Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 94.94
Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 94.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kuhr, Oberstleutnant i.G. Graßhoff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet, nachdem er 1986 nach Beendigung seiner Verwendung als Strahlflugzeugführer in die Generalstabsausbildung übernommen wurde, gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2011. Seit Oktober 1992 wird er an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. verwendet, derzeit als Lehrstabsoffizier (Lehrstoffz) in der Fachgruppe Führungslehre der Luftwaffe (FLL).
Mit Personalverfügung Nr. 1691 vom 6. August 1986 wurde der Antragsteller zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichtet und dabei in die Gruppe II auf dem Einsatzmuster Alpha-Jet eingestuft. Gleichzeitig wurde ihm die Stellenzulage für Luftfahrzeugführer strahlgetriebener ein-/zweisitziger Kampfflugzeuge weitergewährt.
Mit Erlaß vom 9. März 1994 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 (5) - das "Luftwaffenführungskommando" an, den Antragsteller mit Ablauf des 31. März 1994 von der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu entbinden. Zur Begründung führte er an, daß wegen verringerter Haushaltsmittelzuweisungen eine weitere Reduzierung der jährlichen Flugstunden erreicht werden müsse, was eine Neuregelung für den Fliegerischen Dienst der Luftfahrzeugbesatzungen außerhalb Fliegender Verbände und Ausbildungseinrichtungen und den Fliegerischen Dienst der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B notwendig gemacht habe (FS Fü L III 3 vom 1. März 1994). In Nr. 2 Buchst. b der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (Fü L III 3 Weisung für die Luftwaffe Nr. 3302 vom 26. Mai 1994) heißt es: "Aufdem Waffensystem Alpha-Jet werden ... grundsätzlich keine Luftfahrzeugbesatzungen der Gruppe B eingesetzt." Damit schied der Antragsteller aus dem Kreis der Luftfahrzeugführer, für die die Verpflichtung zur fliegerischen Tätigkeit weiterhin vorgesehen war, aus.
Mit Bescheid vom 17. März 1994 hob daraufhin das Luftflottenkommando die Verpflichtung des Antragstellers zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens auf. Hiergegen legte der Antragsteller am 8. April 1994 beim Leiter FLL Beschwerde ein. Zur Begründung gab er an, er fühle sich als Angehöriger der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B benachteiligt, weil er als Offizier auf dem Waffensystem Alpha-Jet im Gegensatz zu den ebenfalls der Gruppe B angehörenden Besatzungsmitgliedern auf den Waffensystemen Tornado oder F-4 die Inübunghaltung nicht bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres fortführen könne.
In Beantwortung der Anhörungsschreiben des BMVg - P II 5 - vom 17. Juni und 8. August 1994 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 1994 mit, daß er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch nach Vollendung des 41. Lebensjahres aufrechterhalte. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, da ihm eine bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres währende Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung die Verlängerung seines Militärflugzeugführerscheins um ein weiteres Jahr bis zum 19. Juli 1995 ermöglicht hätte. Darüber hinaus sei auf Grund der Entbindung von der fliegerischen Inübunghaltung die Gewährung der Fliegerzulage für einen Zeitraum von vier Monaten entfallen.
Der BMVg - P II 5 - hat diesen als Beschwerde bezeichneten Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1994 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Für die Entscheidung des BMVg vom 9. März 1994, den Antragsteller ab 1. April 1994 nicht mehr fliegerisch zu verwenden, sei ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Von den massiven Reduzierungen im Einzelplan 14 sei insbesondere der Titel "Materialerhaltung Luftfahrzeuge" betroffen. Dadurch sei jede Flugstunde zu einer für die Luftwaffe knappen Ressource geworden, die besonders sorgfältig zu verplanen gewesen sei. Das Flugstundenkontingent für das Waffensystem Alpha-Jet habe deshalb auf ein absolutes Minimum gekürzt werden müssen, so daß keine Möglichkeit mehr bestanden habe, Angehörige der Gruppe B weiterhin auf diesem Waffensystem fliegen zu lassen. Die dieser Maßnahme zugrundeliegenden Überlegungen seien planerisch-organisatorischer Natur und beruhten weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit Luftfahrzeugbesatzungen der Gruppe B I auf dem Waffensystem Tornado oder F-4 rüge, die anders als die Inübunghalter auf dem Waffensystem Alpha-Jet bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres fliegen dürften, sei dies unberechtigt, weil das Waffensystem Alpha-Jet von den Mittelkürzungen in besonders starkem Maße betroffen gewesen sei. Wenn dadurch bedingt ausschließlich die in Gruppe A eingestuften Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen auf diesem Muster weiter Flugdienst leisten dürften, sei dies sachlich gerechtfertigt und stelle auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 297/94 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Zwar hat sich das ursprüngliche Anfechtungsbegehren auf Aufhebung des Bescheids vom 17. März 1994 mit dem Erreichen der besonderen Altersgrenze des Antragsteller (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SG) am 20. Juli 1994 und dem damit verbundenen Ausscheiden aus der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B I in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller ist jedoch zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Luftflottenkommandos vom 17. März 1994, mit dem die Verpflichtung des Antragstellers zur Erhaltung des fliegerischen Könnens mit Ablauf des 31. März 1994 aufgehoben wurde, ist hinreichend dargetan (vgl. hierzu Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163>). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24. August 1994 vorgetragen, daß ihm infolge der vorzeitigen Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung durch den Wegfall der Fliegerzulage ein finanzieller Verlust in Höhe von 3.030 DM entstanden sei, den er beabsichtige, geltend zu machen. Die beantragte gerichtliche Entscheidung ist deshalb geeignet, die Position des Antragstellers insoweit zu verbessern (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch sachlich nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Verwendungsentscheidung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -).
Der Entscheidung, den Antragsteller bereits vor der Vollendung des 41. Lebensjahres von der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu entbinden, lag ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis zugrunde. Der BMVg hat zur Begründung der von ihm getroffenen Maßnahme ausgeführt, daß massive Haushaltsmittelkürzungen vor allem im Bereich des Einzelplans 14 ("Materialerhaltung Luftfahrzeuge") eine drastische Verringerung der jährlichen Flugstundenzahl notwendig gemacht habe. Davon sei insbesondere das Waffensystem Alpha-Jet betroffen gewesen, dessen Flugstundenkontingent deshalb auf ein absolutes Minimum habe gekürzt werden müssen, so daß keine Möglichkeit mehr bestanden habe, Angehörige der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B, wie den Antragsteller, weiter auf diesem Waffensystem fliegen zu lassen. Diese planerisch-organisatorischen Überlegungen beruhen weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen gemäß § 7 BHO auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen sachlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar. Gerichtlich nachprüfbar bleibt insoweit lediglich, ob ein Soldat in Anwendung derartiger Grundsätze in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1982 - BVerwG 1 WB 49.82-, vom 29. Juni 1983 - BVerwG 1 WB 139.82 - und vom 9. August 1983 - BVerwG 1 WB 107.82 - m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Angehörigen von Luftfahrzeugbesatzungen der Waffensysteme Tornado und F-4, die anders als diejenigen des Waffensystems Alpha-Jet bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres fliegen dürfen, stellt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch der Fürsorgepflicht dar. Die vom BMVg vorgenommene Differenzierung ist ausschließlich durch die unterschiedlichen Haushaltsmittelkürzungen bedingt und damit sachlich gerechtfertigt. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber Angehörigen von Luftfahrzeugbesatzungen anderer Waffensysteme liegt hierin nicht. Im übrigen hat ein Soldat keinen Anspruch darauf, eine einmal erworbene Befähigung - wie den Militärflugzeugführerschein - aus Gründen des Besitzstandes behalten zu können.
Der Antrag ist daher als sachlich unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Kuhr
Graßhoff