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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1969, Az.: BVerwG VI C 104.65

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten eines Beamten ; Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 104.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.07.1965 - AZ: VGH V (IV) 510/62

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Koblenz hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darum, ob die Seefahrtzeiten, die der Kläger bei der Handelsmarine zurückgelegt hat, und die Zeit des Besuches der Seefahrtschule, den der Kläger mit der Prüfung als Seesteuermann abgeschlossen hat, gemäß § 116 a oder § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (F. 1957) als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957) für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 berücksichtigt werden können.

2

Der im Jahre 1891 geborene Kläger wurde im März 1909 mit Obersekundareife Schiffsjunge und fuhr drei Jahre und 276 Tage auf See. Vom .... September 1913 bis zum 31. März 1914 besuchte er die Seefahrtschule in Bremen, wo er am 17. März 1914 die Prüfung als Seesteuermann ablegte und das Seesteuermannspatent erhielt. Ab 1. April 1914 leistete er aktiven Wehrdienst und anschließend Kriegsdienst bei der Kaiserlichen Marine; er schied am 5. Februar 1919 als Leutnant zur See d.R. aus. Am 15. September 1938 trat er zunächst als Ergänzungsoffizieranwärter wieder in die Kriegsmarine ein. Mit Urkunde vom 24. Dezember 1938 wurde er als Kapitänleutnant (E) angestellt. Bei Kriegsende schied er als Fregattenkapitän aus; zu diesem Dienstgrad war er mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 befördert worden. Im Jahre 1949 wurde er in das Beamtenverhältnis des Bundes übernommen; er trat am 1. August 1956 als Regierungsamtmann in den Ruhestand.

3

Im Oktober 1957 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Nordwürttemberg die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957). Das Regierungspräsidium bewilligte ihm mit Bescheid vom 10. September 1958 - ohne Rechtsanspruch - einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Versorgung als Kapitänleutnant nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und ordnete das Ruhen dieser Versorgungsbezüge gemäß § 160 BBG mit Rücksicht auf die Versorgungsbezüge an, die der Kläger als Regierungsamtmann erhält. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigte das Regierungspräsidium als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ausschließlich Zeiten ab 1. April 1914.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte darin u.a., daß - zum mindesten - die Hälfte seiner vor 1914 liegenden Seefahrtzeit und der Zeit seines Besuches der Seefahrtschule als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde, und führte an, es wäre eine unbillige Härte, die genannten Zeiten nicht im gesetzlich möglichen Rahmen zu berücksichtigen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Dezember 1958 zurück.

5

Der Kläger erhob Klage u.a. mit dem Antrag, die erwähnten Bescheide insoweit aufzuheben, als die Zeit der seemännischen Ausbildung von 1909 bis 1914 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, ihn für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

6

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab mit Urteil vom 18. April 1962 diesen Klageanträgen statt und wies weitere die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betreffende Klageanträge ab. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage auch, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, durch Urteil vom 7. Juli 1965 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Die seemännische Ausbildungszeit des Klägers vor dem 1. April 1914 könne für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages in dem strittigen Zeitraum vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 nicht als ruhegehaltfähig angerechnet werden.

8

Der Anspruch des Klägers beurteile sich gemäß § 68 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1957) nach den §§ 116 und 116 a BBG (F. 1957).

9

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (F. 1957) könne die vor dem 1. April 1914 liegende seemännische Ausbildungszeit des Klägers nicht angerechnet werden, weil die in der fraglichen Zeit vom Kläger erworbenen Fachkenntnisse keine besonderen Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift seien. Zu den besonderen Fachkenntnissen gehörten nicht jene Fachkenntnisse, die allgemein für das Eingangsamt einer Laufbahn gefordert würden, sondern nur jene, die darüber hinaus für ein Amt besonderer Art (Dienstposten) innerhalb dieser Laufbahn vorausgesetzt würden. Der Kläger habe indessen bei seiner seemännischen Ausbildung vor dem 1. April 1914 nur Grundkenntnisse erworben, die, wie er selbst vortrage, in Friedenszeiten nicht einmal zur Zulassung als Reserveoffizier zur See ausgereicht hätten. Diese einfachen Grundkenntnisse habe jeder berufsmäßige Leutnant zur See haben müssen. Sie seien nicht geeignet gewesen, den Kläger in der von ihm gewählten Seeoffizierlaufbahn für einen Dienstposten besonderer Art zu qualifizieren.

10

Auch gemäß § 116 a BBG (F. 1957) könne die vor dem 1. April 1914 liegende seemännische Ausbildungszeit des Klägers nicht als Dienstzeit angerechnet werden. § 116 a BBG in der hier maßgeblichen Fassung habe dem Zweck gedient, unterschiedliche Ausgangslagen der Beamten auszugleichen, die dadurch entstanden seien, daß durch § 111 BBG Dienstzeiten grundsätzlich schon ab dem 17. Lebensjahr anrechenbar geworden seien (vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks., 2. Wahlperiode, Drucks. 1549 S. 65). Bei Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung könne die ausdrücklich an die Laufbahnvoraussetzungen anknüpfende Ausgleichsregelung des § 116 a BBG (F. 1957) nur auf Beamte angewendet werden, die eingestellt worden seien, weil und nachdem sie die erwähnten Laufbahnvoraussetzungen erfüllt hätten ("Laufbahnbewerber"). Bei ihnen sei, wenn sie durch Erlangung der für den Eintritt in das Eingangsamt der Laufbahn erforderlichen Ausbildung an einem früheren Eintritt in die Laufbahn gehindert gewesen seien, der erwähnte Ausgleich mit den Beamten anderer Laufbahnen, die diesen Nachteil nicht hätten, sinnvoll. Die Bestimmung könne aber nicht angewendet werden auf Beamte, die nicht Laufbahnbewerber seien. Denn solche anderen Bewerber würden nicht auf Grund der für den Eintritt in das Eingangsamt der Laufbahn allgemein vorgeschriebenen Ausbildung, sondern wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt, die sie durch ihre Lebens- und Berufserfahrung erworben hätten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBG). Da bei ihnen nicht entscheidend sei, ob sie den für den Eintritt in die Eingangsstelle der Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildungsgang durchlaufen hätten, sei bei ihnen auch für einen finanziellen Ausgleich hinsichtlich von Ausbildungszeiten mit Bewerbern anderer Laufbahnen kein Raum.

11

Der Kläger könne bei der entsprechenden Anwendung von § 116 a BBG (F. 1957) nicht wie ein Beamter behandelt werden, der Laufbahnbewerber sei. Das Beamtenrecht kenne nur Laufbahnen, in die man nach der entsprechenden Vorbildung über den Vorbereitungsdienst und die Ablegung entsprechender Prüfungen eintrete (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG). Außerhalb dieses Weges sei der Eintritt in die Laufbahnen nur als anderer Bewerber möglich (vgl. §§ 7 und 9 BBG). Da die Ergänzungsoffiziere keinen besonders vorgeschriebenen entsprechenden Ausbildungsgang gehabt hätten, sondern als ehemalige Reserveoffiziere in die Laufbahnen eingeschleust worden seien, könne bei der entsprechenden Anwendung des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Ergänzungsoffizierlaufbahn nicht anerkannt werden. Bei der entsprechenden Anwendung müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß sich die Ergänzungsoffiziere in denjenigen Laufbahnen befunden hätten, zu welchen sie gestoßen seien. Die Laufbahn des Klägers sei daher die eines Seeoffiziers gewesen. In dieser sei er aber nicht im Eingangsamt seiner Laufbahn erstmals berufsmäßig angestellt, sondern sogleich in eine Beförderungsstelle übernommen worden. Für seine Anstellung sei auch nicht eine vorgeschriebene Ausbildung entscheidend gewesen, sondern seine Eigenschaft als Seeoffizier der Reserve. Die Anforderungen an die Vor- und Ausbildung bei der Anstellung zum nichtberufsmäßigen Seeoffizier der Reserve könnten nicht wie die Laufbahnvoraussetzungen für ein berufsmäßiges Dienstverhältnis gewertet werden. Demnach könne der Kläger nicht einem Laufbahnbewerber gleichgestellt werden. Er müsse vielmehr wie ein Beamter behandelt werden, der als anderer Bewerber in seine Laufbahn eingetreten sei. Die strittigen Ausbildungszeiten könnten daher auch nach § 116 a BBG (F. 1957) nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden.

12

Das hier gewonnene Ergebnis sei im übrigen nicht unbillig. Denn dadurch, daß der Kläger bei seiner Anstellung in eine Beförderungsstelle übernommen und gegenüber den in das Eingangsamt der Laufbahn eintretenden Laufbahnbewerbern erheblich bessergestellt worden sei, habe er vom Anfang seines berufsmäßigen Soldatenverhältnisses an günstigere Bezüge und schließlich auch beträchtlich höhere Ruhegehaltbezüge als jene Bewerber erlangt.

13

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 1965 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 1962 zurückzuweisen,

14

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

15

Mit der Revision ist Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt und zur Begründung vorgetragen: § 116 a BBG sei schon in der Fassung von 1957 nicht auf Laufbahnbeamte beschränkt; das mache die Neufassung von 1961 ganz deutlich. Im übrigen müßten bei der entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf die Berufssoldaten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 der Dienst als Seeoffizier der Reserve als besondere Laufbahn und die Übernahme in das Rechtsverhältnis eines Berufsoffiziers als Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn, nicht aber als Übernahme eines "anderen Bewerbers" angesehen werden. Die Übernahme bedeute zugleich, daß die vom Kläger erworbene Befähigung für die Laufbahn des Reserveoffiziers als für die neue Laufbahn des Berufsoffiziers ausreichende Befähigung anerkannt sei. Sollte es aber auf die Verhältnisse bei der Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis ankommen, so habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, die bei der Einstellung von Seeoffizieren in den Jahren 1935/38 bestehende Verwaltungspraxis zu ermitteln. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 6. Juni 1963 vorgetragen, daß er nicht nur wegen seiner Eigenschaft als Reserveoffizier, sondern ebenso wegen der nautischen Patente als E-Offizier eingestellt worden sei. - Vorsorglich werde geltend gemacht, daß zum mindesten § 116 BBG (F. 1957) hätte angewendet werden müssen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis, meint aber, es komme nicht darauf an, ob der Kläger zu den Laufbahnbewerbern oder zu den anderen Bewerbern zu rechnen sei. Denn die fraglichen Zeiten könnten gemäß § 116 a BBG (F. 1957), der hinsichtlich der praktischen Tätigkeit und des anschließenden Fachschulbesuches gegenüber § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (F. 1957) Spezialvorschrift sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur berücksichtigt werden, wenn nicht nur eine Verwaltungsübung bestanden habe, wie der Kläger vortrage, sondern allgemein vorgeschrieben gewesen sei, daß Bewerber für die Laufbahn eines Berufsoffiziers der Kriegsmarine nur angenommen werden dürften, wenn sie bestimmte Seefahrtzeiten nachwiesen und das Seesteuermannspatent besäßen. Als Reserveoffizier habe sich der Kläger nicht in einer Laufbahn im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG und des allgemeinen Beamtenrechts befunden. Auch im Bereich des Beamtendienstes habe es die Einrichtung der Wehrmachtbeamten d.B. gegeben, bei denen festgestanden habe, daß auf sie die Vorschriften des Beamtenrechts nicht anzuwenden seien. Der Ausgleichszweck des § 116 a BBG (F. 1957) treffe auf den Kläger nicht zu.

18

II.

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

19

Das Berufungsgericht hat zutreffend klargestellt, daß im vorliegenden Verfahren nur über die Berücksichtigungsfähigkeit der Seefahrtzeiten des Klägers in der Handelsmarine und des mit der Prüfung als Seesteuermann abgeschlossenen Besuches der Seefahrtschule als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 zu entscheiden ist. Der Unterhaltsbeitrag gemäß § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957) ist dem Grunde nach nicht streitig; der Kläger erfüllt - als sogenannter "Stichtags-Verpasser" - die zehnjährige Statusdienstzeit des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 (vgl. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - und vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 68 G 131 Nr. 6 = DÖD 1967, 34]).

20

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 15, 291 und 24, 133) ohne Rechtsfehler verneint, daß die fraglichen Zeiten nach dem über § 68, § 53, § 29 G 131 (F. 1957) anwendbaren § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (F. 1957) berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift kann u.a. die Zeit teilweise berücksichtigt werden, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf technischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß unter "Amt" nicht das statusrechtliche Amt, insbesondere nicht das allgemeine Eingangsamt der Laufbahn, sondern ein dem Beamten (Berufsoffizier) übertragenes Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Amt im funktionellen Sinn, Dienstposten) zu verstehen ist und daß von einer notwendigen Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Amtes nicht gesprochen werden kann, wenn die besonderen Fachkenntnisse hierfür lediglich förderlich waren (vgl. außer BVerwGE 15, 291 [294 f.] und 24, 133 [136 f.] auch Urteile vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 3], vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 73.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 6, = RiA 1964, 229 [BVerwG 05.12.1963 - BVerwG II C 73.61]], vom 16. September 1965 - BVerwG II C 64.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 21 = DÖD 1965, 232] und vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 36.65 -). Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß der Kläger bei seiner seemännischen Ausbildung vor dem 1. April 1914 nur Grundkenntnisse erworben hat, die in Friedenszeiten nicht einmal zur Ernennung zum Reserveoffizier zur See ausreichten und nicht geeignet waren, den Kläger in der von ihm gewählten Seeoffizierlaufbahn für einen Dienstposten besonderer Art zu qualifizieren. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, da sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

21

Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 116 a BBG (F. 1957) der rechtlichen Prüfung nicht stand.

22

Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht das Begehren des Klägers auch nach § 116 a BBG (F. 1957) gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers - ohne daß der Beklagte widersprochen oder gar die Berufung darauf gestützt hätte - dahin ausgelegt, daß der Kläger die Berücksichtigung der streitigen Zeiten sowohl nach § 116 als auch nach § 116 a BBG (F. 1957) beantragt hat, und der Beklagte hat während des Rechtsstreits die Anwendbarkeit des § 116 a BBG (F. 1957) materiellrechtlich verneint.

23

§ 116 a BBG lautete in der für die fragliche Zeit geltenden Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 31 BRRG (u.F.):

"Die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt. Das gilt auch für die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule, soweit sie Voraussetzung für die Zulassung zu einer Laufbahn ist."

24

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die streitigen Seefahrt- und Schulzeiten mit der Begründung verneint, sie gelte nur für Laufbahnbewerber, der Kläger könne aber bei ihrer entsprechenden Anwendung auf Berufssoldaten nicht als Laufbahnbewerber angesehen werden, weil er in seiner Laufbahn als berufsmäßiger Seeoffizier nicht in deren Eingangsamt angestellt worden sei; auch sei für die Anstellung nur die Eigenschaft als Reserveoffizier entscheidend gewesen. Diese Ausführungen stimmen zwar insofern mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, als auch dieses die Anwendbarkeit des § 116 a BBG (F. 1957) auf "andere als Laufbahnbewerber" ("Außenseiter") im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 21 BBG verneint hat (vgl. Urteile vom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 4] und vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 86.64 -). Das Berufungsurteil beruht aber möglicherweise auf der irrigen Annahme, daß § 116 a BBG (F. 1957) auf den Kläger nur anwendbar sei, wenn er Anforderungen entsprochen hätte, die den an die Laufbahnbewerber des Beamtenrechts in der Regel gestellten vergleichbar wären. Der II. Senat hat in dem eben angeführten Urteil BVerwG II C 168.62 sinngemäß ausgeführt, daß § 116 a BBG (F. 1957) auch anwendbar ist auf diejenigen nicht zu den Laufbahnbewerbern im engeren Sinn zu zählenden Beamten, die sich von den "anderen als Laufbahnbewerbern" immerhin dadurch abheben, daß von ihnen im Gegensatz zu den "anderen als Laufbahnbewerbern" ein bestimmter Vorbildungsgang, aber nicht ein Vorbereitungsdienst und eine zweite Staatsprüfung gefordert wurde. Auch der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil BVerwG VI C 86.64 die Anwendbarkeit des § 116 a BBG (F. 1957) nur auf "andere als Laufbahnbewerber" verneinen, aber nicht der vom II. Senat vertretenen Differenzierung entgegentreten wollen. Er hält sie im Prinzip für zutreffend.

25

Die Anwendung des § 116 a BBG (F. 1957) auf den Kläger kann auch nicht deshalb verneint werden, weil dieser in einer Beförderungsstelle, nämlich als Kapitänleutnant (BesGr. C 8 = A 3 b), angestellt worden ist. Dem Berufungsgericht mag zugegeben werden, daß in solchen Fällen der Zweck des § 116 a BBG (F. 1957), einen Ausgleich in der Ausgangslage der Beamten (Berufssoldaten) in den verschiedenen Laufbahnen herbeizuführen, nicht recht zum Tragen kommt. Dieser Gesetzeszweck hat aber im Wortlaut der Vorschrift nicht derart Ausdruck gefunden, daß sie nur in den Fällen anwendbar ist, in denen dieser Zweck tatsächlich erreicht wird (vgl. dazu auch BVerwGE 12, 102 [105] und 12, 284 [287]). Dem Zweck der Regelung im einzelnen Fall Rechnung zu tragen, bleibt der Ermessensentscheidung der Behörde, zu der § 116 a BBG ermächtigt, überlassen.

26

Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 116 a BBG (F. 1957) sei unanwendbar, trifft auch nicht deshalb im Ergebnis zu, weil die Vorschrift, wie der Beklagte meint, voraussetze, daß die Ablegung der Steuermannsprüfung und (oder) die Seefahrtzeiten bei der Handelsmarine durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift schriftlich vorgeschrieben gewesen seien. Der II. Senat hat diese früher von ihm vertretene Auffassung inzwischen aufgegeben (vgl. BVerwGE 24, 133 [139] [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 43.63] und neuerdings Urteil vom 4. September 1969 - BVerwG II C 122.67 -). Nach dieser Rechtsprechung genügt es für die Anwendung des § 116 a Satz 2 BBG (F. 1957), daß Zeiten einer praktischen Tätigkeit und (oder) eines Fachschulbesuches seinerzeit nach genereller Verwaltungsübung als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn des Beamten (Berufsoffiziers) vorgeschrieben waren. Als Laufbahn im Sinne des § 116 a BBG (F. 1957) kommt allerdings - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nicht die Ableistung des Wehr-(Kriegs-)dienstes im Dienstverhältnis eines Seeoffiziers der Reserve, sondern nur die Dienstleistung als Berufssoldat in Betracht; denn nur insoweit ist das Soldatenverhältnis dem Beamtenverhältnis vergleichbar (vgl. § 53 Abs. 1 G 131, der an das frühere Wehrmachtversorgungsrecht anknüpft). §116 a BBG (F. 1957) wäre also auf den Kläger nur anwendbar, wenn laufbahnrechtlich oder nach genereller Verwaltungsübung Voraussetzung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Ergänzungsoffiziers der damaligen Kriegsmarine im Jahre 1938 seine Ernennung zum Reserveoffizier der früheren Wehrmacht (Marine) und Mindestvoraussetzung hierfür die Ableistung der Seefahrtseiten bei der Handelsmarine und (oder) der Besuch der Seefahrtschule mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung als Seesteuermann gewesen wäre. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden, die Sache war zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Sollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die streitigen Zeiten oder ein Teil davon gemäß § 116 a BBG (F. 1957) grundsätzlich berücksichtigt werden können, wird der Beklagte - auch während der Rechtsstreit in der Tatsacheninstanz schwebt - noch von seinem Ermessen, ob er die berücksichtigungsfähigen Zeiten ganz oder zum Teil tatsächlich berücksichtigt, Gebrauch machen und hierbei dem oben dargelegten Zweck des § 116 a BBG (F. 1957) Rechnung tragen können (vgl. auch hierzu Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 -). Der Kläger wird sich danach schlüssig werden müssen, ob er den Rechtsstreit fortsetzt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.