Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1983, Az.: BVerwG 1 WB 107/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 107/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 19893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Kams, Oberstleutnant Herzberger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er gehörte zunächst der Luftwaffe an und wurde in dieser Teilstreitkraft zum Luftfahrzeugtechnischen Offizier (Ing. grad.) ausgebildet und als solcher verwendet. Mit Schreiben vom 5. August 1971 beantragte der Antragsteller den Wechsel der Teilstreitkraft von der Luftwaffe zum Heer (Heeresflieger). Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - teilte daraufhin mit Fernschreiben vom 3. Dezember 1971 dem Luftwaffenversorgungsbereich 1 - der damaligen vorgesetzten Dienststelle des Antragstellers - folgendes mit:
"Teilstreitkraftwechsel und Ausbildung zum Hubschrauberführer kann ab 1.1.72 erfolgen. Voraussetzung ist sofortige Vorlage eines Antrages auf Übernahme zum Berufsoffizier oder Weiterverpflichtung auf insgesamt 15 Jahre. Vorlage auf dem Dienstweg erforderlich. LwUKdo und LwU-GrpKdo Süd werden um sofortige Bearbeitung und Weiterleitung des Antrags Olt H. gebeten."
In einem Vermerk vom 12. Januar 1972 wird die Versetzung des Antragstellers vom 5. Januar 1972 zur Heeresfliegerwaffenschule - Ausbildung zum Hubschrauberführer - wie folgt begründet:
"Olt Ing. (grad.) H. hat mit Gesuch vom 5.8.1971 um Überführung zum Heer/HflgTr und Ausbildung zum HubschrFhr gebeten. Wehrfliegerverwendungsfähigkeit liegt vor. Auf Grund des Fehls an erfahrenen und fliegerisch ausgebildeten flugzeugtechnischen Offizieren bei der Heeresfliegertruppe wird der Überführung und Ausbildung zugestimmt unter der Voraussetzung, daß Olt H. die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beantragt. Der Antrag liegt nunmehr vor; Olt H. kann ab 5.1.1972 in die vorfliegerische Ausbildung bei HflgWaS genommen werden. Der Antrag auf Statusänderung wird gesondert vorgelegt. Bei Ablösung aus der fliegerischen Ausbildung ist eine Verwendung als FlzTechnOffz bei HflgWaS - Einführung des Hubschraubermusters CH-53 vorgesehen."
Die Ausbildung zum Hubschrauberführer wurde im Frühjahr 1973 abgeschlossen. Der Antragsteller wurde anschließend zur Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) - Flugzeugtechnische Abteilung - als Flugzeugtechnischer Offizier (FlzTOffz) versetzt.
Mit Schreiben des BMVg vom 5. September 1978 wurde der Antragsteller dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Luftfahrzeugtechnik (HFlg)" zugeordnet. Auf Grund seiner Zugehörigkeit zum VWTG "Luftfahrzeugtechnik" besetzte er verschiedene Dienstposten, die dem flugzeugtechnischen Bereich zuzuordnen sind. Seit 2. Februar 1981 ist er S 3-Stabsoffizier (Stellvertretender Kommandeur) und Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier in der Technischen Gruppe HFlgwaS, Bückeburg. Weder dieser noch einer der von ihm zuvor besetzten Dienstposten ist in der STAN mit einer fliegerischen Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung (ATB) ausgebracht. Gleichwohl wurde der Antragsteller aus Bedarfsgründen auch fliegerisch eingesetzt: und weiter ausgebildet.
Mit Entscheidung vom 27. Juli 1981 lehnte der BMVg - P III 5/HFlg - einen Vorschlag des Kommandeurs HFlgWaS, den Antragsteller weiterhin zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, mit folgender Begründung ab:
"Die spätere Verwendung des Maj. H. im Sinne der LFF-Gruppe I oder II ist nicht geplant. Er besetzt keinen Dienstposten, der in der STAN mit 1. oder 2. ATB/ATN als Luftfahrzeugführer (Hubschrauberführer) bezeichnet ist.
Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß, sollte später seine Verwendung als Luftfahrzeugführer innerhalb der LFF-Gruppe I oder II erforderlich werden, Maj. H. Gelegenheit erhalten wird, durch eine Nachschulung die fliegerischer Mindestvoraussetzungen gemäß ZDv 19/11 Nr. 131 wieder zu erlangen."
Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 11. August 1981 eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. August 1981, bei seinem nächsten Vorgesetzten, dem Kommandeur Technische Gruppe/HFlgWaS eingegangen am 24. August 1981, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Entscheidung der BMVg vom 27. Juli 1981. Der BMVg hat diese "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und unter dem 17. August 1982 im Einverständnis mit dem Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, es sei stets sein Wunsch gewesen, in der Bundeswehr fliegerisch verwendet zu werden. Mit Anträgen aus den Jahren 1970 und 1971 habe er sich um eine fliegerische Verwendung bemüht, bereits damals habe er dargelegt, daß der Einsatz im fliegerischen Dienst sein Berufsziel sei. Bis heute habe sich daran nichts geändert. Da eine Ausbildung zum Flugzeugführer in der Luftwaffe nicht möglich gewesen sei, habe er sich spontan zum Teilstreitkraftwechsel entschlossen, um als Heeresflieger ausgebildet werden zu können. Von dem damals für die Heeresfliegertruppe zuständigen Personalreferenten sei ihm mitgeteilt worden, daß weder sein Alter noch seine Vorverwendung als Technischer Offizier für den Einsatz als Hubschrauberführer hinderlich wären. Es sei ihm mitgeteilt worden, der Einsatz als Hubschrauberführer sei so lange möglich, wie die gesundheitlichen Voraussetzungen vorlägen. Dies entspreche nach seiner Kenntnis bis heute den Tatsachen. Noch heute würden 30jährige Technische Offiziere zum Hubschrauberführer geschult. Die Mehrzahl der Hubschrauberführer (Berufssoldaten) verblieben bis zur Pensionierung in der fliegerischen Verwendung. Nunmehr müsse er feststellen, daß man ihn wissentlich oder unwissentlich über zehn Jahre im unklaren darüber gelassen habe, welche zusätzlichen Voraussetzungen für den Einsatz als Luftfahrzeugführer gegeben sein müßten. Darin liege ein Verschulden des BMVg. Er leite aus dem Teilstreitkraftwechsel und seinen vielseitigen fliegerischen Ausbildungen auf drei Waffensystemen den Anspruch ab, weiter als Luftfahrzeugführer (LFF) eingesetzt zu werden. Noch im ersten Quartal 1981 sei ihm eine weitere fliegerische Ausbildung in Aussicht gestellt worden. Bei all den Bemühungen, die er in seiner Dienstzeit bei der Verfolgung seines Berufsziels, nämlich als Flugzeugführer eingesetzt zu sein, unternommen habe, habe er zumindest erwarten dürfen, daß, falls sich eine Änderung in der fliegerischen Verwendung abzeichnen würde, ihm rechtzeitig die Chance gegeben würde, auf einen fliegerischen Dienstposten umgesetzt zu werden. Er sei bereit, die Verwendung als Technischer Offizier zugunsten eines fliegerischen Einsatzes aufzugeben. Insgesamt gesehen stelle sich die Entscheidung als ermessenswidrig dar. Er habe darauf vertraut, daß der bisherige Zustand erhalten bleibe. Es sei nicht Rechtens, daß die Verweigerung weiterer fliegerischer Verwendung mit der zur Zeit angespannten Haushaltslage begründet werden könne. Die Fliegerei werde von den LFF überwiegend passioniert betrieben. Der Wunsch zur Erhaltung des fliegerischen Könnens sei Bestandteil der Berufsverpflichtung eines LFF, solange er dazu die Eignungs- und Tauglichkeitsanforderungen erfülle. Der BMVg sei verpflichtet, diesen Umständen bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Entscheidung, den Antragsteller nicht zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, sei angesichts der geänderten Personalsituation bei den Hubschrauberführern, der aktuellen Personalplanung für die Heeresfliegertruppe und der angespannten Finanzlage des Bundes Rechtens. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit zusätzlich zu seiner technischen Ausbildung auch fliegerisch ausgebildet und eingesetzt worden sei, obwohl er keinen fliegerischen Dienstposten innegehabt habe, habe sich die Notwendigkeit hierzu daraus ergeben, daß zum Zeitpunkt des Wechsels des Antragstellers von der Luftwaffe zur Heeresfliegertruppe sich diese in der Umrüstung auf das neue Hubschraubermuster CH-53 befunden habe. Um die in der Einführungsphase auftretenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Industrie und den Kommandobehörden sachgerecht zu bewältigen sowie um fliegerische und technische Belange effektiv zu koordinieren, sei vorgesehen gewesen, eine begrenzte Anzahl von FlzTOffz zusätzlich zum Hubschrauberführer auszubilden. Mit dieser Zielsetzung habe der Antragsteller deshalb eine zusätzliche Ausbildung zum Hubschrauberführer erhalten und sei in diesem Rahmen neben seiner eigentlichen technischen Verwendung auch entsprechend fliegerisch eingesetzt worden. Auch nach der Beendigung der Umrüstungsphase auf CH-53 sei der Antragsteller aus Bedarfsgründen weiterhin fliegerisch eingesetzt worden. Die Notwendigkeit hierzu habe sich auf Grund der in der Folgezeit durchgeführten mehrmaligen Umgliederungen in der Heeresfliegertruppe ergeben, die jeweils mit einer Erhöhung des Solls an Hubschrauberführern verbunden gewesen seien. Um das Fehl an Piloten auszugleichen, sei auf diejenigen Hubschrauberführer zurückgegriffen worden, die, wie der Antragsteller, keiner in der STAN mit einer fliegerischen ATB ausgebrachten Dienstposten besetzt hätten. Solange der Antragsteller aus Bedarfsgründen fliegerisch eingesetzt worden sei, sei er wie ein Angehöriger der LFF-Gruppe I behandelt worden. Nach den Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage gehörten zur LFF-Gruppe 1 nur LFF, die in fliegenden Verbänden eine fliegerische Verwendung hätten. Dies treffe grundsätzlich nur für LFF zu, die einen fliegerischen Dienstposten innehätten. Einen solchen fliegerischen Dienstposten habe der Antragsteller nicht. Die fliegerische Verwendung des Antragstellers und damit seine Zuordnung zur LFF-Gruppe I habe mit Bekanntgabe des von ihm angefochtenen Erlasses P III 5/HFlg vom 27. Juli 1981 geendet. Der Antragsteller gehöre nicht mehr zu den LFF, die ohne besondere Anordnung im Einzelfall gemäß dem Erlaß über die "Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens" zur Inübunghaltung verpflichtet seien. Eine Inübunghaltung käme für ihn nur dann in Betracht, wenn er durch seine personalbearbeitende Dienststelle der LFF-Gruppe II zugeordnet und zur Erhaltung des fliegerischen Könnens ausdrücklich verpflichtet würde. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen beim Antragsteller nicht vor. Es sei nicht geplant, ihn in den nächsten Jahren auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen. Im Fall des Antragstellers sei auf Grund seiner vorwiegend technischen Ausbildung und den technischen Vorverwendungen eine rein luftfahrzeugtechnische Verwendung dienstlich vordringlicher als eine fliegerische Weiterbildung. Die Tatsache, daß der Antragsteller seinerzeit auf seinen ausdrücklichen Antrag hin zusätzlich zu seiner eigentlichen technischen Verwendung eine fliegerische Ausbildung erhalten habe, begründe keinerlei Anspruch, auch für alle Zukunft fliegerisch eingesetzt zu werden. Es sei unerheblich, ob der Antragsteller, wenn er in der Vergangenheit einen Antrag auf Umsetzung auf einen fliegerischen Dienstposten gestellt hätte, auch tatsächlich umgesetzt worden wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung könnten nur die ihm zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Gegebenheiten sein. Die vom Antragsteller inzwischen erreichte verhältnismäßig hohe Verwendungsbreite zwinge nicht dazu, diese Verwendungsbreite uneingeschränkt zu erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Gesamtvorbringens, den BMVg unter Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 1981 zu verpflichten, ihn weiterhin zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens zu verpflichten.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. Juli 1981 hat der BMVg über die weitere Verwendung des Antragstellers entschieden. Die Entscheidung weist den Kommandeur HFlgWaS an, den Antragsteller nicht mehr fliegerisch zu verwenden, also nicht mehr fliegen zu lassen.
Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die Fürsorgepflicht für den von einer Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 63, 96, 97 [BVerwG 12.07.1978 - 1 WB 107/77]; 53, 95, 96 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 33, 150, 151) [BVerwG 08.05.1968 - I WB 2/68]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Für die Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr fliegerisch zu verwenden, war ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Der BMVg hat drei Gründe dafür angeführt, weshalb die Inübunghaltung des Antragstellers habe entfallen müssen. Es sei nicht geplant, ihn in den nächsten Jahren auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen; die frühere aus Bedarfsgründen erfolgte fliegerische Verwendung sei infolge des inzwischen abgebauten Fehls an Luftfahrzeugführeroffizieren nicht mehr erforderlich; schließlich lasse auch die angespannte Finanzlage des Bundes eine großzügigere Handhabung der Inübunghaltung nicht mehr zu. Diese Umstände betreffen zum einen speziell die Planung für die künftige (nichtfliegerische) Verwendung des Antragstellers, zum andern die personelle Struktur der Heeresfliegertruppe. Die letzteren Überlegungen sind planerisch-organisatorischer Natur und beruhen auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen gemäß § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Sie sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit hin nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - 1 WB 158/79-, vom 25. Mai 1982 - 1 WB 77/78 - und vom 9. November 1982 - 1 WB 49/82).
Im vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, daß der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen kann, seine weitere fliegerische Verwendung sei für die Erfüllung seiner militärischen Aufgaben zweckmäßig. Einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit hin wird die grundsätzliche Entscheidung des BMVg dadurch nicht zugänglich.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die von dem BMVg dem Antragsteller gegenüber getroffene Einzelmaßnahme ein dienstliches Bedürfnis bestanden hat. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der BMVg bei dieser Einzelentscheidung dem Antragsteller gegenüber durch eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens rechtswidrig gehandelt hat.
Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller kann zunächst aus der Tatsache, daß er 1972 auf eigenen Antrag in die Heeresfliegertruppe versetzt und der BMVg ihm seinem Wunsch entsprechend die Ausbildung zum Hubschrauberführer ermöglicht hat, sowie daraus, daß er bisher neben seiner Tätigkeit als Luftfahrzeugtechnischer Offizier auch fliegerisch verwendet worden ist, keine zu seinen Gunsten eingegangene Bindung des Ermessens des BMVg ableiten.
Nach Abschnitt 2 a des Erlasses des BMVg über die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens vom 17. September 1964 (VMBl S. 427) sind Flugzeugführer der LFF-Gruppe I mit gültiger Flugerlaubnis ohne besondere Anordnung zur Erhaltung ihrer Flugerlaubnis verpflichtet. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzung nicht; mindestens seit dem 11. August 1981, nämlich mit Bekanntgabe der von ihm angefochtenen Entscheidung, gehört er nicht mehr zur LFF-Gruppe I. Die Einteilung in LFF-Gruppen ergibt sich aus den "Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage" (Abschnitt 1 Abs. 2 des Erlasses vom 17. September 1964). Nach Abschnitt III B 1 a dieser Richtlinien (Erlaß des BMVg vom 23. September 1963, VMBl S. 510) gehören der LFF-Gruppe I nur "Luftfahrzeugführer während der fliegerischen Verwendung (Versetzung, Kommandierung) in fliegenden Verbänden ..." an. Aus der Bezugnahme auf diese Ausführung in Abschnitt 1 des Erlasses vom 17. September 1964 folgt, daß es sich dabei um eine "ständige" fliegerische Verwendung handeln muß. Ob eine "ständige Verwendung" und damit eine Zuordnung zur LFF-Gruppe I voraussetzt, daß der Luftfahrzeugführer auf einen fliegerischen Dienstposten versetzt oder kommandiert worden ist, kann hier offenbleiben. Denn der BMVg hat selbst eingeräumt, daß der Antragsteller bis zum 10. August 1981 der LFF-Gruppe I zugeordnet war, obwohl er, wie der BMVg zutreffend vorgetragen hat, dem VWTG "Luftfahrzeugtechnik" zugeordnet ist und dementsprechend auf Dienstposten, die dem flugzeugtechnischen Bereich zuzuordnen sind, verwendet wurde. Der Antragsteller gehört schon deshalb seit dem 11. August 1981 nicht mehr zur LFF-Gruppe I im Sinne der Richtlinien, weil er jedenfalls seit diesem Tag nicht mehr entsprechend "verwendet" wird. Nach den Richtlinien ist der BMVg nicht gehindert, diese Voraussetzung durch entsprechende Verwendungsentscheidung zu schaffen oder zu beseitigen.
Im übrigen ist der Antragsteller zwar entsprechend seinen Vorstellungen anläßlich seiner Versetzung von der Luftwaffe zur Heeresfliegertruppe zum Hubschrauberführer ausgebildet worden. Der BMVg hat sich damals aber zu keinem Zeitpunkt dahingehend gebunden, daß der Antragsteller auch ständig künftig fliegerisch verwendet werde.
Auch aus Abschnitt 2 b des Erlasses vom 17. September 1964 kann der Antragsteller nichts für seine Auffassung herleiten. Dieser Abschnitt lautet wie folgt:
"Es wird zur Erhaltung des fliegerischen Könnens angeordnet:
...
b) Flugzeugführer, soweit sie die Voraussetzungen für die LFF-Gruppe I nicht erfüllen, werden durch die personalbearbeitenden Stellen (BKVtdg, Abt. P, und Stammdienststellen), zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn
1)eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I geplant ist und zum Zeitpunkt der Wiederverwendung in dieser Gruppe folgende Altersgrenze für eine Tätigkeit in Strahl-(Jet-)Verbänden als Flugzeugführer bis zum
Hauptmann von 36 Jahren Staffelkapitän von 38 Jahren Gruppenkommandeur von 42 Jahren Geschwaderkommodore von 44 Jahren im allgemeinen nicht überschritten wird.
Bei einer Verwendung in einer Tätigkeit auf FF-Schulen bzw. in Prop- oder Hubschrauberverbänden soll eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze nicht überschritten werden;
2)eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I nicht geplant ist, aber eine Tätigkeit im BMVtdg bzw. in Kommandobehörden - deutschen und alliierten - als Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebietes ausgeübt wird und der betreffende Flugzeugführer
bei Flugzeugen im Besitz eines MFS I mit der gültigen Erlaubnis zum Führen eines Einsatzmusters über 2000 kp Fluggewicht der Einsatzverbände oder selbständigen fliegenden Einheiten ist,
bei Hubschraubern im Besitz eines MFS mit der gültigen Erlaubnis für ein Hubschraubermuster ist.
Die Verpflichtung dieser Personen bedarf der Zustimmung des Inspekteurs der Teilstreitkraft bzw. des entsprechenden Abteilungsleiters im BMVtdg.
..."
Auch die in diesem Abschnitt für die Anordnung der Erhaltung des fliegerischen Könnens verlangten Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Insbesondere ist er dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, bei ihm sei in den nächsten Jahren keine fliegerische Verwendung vorgesehen. Der allgemeine Hinweis auf andere FlzTOffz, die weiter fliegerisch geschult würden, ergibt keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ungleichbehandlung des Antragstellers.
Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht darauf berufen, die angefochtene Maßnahme greife in unzulässiger Weise in seine Verwendungsbreite ein. Der Antragsteller ist dem VWTG "Luftfahrzeugtechnik" zugeordnet, nachdem er an der Technischen Akademie der Luftwaffe zum Luftfahrzeugtechnischen Offizier ausgebildet worden ist. Dieser Ausbildung und seinem VWTG entsprechend findet er als stellvertretender Kommandeur einer Technischen Gruppe Verwendung. Die von ihm insoweit wahrzunehmenden Aufgaben werden durch die Entscheidung, ihn nicht zum Erhalt seines fliegerischen Könnens zu verpflichten, nicht berührt. Er hat keinen Anspruch darauf, daß ohne dienstliche Notwendigkeit aus persönlichen Gründen seine derzeitige Verwendungsbreite uneingeschränkt erhalten bleibt. Daß seine entsprechenden Erwartungen nunmehr enttäuscht worden sind, macht die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig. Gegenüber dem dienstlich Gebotenen kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller im Rahmen seiner früheren fliegerischen Verwendung Herausragendes geleistet hat. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich demgegenüber aus den inzwischen veränderten Umständen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Kams
Herzberger