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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1966, Az.: BVerwG VI C 89.64

Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen; Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines begünstigenden Bewilligungsbescheides; Bindung an die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts ; Bestimmung über Voraussetzungen für die Versorgung; Erfüllung des Stichtages und die Ableistung der zehnjährigen Dienstzeit ; Treffen von Maßnahmen im Vertrauen auf die Festsetzung der Versorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 89.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.07.1964 - AZ: VI A 940/63

Fundstellen

  • DVBl 1967, 552 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1967, 891 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1967, 34
  • JR 1967, 274
  • MDR 1967, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1967, 29
  • NJW 1967, 900 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 633 - 635

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den I. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde nach dem 8. Mai 1935 in den Dienst der früheren Landespolizei berufen, am 6. April 1936 mit Verpflichtung auf unbegrenzte Dienstzeit in die Wehrmacht übernommen und erreichte bis zum 8. Mai 1945 den Dienstgrad eines Majors. Er befand sich bis Ende August 1945 in Kriegsgefangenschaft. Im August 1948 erkannte die Landesversicherungsanstalt Hannover ein Magengeschwürleiden im Sinne der Verschlimmerung als Wehrdienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. an, die Anfang 1953 auf 40 v.H. herabgesetzt wurde. Auf Grund des Landesgesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 255) - Landesunterhaltsgesetz - erhielt der Kläger einen Unterhaltsbetrag.

2

Nach Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG erhielt der Kläger vom 1. April 1953 an Abschlagszahlungen auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131, der ihm durch die Bescheide vom 23. März 1953 und vom 20. August 1953 förmlich bewilligt wurde. Am 26. Mai 1955 wurde der Unterhaltsbeitrag neu berechnet; er wurde wegen anderweitiger Einkünfte und wegen einer Überzahlung nur vorübergehend ausgezahlt.

3

Durch Bescheid vom 20. Juni 1956 hob die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle (WVSt) - die Bescheide vom 23. März 1953, vom 20. August 1953 und vom 26. Mai 1955 als unrichtig auf mit der Begründung, der Kläger sei erst am 6. April 1936 erstmals berufsmäßig in die frühere Wehrmacht eingetreten und habe eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren, er sei daher als Beamter auf Widerruf zu behandeln, nach der Stellungnahme des ärztlichen Beratungsdienstes der WVSt vom 9. Juli 1953 am 8. Mai 1945 auch nicht infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig, d.h. in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd um mehr als zwei Drittel gemindert gewesen. Die Beschwerde des Klägers wies der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, nachdem er Gutachten medizinischer Sachverständiger eingeholt hatte, durch Bescheid vom 2. Januar 1957 zurück.

4

Mit der - ursprünglich auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung vom 2. Januar 1957 und auf Zahlung einer Pension gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 G 131 gerichteten - Klage hat der Kläger beantragt,

festzustellen, daß er durch Dienstunfall mit Dienstunfähigkeitsfolge die Voraussetzungen zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 68 G 131 erfülle.

5

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 15. Mai 1957 mit der Begründung ab, der Kläger sei erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten; die Rücknahme der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sei wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, weil der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dauernd dienstunfähig gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. März 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfülle. In der Begründung hat es ausgeführt, die Rücknahme der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages scheitere an dem in der Rechtsprechung entwickelten Gedanken des Vertrauensschutzes, da die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes allein im Verantwortungsbereich der Behörde gelegen habe.

7

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durchUrteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Es komme nicht nur darauf an, ob das Verhalten der Behörde geeignet gewesen sei, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern auch darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Widerherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Verwaltungsaktes besondere Umstände auf seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigten, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung bestehe. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhe das angefochtene Urteil. Die angefochtene Zurücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil diese Bescheide gesetzmäßig ergangen seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt stehe dem Kläger nicht ohne weiteres ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 zu.

8

Diese Vorschrift, die als Härteregelung einen gewissen Besitzstand für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG wahre, setze voraus, daß - abgesehen von dem Eintrittsstichtag (8. Mai 1935) - die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung gegeben seien. § 68 Abs. 1 G 131 setze als Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages ausdrücklich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge. Sei nach dem Gesetz keine Versorgung zu gewähren, so sei auch bei Erfüllung des genannten Stichtages kein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, auch wenn vorher Zahlungen geleistet worden seien. Andernfalls würde der Personenkreis des § 68 Abs. 1 G 131 eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den Personen erfahren, die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu Unrecht Versorgung erhalten hätten und denen gegenüber die Bewilligung nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender fehlerhafter Verwaltungsakte wieder zurückgenommen werden könne. Versorgung hätte der Kläger bei Erfüllung des Stichtages nur dann zu beanspruchen, wenn er eine Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren abgeleistet hätte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig gewesen wäre (§ 53 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131). Andernfalls müsse er wie ein Beamter auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelten (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 G 131). Daß diese Voraussetzungen gegeben seien, sei den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil müsse nach alledem aufgehoben werden, die Sache müsse an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit diese die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Vertrauensschutz und gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes nachholen könne.

9

Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Klageantrag durch Urteil vom 10. Juli 1964 wiederum wie durch das Urteil vom 23. März 1961 entschieden und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

10

Der Senat sei bei der Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden (§ 144 Abs. 6 VwGO). Das gelte aber nur für die rechtliche Beurteilung derjenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt habe. Es bestehe im vorliegenden Falle somit nur eine Bindung an die Rechtsausführungen über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Dagegen sei der Senat an die Ausführungen über die Voraussetzungen des § 68 G 131 nicht gebunden. Wolle man trotzdem auch insoweit eine Bindung des Senats gemäß § 144 VwGO bejahen, so müßte sie gleichwohl hinter der Bindung des Gerichts an das Gesetz zurücktreten. Denn der Satz des Revisionsurteils

"Versorgung hätte der Kläger bei Erfüllung des Stichtages nur dann zu beanspruchen, wenn er eine Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren abgeleistet hätte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geweses wäre (§ 53 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131)"

11

enthalte einen offensichtlichen Fassungsfehler, da § 53 Abs. 2 G 131 gerade nicht die Erfüllung des Stichtages verlange. Dieser Satz des Revisionsurteils müsse wohl so gelesen werden:

"Versorgung hätte der Kläger nur dann zu beanspruchen, wenn er bei Erfüllung des Stichtages eine Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren abgeleistet hätte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder wenn er am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig gewesen wäre (§ 53 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 G 131)".

12

Da es sich bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, komme ein Widerruf des Unterhaltsbeitrages insgesamt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung gefehlt hätten. Das sei aber nicht der Fall.

13

Der Kläger habe Unterhaltsbeträge nach dem Landesunterhaltsgesetz erhalten. § 68 G 131 solle Härten, die durch den bundesrechtlich neu eingeführten Stichtag des § 53 Abs. 1 G 131 (8. Mai 1935) - statt des auf Anordnung der Militärregierung festgesetzten Stichtages vom 30. September 1936 im Landesrecht - entstanden wären, im Sinne einer gewissen "Besitzstandswahrung" mildern. § 68 G 131 könne nicht den Sinn haben, daß bei Empfängern eines landesrechtlichen Unterhaltsbetrages für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131, insbesondere für die Bemessung der dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legenden, "nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge", nur die Erfüllung des Stichtages, d.h. ein Eintritt vor dem 8. Mai 1935, unterstellt werde, dagegen alle übrigen Voraussetzungen vorliegen müßten, unter denen das Gesetz zu Art. 131 GG eine Versorgung gewähre. Das Gesetz sage das gerade nicht. Es knüpfe die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages - dem Grunde nach - nur an die Tatsache, daß der Empfänger vor dem 1. April 1951 nach dem Landesrecht Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten habe, ohne Rücksicht auf den neuen Stichtag vom 8. Mai 1935, und der Höhe nach an den Betrag der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährenden Versorgungsbezüge als Höchstbetrag. Durch die Unterstellung der Erfüllung des Stichtages, d.h. eines Eintritts vor dem 8. Mai 1935, werde zugleich - für die Berechnung der Dienstbezüge - die Ableistung einer zehnjährigen Dienstzeit unterstellt. Sei das der Fall, so sei für die Berechnung der Versorgung auch eine zehnjährige Dienstzeit zugrunde zu legen, da der Kläger von seinem Eintritt ab bis zum 30. August 1945 ununterbrochen im Dienst verblieben sei. Er sei somit insoweit als Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von zehn Jahren anzusehen und demgemäß wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131). Damit sei von einem "fiktiven" Übergangs- oder Ruhegehalt auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 in den Fassungen 1953, 1957 und 1961 seien somit beim Kläger erfüllt. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages sei daher rechtmäßig gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen.

14

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil gemäß § 79 G 131, § 127 BRRG zugelassen. Das beklagte Land hat wiederum Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1957 zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

Das beklagte Land ist der Auffassung, die Revision sei im Ergebnis mit Recht zugelassen worden, weil das Berufungsurteil von dem ersten Revisionsurteil abweiche, jedenfalls aber Rechtsfragen aufwerfe, die der Sache grundsätzliche Bedeutung gäben. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 68 G 131 und des § 144 Abs. 6 VwGO gerügt.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

18

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

19

Er ist der Auffassung, das Berufungsurteil beruhe nicht auf einer Abweichung von dem zurückverweisenden Revisionsurteil, die Sache sei auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es kaum noch zu entscheidende Fälle geben könne. Im übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil.

20

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ausgeführt: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 nur die Zahlung von Unterhaltsbeträgen nach früherem Landesrecht sei, treffe so allgemein nicht zu. Außerdem müßten mindestens die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen des über § 29 G 131 anwendbaren § 106 BBG für eine Versorgung gegeben sein. Ob darüber hinaus nach der geltenden Fassung des § 68 G 131 - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juli 1963 in der anhängigen Sache entschieden habe - auch die Statuszeit des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 oder die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung erfüllt sein müsse, sei zweifelhaft. Deshalb könne die Neufassung des § 68 G 131 durch das 4. ÄndG G 131, die nach diesem Gesetz keine Rückwirkung habe, auch dann nur für die Zukunft gelten, wenn sie eine Klarstellung und keine Änderung der Rechtslage bedeute.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

II.

Das Urteil konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

23

Die vom Berufungsgericht zwar zu Unrecht auf Grund des § 79 G 131, § 127 BRRG, aber im Ergebnis mit Recht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Revisionsurteilvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Revision ist begründet.

24

Das Berufungsgericht war entgegen seiner Auffassung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht nur in der Frage, ob der Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheide Vertrauensschutz entgegensteht, sondern auch in der Frage der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des § 68 G 131 gebunden.

25

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Bindung gelte nur für diejenigen Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt habe, und beruft sich hierfür auf BGHZ 3, 321. Die dort vertretene Auffassung von einer beschränkten Bindung mag, besonders im Hinblick auf den Wortlaut des § 565 Abs. 2 ZPO ("die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist"), vertretbar sein, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängel geschieht und das zurückverweisende Gericht lediglich zusätzlich verfahrensrechtliche und (oder) materiellrechtliche Hinweise und Empfehlungen für das weitere Verfahren gibt (soBeschlüsse vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59-, vom 17. März 1964 - BVerwG VIII B 70.63 - undvom 26. Juni 1964 - BVerwG III CB 42.63 -). Die in BGHZ 3, 321 vertretene Auffassung von der Bindung nur an die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende Rechtsauffassung hat aber schon der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen modifiziert (BGHZ 6, 76[BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51] und 22, 370; vgl. auch BAG 10, 355 und Wieczorek, ZPO, § 565 Anm. C III b 5 zu BGHZ 3, 321). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung in § 144 Abs. 6 - ebenso wie schon § 63 Abs. 5 BVerwGG und § 170 Abs. 4 SGG, neuerdings § 126 Abs. 5 FGO - allgemein vor, daß das Gericht, an das zurückverwiesen ist, "seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen" hat. Hier gilt daher uneingeschränkt, daß die Bindung sich auf die Punkte bezieht, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind (so schon das in BGHZ 3, 321 [325] zitierte Urteil des RG vom 2. Februar 1917 - VII 282.16 -; ebenso im Ergebnis BVerwGE 13, 195 [196 f.] undUrteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 180.62 -). Mit dem Urteil vom 23. Juli 1963 hat das Revisionsgericht im vorliegenden Verfahren das (erste) Berufungsurteil aufgehoben, weil dieses bestimmte Grundsätze über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten verkannt hat, es hat aber zugleich ausgeführt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht, weil dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres ein Unterhaltsbeitrag gebührt, die Rücknahme der Bewilligungsbescheide also auch aus diesem Grunde nicht ohne weiteres fehlerhaft ist. Es hat ferner dargelegt, falls die Aufklärung des Sachverhalts zum Punkt des Vertrauensschutzes nicht wiederum zur Aufhebung des Rücknahmebescheides führe, seien auch in diesem Punkt weitere tatsächliche Feststellungen notwendig. Für die Aufhebung und Zurückverweisung war also auch die rechtliche Beurteilung des zweiten Punktes ursächlich. Denn andernfalls hätte das erste Berufungsurteil durch Zurückweisung der Revision, wenn auch aus anderen Gründen (§ 144 Abs. 4 VwGO), bestätigt werden müssen.

26

Das Berufungsgericht ist allerdings weiter der Auffassung, falls es doch an die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts zu § 68 G 131 gebunden sei, gehe dieser Bindung jedenfalls die Bindung an das Gesetz vor, weil das Revisionsurteil einen offensichtlichen Fassungsfehler enthalte. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn den angeblichen Fassungsfehler macht das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner abweichenden Gesetzesauslegung. Wäre das zulässig, so würde die Bindung des § 144 Abs. 6 VwGO gerade ihres eigentlichen Sinns und Zwecks, das Verfahren in eine bestimmte Bahn zu lenken und im Interesse der Beteiligten wie in dem einer geordneten Rechtspflege eine mehrfache Befassung des Rechtsmittelgerichts mit denselben Rechtsfragen und die Möglichkeit verschiedener Beurteilung dieser Fragen zu vermeiden (BAG 10, 355), entkleidet. Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - nicht den vom Berufungsgericht unterstellten Fassungsfehler, sondern lediglich einen Schreibfehler beim Zitat der einschlägigen Gesetzesstelle; der II. Senat hat sein Urteil durch Beschluß vom 22. Februar 1966 dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Urteilsausfertigung in der vierten Zeile von unten in der Klammer statt "§ 53 Abs. 2 Satz 1" heißen muß: "§ 53 Abs. 1 Nr. 2". Daß es sich um einen Schreibfehler handelte, hätte dem Berufungsgericht wegen der Aufzählung der verschiedenen Kategorien der den Stichtag erfüllenden früheren Berufssoldaten und auch deswegen auffallen müssen, weil die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Streit war, die unter der Geltung der Fassung 1953 des Gesetzes zu Art. 131 GG ergangen waren; damals enthielt der Absatz 2 des § 53 G 131 noch keinerlei einschlägige Bestimmung über Voraussetzungen für die Versorgung.

27

Außerdem weist die Revision mit Recht darauf hin, daß § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1953) eine Ergänzung lediglich zu § 53 Abs. 1 für die sogenannten Stichtagsverpasser bildet und mit § 53 Abs. 2 (F. 1957, 1961) nur insofern in einem Zusammenhang steht, als ein Teil der Personen, die bis dahin einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 Abs. 1 G 131 erhalten konnten, nunmehr nach § 53 Abs. 2 G 131 voll versorgungsberechtigt geworden ist. Die Revision legt ferner zutreffend dar, daß die Erfüllung des Stichtages und die Ableistung der zehnjährigen Dienstzeit in § 53 Abs. 1 G 131 durchaus nicht übereinzustimmen brauchen und daß, so wenig in § 53 Abs. 1 selbst unterstellt wird, daß der sogenannte Stichtagserfüller eine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet hat, dies erst recht nicht in § 68 G 131 der Fall sein kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde, wie die Revision zutreffend bemerkt, zu der unverständlichen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Folge führen, daß ein den Stichtag nicht erfüllender Berufssoldat, nur wenn und weil er - und sei es zu Unrecht - nach Landesrecht Versorgungszahlungen bezogen hat, den Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 (F. 1953) erhalten müßte, wogegen ein Berufssoldat, der zwar den Stichtag erfüllt, bei dem aber die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 G 131 nicht vorliegen und der auch keine landesrechtlichen Leistungen erhalten hat, weder eine Versorgung nach § 53 Abs. 1 noch einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 Abs. 1 G 131 erhalten könnte. Diesem Argument hat schon das Revisionsurteilvom 23. Juli 1963 - BVerwG II G 4.62 - in Übereinstimmung mit dem klageabweisenden Urteil des ersten Rechtszuges entscheidende Bedeutung für die Auslegung des § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1953) beigemessen.

28

Das Berufungsgericht hätte also kraft der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteilsvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - zunächst die von diesem Urteil geforderten Feststellungen treffen müssen, ob der Kläger im Vertrauen auf die Festsetzung der Versorgung Maßnahmen getroffen hatte, auf Grund deren ihm die Rücknahme der Versorgungsfestsetzung im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden konnte, und - wenn dies nicht der Fall war - ob er abgesehen von der Erfüllung des Stichtages die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung erfüllte. In demselben Umfang wie das Berufungsgericht ist auch das Revisionsgericht im erneuten Revisionsverfahren an die rechtliche Beurteilung desUrteils vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - gebunden (BVerwGE 9, 117[BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] undUrteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 99.61 -).

29

Diese Bindung würde allerdings entfallen, wenn seit dem ersten Revisionsurteil eine Änderung der Rechtslage eingetreten wäre. Das ist aber nicht der Fall. § 68 G 131 ist zwar durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) - 4. ÄndG G 131 - neu gefaßt worden. Die Neufassung tritt aber erst zum 1. Januar 1967 in Kraft (Art. VI des 4. ÄndG G 131, Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]). Zwar könnte die Bindung der Gerichte an die Auslegung des § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1953) durch das Revisionsurteil vom 23. Juli 1963 in dem anhängigen Verfahren vielleicht auch entfallen, wenn der Neufassung des § 68 G 131 eindeutig zu entnehmen wäre, daß auch die früheren Fassungen trotz abweichenden Wortlautes ebenso auszulegen wären. Daß § 66 G 131 in der ab 1. Januar 1967 gültigen Fassung die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht an die "übrigen - d.h. die außer dem Eintrittsstichtag gesetzten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung" knüpft, ergibt sich klar aus dem Zusammenhang mit der ebenfalls zum 1. Januar 1967 in Kraft tretenden Neufassung des § 53 Abs. 1 G 131, nach der die Versorgung der früheren Berufssoldaten nicht mehr von einem Eintrittsstichtag abhängt. § 68 G 131 wird dann also nur noch einen Anwendungsbereich haben, wenn die "übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung" gerade nicht gegeben sind; denn bei deren Vorliegen wird ohnehin § 53 G 131 anzuwenden sein. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, auch § 68 Abs. 1 G 131 in den bisher geltenden Fassungen sei schon im Sinne einer reinen Besitzstandswahrung für diejenigen früheren Berufssoldaten, die Zahlungen nach Landesrecht erhalten haben, aufzufassen. Denn § 68 G 131 ergänzt § 53 G 131, indem er zur Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen an frühere Berufssoldaten ermächtigt, die nach Landesrecht bereits Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten hatten, aber eine Versorgung nach § 53 G 131 nicht erhalten können. Wird nun der Kreis der Personen, die nach § 53 G 131 regulär zu versorgen sind, erweitert, wie es durch den Wegfall des Stichtages nach dem 4. ÄndG G 131 geschehen soll, so kann es sinnvoll sein, auch den Kreis der nur durch einen Unterhaltsbeitrag zu versorgenden Personen, die bereits einmal Zahlungen nach Landesrecht erhalten haben, zu erweitern. Das entspräche der gesamten Tendenz der Änderungsgesetze, den Kreis der Berechtigten zu erweitern. Unter diesen Umständen muß es bei der Bindung der Gerichte an die Auslegung des § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1953) durch das Revisionsurteil vom 23. Juli 1963 in dem anhängigen Verfahren verbleiben.

30

Das Berufungsurteil mußte also aufgehoben werden, die Sache war erneut an das Berufungsgericht, und zwar gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. auchUrteil vom 26. September 1958 - BVerwG IV C 14.57 -) an einen anderen Senat, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nach den Grundsätzen des Revisionsurteils vom 23. Juli 1963 zurückzuverweisen.

31

Das Berufungsgericht wird nunmehr auch zu prüfen haben, ob der Klageantrag in der Fassung, wie es ihm stattgegeben hat, im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 G 131 für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages kein einer Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis sein dürfte (§ 43 Abs. 1 VwGO), überhaupt zulässig ist, und gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verfahren müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier