Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1985, Az.: BVerwG 3 C 33.83
Erstattung; Fördermittel; Zinsanspruch; Rückzahlungsvorbehalt; Bewilligungsbescheid; Hinweis; Erstattungsanspruch; Bereicherungsvorschriften; Kenntniserlangung; Verschärfte Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 33.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.12.1981 - AZ: M 5058 IX 80
- VGH Bayern - 29.04.1983 - AZ: 21 B 82 A.362
Rechtsgrundlagen
- § 818 Abs. 1 BGB
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 819 Abs. 1 BGB
- § 820 BGB
- § 15 Abs. 1 KHG
- § 15 Abs. 3 KHG
- § 35 VwVfG
- § 48 Abs. 2 S. 5 VwVfG
- § 166 Abs. 1 BGB
- § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 291 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
- § 820 BGB
- § 14 Satz 1 KHG
- § 15 Abs. 1 KHG
- § 35 VwVfG
- § 36 Abs. 1 VwVfG
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
- § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
- Art. 48 Abs. 2 Satz 5 BayVwVfG
- Art. 48 Abs. 2 Satz 6 BayVwVfG
- § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 71, 48 - 57
- BayVBl 1986, 89-90
- NJW 1985, 2208-2210 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 898 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Hinweis in einem Bewilligungsbescheid nach § 9 KHG, daß ein etwa zukünftig entstehender Erstattungsanspruch zu verzinsen sei, stellt keine Nebenbestimmung dar, die zur Einhaltung der Ziele des Krankenhausbedarfsplanes erforderlich ist.
- 2.
Dem § 15 Abs. 1 KHG kann keine Regelung des Inhalts entnommen werden, daß bewilligte Fördermittel im Felle der späteren Erstattung zu verzinsen sind.
- 3.
Bei einem Erstattungsanspruch nach § 48 Abs. 2 Sätze 5 u. 6 VwVfG ist der Erstattungsbetrag von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, an dem der Erstattungspflichtige von der Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsakts Kenntnis erlangt.
- 4.
Zur Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung, wenn eine juristische Person erstattungspflichtig ist.
Redaktioneller Leitsatz
Im Fall der Erstattung bewilligter, aber zu Unrecht gezahlter Fördermittel (Abs. 2 Satz 5 und 6) besteht ein Zinsanspruch,
- 1.
nicht schon deswegen, weil ein Rückzahlungsvorbehalt besteht;
- 2.
nicht wegen eines bloßen Hinweises im Bewilligungsbescheid, daß ein etwaiger Erstattungsanspruchs verzinst werde;
- 3.
nicht gemäß § 15 Abs. 1 KHG;
- 4.
wenn gesetzlich auf die Bereicherungsvorschriften des BGB verwiesen wird, weil ansonsten ab Kenntniserlangung von der Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes ( § 819 Abs. 1 BGB) eine verschärfte Haftung begründet wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1983 aufgehoben, soweit die Berufung hinsichtlich eines Anspruchs des Beklagten auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. seit dem 23. Juli 1980 zurückgewiesen worden ist und der Beklagte mehr als 35/36 der Kosten zu tragen hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 35/36 dem Beklagten auferlegt. Im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Träger des Nervenkrankenhauses H..
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für Baumaßnahmen zur Erweiterung und Renovierung seines Krankenhauses durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Dezember 1974 im Vorgriff auf die beantragte Gewährung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG für das Jahr 1974 eine Abschlagszahlung in Höhe von 600.000 DM. Durch Bescheid vom 16. September 1975 gewährte er dem Kläger für das Jahr 1975 eine weitere Abschlagszahlung von 228.000 DM.
Für die Baumaßnahmen im Jahr 1974 bewilligte dann der Beklagte durch Bescheid vom 19. September 1975 dem Kläger Fördermittel nach § 9 Abs. 1 KHG in Höhe von 767.000 DM. Unter Abzug einer örtlichen Beteiligung von 141.895 DM und der Abschlagszahlung von 600.000 DM wurden noch 25.105 DM an den Beklagten ausgezahlt. In Nr. IV 4 des Bewilligungsbescheids heißt es, daß die Fördermittel zurückzuzahlen seien, soweit sich die förderungsfähigen Kosten ermäßigen sollten. Die Rückzahlungsbeträge seien vom Auszahlungstag an mit 2 % über dem an diesem Tag geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Für die Baumaßnahmen der Jahre 1975, 1976 und 1977 bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 3. April 1978 dem Kläger Fördermittel nach § 9 Abs. 1 KHG in Höhe von 279.754 DM. Mit diesem Betrag wurden eine örtliche Beteiligung von 51.754 DM und die Abschlagszahlung von 228.000 DM verrechnet. In Nr. III 4 des Bescheids heißt es wiederum, etwaige Rückzahlungsbeträge seien vom Auszahlungstag an mit 2 % über dem an diesem Tag geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Nach Abschluß der Baumaßnahmen des Klägers berichtigte der Beklagte durch Bescheid vom 21. Juli 1980 seine früheren Bescheide vom 19. September 1975 und 3. April 1978 und setzte die dem Kläger zustehenden Fördermittel nach § 9 Abs. 1 KHG endgültig auf 910.568 DM abzüglich einerörtlichen Beteiligung von 168.455 DM fest. Hieraus errechnete der Beklagte zuviel gezahlte Fördermittel von 110.992 DM, die er vom Kläger zurückforderte. In Nr. 4 Satz 3 des Bescheids heißt es, daß der zurückgeforderte Betrag mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Juli 1980 zugestellt.
Der Kläger hat den Betrag von 110.992 DM am 20. November 1980 an den Beklagten zurückgezahlt. Sein Widerspruch gegen die Anordnung der Verzinsung des Rückzahlungsbetrags blieb erfolglos.
Mit der am 18. Dezember 1980 erhobenen Klage wendet sich der Kläger allein gegen die Anordnung in Nr. 4 Satz 3 des Bescheides vom 21. Juli 1980. Er hat geltend gemacht, daß es für einen Anspruch des Beklagten auf Verzinsung des zurückerstatteten Betrags an einer Rechtsgrundlage fehle. Er hat die Aufhebung der Anordnung beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt, daß sich die Verpflichtung des Klägers zur Verzinsung des Rückforderungsbetrags aus den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden von 19. September 1975 und vom 3. April 1978 ergebe.
Durch Urteil vom 16. Dezember 1981 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der Verzinsung im Bescheid vom 21. Juli 1980 aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, daß es für den Zinsanspruch an einer Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere habe die vom Beklagten in den Bescheiden vom 19. September 1975 und 3. April 1978 vorgenommene Festlegung einer generellen Verzinsungspflicht für etwaige Rückzahlungsbeträge noch keine Verwaltungsaktsqualität gehabt. Erst im Bescheid vom 21. Juli 1980 seien ein konkreter Erstattungsanspruch und dabei auch ein konkreter Zinsanspruch bestimmt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und seine Ansicht bekräftigt, daß die Festlegung der Verzinsungspflicht in den Bescheiden vom 19. September 1975 und 3. April 1978 bestandskräftige Verwaltungsakte seien. Diese Regelungen seien auch rechtmäßig getroffen worden, weil es sich bei den Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz um Zuwendungen im Sinne von Art. 44 a der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - BayHO - handele. Im übrigen sei die Anordnung der Verzinsung auch nach § 15 Abs. 1 KHG zulässig gewesen.
Der Kläger hat das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und einen Zinsanspruch des Beklagten in Abrede gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstimmigen Beschluß vom 29. April 1983 die Berufung zurückgewiesen. Er hat der Ansicht des Verwaltungsgerichts zugestimmt, daß die Bescheide des Beklagten vom 19. September 1975 und 3. April 1978, soweit sie eine Zinspflicht des Klägers erwähnen, wegen ihrer Unbestimmtheit noch keine Regelungen mit Verwaltungsaktsqualität seien, sondern lediglich solche Regelungen angekündigt hätten. Insbesondere sei noch offen gewesen, ob dem Beklagten ein Rückzahlungsanspruch erwachsen wird. Dieser Anspruch sei erst durch den Bescheid vom 21. Juli 1980 festgesetzt worden. Zugleich sei auch erst durch diesen Bescheid der Rückzahlungsbetrag abschließend der vorher nur angekündigten Verzinsungspflicht unterworfen worden. Für diese Anordnung sei aber keine Rechtsgrundlage vorhanden. Insbesondere könne sie nicht auf die §§ 14, 15 KHG gestützt werden. In § 15 Abs. 2 und Abs. 3 KHG sei zwar die Rückforderung von Fördermitteln vorgesehen, jedoch nicht deren Verzinsung. Eine solche Zinspflicht wäre auch systemwidrig, solange geförderte Krankenhäuser keine Gewinne erzielen dürfen, aus denen allein die Zinsen aufgebracht werden könnten. Im übrigen könne der Zinsanspruch auch nicht auf Art. 44 a BayHO gestützt werden.
Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.
Der Beklagte rügt die Verletzung der Art. 35 bis 37 und 43 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der §§ 14, 15 KHG. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, daß die Bewilligungsbescheide vom 19. September 1975 und 3. April 1978 auch hinsichtlich der Festlegung der Zinspflicht bindende rechtliche Regelungen enthielten. Sie hätten zwar noch keinen konkreten Zinsanspruch begründet, weil es noch an der Bestimmung des Rückzahlungsbetrags als Bemessungsgrundlage gefehlt hat. Dennoch nähmen die Regelungen als Nebenbestimmungen an der Bestandskraft der Bewilligungen teil. Die Bewilligungsbescheide enthielten als belastende Nebenbestimmungen den Rückforderungsvorbehalt und den aufschiebend bedingten Zinsanspruch. Auch insoweit seien die Bescheide bestandskräftig geworden.
Der Zinsanspruch sei gemäß §§ 14 Satz 1, 15 Abs. 1. KHG gerechtfertigt. Nach § 15 Abs. 1 KHG sei bei der Bewilligung von Fördermitteln sicherzustellen, daß sie nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses verwendet werden. Demgemäß könnten im Bewilligungsbescheid entsprechende Sicherungen bestimmt werden Die Anordnung der Zinspflicht sei geeignet, der Fehlverwendung von Fördermitteln entgegenzuwirken. Die Zinspflicht widerspreche auch nicht dem System der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser mit seinem Ausschluß der Gewinnerzielung. Im Gegenteil diene sie gerade der Durchsetzung der Ziele der Bedarfsplanung und Förderung.
Der Beklagte beantragt,
den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1983 sowie das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend entschieden, daß die §§ 14, 15 KHG die Anordnung einer Verzinsung der Rückzahlung von Fördermitteln nicht rechtfertigen könnten. Eine solche Anordnung bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, daß Zinsen gefordert werden dürfen. Eine solche sei hier nicht vorhanden. Die allgemeine Ermächtigung in § 15 Abs. 1 KHG könne nicht auf die gesetzlich nicht ermöglichte Erhebung von Zinsen ausgedehnt werden. Darüber hinaus wäre diese Zinspflicht auch nicht mit dem System der Krankenhausförderung vereinbar.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht an Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision des Beklagten erweist sich zu einem - geringen - Teil als begründet. Insoweit beruht der angefochtene Beschluß zwar nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er verletzt jedoch eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), weil die Regelung in Art. 48 Abs. 2 Satz 6 BayVwVfG außer acht gelassen werden ist. Dieser Rechtsfehler ist für das Revisionsgericht beachtlich, weil die vorgenannte Regelung mit derjenigen in § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG (des Bundes) übereinstimmt.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte hinsichtlich einer Verpflichtung des Klägers, die zurückzuerstattenden Fördermittel zu verzinsen, in dem Bescheid vom 21. Juli 1980, der Gegenstand des Verfahrens ist, eine erstmalige Regelung mit Verwaltungsaktsqualität im Sinne von § 35 VwVfG Art. 35 BayVwVfG getroffen hat. Den früher ergangenen Bescheiden des Beklagten vom 19. September 1975 und 3. April 1978 kann ein solcher Regelungscharakter nicht entnommen werden. Soweit es in diesen Bescheiden heißt, daß der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die bewilligten Fördermittel ganz oder teilweise zurückzahlen müsse und daß Rückzahlungen vom Auszahlungstag an mit 2 % über den an diesem Tag geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen seien, handelt es sich nicht um Regelungen mit unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen.
Was den Rückzahlungsvorbehalt selbst angeht, so konnte dieser noch keine rechtlichen Wirkungen nach außen äußern, weil dadurch noch keine konkrete Verpflichtung des Klägers auf Erstattung von Fördermitteln begründet werden ist. Dies hätte vorausgesetzt, daß in jedem Bewilligungsbescheid ein der Höhe nach bestimmter Betrag unter einer auflösenden Bedingung gewährt wurde und gleichzeitig bereits ein aufschiebend bedingter Erstattungsanspruch in gleicher Höhe geltend gemacht worden ist. In diesem Sinne kennen die Bewilligungsbescheide aber nicht verstanden werden. Vielmehr stellt der Rückzahlungsvorbehalt nichts anderes als einen Hinweis auf eine etwaige Erstattungspflicht entweder aufgrund allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts, wie sie mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in§ 48 Abs. 2 Setz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 ihren Niederschlag gefunden haben, oder aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 3 KHG dar. Dort ist bestimmt, daß Fördermittel auch dann zurückverlangt werden können, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden. Ein solcher Hinweis auf eine gesetzliche Regelung kann mangels eines eigenständigen Regelungsinhalts nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden.
Entsprechendes muß auch für den Hinweis des Beklagten auf die Verzinsung eines etwaigen Erstattungsbetrags gelten. Der Beklagte ist bei der Erwähnung der Verzinsungspflicht in den Bescheiden vom 19. September 1975 und 3. April 1978 offenbar davon ausgegangen, daß sich eine solche Verpflichtung des Klägers sinngemäß aus den §§ 14, 15 KHG ergebe. Dies laßt sich seinem Vorbringen im Verwaltungsstreitverfahren entnehmen. Im Berufungsverfahren hat er auch darauf hingewiesen, daß eine Zinspflicht jetzt ausdrücklich in Art. 44 a Abs. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - BayHO - vom 8. Dezember 1971 bestimmt sei. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht des Beklagten, daß der Kläger kraft Gesetzes zur Verzinsung verpflichtet sei, stellen die Erwähnungen der Verzinsungspflicht in den Bewilligungsbescheiden wiederum nur Hinweise auf die betreffenden gesetzlichen Regelungen dar, die nicht als eigenständige Regelungen angesehen werden können.
Den Hinweisen auf die Verzinsungspflicht in den Bescheiden vom 19. September 1975 und 3. April 1978 muß aber noch aus einem anderen Grund die Verwaltungsaktsqualität abgesprochen werden. Denn auch nach ihrem objektiven Inhalt können diese Hinweise nicht als Regelungen mit unmittelbarer Rechtswirkung gewertet werden. Als Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme anzusehen, die auf dem Gebiet desöffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls getroffen wird und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl.§ 35 VwVfG). Eine solche unmittelbare Rechtswirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die hoheitliche Maßnahme nach ihrem objektiven Inhalt auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines subjektiv-öffentlichen Rechts oder einer subjektiv-öffentlichen Rechtspflicht des Betroffenen gerichtet ist oder wenn die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines solchen Rechts oder einer solchen Verpflichtung verbindlich abgelehnt wird. Hier müßte also durch die Hinweise auf die Verzinsungspflicht eine subjektiv-öffentlichen Rechtspflicht des Klägers zur Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Zinsbetrags begründet worden sein. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht begründet worden und konnte auch nicht begründet werden. Dies folgt daraus, daß ein Zinsanspruch seiner Natur nach von dem Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig ist. Deshalb setzt die Begründung eines Zinsanspruchs voraus, daß spätestens gleichzeitig ein Geldzahlungsanspruch begründet wird, wobei dieser auch aufschiebend bedingt sein kann. Infolgedessen ist es schon begrifflich nicht möglich, einen unbedingten oder einen aufschiebend bedingten Zinsanspruch zu einem nicht einmal aufschiebend bedingt bestehenden Hauptanspruch zu begründen. Somit haben hier die Hinweise auf eine Verzinsungspflicht wegen des Fehlens eines den Zinsanspruch bedingenden Hauptanspruchs keine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen können.
Im übrigen kann auch entgegen der Ansicht des Beklagten die Begründung einer Verzinsungspflicht für einen etwaigen Erstattungsbetrag nicht zum Inhalt einer Nebenbestimmung zur "Hauptbestimmung" der Bewilligung von Fördermitteln gemacht werden. Nach § 14 Satz 1 KHG kann die Bewilligung der Fördermittel mit Bedingungen oder Auflagen - seit der Neufassung des § 14 KHG durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981 auch mit anderen Nebenbestimmungen - nur verbunden werden, soweit sie für die Einhaltung der Ziele des Krankenhausbedarfsplanes erforderlich sind.
In bezug auf die Bewilligung der Fördermittel stellt die Anordnung einer Verzinsungspflicht hinsichtlich eines etwaigen Erstattungsbetrags jedenfalls keine Bedingung dar. Als eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung dann anzusehen, wenn durch sie der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung (oder Belastung) von dem noch Ungewissen Eintritt oder Nichteintritt eines, zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Die Bescheide des Beklagten vom 19. September 1975 und 3. April 1978 lassen nicht erkennen, daß die Bewilligung der Fördermittel von der Verzinsung eines zukünftigen Erstattungsbetrags abhängig gemacht worden ist.
Infolgedessen könnte es sich bei der Anordnung einer Verzinsungspflicht allenfalls um eine den Bewilligungen beigefügte Auflage handeln. Eine Auflage ist eine mit einem Verwaltungsakt verbundene Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Sie stellt also eine der Hauptregelung des Verwaltungsakts beigefügte Nebenregelung dar. Als solche muß sie ebenfalls Regelungscharakter haben, also eine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen. In Betracht hätte hier eine sogenannte Folgeauflage kommen können, die dann zu erfüllen ist, wenn von der ausgesprochenen Begünstigung Gebrauch gemacht worden ist. Aber auch in diesem Sinne ist der Hinweis auf die Verzinsungspflicht nicht zu verstehen. Denn einmal hat der Beklagte die Verzinsungspflicht nicht daran geknüpft, daß der Kläger von der Bewilligung der Fördermittel Gebrauch macht. Zum anderen konnte im Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel auch noch keine Verzinsungspflicht begründet werden, weil noch völlig offen war, ob dem Beklagten in der Zukunft ein Erstattungsanspruch erwachsen wird. Deshalb konnte der Hinweis, daß ein eventueller Erstattungsanspruch zu verzinsen sei, noch keine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen. Danach könnte es sich allenfalls um eine sogenannte Eventualauflage handeln. Selbst wenn eine derartige Auflage rechtlich zulässig sein sollte, würde es hier an der dafür in § 14 Satz 1 KHG - in der damals maßgeblichen Fassung - bestimmten Voraussetzung fehlen, daß sie für die Einhaltung der Ziele des Krankenhausbedarfsplanes erforderlich gewesen ist. Denn zwischen der Einhaltung der Festsetzungen des Krankenhausbedarfsplanes und der Verzinsung eines Erstattungsanspruchs ist kein rechtlich relevanter Zusammenhang zu erkennen.
Ist somit eine Verpflichtung des Klägers zur Verzinsung der zu erstattenden Fördermittel erst durch die entsprechende Anordnung in dem Bescheid vom 21. Juli 1980 begründet worden, so hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß diese Anordnung in bundesrechtlichen Vorschriften keine Stütze zu finden vermag. Insbesondere kann ein Anspruch des Beklagten auf Verzinsung nicht aus § 15 Abs. 1 KHG hergeleitet werden. Danach ist bei der Bewilligung von Fördermitteln sicherzustellen, daß die gewährten Fördermittel nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses verwendet werden. Es handelt sich also um eine Rahmenvorschrift über die Zweckbindung der Fördermittel, die einem Krankenhaus gewährt werden.
Was die Auslegung des § 15 Abs. 1 KHG angeht, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, daß diese allgemeine Regelung die Anordnung einer Verzinsungspflicht nicht rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es imöffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]). Vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung. Dem § 15 Abs. 1 KEG kann eine Regelung dieses Inhalts nicht entnommen werden. Dabei mag es dahinstehen, ob in bestimmten Einzelfällen der dort bestimmte Sicherstellungszweck durch eine Verzinsungspflicht erreicht werden könnte. Jedenfalls hätte der Gesetzgeber, wenn er hier ausnahmsweise eine Verzinsung des Erstattungsbetrags gewollt hätte, dies entweder in§ 15 Abs. 1 oder in § 15 Absätze 2 und 3 KHG deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Da es hieran fehlt, ist es nicht möglich, den § 15 Abs. 1 KHG extensiv dahin zu interpretieren, daß er die Grundlage für Anordnungen bildet, wonach Erstattungsansprüche zu verzinsen sind. Die nach § 15 Abs. 1 KHG gebotene Sicherstellung kann also nur in anderer Weise angestrebt werden.
Aus diesem Grunde konnte hier vom Beklagten die Einhaltung der Verpflichtung des Klägers, daß die gewährten Fördermittel nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses verwendet werden, nicht durch die Anordnung der Verzinsung von etwa zu erstattenden Fördermitteln sichergestellt werden. Daraus folgt zugleich, daß bei der Bewilligung von Fördermitteln die Einhaltung der Zweckbindung nur in der Weise sichergestellt werden kann, daß die Verwendung der Kittel einer Kontrolle unterworfen wird. Nur durch eine solche Kontrolle kann der tatsächliche Verwendungszweck festgestellt werden. Ergibt sich bei der Kontrolle eine Verwendung für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses, so können die Fördermittel zurückverlangt werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die Anordnungen des Beklagten vom 19. September 1975 und 3. April 1978 auf die tatsächliche Verwendung der Fördermittel keinen Einfluß gehabt haben. Erst bei der Kontrolle der verwendeten Kittel ist festgestellt worden, daß ein Teil der Mittel für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses verwendet worden ist. Daß die Anordnungen nicht geeignet waren, die Verwendung der Mittel sicherzustellen, gilt hier um so mehr, als bei Erlaß des Bescheides vom 19. September 1975 die Fördermittel für das Jahr 1974 und bei Erlaß des Bescheides vom 3. April 1978 die Fördermittel für das Jahr 1975 aufgrund von Abschlagszahlungen bereits ausgezahlt und vom Kläger auch schon verwandt worden waren. Deshalb konnte der von der Beklagten mit der Verzinsungspflicht angestrebte Sicherstellungszweck nicht mehr erreicht werden.
Daß die Anordnung einer Verzinsungspflicht auch nicht aufgrund von Bestimmungen der Haushaltsordnung des Freistaates Bauern gerechtfertigt ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls entschieden. Insoweit ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich.
Dagegen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung übersehen, daß sich ein Anspruch des Beklagten auf Verzinsung der zu erstattenden Fördermittel aus Art. 48 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - ergeben kann. Dort ist bestimmt, daß im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, durch den eine Geldleistung gewährt wurde, die bereits ausgezahlten Leistungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten sind. Da hier aufgrund der teilweise zurückgenommenen Bescheide vom 19. September 1975 und 3. April 1978 Geldleistungen an den Kläger ausgezahlt wurden, sind diese Leistungen also entsprechend den Vorschriften der §§ 812 bis 820 BGB zu erstatten. Der Umfang des Erstattungsanspruchs ist insbesondere in den §§ 818 bis 820 BGB geregelt. Dabei ist zwischen der allgemeinen Haftung für die Erstattung der empfangenen Leistung nach§ 818 Absätze 1 bis 3 BGB und den verschiedenen Fällen einer verschärften Haftung nach den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 819 Abs. 2 und 820 BGB zu unterscheiden.
Hiernach ergibt sich hinsichtlich einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen, daß sich nach § 818 Abs. 1 BGB seine Verpflichtung zur Erstattung der zuviel erhaltenen Fördermittel in jedem Falle auch auf die tatsächlich gezogenen Zinsen erstreckt. Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die den Schluß zuließen, daß der Kläger einen Zinsgewinn erzielt hat. Somit scheidet ein Zinsanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB aus.
In Fällen, in denen der zur Herausgabe Verpflichtete keine Zinsen gezogen hat, kommt nur bei Bestehen einer verschärften Haftung eine Verpflichtung zur Verzinsung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Eier könnte sich eine solche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen entweder aus§ 819 Abs. 1 BGB oder aus § 820 BGB ergeben. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Geldleistung bei einem anfänglichen Mangel des rechtlichen Grundes oder beim späteren Wegfall des Rechtsgrundes für die empfangene Leistung vom Empfang bzw. von der Erlangung der Kenntnis vom Wegfall an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre. Da hier der rechtliche Grund für die erstatteten Fördermittel mit Erlaß des Bescheids vom 21. Juli 1980 weggefallen ist, ist der Kläger vom Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom Wegfall an zur Herausgabe in gleicher Weise wie bei Rechtshängigkeit verpflichtet. Das bedeutet, daß er von da an den Erstattungsbetrag gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verzinsen hat.
Somit kommt es für den Beginn der Verzinsung darauf an, wann der Kläger den nachträglich eingetretenen Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB erfahren hat. Dies setzt positive Kenntnis vom Wegfall des Rechtsgrunds voraus. Hierfür kommt es bei juristischen Personen, die als solche nicht handlungsfähig sind, auf die Kenntnis derjenigen Person an, die zu ihrer Vertretung berechtigt ist (vgl. MK-Lieb, Komm. z. BGB, § 819 Rdnr. 7). Das bedeutet, daß die Kenntnis einer juristischen Person vom Mangel des rechtlichen Grundes grundsätzlich die Kenntniserlangung durch eine zur Vertretung befugte natürliche Person erfordert (vgl. MK-Lieb, a.a.O., Rdnr. 8; Staudinger-Lorenz, Komm. z. BGB, 12. Aufl. 1979, § 819 Rdnr. 9). Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so ist Kenntniserlangung durch eine von ihnen ausreichend (vgl. Soergel-Mühl, Komm. z. BGB, 10. Aufl. 1969,§ 819 Rdnr. 8). Darüber hinaus muß sich eine juristische Person auch die Kenntnis des für die frühere Empfangnahme der zu erstattenden Leistung zuständigen Bediensteter (vgl. Staudinger-Dilcher, Komm. z. BGB, 12. Aufl. 1980, § 166 Rdnr. 4; RGRK-Steffen, Komm. z. BGB, 12. Aufl. 1982, § 166 Rdnr. 4) oder des für die Erstattung der Leistung zuständigen Bediensteten (vgl. RGRK-Steffen, a.a.O.,§ 166 Rdnr. 5) zurechnen lassen. Aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, an welchem Tag der Kläger davon Kenntnis erhalten hat, daß der rechtliche Grund weggefallen ist. Es könnte allenfalls vermutet werden, daß dies am Tag des Zugangs des Bescheids vom 21. Juli 1980 gewesen ist. Jedenfalls ist dies als der frühestens mögliche Zeitpunkt anzusehen.
Darüber hinaus könnte sich aus § 820 BGB eine entsprechende Zinspflicht des Klägers dann ergeben, wenn die frühere Bewilligung der Fördermittel aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen späterer Wegfall schon damals von beiden Beteiligten als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund später weggefallen ist. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß jedenfalls der Kläger bereits bei Erlaß der Bewilligungsbescheide hinsichtlich eines zu erstattenden Teilbetrages den späteren Wegfall des Rechtsgrundes als nicht ganz unwahrscheinlich angesehen hat. Nur wenn dies festgestellt würde, hätte er gemäß § 820 Abs. 2 BGB wiederum Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er Kenntnis von dem Wegfall des Rechtsgrundes erlangt hat.
Mithin ergibt sich, daß das Berufungsurteil keinen Bestand heben kann, soweit eine Zinspflicht des Klägers in Höhe von 4 % frühestens ab 23. Juli 1980 verneint wurde und insoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben. Zugleich ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit von diesem die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung getroffen werden. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt worden, daß die Revision nur hinsichtlich eines Zinsbetrages in Höhe von 4 % frühestens ab 23. Juli 1980 (4 Monate) Erfolg hat, während der Beklagte Zinsen in etwa der doppelten Höhe ab 23. September 1975 (62 Monate) verlangt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 54.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt