtspunkt der Wehrübungen nach Dienstzeitende könne ein dienstliches Interesse an der Wiedereinschulung des Antragstellers nicht begründen, da gemäß Erlaß des BMVg - Fü H III 2 - vom 28. Juli 1994 die fliegerische Inübunghaltung von Hubschrauberführern der Reserve bis auf weiteres ausgesetzt sei.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 815/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II.

Mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr hat sich dessen ursprüngliches Verpflichtungsbegehren auf Nachschuluhg bzw. Wiedereinschulung in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller ist jedoch zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des BMVg vom 3. November 1995, mit dem der Antrag des Antragstellers auf fliegerische Nachschulung abgelehnt wurde, ist hinreichend dargetan (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163> und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 94.94 -). Der Antragsteller hat - wenngleich nicht näher spezifiziert - mit Schriftsatz vom 25. September 1996 vorgetragen, daß ihm infolge der Ablehnung der fliegerischen Nachschulung durch nicht gezahlte Bezüge und Übergangsgebührnisse ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 17.000 DM entstanden sei. Die beantragte gerichtliche Entscheidung erscheint deshalb geeignet, die Position des Antragstellers insoweit zu verbessern (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.).

13

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich ein dahingehender Anspruch nicht ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Verwendungsentscheidung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann hingegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 71, 51 [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83]>).

15

Der Entscheidung, den Antragsteller fliegerisch nicht wiederein- bzw. nachzuschulen, lag ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis zugrunde. Der BMVg hat die Ablehnung der Nachschulung damit begründet, daß angesichts der verbleibenden kurzen Restdienstzeit des Antragstellers eine derartige Maßnahme nicht in Betracht komme. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 15.95, 101.95 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 116.95 -) ist die Berücksichtigung einer ausreichenden Restdienstzeit im Rahmen einer Verwendungsentscheidung rechtlich zulässig. Der BMVg verstößt mit einer solchen Überlegung auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht (vgl. Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 - m.w.N.). Der BMVg hat zur Begründung seiner Entscheidung darüber hinaus wirtschaftliche Überlegungen, wie die angespannte Flugstundenlage in den Heeresfliegerverbänden und die hohen Flugstundenkosten, angeführt. Derartige planerisch-organisatorische Gesichtspunkte beruhen weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen gemäß § 7 BHO auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen sachlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar. Gerichtlich nachprüfbar bleibt insoweit lediglich, ob ein Soldat in Anwendung derartiger Grundsätze in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1982 - BVerwG 1 WB 49.82-, vom 29. Juni 1983 - BVerwG 1 WB 139.82-, vom 9. August 1983 - BVerwG 1 WB 107.82 - und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 94.94 -). Das ist hier nicht der Fall. Worin die vom Antragsteller insoweit gerügte Ungleichbehandlung liegen soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hat ein Soldat keinen Anspruch darauf, eine einmal erworbene Befähigung - wie den Militärflugzeugführerschein - aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen behalten zu können.

16

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Seifert
Widdmann