Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1982, Az.: BVerwG 1 WB 49/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 49/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner Oberst Berger, Major Dauß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er gehörte zunächst der Luftwaffe an und wurde in dieser Teilstreitkraft zum Luftfahrzeugtechnischen Offizier (Ing. grad.) ausgebildet. Mit Schreiben vom 26. Februar 1969 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zum fliegenden Personal der Heeresflieger. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 22. April 1969 folgendes mit:
"Betr.:Änderung der Verwendung und Wechsel der Teilstreitkraft
Bezug: Ihr Gesuch vom 26.2.1969
Die Bearbeitung Ihres Gesuches ist abgeschlossen. Sie werden zum 1.4.1970 zur Heeresfliegertruppe versetzt und Ihrem Wunsche entsprechend für die Ausbildung zum Hubschrauberführer vorgesehen.
Die Versetzungsverfügung wird zu dem o.a. Termin zeitgerecht erlassen."
Der Antragsteller wechselte demgemäß zum 1. April 1970 die Teilstreitkraft und wurde innerhalb der Heeresfliegertruppe zum Hubschrauberführer ausgebildet.
Mit Schreiben des BMVg vom 12. Juli 1976 wurde er dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Luftfahrzeugtechnik (HFlg)" zugeordnet. Auf Grund seiner Zugehörigkeit zum VWTG "Luftfahrzeugtechnik" besetzte er verschiedene Dienstposten, die dem flugzeugtechnischen Bereich zuzuordnen sind. Seit 1. Oktober 1979 ist er Kommandeur der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung (LfzTAbt) 102 in Faßberg. Weder dieser noch einer der von ihm zuvor besetzten Dienstposten ist in der STAN mit einer fliegerischen Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung (ATB) ausgebracht. Gleichwohl wurde der Antragsteller aus Bedarfsgründen auch fliegerisch eingesetzt.
Mit Entscheidung vom 27. Juli 1981 lehnte der BMVg - P III 5 HFlg - einen Vorschlag des Kommandeurs Heeresfliegerkommando ..., den Antragsteller weiterhin zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, mit folgender Begründung ab:
"Die spätere Verwendung des OTL G. Sinne der LFF-Gruppe I oder II ist nicht geplant. Er besetzt keinen Dienstposten, der in der STAN mit erster oder zweiter ATB/ATN als Luftfahrzeugführer (Hubschrauberführer) bezeichnet ist.
Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß, sollte später seine Verwendung als Luftfahrzeugführer innerhalb der LFF-Gruppe I oder II erforderlich werden, OTL G. Gelegenheit erhalten wird, durch eine Nachschulung die fliegerischen Mindestvoraussetzungen gemäß ZDv 19/11 Nr. 131 wieder zu erlangen."
Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 5. August 1981 eröffnet.
Mit Schreiben vom 10. August 1981, bei seinem nächsten Vorgesetzten, dem Kommandeur Heeresfliegerregiment (HFlgRgt) ..., eingegangen am gleichen Tage, legte der Antragsteller gegen die Entscheidung des BMVg vom 27. Juli 1981 "Beschwerde" ein. Der BMVg hat diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und unter dem 13. April 1982 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, mit der angefochtenen Entscheidung werde ihm faktisch sein Luftfahrzeugführerschein entzogen. Er habe am 26. Februar 1969 seine Versetzung zum fliegenden Personal der Heeresflieger beantragt, weil sich für ihn in der Luftwaffe die Möglichkeit einer fliegerischen Verwendung nicht ergeben habe. Der BMVg habe ihm in dem seinem Antrag stattgebenden Schreiben vom 22. April 1969 die fliegerische Verwendung und eine entsprechende Ausbildung ausdrücklich zugesichert. Aus seinen Beurteilungen ergäben sich seine außerordentlichen Fähigkeiten als Hubschrauberführer. Er sei deshalb auch für eine Verwendung als Testflieger bei der Erprobungsstelle Ma. vorgesehen gewesen. Angesichts seiner mehr als zehnjährigen ununterbrochenen fliegerischen Tätigkeit werde nunmehr in seinen erworbenen Status und damit in unzulässiger Weise in sein Grundverhältnis als Soldat eingegriffen. Durch den faktischen Entzug der Flugerlaubnis werde ihm als Kommandeur einer LfzTAbt die Möglichkeit genommen, das ihm unterstellte Personal optimal einzuschätzen, zu beurteilen und zu führen. Er sei damit nicht mehr in der Lage, Prüfflüge nach Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und somit selber die Qualität der technischen Arbeiten zu überprüfen. Im Grenzbereich Technik-Fliegen sich bewegende Probleme könne er nicht mehr in gleicher Weise wie bisher beurteilen und lösen. So sei es ihm bisher möglich gewesen, auch Lösungen zu vertreten, die von den bestehenden technischen Vorschriften abwichen, weil er in der Lage gewesen sei, das Flugrisiko bei seinen Entscheidungen besser zu beurteilen bzw. auszuschließen. Der seinerzeitige General der Heeresfliegertruppe, Brigadegeneral D., habe immer wieder betont, daß man auf dem für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten eines Kommandeurs der LfzTAbt die ständige fliegerische Verwendung im fliegenden Verband als unerläßlich ansehe.
Es treffe auch nicht zu, daß die angespannte Finanzlage des Bundes und die günstige Personalbestandsentwicklung im Bereich der Heeresfliegertruppe eine weitere Inübunghaltung überflüssig mache. In den fliegenden Verbänden bestehe nach wie vor ein empfindliches Fehl an einsatzfähigen Piloten. So hätten bei dem Manöver "Starke Wehr" von 43 flugklaren Hubschraubern des HFlgRgt ... nur 36 besetzt werden können.
Es gebe überdies eine ganze Anzahl von Technikern, die weiterhin in Übung gehalten würden, und zwar auch solche, die nicht ab 1. Oktober 1982 für eine fliegerische Verwendung vorgesehen seien. Auch würden weiterhin Offiziere zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet, deren Dienstposten nicht in der STAN mit erster oder zweiter ATB/ATN als Luftfahrzeugführer (Hubschrauberführer) bezeichnet seien. So erfordere z.B. die Stellung des stellvertretenden Kommandeurs der LfzTAbt eines HFlgRgt nach ATB/ATN keine Hubschrauberführerqualifikation und trotzdem dürfe sein Stellvertreter als Kommandeur der LfzTAbt ... weiterhin fliegen.
Schließlich sei durch die auf dem Erlaß des Heeresamtes - General der Heeresfliegertruppe - vom 21. April 1981 beruhende angefochtene Entscheidung, Luftfahrzeugtechnische Offiziere nicht mehr fliegen zu lassen, eine klare Benachteiligung dieser Offiziere in ihren Laufbahnerwartungen gegenüber denjenigen, die fliegerisch eingesetzt seien, zu erwarten. Für letztere seien erheblich bessere Aufstiegsmöglichkeiten gegeben.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1981 zu verpflichten, ihn weiterhin zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens zu verpflichten bzw. zuzulassen,
hilfsweise,
den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Entscheidung, den Antragsteller nicht zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, sei angesichts der geänderten Personalsituation bei den Hubschrauberführern, der aktuellen Personalplanung für die Heeresfliegertruppe und der angespannten Finanzlage des Bundes Rechtens. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit fliegerisch eingesetzt worden sei, obwohl er keinen fliegerischen Dienstposten innegehabt habe, habe sich die Notwendigkeit hierzu durch die mehrmaligen in der Heeresfliegertruppe vorgenommenen Umgliederungen ergeben, die jeweils auch mit einer Erhöhung des Solls an Hubschrauberführern verbunden gewesen seien. Um das Fehl an Piloten auszugleichen, habe man auch auf diejenigen Hubschrauberführer zurückgreifen müssen, die keinen fliegerischen Dienstposten innegehabt hätten.
Solange der Antragsteller aus Bedarfsgründen fliegerisch eingesetzt worden sei, sei er der Luftfahrzeugführer-Gruppe (LFF-Gruppe) I zugeordnet gewesen. Die Gruppeneinteilung der Luftfahrzeugführer sei in Abschn. III B Nrn. 1 und 2 der "Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage" (VMBl 1963, 510) geregelt. Danach gehörten zur LFF-Gruppe I nur Luftfahrzeugführer, die in fliegenden Verbänden eine fliegerische Verwendung hätten. Dies treffe grundsätzlich nur für Luftfahrzeugführer zu, die einen fliegerischen Dienstposten innehätten. Einen solchen fliegerischen Dienstposten besetze der Antragsteller aber nicht.
Für Luftfahrzeugführer der LFF-Gruppe I ergebe sich die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens aus dem Erlaß selbst, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Anordnung bedürfe. Der fliegerische Einsatz des Antragstellers und damit seine Zuordnung zur LFF-Gruppe I ende mit Bekanntgabe des angefochtenen Erlasses vom 27. Juli 1981, d.h. am 5. August 1981. Der Antragsteller gehöre, somit nicht mehr zu den Luftfahrzeugführern, die ohne besondere Anordnung im Einzelfall gemäß dem Erlaß über die "Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens" Nr. 2 a (VMBl 1964, 427) zur Inübunghaltung verpflichtet seien. Die Inübunghaltung käme für ihn nur noch in Betracht, wenn er durch seine personalbearbeitende Dienststelle der LFF-Gruppe II zugeordnet und zur Erhaltung der Flugerlaubnis ausdrücklich verpflichtet würde. Die Voraussetzungen hierfür seien beim Antragsteller aber nicht gegeben. Es sei nicht geplant, ihn in den nächsten Jahren auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen. Diese Planung orientiere sich an Dienstposten und Personalstruktur in der Heeresfliegertruppe. Im Falle des Antragstellers sei aber auch zu berücksichtigen, daß auf Grund seiner vorwiegend technischen Ausbildung und Vorverwendungen seine rein luftfahrzeugtechnische Verwendung dienstlich vordringlicher sei.
Die Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr zur fliegerischen Inübunghaltung zu verpflichten, habe auch mit einem Entzug der Flugerlaubnis bzw. einem Flugverbot nichts zu tun. Es handele sich dabei nicht um die Folge einer Wertung seiner fliegerischen oder sonstigen Fähigkeiten, sondern um eine allein aus dienstlichen Gründen getroffene Entscheidung. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt für eine Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten vorgesehen werden, werde die notwendige Nachschulung angeordnet.
Der Antragsteller werde durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in der Wahrnehmung und Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben eingeschränkt. Als Kommandeur einer LfzTAbt sei er nicht verpflichtet, die von ihm geschilderten Tätigkeiten wahrzunehmen. Es möge zwar für die Ausübung der Tätigkeit auf seinem Dienstposten durchaus zweckmäßig erscheinen, ihm die Berechtigung einzuräumen, die in seiner Abteilung eingesetzten Flugzeugmuster selbst zu fliegen; eine dienstliche Notwendigkeit hierzu bestehe jedoch nicht. Insbesondere angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes sei der fliegerische Einsatz des Antragstellers gegenwärtig nicht zu vertreten. Zur Zeit würden im übrigen etwa 30 % aller LfzTAbt in der Heeresfliegertruppe durch Offiziere geführt, die nicht fliegerisch ausgebildet seien.
Der Antragsteller werde auch nicht gegenüber anderen Soldaten ungleich behandelt. Soweit er zur Begründung seiner Auffassung darauf verweise, daß Offiziere, die, wie er, keinen fliegerischen Dienstposten besetzten, gleichwohl zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet würden, handele es sich dabei ausnahmslos um solche Offiziere, die in absehbarer Zeit für die Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten vorgesehen seien und damit die Voraussetzungen für eine fliegerische Inübunghaltung erfüllen würden. Sie seien deshalb mit dem Antragsteller nicht vergleichbar.
Ein Antrag des Antragstellers vom 30. April/6. Mai 1982, mit dem er hinsichtlich der mit Entscheidung des BMVg vom 27. Juli 1981 verfügten Beendigung der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens dem Sinne nach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt hat, wurde durch Beschluß des Senats vom 13. Mai 1982 - 1 WB 63/82 - zurückgewiesen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 63/82 wurden beigezogen.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Erlaß vom 27. Juli 1981 hat der BMVg über die weitere Verwendung des Antragstellers entschieden. Der Erlaß weist den Kommandeur Heeresfliegerkommando ... an, den Antragsteller nicht mehr fliegerisch zu verwenden, also nicht mehr fliegen zu lassen.
Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die Fürsorgepflicht für den von einer Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 63, 96, 97 [BVerwG 12.07.1978 - 1 WB 107/77]; 53, 95, 96 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 33, 150, 151) [BVerwG 08.05.1968 - I WB 2/68].
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Für die Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr fliegerisch zu verwenden, war ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Der BMVg hat drei Gründe dafür angeführt, weshalb die Inübunghaltung des Antragstellers habe entfallen müssen.
Es sei nicht geplant, ihn in den nächsten Jahren auf einen fliegerischen Dienstposten zu versetzen; die frühere aus Bedarfsgründen erfolgte fliegerische Verwendung sei infolge des inzwischen abgebauten Fehls an Luftfahrzeugführeroffizieren nicht mehr erforderlich; schließlich lasse auch die angespannte Finanzlage des Bundes eine großzügigere Handhabung der Inübunghaltung nicht mehr zu. Diese Umstände betreffen zum einen speziell die Planung für die künftige (nicht fliegerische) Verwendung des Antragstellers, zum anderen die personelle Struktur der Heeresfliegertruppe. Die letzteren Überlegungen sind planerisch-organisatorischer Natur und beruhen auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen gemäß § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Sie sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit hin nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - 1 WB 158/79 - und vom 25. Mai 1982 - 1 WB 77/78).
Im vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, daß der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen kann, ein zusätzlicher fliegerischer Einsatz (als Luftfahrzeugführer) befähige ihn, besser seine Aufgaben als Luftfahrzeugtechnischer Offizier, insbesondere die ihm als Kommandeur einer LfzTAbt obliegenden Aufgaben, zu erfüllen, weshalb seine weitere fliegerische Verwendung auch im Interesse der Bundeswehr zweckmäßig sei.
Einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit hin wird die grundsätzliche Entscheidung des BMVg dadurch nicht zugänglich. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die von dem BMVg dem Antragsteller gegenüber getroffene Einzelmaßnahme ein dienstliches Bedürfnis bestanden hat. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der BMVg bei dieser Einzelentscheidung dem Antragsteller gegenüber durch eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens rechtswidrig gehandelt hat.
Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller kann zunächst aus der Tatsache, daß er 1969 auf eigenen Antrag in die Heeresfliegertruppe versetzt und der BMVg ihm seinem Wunsche entsprechend die Ausbildung zum Hubschrauberführer zugesichert hat, sowie daraus, daß er bisher neben seiner Tätigkeit als Luftfahrzeugtechnischer Offizier auch fliegerisch verwendet wurde, keine zu seinen Gunsten eingegangene Bindung des Ermessens des BMVg ableiten.
Nach Abschn. 2 a des Erlasses des BMVg über die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens vom 17. September 1964 (VMBl 427) sind Flugzeugführer der LFF-Gruppe I mit gültiger Flugerlaubnis ohne besondere Anordnung zur Erhaltung ihrer Flugerlaubnis verpflichtet. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht; mindestens seit dem 5. August 1981, nämlich mit Bekanntgabe des von ihm angefochtenen Erlasses, gehört er Dicht mehr zur LFF-Gruppe I. Die Einteilung in LFF-Gruppen ergibt sich aus den "Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage" (Abschn. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 17. September 1964). Nach Abschn. III B 1 a dieser Richtlinien (Erlaß des BMVg vom 23. September 1963, VMBl 510) gehören der LFF-Gruppe I nur "Luftfahrzeugführer während der fliegerischen Verwendung (Versetzung, Kommandierung) in fliegenden Verbänden ..." an. Aus der Bezugnahme auf diese Ausführungen in Abschn. 1 des Erlasses vom 17. September 1964 folgt, daß es sich dabei um eine "ständige" fliegerische Verwendung handeln muß. Ob eine "ständige Verwendung" und damit eine Zuordnung zur LFF-Gruppe I voraussetzt, daß der Luftfahrzeugführer auf einen fliegerischen Dienstposten versetzt oder kommandiert worden ist, kann hier offenbleiben. Denn der BMVg hat selbst eingeräumt, daß der Antragsteller bis zum 4. August 1981 der LFF-Gruppe I zugeordnet war, obwohl er, wie der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat, dem VWTG "Luftfahrzeugtechnik" zugeordnet ist und dementsprechend auf Dienstposten, die dem flugzeugtechnischen Bereich zuzuordnen sind, verwendet wurde. Der Antragsteller gehört schon deshalb seit dem 5. August 1981 nicht mehr zur LFF-Gruppe I im Sinne der Richtlinien, weil er jedenfalls seit diesem Tag nicht mehr entsprechend "verwendet wird". Nach den Richtlinien ist der BMVg nicht gehindert, diese Voraussetzung durch entsprechende Verwendungsentscheidung zu schaffen oder zu beseitigen.
Im übrigen ist der Antragsteller der Zusage des BMVg anläßlich seiner Versetzung von der Luftwaffe zur Heeresfliegertruppe entsprechend zum Hubschrauberführer ausgebildet worden. Der BMVg hat sich seinerzeit, d.h. in seinem Schreiben vom 22. April 1969, nicht dahingehend gebunden, daß der Antragsteller auch ständig als solcher verwendet werde.
Auch aus Abschn. 2 b des Erlasses vom 17. September 1964 kann der Antragsteller nichts für seine Auffassung herleiten. Dieser Abschnitt lautet wie folgt:
"Es wird zur Erhaltung des fliegerischen Könnens angeordnet:
...
b) Flugzeugführer, soweit sie die Voraussetzungen für die LFF-Gruppe I nicht erfüllen, werden durch die personalbearbeitenden Stellen (BMVtdg, Abt. P, und Stammdienststellen) zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn
(1) eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I geplant ist und zum Zeitpunkt der Wiederverwendung in dieser Gruppe folgende Altersgrenze für eine Tätigkeit in Strahl-(Jet-)Verbänden als Flugzeugführer bis zum
Hauptmann von 36 Jahren Staffelkapitän von 38 Jahren Gruppenkommandeur von 42 Jahren Geschwaderkommodore von 44 Jahren im allgemeinen nicht überschritten wird.
Bei einer Verwendung in einer Tätigkeit auf FF-Schulen bzw. in Prop- oder Hubschrauberverbänden soll eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze nicht überschritten werden;
(2) eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I nicht geplant ist, aber eine Tätigkeit im BMVtdg bzw. in Kommandobehörden - deutschen und alliierten - als Bearbeiter eines fliegerischen Fachgebietes ausgeübt wird und der betreffende Flugzeugführer
- bei Flugzeugen im Besitz eines MFS I mit der gültigen Erlaubnis zum Führen eines Einsatzmusters über 2000 kp Fluggewicht der Einsatzverbände oder selbständigen fliegenden Einheiten ist,
- bei Hubschraubern im Besitz eines MFS mit der gültigen Erlaubnis für ein Hubschraubermuster ist.
Die Verpflichtung dieser Personen bedarf der Zustimmung des Inspekteurs der Teilstreitkraft bzw. des entsprechenden Abteilungsleiters im BMVtdg.
... "
Auch die in diesem Abschnitt für die Anordnung der Erhaltung des fliegerischen Könnens verlangten Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Insbesondere ist er dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, bei ihm sei in den nächsten Jahren keine fliegerische Verwendung vorgesehen. Sein Vergleich mit anderen "Technikern", die "ab 1. Oktober 1982 nicht bereits für fliegerische Verwendungen vorgesehen sind", geht fehl, weil beim Antragsteller überhaupt keine fliegerische Verwendung mehr geplant ist, auch nicht für die Zeit nach dem 1. Oktober 1982.
Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht darauf berufen, die angefochtene Maßnahme greife in unzulässiger Weise in sein Grundverhältnis als Soldat ein. Dies wird durch die Entscheidung, ihn nicht mehr weiter zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, nicht berührt. Der Antragsteller ist dem VWTG "Luftfahrzeugtechnik" zugeordnet, nachdem er an der Technischen Akademie der Luftwaffe zum Luftfahrzeugtechnischen Offizier ausgebildet wurde. Dieser Ausbildung und seinem VWTG entsprechend findet er als Kommandeur einer LfzTAbt Verwendung. Die von ihm insoweit wahrzunehmenden Aufgaben werden durch die Entscheidung, ihn nicht zum Erhalt seines fliegerischen Könnens zu verpflichten, nicht berührt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, daß durch diese ausschließlich seine Verwendung als Soldat betreffende Maßnahme in rechtswidriger Weise in seine persönlichen Rechte eingegriffen worden sein könnte.
Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er werde gegenüber anderen Soldaten ungleich behandelt. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen und der Antragsteller hat dem nicht widersprochen, daß in den Fällen, in denen Offiziere, die wie der Antragsteller keinen fliegerischen Dienstposten besetzen, aber gleichwohl zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet wurden, es sich ausnahmslos um solche Offiziere handelt, die in absehbarer Zeit für die Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten vorgesehen sind und damit die Voraussetzungen für eine fliegerische Inübunghaltung erfüllen. Diese Offiziere sind deshalb mit dem Antragsteller nicht vergleichbar. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei in mehreren Beurteilungen für eine fliegerische Verwendung als Testpilot ("IngLfzFhr bei E-Stelle") - so in der Spalte "Verwendung auf weitere Sicht" in den Beurteilungen vom 3. Februar 1976 und vom 12. Mai 1980 - vorgeschlagen worden, handelt es sich um Vorschläge seiner nächsten Vorgesetzten, nicht jedoch - wie keiner weiteren Ausführungen bedarf und wie der Antragsteller als Stabsoffizier dies auch weiß - eine Verwendungsplanung seiner personalführenden Stelle, d.h. des BMVg. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß der Antragsteller auch im Rahmen seiner früheren fliegerischen Verwendung Hervorragendes geleistet, dafür sogar eine förmliche Anerkennung erhalten hat und bis zuletzt den Status "Combat ready" gehabt hat.
Nach alledem war die Verfügung vom 27. Juli 1981 nicht rechtswidrig. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb
Berger
Dauß