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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1982, Az.: BVerwG 1 WB 77/78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 77/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Kapitän zur See Dobberthien, Korvettenkapitän Wächtershäuser als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 40 Jahre alte Antragsteller ist Berufsoffizier. Er war acht Jahre lang, von 1967 bis 1975, als Hubschrauberführer - zuletzt als Staffelkapitän - im Marinefliegergeschwader (MFG) ... eingesetzt. Nachdem er zum 1. Oktober 1975, als Hubschrauberführerstabsoffizier und Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebiets, zum Luftwaffenamt nach K. versetzt worden war, wurde mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. Februar 1976 seine Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens angeordnet und er zur Durchführung des Flugdienstes dem MFG ... zugeteilt. Dieser Anordnung lag ein Antrag des Luftwaffenamts vom 2. Dezember 1975 zugrunde. Der Kommandeur der Marinefliegerdivision hatte dem Antrag zugestimmt. Der Inspekteur der Marine (InspM) - FÜ M III 2 - hatte den Antrag an BMVg - P V 3 - mit dem Hinweis weitergeleitet, daß eine Entscheidung des InspM zur Frage der Verpflichtung nicht mehr erforderlich sei.

2

Mit Verfügung des BMVg - P V 3 - vom 13. März 1978 wurde die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens mit Wirkung vom 1. April 1978 mit der Begründung aufgehoben, daß das MFG ..., dem der Antragsteller zugeteilt worden war, nur über eine begrenzte Anzahl von Flugstunden verfüge und diese vermehrt für Ausbildungszwecke benötigt würden; die Inübunghaltung von Hubschrauberführeroffizieren sei daher auf absehbare Zeit nicht mehr möglich.

3

Gegen diese, ihm am 17. März 1978 ausgehändigte Verfügung legte der Antragsteiler mit Schreiben vom 28. März 1978, eingegangen beim BMVg am 30. März 1978, Beschwerde ein und beantragte die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 16. Mai 1978 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Beendigung der Verpflichtung zum Erhalten des fliegerischen Könnens richte sich ausschließlich nach dem Erlaß des BMVg vom 17. September 1964 (VMBl S. 427) - im folgenden als BMVg-Erlaß bezeichnet - und der zur Durchführung erlassenen Verfügung des BMVg - Fü M III 2 - vom 6. Februar 1976 - im folgenden als FüM-Erlaß bezeichnet -. Nach Abschnitt 2 d des BMVg-Erlasses ende die Verpflichtung nur dann, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 b nicht mehr gegeben seien und bei Versetzungen mit dem Wirksamwerden der Personalverfügung. Da die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 b bisher nicht entfallen seien und auch keine Versetzung vorliege, stehe der angefochtene Bescheid und dessen Begründung hierzu im Widerspruch. Eine einmal mit Zustimmung des InspM angeordnete Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens und die Einstufung in die Luftfahrzeugführer-Gruppe (LFFGrp) II könnten nicht durch Zurücknahme oder Widerruf dieser Zustimmung beendet werden. Die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens ende nämlich nur dann, wenn im Falle einer geplanten Wiederverwendung in der LFFGrp I die im BMVg-Erlaß aufgeführten Altersgrenzen überschritten würden oder wenn der Verpflichtete infolge einer Versetzung nicht mehr als Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebiets einer Kommandobehörde tätig sei. Er bezweifle auch, daß der InspM seiner Entpflichtung zugestimmt habe; denn eine solche Entscheidung würde im Widerspruch zu den Durchführungsbestimmungen des FüM-Erlasses stehen. Danach seien Luftfahrzeugführer, die aus der LFFGrp I ausscheiden und als Hubschrauberführer - wie er - zu diesem Zeitpunkt den Einsatzstatus "Combat Ready" haben, bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich in die LFFGrp II einzustufen, um sie in Spannungszeiten den Geschwadern als MGB-Reserve zuführen zu können. Er habe im übrigen zum Zeitpunkt des angefochtenen Erlasses die für den Nachweis seiner Inübunghaltung erforderlichen Flugstunden bis auf noch fehlende viereinhalb Stunden bereits erbracht. Aus einem Vermerk der Stabsabteilung BMVg - Fü M V 4 - vom 13. März 1978 gehe im übrigen hervor, daß diese eine Einschränkung der Zahl der Inübunghalter und ihrer Entpflichtung nicht für erforderlich halte. In den Jahren 1979 und 1980 seien auch wieder je ein gleichaltriger, zum BMVg bzw. Luftwaffenamt versetzter Korvettenkapitän zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet worden.

5

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen und trägt vor, die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragstellers zur Erhaltung des fliegerischen Könnens seien entfallen, weil der InspM seine Zustimmung zur Verpflichtung zurückgenommen habe, nachdem die Flugstunden für Ausbildungszwecke anderweitig benötigt würden. Der Antragsteller komme durch eine irrige Auslegung des Begriffs "Verpflichtung" im BMVg-Erlaß und im FüM-Erlaß zu der von ihm vertretenen falschen Auffassung, daß jeder aus der LFFGrp I ausscheidende Luftfahrzeugführer grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in die LFFGrp II einzustufen sei, um ihn durch die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens in Spannungszeiten den Geschwadern als MOB-Reserve zuführen zu können. Der Antragsteller übersehe dabei, daß diese Einstufung nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Sinne des BMVg-Erlasses erfolge und daß eine dieser Voraussetzungen das Einverständnis des InspM zur Inübunghaltung sei. Der BMVg-Erlaß komme im übrigen nach dem FüM-Erlaß nur noch eingeschränkt zur Anwendung. Zielsetzung der Durchführungsbestimmungen des InspM im FüM-Erlaß sei, daß eine Inübunghaltung nur gerechtfertigt sei, wenn der Bedarf einer MOB-Reserve gegeben sei. Dieser Bedarf sei aber bei dem ständig sich erhöhenden Bestand an Luftfahrzeugführern des MFG 5 nicht mehr gegeben. Angesichts der begrenzten zur Verfügung stehenden Flugstundenzahl habe das zuständige Referat Fü M III 2 die dienstliche Notwendigkeit wie auch die tatsächliche Möglichkeit einer weiteren Inübunghaltung des Antragstellers verneint.

6

Dem Vorbringen des Antragstellers, daß dem MFG ... genügend Flugstunden zur Verfügung stünden, um fünf entpflichtete Inübunghalter nach wie vor mit Flugstunden zu versorgen, hält der BMVg entgegen, daß der InspM jederzeit aus dienstlichen Erwägungen - in diesem Falle auf Grund der erhöhten Ausbildungsvorhaben, die auf das MFG ... mit der zu erwartenden und bereits vorzubereitenden Einführung des Bordhubschraubertyps "Lynx" zukämen - in der Lage sein müsse, die Flugstunden für Inübunghalter zu streichen. Es wäre unverständlich, wenn der InspM eine Entpflichtung nur über den Umweg einer Versetzung aussprechen und die Inübunghaltung nicht jederzeit aus dienstlichen Gründen beenden könne. Verpflichtungen zur Erhaltung des fliegerischen Könnens im Sinne des BMVg-Erlasses seien im übrigen dadurch wieder möglich geworden, daß sich die Flugstundensituation im MFG ... wieder entspannt habe. Bei den neuerlich verpflichteten Offizieren handele es sich um Flugzeugführer, die mit dem Status "Combat Ready" aus dem Verband versetzt worden seien, den der Antragsteller lediglich bis zum 31. Dezember 1976 gehabt habe. Einer dieser Offiziere sei zudem wieder für einen Einsatz in einem fliegenden Verband vorgesehen.

7

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

8

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der Verfügung des BMVg - P V 3 - vom 13. März 1978, mit der seine Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens aufgehoben wurde.

9

Der Antrag ist nicht begründet.

10

Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die Fürsorgepflicht für den von einer Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 63, 96, 97 [BVerwG 12.07.1978 - 1 WB 107/77];  53, 95, 96 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75];  43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70];  33, 150, 151) [BVerwG 08.05.1968 - I WB 2/68].

11

Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

12

Für die mit Verfügung vom 13. März 1978 durch den BMVg - P V 3 - angeordnete Beendigung der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens war ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Nach dem Vortrag des BMVg mußte die Inübunghaltung des Antragstellers entfallen, weil die dafür notwendigen Flugstunden für die Schulung von anderem Personal benötigt wurden und für die Inübunghaltung von Soldaten mit einer derjenigen des Antragstellers vergleichbaren Verwendung kein Bedarf mehr bestand. Entsprechende Überlegungen betreffen die Ausbildungskonzeption und Verwendungsplanung hinsichtlich eines Waffensystems und beruhen auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit hin nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1982 - 1 WB 158/79).

13

Im vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, daß der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen kann, die damaligen Überlegungen des BMVg, die auf Besprechungen vom Januar 1978 im Bundesministerium der Verteidigung zurückgingen und an denen der Führungsstab der Marine ebenso beteiligt war wie der Kommandeur der Marinefliegerdivision, hätten nach seiner Sicht der Dinge nicht den militärischen Erfordernissen entsprochen. Der Antragsteller mag dieser Meinung sein, sie mag sogar, was die Frage der Zweckmäßigkeit der Ausbildungskonzeption und Verwendungsplanung angeht, ebensogut, vielleicht sogar besser zu vertreten sein als diejenige des BMVg. Einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit hin wird die grundsätzliche Entscheidung des BMVg dadurch nicht zugänglich. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die von dem BMVg dem Antragsteller gegenüber getroffene Einzelmaßnahme ein dienstliches Bedürfnis bestanden hat. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der BMVg bei dieser Einzelentscheidung dem Antragsteller gegenüber durch eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens rechtswidrig gehandelt hat.

14

Das ist nicht der Fall.

15

Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, der BMVg habe durch die Anordnung vom 13. März 1978 gegen eine zugunsten des Antragstellers eingegangene Bindung seines Ermessens verstoßen (vgl. dazu BVerwGE 46, 89, 90) [BVerwG 20.03.1973 - I WB 217/72]. Aus dem BMVg-Erlaß vom 17. September 1964 läßt sich entsprechendes nicht herleiten, weswegen offenbleiben kann, ob und in welchem Ausmaß der FüM-Erlaß unter anderem auf den BMVg-Erlaß Einfluß nehmen oder ihn ändern konnte. Abschitt 2 b dieses Erlasses lautet wie folgt:

"Es wird zur Erhaltung des fliegerischen Könnens angeordnet:

...

b)
Flugzeugführer, soweit sie die Voraussetzungen für die LFF-Gruppe I nicht erfüllen, werden durch die personalbearbeitenden Stellen (BMVtdg, Abt. P, und Stammdienststellen) zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn

(1)
eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I geplant ist und zum Zeitpunkt der Wiederverwendung in dieser Gruppe folgende Altersgrenze für eine Tätigkeit in Strahl-(Jet)-Verbänden als Flugzeugführer bis zum

Hauptmannvon 36 Jahren
Staffelkapitänvon 38 Jahren
Gruppenkommandeurvon 42 Jahren
Geschwaderkommodorevon 44 Jahren

im allgemeinen nicht überschritten wird.

Bei einer Verwendung in einer Tätigkeit auf FF-Schulen bzw. in Prop- oder Hubschrauberverbänden soll eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze nicht überschritten werden.

(2)
eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I nicht geplant ist, aber eine Tätigkeit im BMVtdg bzw. in Kommandobehörden - deutschen und alliierten - als Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebietes ausgeübt wird und der betreffende Flugzeugführer
bei Flugzeugen im Besitz eines MFS I mit der gültigen Erlaubnis zum Führen eines Einsatzmusters über 2000 kp Fluggewicht der Einsatzverbände oder selbständigen fliegenden Einheiten ist,
bei Hubschraubern im Besitz eines MFS mit der gültigen Erlaubnis für ein Hubschraubermuster ist.

Die Verpflichtung dieser Personen bedarf der Zustimmung des Inspekteurs der Teilstreitkraft bzw. des entsprechenden Abteilungsleiters im BMVtdg.

..."

16

Der Senat hat entschieden, daß der BMVg sein Ermessen durch den "Abschnitt 2 b" dieses Erlasses gebunden habe (Beschluß vom 19. August 1971 - 1 WB 100/70). Diese Entscheidung kann allerdings nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, der Senat habe dem Abschnitt 2 b unter jedem denkbaren Aspekt Bindungswirkung zugunsten eines betroffenen Soldaten eingeräumt. Der damals zur Entscheidung stehende Fall betraf nur den Absatz 1 dieses Abschnitts. Dieser ist in der Entscheidung wörtlich zitiert und zugunsten des damaligen Antragstellers als den BMVg bindend angesehen worden. Der für den Fall des Antragstellers maßgebliche Absatz 2 des Abschnitts 2 b wird in der Entscheidung dagegen nicht erwähnt. Der Senat hat insoweit jedenfalls ausdrücklich bisher eine Bindungswirkung nicht bejaht. Es ist zuzugeben, daß der Wortlaut auch des Absatzes 2 für eine gewisse Selbstbindung des BMVg spricht. Flugzeugführer werden danach durch die personalbearbeitenden Stellen zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn u.a. eine spätere Wiederverwendung als Luftfahrzeugführer der Gruppe I zwar nicht geplant ist, wenn aber eine Tätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung bzw. in Kommandobehörden als Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebiets ausgeübt wird.

17

Der BMVg hat für die Entscheidung über die Verpflichtung dieser Personen zur Inübunghaltung zusätzlich zu diesen Voraussetzungen eine Mitwirkung des Inspekteurs der betreffenden Teilstreitkraft bzw. des entsprechenden Abteilungsleiters im Bundesministerium der Verteidigung vorgesehen. Eine entsprechende - einschränkende - Bestimmung enthält der Absatz 1 des Abschnitts 2 b nicht. Aus der Einbeziehung der Stellungnahme der Inspekteure bzw. Abteilungsleiter in die Meinungsbildung ergibt sich eine deutlich andere Position für die von Absatz 2 der Regelung betroffenen Soldaten im Verhältnis zu denjenigen, auf die Absatz 1 Anwendung zu finden hat. Die Beteiligung der Inspekteure bzw. Abteilungsleiter bedeutet, daß in die vom BMVg zu treffende Entscheidung über die in der Vorschrift selbst genannten Voraussetzungen hinaus dienstliche Erwägungen anderer Art einfließen sollen. Während Absatz 1 als abschließende Regelung angesehen werden kann, läßt Absatz 2 Raum für Ermessenserwägungen, wenn bestimmte tatbestandsmäßige Voraussetzungen erfüllt sind.

18

Aus der hierarchischen Struktur der Bundeswehr folgt, daß die in Absatz 2 angesprochene Zustimmung der Inspekteure bzw. der Abteilungsleiter den BMVg nicht in seiner Entscheidung bindet. Die Bundeswehr bedarf zur Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben der hierarchischen Gliederung (BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1974 - 1 WB 43/71). Der BMVg ist als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65 a GG) wie jeder andere Bundesminister gegenüber allen Angehörigen seines Ressorts weisungsbefugt (BVerwGE 46, 55, 57) [BVerwG 10.01.1973 - I WDB 1/72]. Aus rechtsstaatlichen Gründen darf auf dieses Weisungsrecht nur in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, nämlich dann, wenn es um Maßnahmen geht, die sinnvollerweise nur eine unabhängige Stelle im Bereich nicht ersetzbarer subjektiver Wertungen zu treffen hat, wie es etwa bei Prüfungen oder Beurteilungen der Fall ist. Personalentscheidungen als solche müssen dagegen stets von dem BMVg letztlich selbst verantwortet werden. Er kann auf seine Weisungsbefugnis insoweit nicht verzichten (BVerfGE 9, 268, 279 ff) [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58].

19

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der BMVg angesichts dieser Rechtslage in dem BMVg-Erlaß an die Meinungsbildung der weisungsgebundenen Inspekteure bzw. Abteilungsleiter unter Aufgabe seines eigenen Entscheidungsspielraums binden wollte. Zwar hat er in seinem Vorlageschreiben vom 16. Mai 1978 und noch deutlicher in seinem Schreiben vom 19. Juli 1978 zum Ausdruck gebracht, daß durch den Wegfall der Zustimmung des InspM zur Verpflichtung des Antragsteilers eine der Voraussetzungen nach Abschnitt 2 b des BMVg-Erlasses vom 17. September 1964 entfallen sei. Abgesehen davon, daß in der Beendigungsverfügung vom 13. März 1978 der Wegfall der Zustimmung des InspM nicht als selbständiger Beendigungsgrund benannt ist, können die Äußerungen des BMVg nicht dahin verstanden werden, er hätte an der Verpflichtung des Antragstellers bei Aufrechterhaltung der Zustimmung auch dann festgehalten, wenn er als personalführende Stelle davon überzeugt gewesen wäre, die Verpflichtung habe aus sachlichen Gründen künftig zu entfallen. Der BMVg bleibt als personalführende Stelle allein entscheidungsbefugt. Die Beteiligung der Inspekteure und Abteilungsleiter ist ein reines Internum. Maßnahmen des BMVg werden in ihrem rechtlichen Bestand nicht dadurch berührt, daß er entsprechend oder entgegen der Meinung der Inspekteure bzw. Abteilungsleiter handelt. Diese einer objektiven Auslegung (vgl. BVerwGE 53, 318 f) des Absatzes 2 des Abschnittes 2 b des BMVg-Erlasses entsprechende Auffassung, der BMVg müsse nicht schon bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ohne weiteres die Inübunghaltung anordnen, bedeutet, daß der BMVg auch dann die Beendigung der Inübunghaltung anordnen kann, wenn eine einmal erteilte Zustimmung der Inspekteure bzw. Abteilungsleiter nicht ausdrücklich widerrufen ist, weshalb auch im vorliegenden Fall offenbleiben kann, ob die Beteiligung des Referats Fü M III 2 an einer Besprechung von Fragen der Inübunghaltung im BMVg am 26. Januar 1978 als Rücknahme der Zustimmung zu werten ist oder nicht.

20

Mit der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Behandlung der unter Absatz 2 und Absatz 1 fallenden Soldaten hat der BMVg nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Daß ein Soldat, dessen Wiederverwendung als Luftfahrzeugführer der Gruppe I geplant ist, anders behandelt werden kann als einer, dessen fliegerische Wiederverwendung nicht mehr vorgesehen ist, liegt auf der Hand. Die - aus der Sicht des Antragstellers - ungünstigere Behandlung der unter Absatz 2 fallenden Soldaten ist schon aus fiskalischen Gesichtspunkten gerechtfertigt (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. August 1971 a.a.O.).

21

Wegen der reinen Innenwirkung der Beteiligung der Inspekteure bzw. Abteilungsleiter kann der Antragsteller die Nichtbeteiligung der genannten Zwischenvorgesetzten auch nicht als Verfahrensverstoß geltend machen.

22

Der Antragsteller hat sich nicht darauf berufen, von der der Entscheidung ihm gegenüber zugrundeliegenden Ausbildungskonzeption und Verwendungsplanung sei der BMVg in dem hier maßgeblichen Zeitraum in einer relevanten Anzahl von Fällen (vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1982 - 1 WB 82/80) abgewichen. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen kann, daß in seinem Fall von der Ausbildungskonzeption und Verwendungsplanung abgewichen wird; auf Prop- und Jet-Mustern fliegende Inübunghalter der Marine sind hier mit Hubschrauberpiloten von vornherein nicht zu vergleichen. Ob der BMVg zu einem späteren Zeitpunkt seine restriktive Handhabung der Anordnung der Inübunghaltung wieder gelockert hat, ist für den vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbeachtlich (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1982 - a.a.O.).

23

Es ist schließlich nicht erkennbar, inwiefern der BMVg bei der Abwägung seines Interesses an der Durchführung seiner damaligen allgemeinen Ausbildungs- und Verwendungskonzeption im Bereich der Hubschrauberführer der Marine und des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Anordnung der Inübunghaltung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Die Inübunghaltung wird ausschließlich im dienstlichen Interesse angeordnet. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er sei aus privaten Gründen an der Inübunghaltung interessiert, beispielsweise weil er gern fliege. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der mit der Beendigung der Anordnung der Inübunghaltung bedingte Wegfall der Fliegerzulage beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Der Senat hat zwar in dem Beschluß vom 19. August 1971 ausgesprochen, daß der BMVg bei Ermessensentscheidungen auch die finanzielle Lage des Untergebenen zu berücksichtigen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ermessenswidrig wäre, eine Inübunghaltung allein im Hinblick auf die damit verbundenen Zuwendungen entfallen zu lassen. Keinesfalls braucht eine als nicht mehr notwendig erachtete Situation nur deshalb aufrechterhalten zu werden, um den finanziellen Besitzstand des Soldaten zu erhalten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. September 1979 - 1 WB 75/78 - und vom 20. August 1981 - 1 WB 118/80).

24

Nach alledem war die Verfügung vom 13. März 1978 nicht rechtswidrig. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Dobberthien
Wächtershäuser