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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1969, Az.: BVerwG II C 122.67

Rechte von amtsverdrängten Beamten; Anrechnung der Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit; Erwerb besonderer Fachkenntnisse durch einen Beamten; Kriterien für die Annahme besonderer Fachkenntnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 122.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.03.1966 - AZ: VI A 302/64

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1905 geborene Kläger arbeitete vom Jahre 1918 bis zum Jahre 1923 im Bauhandwerk, studierte an einer höheren Technischen Lehranstalt bis zum Jahre 1926, arbeitete anschließend in Architekturbüros und Bauunternehmungen, studierte erneut vom Jahre 1931 bis zum Jahre 1932 und arbeitete anschließend wiederum in Architekturbüros und Bauunternehmungen. Am 6. Juni 1933 trat er in den Freiwilligen Arbeitsdienst ein. Im Reichsarbeitsdienst wurde er mit Wirkung vom 26. Dezember 1935 zum Unterfeldmeister Gr. 200 (Pl. 7), mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 zum Feldmeister (TS 3) und mit Wirkung vom 1. Dezember 1937 zum Oberfeldmeister (TS 8) ernannt. Nach seinen Angaben war er vom Arbeitsamt an den Freiwilligen Arbeitsdienst vermittelt worden, weil dort ein Planer benötigt wurde. In den Reichsarbeitsdienst wurde er als Lehrer der Fächer Planung und Arbeitstechnik an den Führerschulen übernommen. Als Fachlehrer dieser Art wirkte er an verschiedenen Führer-, Bezirksführer-, Feldmeister- und Truppführerschulen, bis er als stellvertretender Gruppenplaner in Saalburg bei der Anlage der Saale-Talsperre in Schleiz und schließlich in der Gauplanung in Weimar eingesetzt wurde. Am 31. Oktober 1941 trat er wegen Dienstunfähigkeit als Folge einer Arbeitsdienstbeschädigung (chronische Bronchitis) in den Ruhestand. Hierbei wurde ihm der Charakter eines Oberstfeldmeisters a.D. verliehen. Durch Verfügung des Reichsarbeitsführers vom 22. Juli 1943 wurden seine Versorgungsbezüge nach den Dienstbezügen eines Oberfeldmeisters mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1935 in der Besoldungsgruppe AD 8 a festgesetzt. Dabei wurden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten 8 Jahre 148 Tage Arbeitsdienstzeit sowie die 279 Tage Vordienstzeiten technischer Betätigung nach Vollendung des 27. Lebensjahres vom 1. September 1932 bis 6. Juni 1933, zusammen rd. 9 Jahre, zugrunde gelegt, nachdem die Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 175 Abs. 2 der Reichsarbeitsdienstfürsorge- und-Versorgungsvorschriften in der Fassung vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1253) - RADFW - durch den Reichsminister der Finanzen genehmigt worden war.

2

Im Jahre 1951 beantragte der Kläger Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Den Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - durch Bescheid vom 4. August 1953 wegen Nichterfüllung des Stichtages für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst (8. Mai 1935) ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

3

Im November 1957 beantragte der Kläger auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) erneut Versorgung. Am 6. Februar 1958 beantragte er Kriegsunfallversorgung. Durch Bescheid vom 6. November 1958 wurde ihm für die Zeit vom 1. September 1957 an Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 1. Juli 1934 bis zum 31. Oktober 1941 (7 Jahre, mithin ein Ruhegehaltssatz von 35 v.H.) als Oberfeldmeister nach der Besoldungsgruppe A 4 c 1 der Reichsbesoldungsordnung (RBesO) bewilligt. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten begehrte, durch Bescheid vom 20. Mai 1959 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, die praktische Tätigkeit des Klägers und den Besuch der Fachschulen nach § 116 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, durch Urteil vom 18. Mai 1960 abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes aufzuheben und das Land zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der §§ 116, 116 a BBG zu erteilen,

6

durch Urteil vom 9. März 1961 zurückgewiesen.

7

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 73.61 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen, im wesentlichen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zwar nicht die Vorschrift des § 116 a BBG, wohl aber die des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG unrichtig angewendet.

8

Der Kläger hat nunmehr in der Berufungsinstanz beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1960 den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 20. Mai 1959 aufzuheben und das Land zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung des § 116 BBG zu erteilen.

9

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 18. März 1966 das erst instanzliche Urteil geändert und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1959 sowie des Bescheides der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - vom 6. November 1958, soweit er § 116 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt, das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG zu erteilen. Dieses zweite Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

10

Bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten sei lediglich noch die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG streitig.

11

Das Berufungsgericht sei in diesem Verfahren nach § 144 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S, 17) - VwGO - an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, soweit diese der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liege. Danach gehe es darum, ob ein Zusammenhang zwischen der Berufung des Klägers in den Reichsarbeitsdienst und der Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs bestanden habe, für den besondere Fachkenntnisse gefordert wurden; hierbei komme es nicht darauf an, daß der Kläger den Dienstposten, der besondere Fachkenntnisse erforderte, unmittelbar übertragen erhielt, sofern diese Übertragung nur das weitere Ziel gewesen sei. Weiterhin sei wesentlich nur, ob für den übertragenen Aufgabenkreis besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG tatsächlich gefordert, nicht aber, ob sie von Laufbahnvorschriften zwingend vorgeschrieben wurden.

12

Nach seinen glaubhaften Angaben sei der Kläger schon in den Freiwilligen Arbeitsdienst nur eingetreten, well "Planer" gesucht wurden, für deren Tätigkeit zwangsläufig eine Vorbildung an einer höheren Technischen Lehranstalt und eine längere praktische Tätigkeit verlangt worden seien. In den Reichsarbeitsdienst sei er als Lehrer der Fächer Planung und Arbeitstechnik an Führerschulen übernommen worden, wie der Zusatz "(Pl. 7)" nach der Dienstgradbezeichnung "Unterfeldmeister" in der Personalveränderung Nr. 32 vom 26. März 1936 bestätige, der auf eine Planer-Planstelle hinweise. Zwar hätten seine Tätigkeit betreffende Laufbahnvorschriften nicht bestanden. Die Umstände sprächen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bei seiner Übernahme als Unterfeldmeister in den Reichsarbeitsdienst in seinem Aufgabengebiet, nämlich als Lehrer für Arbeitstechnik und Planung, nur belassen und zur Ausbildung der Lehrer für Arbeitstechnik und Planung an der Schule in Bernburg nur eingesetzt worden sei, weil er die Vorbildung der höheren Technischen Lehranstalt und eine längere Zeit praktischer Betätigung aufweisen konnte, und daß somit diese besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des ihm übertragenen "Amtes" gefordert worden seien. Dies bestätige die Auskunft des Bundes der Notgemeinschaften ehemaliger berufsmäßiger Arbeitsdienstangehöriger und ihrer Hinterbliebenen vom 16. März 1966. Die besonderen Fachkenntnisse seien daher die notwendige Voraussetzung für die Betrauung des Klägers mit dem Dienstposten, für die Berufung in das "Amt" gewesen, bedingt durch die von ihm geforderte Lehrtätigkeit. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche auch die Anrechnung dieser Zeiten nach § 175 Abs. 2 RADFW (wird näher dargelegt). -

13

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des beklagten Landes mit den Anträgen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1960 zurückzuweisen,

14

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Durch Erlaß vom 22. September 1967 hat der Beklagte für die Zeit seit 1. Oktober 1961 im Hinblick auf die Neufassung des § 116 a BBG (Fassung vom 10. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802]) die Zeit der praktischen Tätigkeit des Klägers vom 17. November 1922 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 30. September 1923 und die Studienzeit vom 1. Oktober 1923 bis 20. August 1926 in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen.

17

Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt. Er beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land weiterhin, zu verpflichten, bei der Erteilung seines neuen Bescheides die Vordienstzeiten des Klägers für die Zeit ab 17. November 1922, soweit über diese nicht bereits auf Grund des Erlasses vom 22. September 1967 ein den Anträgen des Klägers entsprechender Bescheid erging, in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einzubeziehen.

18

Er beantragt außerdem,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als sich der Rechtsstreit für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an in der Hauptsache erledigt hat.

19

II.

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet.

20

Zur Klarstellung wird - ebenso wie schon im Revisionsurteil vom 5. Dezember 1963 (Seite 6 der Ausfertigung) - darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Rechtsstreit das Bundesbeamtengesetz nur in der bis zum 30. September 1961 gültigen Fassung anzuwenden ist. Die durch die Änderung dieses Gesetzes im Jahre 1961 bewirkte Rechtslage ist zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites gewesen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht die Aufhebung des - zu der seit dem 1. Oktober 1961 bestehenden Rechtslage ergangenen - Erlasses des Beklagten vom 22. September 1967 beantragt, soweit dieser Erlaß Zeiten unberücksichtigt läßt, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten der Kläger begehrt; ein solcher Antrag hätte im Revisionsverfahren auch nicht berücksichtigt werden dürfen.

21

Das Berufungsgericht hat sich bei der Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG auf Feststellungen beschränkt, die den tatsächlichen Schluß rechtfertigen, für das dem Kläger als "Planer" im Reichsarbeltsdienst übertragene konkrete Aufgabengebiet seien eine Vorbildung an einer höheren Technischen Lehranstalt und eine längere praktische Tätigkeit im Bauhandwerk notwendige Voraussetzung gewesen. Damit ist aber noch nicht hinreichend klargestellt, daß der Kläger durch die Vorbildung an einer höheren Technischen Lehranstalt und durch die in Rede stehende praktische Tätigkeit "besondere" Fachkenntnisse im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG erwarb. "Besondere" Fachkenntnisse in diesem Sinne sind - u.a. auch durch praktische Tätigkeiten bestimmter Art vermittelbare - Kenntnisse, "die über das Maß der ... an ... Fachschulen als allgemeine Voraussetzung für den Zugang zur betreffenden Laufbahn vermittelten Kenntnisse hinausgehen" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 3]; BVerwGE 24, 133 [136, 137] [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 43.63] und den in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß vom 5. Mai 1967 - BVerwG II B 11.66 -). Ob der Kläger in diesem Sinne "besondere Fachkenntnisse" besaß, läßt sich deshalb nur auf Grund der vorher zu treffenden Feststellung ermitteln, welche technischen Fachkenntnisse allgemein die Voraussetzung - nach Vorschrift oder nach der Verwaltungsübung - für den Zugang zur Laufbahn des Klägers bildeten.

22

Möglicherweise war diese Laufbahn - wie der Kläger wohl geltend machen will - eine besondere technische Laufbahn der "Planer" oder doch eine allgemeinere technische Laufbahn im Reichsarbeitsdienst, die sich durch die Forderung technischer Kenntnisse von der allgemeinen Führerlaufbahn im Reichsarbeitsdienst unterschied. Möglicherweise stellte auch bereits die allgemeine Laufbahn der Führer im Reichsarbeitsdienst, falls diese die Laufbahn des Klägers war, gewisse Anforderungen an technische Fachkenntnisse der Bewerber. Ohne die eindeutige Feststellung, welche Voraussetzungen insoweit bereits allgemein für die Laufbahn des Klägers galten, läßt sich nicht rechtsfehlerfrei entscheiden, ob die Fachkenntnisse des Klägers das Maß der allgemein für die Laufbahn geforderten Voraussetzungen überstiegen und in welchen Zeiträumen er sich solche "besonderen" Fachkenntnisse angeeignet hatte. Das zweite Berufungsurteil, das allein der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, enthält zu dieser Frage keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, daß dieses Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler beruht. Dies nötigt zu seiner Aufhebung und zur nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; denn das Revisionsgericht ist durch § 137 Abs. 2 VwGO gehindert, selbst die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

23

Sollten die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen zu der Feststellung führen, daß die Zeiten praktischer Tätigkeiten oder des Besuchs von Fachschulen dem Kläger keine "besonderen" Fachkenntnisse in dem soeben bezeichneten Sinne vermittelt hatten, weil sie nicht besonders über die für seine Laufbahn allgemein geforderten technischen Fachkenntnisse hinausgingen, daß jedoch eben deshalb diese Fachkenntnisse - nach Vorschrift oder nach der Verwaltungsübung (vgl. hierzu die modifizierte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 43.63 - [BVerwGE 24, 133,135 [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63] und 139]) - allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zu einer auf Planer abgestellten besonderen oder allgemeinen technischen Laufbahn im Reichsarbeitsdienst oder - in Ermangelung solcher technischer Laufbahnen - zur allgemeinen Laufbahn des Reichsarbeitsdienstführers waren, so wäre das Berufungsgericht nicht daran gehindert, auch jetzt noch § 116 a Satz 2 BBG (F. 1957) zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des Beklagten haben die Ausführungen des Senats zu § 116 a BBG (F. 1957) im ersten Revisionsurteil vom 5. Dezember 1963 keine Bindungswirkung erzeugt, weil diese Rechtsausführungen für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht ursächlich gewesen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 68 G 131 Nr. 6] - mit Hinweisen).

24

Irrig ist die Auffassung des Beklagten, daß die Berücksichtigung des § 116 a Satz 2 BBG (F. 1957), falls sie überhaupt noch zulässig sei, jedenfalls nur zur Anrechnung der Hälfte der streitigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen könnte und dürfte. Die Neufassung des Berufungsantrages des Klägers im zweiten Durchgang durch das Berufungsverfahren - nämlich das Fallenlassen des Hinweises auch auf § 116 a BBG - bedeutet bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens keine Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens und erst recht keinen Verzicht auf die Berücksichtigung von mehr als der Hälfte der streitigen Zeiten. Das Klagebegehren ist - ungeachtet der ursprünglichen ausdrücklichen Anführung des § 116 und des § 116 a BBG im formulierten Klageantrag und ungeachtet der Nichterwähnung des § 116 a BBG im zweiten Berufungsantrag - unverändert darauf gerichtet geblieben, das beklagte Land für verpflichtet erklären zu lassen, eine neue Ermessensentscheidung über die streitige Einbeziehung der in Rede stehenden Zeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägigen Vorschriften zu treffen. Diese Auslegung des Klageantrages ist vor allem auch deswegen geboten, weil der Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des Klagebegehrens allgemein nicht in den formulierten Klageantrag gehört, sondern in dessen Begründung aufzunehmen ist und weil eine unvollständige Anführung der vom Kläger als Rechtsgrundlagen seines Begehrens in Betracht gezogenen Vorschriften in der Klagebegründung die Gerichte nicht in der Rechtsfindung einschränkt. Die Gerichte sind auch bei unvollständiger Klagebegründung grundsätzlich verpflichtet, sämtliche einschlägigen Rechtsgrundlagen ausfindig zu machen und zu berücksichtigen.

25

Die soeben wiedergegebenen Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung, daß auch die Anschlußrevision des Klägers zulässig und begründet ist. Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger schon deshalb, weil das Berufungsgericht sich trotz des unveränderten Klagebegehrens - bei lediglich modifizierter Begründung - daran gehindert gesehen hat, der rechtlichen Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts auch § 116 a BBG (F. 1957) zugrunde zu legen; es kann daher unerörtert bleiben, ob die Zulässigkeit der Anschlußrevision überhaupt eine Beschwer voraussetzt. Da die zur Anwendung des § 116 a BBG (F. 1957) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, nötigt auch die Anschlußrevision des Klägers zur nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

26

Das Berufungsgericht wird nunmehr noch zu ermitteln haben, welche allgemeinen Fachkenntnisse eine auf Planer abgestellte besondere oder allgemeine technische Dienstlaufbahn im Reichsarbeitsdienst oder - in Ermangelung solcher technischer Laufbahnen - die allgemeine Dienstlaufbahn der Reichsarbeitsdienstführer nach Vorschrift oder nach allgemeiner Übung voraussetzte; die Zeiten ihres Erwerbs dürften nach § 116 a Satz 2 BBG (F. 1957) berücksichtigt werden. Falls der Kläger darüber hinausgehende Fachkenntnisse erworben haben sollte, die für die Wahrnehmung des ihm als "Planer" Übertragenen konkreten Aufgabenbereichs nach Vorschrift oder nach allgemeiner Übung notwendige Voraussetzung waren, würde das beklagte Land auch zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG eine neue Ermessensentscheidung zu treffen haben, es sei denn, zwischen der Berufung des Klägers in den Reichsarbeitsdienst und der Übertragung des konkreten Aufgabengebiets des "Planers" auf den Kläger hätte kein ursächlicher Zusammenhangbestanden. Eine derartige Entscheidung wäre auch dann geboten, wenn die Ermittlungen zu § 116 a Satz 2 BBG (F. 1957) negativ verlaufen sollten, d.h. wenn es für den Kläger nur eine Reichsarbeitsdienstführerlaufbahn gab, die weder nach Vorschrift noch nach der Verwaltungsübung eine praktische Tätigkeit oder einen Fachschulbesuch voraussetzte; denn in diesem Fall würden die technischen Fachkenntnisse des Klägers jedenfalls gegenüber den Laufbahnvoraussetzungen "besondere" Fachkenntnisse darstellen.

27

Der Erlaß vom 22. September 1967, der die seit dem 1. Oktober 1961 gültige Fassung des § 116 a BBG betrifft, hat das vorliegende Verfahren nicht teilweise in der Hauptsache erledigen können. Denn der Bescheid vom 6. November 1958 sowie der Erlaß des Finanzministers des beklagten Landes vom 20. Mai 1959 und die darin zum Ausdruck gelangte Ablehnung, noch weitere Vordienstzeiten als bisher als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, sind auf das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 18. September 1957 gestützt und stehen deshalb und in Anbetracht der von § 155 BBG geforderten Konkretisierung der Versorgung durch Festsetzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Änderung dieses Gesetzes; sie erstreckten sich somit von vornherein nur auf die Zeit, in der die einschlägigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes unverändert fortbestanden. Der Antrag des Klägers, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit sich für die Zeit seit dem 1. Oktober 1961 erledigt hat, geht infolgedessen fehl.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer