Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1968, Az.: BVerwG I WB 2/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 2/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 33, 150 - 152
In der Beschwerdesache
des Feldwebels ...,
geboren am ...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 8. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Lutz, Luftwaffengruppe Süd, Karlsruhe,
Oberstabsfeldwebel Ditschuleit, Instandsetzungsstaffel/Jagdbombergeschwader 34, Memmingen, als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller, Soldat auf Zeit für acht Jahre bis zum 31. März 1969, wurde auf Grund eines Entscheides des Stellvertreters des Inspekteurs der Luftwaffe vom 17. Februar 1967 durch Verfügung vom 21. Februar 1967 mit Wirkung vom gleichen Tage endgültig vom fliegenden Personal abgelöst. Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, daß die Restdienstzeit des Antragstellers in keinem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsdauer stehe, nachdem der Antragsteller eine Weiterverpflichtung abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 24. Februar 1967, bei der Einheit des Antragstellers eingegangen am gleichen Tage, beschwerte sich dieser gegen seine Ablösung mit folgender Begründung:
"Nach 5 Jahren und 11 Monaten Ausbildungszeit zum Flugzeugführer mit einer Gesamtdienstzeit von 8 Jahren, erscheint mir dieser Ablösungsbescheid als ungerecht.
Bei Eintritt in die Bundeswehr betrug meine Gesamtdienstzeit unter Vorbehalt 6 Jahre. Nach Abschluß der Auswahlschulung in Uetersen, wurde diese Gesamtzeit mit meinem vollsten Einverständnis von mir auf 8 Jahre verlängert. Die fast einjährige Zurückstellung von der fliegerischen Ausbildung, vom 01.08.63-01.06.64 und die sich übermäßig lang hinauszögernden Ausbildungen auf den Typen CM - 170, T-33 und G-91, ermöglichten mir bei einer Dienstzeit von 8 Jahren nicht, die geforderte Zeit von 2 Jahren im Geschwader zu verbleiben.
Ich verweise darauf, daß seit Beginn meiner fliegerischen Grundausbildung am 01.06.64 bis zur Ablösung am 21.02.67, ich nur eine Gesamtflugzeit von 269 Std erbringen konnte. D.h. einen Monatsdurchschnitt von etwa 8 Std. Bezugnehmend auf solch geringe Flugzeiten, kann eine Forderung nach 2 Jahren Geschwaderzeit selbst bei einer Dienstzeit von 8 Jahren, nicht erfüllt werden.
Als Soldat und Flugschüler, war ich stets bestrebt mein Bestes zu geben. Der nun gegen mich, ergangene Entscheid ist mir unverständlich, erscheint nur ungerecht und entspricht meiner Ansicht nach, dem Charakter einer schweren Bestrafung. Die lange Ausbildungszeit und die hohen Ausbildungskosten, lassen eine solche Maßnahme zu dem jetzigen Zeitpunkt noch unverständlicher erscheinen.
Die von mir geforderte Dienstzeitverlängerung entspricht nicht den Einstellungsbedingungen vom 01. April 1961, unter denen ich gern bereit war, meine Fähigkeiten 6 bzw, 8 Jahre in den Dienst der Bundeswehr zu stellen. Eine solch willkürliche Forderung dürfte sich auch nicht mit den Versprechungen und Argumenten in Einklang zu bringen sein, mit denen man mich und viele meiner Kameraden damals für den Dienst in der Luftwaffe begeisterte."
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) nahm zu dieser Beschwerde mit Zwischenbescheid vom 14. Juni 1967 folgendermaßen Stellung:
"Auf Grund der den damaligen militärischen Forderungen entsprechenden Verpflichtungserklärung vom 26.12.1960 über sechs Jahre wurde Ihre Dienstzeit zunächst auf sechs Monate und am 18./24.8.1961 auf vier Jahre festgesetzt. Am 12.7.1963 gaben Sie eine Weiterverpflichtungserklärung für Spezialpersonal über eine Gesamtdienstzeit von 8 Jahren ab. Diese Verpflichtungserklärung stand unter dem Vorbehalt, daß es Ihrer Zustimmung zur Dienstzeitfestsetzung auf acht Jahre bedürfe, falls Sie vor dem Erwerb des Militärflugzeugscheines endgültig vom fliegenden Personal abgelöst würden. Am 5./11.11.1964 wurde die bisher festgesetzte Dienstzeit um zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre verlängert (Dienstzeiten: 31.3.1967).
Am 26.7.1965 - also weit vor Ablauf der festgesetzten Dienszeit - beantragten Sie Promillezum Zwecke der Gewährung einer Verpflichtungsprämie nach § 47 b BundesbesoldungsgesetzPromille die Neufestsetzung Ihrer Dienstzeit und verpflichteten sich gleichzeitig ohne jeden Vorbehalt erneut auf insgesamt acht Jahrs. Dem Antrag wurde am 9./15.12.1965 stattgegeben.
Damit hatten Sie sich der einzigen, Ihnen rechtlich eingeräumten Möglichkeit begeben, auf die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn in bezug auf die weitere Verwendung dadurch einzuwirken, daß Sie für den Fall der Ablösung vom fliegenden Personal der Dienstzeitfestsetzung auf die volle Verpflichtungszeit widersprachen.
Es ist auch nicht stillschweigend Gegenstand des mit Ihnen eingegangenen Dienstverhältnisses geworden, daß Sie bis zur Ableistung Ihrer Verpflichtungszeit in fliegerischer Verwendung belassen werden mußten, Richtig ist zwar, daß ursprünglich eine Dienstzeit von sechs und dann von acht Jahren als ausreichend angesehen wurde, um eins Jet-Flugzeugführerausbildung abschließen und im fliegenden Verband ausreichend nutzen zu können. Da die kostspielige Ausbildung als Flugzeugführer aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Herstellung und Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Luftwaffe ist, würde es eine unerträgliche Selbstbindung des Dienstherrn bedeuten, wenn er neue dienstliche Erfordernisse außer acht lassen müßte, die eine Änderung der ursprünglichen Voraussetzungen für die Übernahme in die fliegerische Verwendung und die Belassung in ihr gebieten.
Damit können Sie sich weder auf eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung berufen, wonach die Entscheidungsfreiheit der Stammdienststelle der Luftwaffe als Vertreterin des Dienstherrn über Ihre Verwendung durch andere als dienstliche Erfordernisse und durch Fürsorgeerwägungen eingeengt ist.
Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist es eine sachgerechte Erwägung, ob die nach Abschluß einer verzögerten Ausbildung zum Jet-Flugzeugführer verbleibende Restdienstzeit, die sich in Ihrem Falle noch um einen halbjährigen Fachschulbesuch vermindert, unter dem Gesichtspunkt der Einsatzbereitschaft, Flugsicherheit und Wirtschaftlichkeit eine sinnvolle Nutzung der kostspieligen Ausbildung im fliegenden Verband erlaubt."
Sodann legte der Minister dem Senat am 24. Januar 1968 die Beschwerde zur Entscheidung vor mit dem Antrag, sie als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, daß sich Soldaten, die zum Flugzeugführer ausgebildet, würden, auf eine gewisse Mindestdienstzeit verpflichten müßten, die ausreiche, um die Ausbildung nutzbar zu machen (Bestimmungen über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vom 1. August 1963, VMBl 444 Nrn. 3 und 16). Gemäß Nr. 16 habe der Führungsstab der Luftwaffe mit Erlaß vom 22. März 1964 neben der Gesamtverpflichtungszeit eine Restdienstzeit festgelegt, für welche der Soldat nach Abschluß seiner Ausbildung noch zur Verfügung der Bundeswehr stehen müsse. Für die Flugzeugführer des Musters G-91, auf dem der Antragsteller geschult worden sei, bestimme die LDv 119/22 VS-NfD vom Dezember 1964 eine Restdienstzeit von 48 Monaten.
Da die Ausbildung des Antragstellers zum Flugzeugführer voraussichtlich am 30. Juni 1967 beendet worden wäre, so hätte er der Bundeswehr danach nur noch 21 Monate als ausgebildeter Flugzeugführer zur Verfügung gestanden, Deshalb sei er Ende 1966/Anfang 1967 aufgefordert worden, sich auf weitere zwei Jahre zu insgesamt zehn Jahren zu verpflichten, und nach Ablehnung dieser Aufforderung vom fliegenden Personal abgelöst worden.
II
Die ordnungsgemäß eingelegte Beschwerde gegen eine auch in den persönlichen Bereich des Beschwerdeführers eingreifende dienstliche Maßnahme des BMVtdg - in Gestalt einer Entscheidung des Stellvertreters des Inspekteurs der Luftwaffe - ist, nachdem der Minister sie ohne abzuhelfen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt bat, als Antrag auf Entscheidung des Senats zulässig. Gerügt wird an dieser Maßnahme, daß sie die dem BMVtdg gegenüber dem Antragsteller obliegende Fürsorgepflicht verletze (§§ 21, 17 WBO, § 10 Abs. 3 SG).
Der Antrag ist unbegründet. Die Ablösung des Antragstellers vom fliegenden Personal ist eine Entscheidung über dessen dienstliche Verwendung. Derartige Maßnahmen hat der BMVtdg nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse und nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen, wobei auch die Fürsorgepflicht für den von den Maßnahmen Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Senat hat das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Ermessensentscheidung kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, mithin darauf, ob die Ermessensgrenzen beachtet wurden oder das Ermessen seinem gesetzlich begrenzten Zweck zuwider angewandt wurde.
Die mit hohen Kosten verbundene Ausbildung eines Flugzeugführere muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzeffekt dieser Ausbildung für die Bundeswehr stehen. Das ist ein militärwirtschaftliches und damit dienstliches Bedürfnis. Es kann daher von der Sache her nicht beanstandet werden, wenn der Minister die Ausbildungszeit eines Flugzeugführers so begrenzt, daß dieser nach deren Ablauf noch für eine bestimmte "Restdienstzeit" zur dienstlichen Verfügung steht. Sachgemäß ist es auch, wenn diese Zeit jeweils nach der Art der speziellen Ausbildung durch eine Dienstvorschrift schematisch - also gleichmäßig - errechenbar gemacht wird. Diese Berechnung wird in sachlicher Hinsicht vom Antragsteller auch nicht beanstandet.
Da der Antragsteller infolge Ablaufs seiner Dienstzeit seine Ausbildung als Flugzeugführer nicht vollenden kann, ohne die in seinem Fall nach der LDv 119/22 von 1964 erforderliche Restdienstzeit von 48 Monaten zu unterschreiten, so war seine Ablösung vom fliegenden Personal gerechtfertigt. Sein persönliches Interesse an einer Vollendung seiner Ausbildung muß vor dem wichtigeren dienstlichen Bedürfnis zurücktreten. Ein Ermessensfehlgebrauch, insbesondere eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ist nicht ersichtlich. Daran änderte sich auch nichts, wenn man annehmen wollte, daß vor Erlaß der Vorschrift von 1964 möglicherweise noch mit einer geringeren Ausbildungszeit gerechnet wurde. Denn dieser Zeitraum muß sich mit der Zeit den wachsenden technischen Anforderungen an den Soldaten anpassen. Auch auf eine Verzögerung in der Ausbildung kann sich der Antragsteller, der keinen Anspruch auf eine bestimmte dienstliche Verwendung oder Ausbildung hat, nicht berufen.
Dr. Krönig
Mühlenfeld
Lutz
Ditschuleit