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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1964, Az.: BVerwG II C 180.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 180.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.07.1962 - AZ: VII B 49.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger schied Anfang 1939 aus dem Justizdienst aus, in dem er bis dahin Gerichtsreferendar gewesen war. Er wurde am 15. August 1939 als Kriminalkommissaranwärter zur Kriminalpolizeileitstelle Berlin berufen. Dort wurde er am 29. Januar 1942 zum Kriminalkommissar auf Probe und am 15. August 1942 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar ernannt. Am 1. Januar 1944 wurde er zum Kriminalrat (Besoldungsgruppe A 3 b der Reichsbesoldungsordnung) befördert. In der hierdurch begründeten Rechtsstellung befand er sich noch am 8. Mai 1945. Seit dem 1. September 1942 war der Kläger von der Kriminalpolizeileitstelle ... zum Reichssicherheitshauptamt - ... - und seit dem 15. Oktober 1943 zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in Brüssel abgeordnet worden.

2

Der Kläger erhielt vom Badischen Ministerium des Innern mit Wirkung vom 1. April 1952 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Die vom Kläger beantragte Ausstellung eines Unterbringungsscheins lehnte das Badische Ministerium des Innern jedoch durch Bescheid vom 29. Juli 1952 mit der Begründung ab, daß der Kläger zu den von § 63 G 131 erfaßten Personen gehöre und seine Rechte nach diesem Gesetz gegenüber dem Lande B. geltend machen müsse. Der Senator für Inneres des beklagten Landes B. erkannte den Kläger durch Verfügung vom 3. November 1952 als einheimischen Beamten an und übernahm vom 1. Januar 1953 an die Zahlung des Übergangsgehalts. Am 6. Juli 1953 beantragte der Kläger bei dem Senator für Inneres die Übertragung eines Amtes gemäß § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. Berlin S. 603) - LBG -, und am 10. April 1954 bat er um Einstellung in den Polizeidienst. Der Senator für Inneres erteilte am 20. Mai 1954 für den Kläger eine Rechtsstandsbescheinigung, in der er feststellte, daß der Kläger in Berlin in einer Stelle der Besoldungsgruppe A 4 c 1 wiederzuverwenden sei; gleichzeitig wies er den Kläger zur Wiederverwendung vom 1. Juli 1954 an dem Polizeipräsidenten in B. zu. Auf Wunsch des Klägers, der noch die Große juristische Staatsprüfung ablegen wollte, wurde die Wiederverwendung verschoben und schließlich im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres für den 1. März 1955 in Aussicht genommen; hierbei wurde bemerkt, der Tag der Einberufung werde dem Kläger zu gegebener Zeit mitgeteilt werden. Am 1. Februar 1955 bestand der Kläger die Große juristische Staatsprüfung. Durch Schreiben vom 11. Februar 1955 teilte der Polizeipräsident dem Kläger nochmals mit, der Tag der Wiederaufnahme des Dienstes werde ihm besonders mitgeteilt werden. Die Einberufung unterblieb jedoch; durch Schreiben vom 12. April 1955 eröffnete der Polizeipräsident dem Kläger, von der Wiederverwendung müsse abgesehen werden, bis die inzwischen eingeleiteten Ermittlungen zu § 7 G 131 abgeschlossen seien.

3

Darauf hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - mit Wirkung vom 1. Juli 1954 auf Grund des § 172 des Landesbeamtengesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 b (Kriminalrat) zu übertragen.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nach § 3 Nr. 4 G 131 keine Rechte nach diesem Gesetz, eine Entscheidung nach § 67 G 131 sei nicht ergangen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 4. Juni 1958 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 und hätte nach § 172 Abs. 2 LBG einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einem Amt im Dienst der Stadt B. wenn dem nicht die Vorschriften der §§ 3 Nr. 4 und 7 G 131 entgegenständen. Der Kläger falle unter § 3 Nr. 4 G 131; er könne deshalb nur im Rahmen des § 67 G 131 in der Fassung des inzwischen ergangenen Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) Rechte geltend machen. Die oberste Dienstbehörde habe jedoch noch nicht die hierfür erforderlichen Entscheidungen getroffen. Außerdem laufe ein Verfahren nach § 7 G 131, das noch nicht abgeschlossen sei.

6

Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat dieses Urteil wegen unrichtiger Anwendung der §§ 3 Nr. 4 und 7 G 131 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

7

Im erneuten Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 16. Januar 1962) hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 13 LBesG (Kriminalräte) unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle im Lande B. (Dienstberreich des Polizeipräsidenten in B. - Abteilung Kriminalpolizei -), mit Rechtskraft des Urteils, an ihn - den Kläger - vorzunehmen;

    hilfsweise,

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 12 LBesG (Kriminalhauptkommissare, soweit nicht in der BesGr. A 11 LBesG) unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle in. Lande Berlin (Dienstbereich des Polizeipräsidenten im B. - Abteilung Kriminalpolizei -), mit Rechtskraft des Urteils, an ihn - den Kläger - vorzunehmen;

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen,

    1. a)

      seit dem 1. Juli 1954 Dienstbezüge der früheren BesGr. A 4 c 1 RBO (Kriminalkommissare), nämlich die der BesGr. A 9 zuzüglich einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage, letzte DA-Stufe, örtlicher Sonderzuschlag, OZSchlag (Tarifklasse III, Ortsklasse S, Stufe 2) LBesG (Kriminalkommissare),

    2. b)

      seit dem 1. Januar 1956 Dienstbezüge der BesGr. A 10 zuzüglich einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage, letzte DA-Stufe, örtlicher Sonderzuschlag, OZSchlag (Tarifklasse III, Ortsklasse S, Stufe 2) LBesG (Kriminaloberkommissare) und

    3. c)

      seit dem 1. Juli 1957 Dienstbezüge der früheren BesGr. A 3 b RBO (Kriminalräte, nämlich die der BesGr. A 11), letzte DA-Stufe, örtlicher Sonderzuschlag, OZSchlag (Tarifklasse II, Ortsklasse S, Stufe 2) LBesG (Kriminalhauptkommissare, soweit nicht in der BesGr. A 12 LBesG),

      zu a bis c

      1. aa)

        Dienstbezüge auf der Grundlage der letzten Besoldungsänderung und (oder) -anpassung

        und

      2. bb)

        nebst vier vom Hundert Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit, beginnend am 1. Juli 1954,

      an ihn - den Kläger - zu zahlen.

8

Durch Urteil vom 20. Juli 1962 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen, nunmehr aus folgenden Erwägungen:

9

Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 63 G 131, sondern zu dem des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a G 131, also nicht zu den "einheimischen", sondern zu den "verdrängten" Beamten. Der Kläger habe nämlich am 8. Mai 1945, wie er selbst wiederholt vorgetragen habe, in einem Dienstverhältnis zu der Kriminalpolizeileitstelle ... gestanden. Diese Leitstelle sei eine aus dem früheren Preußischen Landeskriminalamt hervorgegangene Reichsbehörde außerhalb des jetzigen Bundesgebiets und von Berlin (West) gewesen, weil ihre Diensträume im jetzigen sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegen hätten und ihr räumlicher Zuständigkeitsbereich sich auf die Bezirke der Kriminalpolizeileitstellen Berlin und Schneidemühl und damit auch auf die Ortspolizeibezirke Berlin, die Provinz Brandenburg sowie die Kreise Schneidemühl, Schlochau, Flatow, Deutsch-Krone, Netze, Schwerin, Meseritz und Bomst erstreckt habe. Die Aufgaben der Kriminalpolizeileitstelle Berlin habe das Land Berlin bei der staatlichen Neuordnung nach dem Zusammenbruch nicht ganz oder überwiegend übernehmen können. Es handele sich also um eine "weggefallene" Dienststelle. Der in der Rechtsprechung (BVerwGE 10, 153 [157]) entwickelte Grundsatz, daß es nicht auf die bloße Funktionsnachfolge, sondern auf die Weiterführung der inhaltsgleichen Berliner Gesamtaufgaben durch Dienststellen des Landes Berlin mit räumlicher Beschränkung auf das Gebiet von Berlin (West) ankomme, sei hier nicht anzuwenden; denn die Kriminalpolizeileitstelle Berlin sei keine Berliner Zentralstelle, sondern eine frühere Reichsdienststelle mit weit über das Gebiet von Groß-Berlin hinausreichenden Aufgaben gewesen. Sie habe zwar trotz räumlicher und geschäftsmäßiger Trennung weiterhin in wirtschaftlicher und besoldungstechnischer Verbindung mit dem Polizeipräsidium Berlin gestanden, sei aber dennoch eine selbständige Behörde gewesen. - An dem Ergebnis, daß der Kläger zu den "verdrängten" Beamten gehöre, würde sich auch dann nichts ändern, wenn er dauernd und hauptberuflich bei dem Reichssicherheitshauptamt oder bei dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in Brüssel in einem Dienstverhältnis gestanden hätte, weil die Aufgaben dieser Dienststellen nicht von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden seien.

10

Ansprüche verdrängter Beamter auf Unterbringung und Versorgung seien bei der obersten Dienstbehörde geltend zu machen. Oberste Dienstbehörde für diese Beamten sei, soweit sie, wie hier der Kläger, nicht zu den in § 60 Abs. 1 Satz 1 G 131 bezeichneten Personengruppen gehörten, nach Satz 2 dieser Vorschrift die oberste Landesbehörde. Hierfür sei der Wohnsitz des betreffenden Beamten maßgeblich. Da der Kläger seinen Wohnsitz nach dem 8. Mai 1945 nicht in Berlin (West) gehabt habe, sei der Beklagte für Entscheidungen, die die Unterbringung und Versorgung des Klägers beträfen, nicht zuständig.

11

Der Beklagte habe nun allerdings gemäß einer vorläufigen Dienststellenübersicht vom 10. September 1952 die Angehörigen der Kriminalpolizeileitstelle Berlin zunächst als zum Personenkreis des § 63 G 131 gehörig angesehen und sich deshalb für die Unterbringung und Versorgung des Klägers zuständig gehalten, ihm Übergangsgehalt gezahlt, den Unterbringungsschein erteilt und Termine für seine Wiederverwendung festgesetzt. Der Kläger könne jedoch gleichwohl nicht verlangen, daß sein Vertrauen auf den Fortbestand der ihm von dem Beklagten erteilten Bescheide geschützt werde.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag vom 16. Januar 1962 zu erkennen.

13

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

14

Der Beklagte hat sich auf die Erklärung beschränkt, daß er mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.

15

Der Kläger hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet.

16

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

17

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision beschränkt sich nämlich hierzu auf die Beanstandung, die kriminalpolizeiliche Organisation sei in fachlicher, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht lückenhaft aufgeklärt worden, und meint, "es hätten, sollte es in diesem Rechtsstreit überhaupt darauf ankommen, u.a. geeignete Sachverständige gutachtlich gehört werden müssen, wobei auch der Kläger hätte aufgefordert werden müssen, solche Sachverständige zu benennen". Im übrigen trägt die Revision nur Behauptungen zur früheren Organisation der Kriminalpolizei in Berlin und zur damaligen Tätigkeit des Klägers vor. Dieses Revisionsvorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Verfahrensrüge (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] zur entsprechenden Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht). Die Revision hätte, um § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen zur Organisation der Kriminalpolizeileitstelle Berlin die Vernehmung von Sachverständigen über die Organisation der Kriminalpolizei Berlin hat aufdrängen müssen; diese Darlegung war vor allem im Hinblick darauf erforderlich, daß das Berufungsgericht die einschlägigen Organisationserlasse des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern verwertet hat (RdErl. vom 20. September 1936 - RMBliV Sp. 1339 -, vom 12. Januar 1937 - RMBliV Sp. 98 - und vom 16. Juli 1937 - RMBliV Sp. 1152 -). Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sitz der Kriminalpolizeileitstelle ohne ausreichende Sachaufklärung festgestellt, die Diensträume der Kriminalpolizeileitstelle Berlin seien auf ganz Berlin verteilt gewesen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht auf die "Dienststelle" abgestellt hat, bei der der Kläger in einem Dienstverhältnis stand, und daß es entsprechend dem eigenen Vortrag des Klägers davon ausgegangen ist, daß dieser - seit dem 1. September 1942 zum Reichssicherheitshauptamt abgeordnet - bei der Zentrale geführt wurde, die ihren Sitz im späteren Sowjetsektor von Berlin und nicht bei einer der in den einzelnen Berliner Bezirken errichteten Dienststellen der Kriminalpolizei hatte. Der Revisionsvortrag, eine weitere Sachaufklärung hätte ergeben, daß die Kriminalpolizeidienststellen nur "fachliche Gebilde" und daß die Planstellen der Kriminalpolizei im Kassenanschlag der jeweiligen staatlichen Polizeiverwaltung enthalten gewesen seien, wie sich aus dem Runderlaß vom 28. Juli 1938 (RMBliV Sp. 1255) ergebe, übersieht, daß das Berufungsgericht die wirtschaftliche und besoldungstechnische Verbindung der Kriminalpolizei zur staatlichen Polizeiverwaltung festgestellt hat, daß es diese Feststellung aber nach seiner - für die Prüfung der geltend gemachten Aufklärungsrügen maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Auffassung als für die Entscheidung unerheblich angesehen hat (S. 10 der Urteilsausfertigung).

18

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte die Frage nach der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des Kapitels I oder zu dem des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG nur beim ersten Durchgang zuungunsten des Klägers entscheiden dürfen, weil es sich dabei um die Frage nach dem richtigen Beklagten handele, die im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage an erster Stelle zu beantworten gewesen sei, und weil das Revisionsgericht bei Richtigkeit der erst jetzt von dem Berufungsgericht zu dieser Frage vertretenen Auffassung die Revision gegen das erste Berufungsurteil hätte zurückweisen müssen. Zwar ist ein Berufungsgericht, an das eine Streitsache zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, an die das zurückverweisende Revisionsurteil tragende rechtliche Beurteilung gebunden. Das Revisionsurteil des Senats vom 14. Juni 1960 enthält jedoch keine Entscheidung der Fragen, ob der Kläger zu dem Personenkreis der "verdrängten" oder zu dem der "einheimischen" Beamten gehört und ob er die ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Ansprüche mit Recht gegenüber dem beklagten Lande Berlin geltend macht. Eine Entscheidung darüber ist dem Revisionsgericht auf Grund des ersten Berufungsurteils überhaupt nicht möglich gewesen, weil die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht enthalten waren und das Revisionsgericht selbst grundsätzlich keine tatsächlichen Feststellungen treffen darf (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht ist daher nicht gehindert gewesen, seine anscheinend früher vertretene Auffassung, daß der Kläger zu den von § 63 G 131 erfaßten "einheimischen" Beamten gehöre, zu überprüfen und hierzu die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

19

In der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen einer Dienststelle, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz in Berlin hatte, zum Personenkreis des § 63 G 131 gehören, lassen die Darlegungen im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler erkennen; sie weichen im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es zunächst darauf ankommt, ob die Dienststelle, welcher der Kläger am 8. Mai 1945 angehörte, damals einen auf Gesamt-Berlin begrenzten oder einen darüber hinausgehenden Zuständigkeitsbereich hatte. Die in dem angefochtenen Urteil erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht auf solche Dienststellen, deren Zuständigkeit am 8. Mai 1945 über das Gebiet von Gesamt-Berlin hinausreichte (BVerwGE 10, 153 [155 f.]). Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, daß die Angehörigen von Dienststellen mit überörtlichem Wirkungsbereich, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im heute sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten, zum Personenkreis des Kapitels I G 131 gehören, ist nicht zu beanstanden. An die tatsächliche Feststellung, daß die "Dienststelle", bei der der Kläger am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis stand, nämlich die Kriminalpolizeileitstelle Berlin, aus dem früheren Preußischen Landeskriminalamt hervorgegangen war, daß sie ihren Sitz im heutigen sowjetischen Sektor von Berlin hatte und daß sie nicht nur für Berlin - dort zugleich als Kriminalpolizelleitstelle -, sondern auch für die Provinz Brandenburg und Kreise des Regierungsbezirks Grenzmark Posen-Westpreußen zuständig war, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

Im angefochtenen Urteil ist auch der Begriff der "Dienststelle" im Sinne des § 1 Abs. 1 G 131 nicht verkannt worden, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57]) dahin definiert hat, daß es sich um eine organisatorisch selbständige Verwaltungseinheit handeln muß, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist, und daß hierbei auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit abzustellen ist. Für die zur Charakterisierung als "Dienststelle" erforderliche organisatorische Selbständigkeit genügen die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die frühere Kriminalpolizeileitstelle Berlin. Dort ist auf die Runderlasse vom 20. September 1936 und 16. Juli 1937 verwiesen und damit der Inhalt dieser Erlasse, auch soweit er nicht ausdrücklich wiedergegeben ist, als Tatsache festgestellt worden. Im Erlaß vom 16. Juli 1937 heißt es unter I B Absatz 1: "Die Kriminalpolizeileitstelle ist der staatlichen Polizeiverwaltung ihres Sitzes angegliedert und untersteht dem Chef dieser Behörde." Absatz 2 a.a.O. lautet: "Leiter der Kriminalpolizeileitstelle ist der rangälteste höhere Kriminalbeamte. Er führt die Geschäfte für den Chef derjenigen Behörde, der die Kriminalpolizeileitstelle angegliedert ist, als sein Vertreter in allen kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. ..." Die Feststellung, daß die Kriminalpolizeileitstelle trotz räumlicher und geschäftsmäßiger Trennung vom Polizeipräsidium Berlin mit diesen wirtschaftlich und besoldungstechnisch verbunden blieb, steht der Dienststelleneigenschaft der Kriminalpolizeileitstelle Berlin nicht entgegen. "Dienststelle" kann auch ein - selbständiger - Teil einer Behörde sein. Eine einheitliche-Leitung, eine räumliche Scheidung und die Bezeichnung als "Dienststelle" oder eine anderweitige besondere Kennzeichnung (z.B. als "Amt") genügen - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) für die Dienststelle Moabit des Amtsgerichts Berlin dargelegt hat -, um eine zur Charakterisierung als "Dienststelle" hinreichende organisatorische Selbständigkeit einer Verwaltungseinheit aufzuzeigen.

21

Es kommt deshalb nicht - wie die Revision meint - darauf an, ob die Planstellen der Kriminalpolizei in einem selbständigen Kassenanschlag enthalten oder in dem der jeweiligen staatlichen Polizeiverwaltung des Dienstsitzes mit aufgeführt waren.

22

Nach alledem kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß im angefochtenen Urteil die Personen, die am 8. Mai 1945 als Angehörige der Kriminalpolizeileitstelle Berlin geführt wurden, nicht als "einheimische" Beamte im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG angesehen worden sind, sondern als "verdrängte", wie es in der im Urteil angeführten Dienststellenübersicht des Beklagten vom 18. Mai 1958 (Amtsblatt Berlin S. 595) geschehen ist. Dort sind die Angehörigen der Kriminalpolizeileitstelle Berlin als "verdrängte" Beamte bezeichnet und die bei den Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariaten in den Berliner Bezirken beschäftigten Kriminalbeamten je nach der Belegenheit dieser Dienststellen in den westlichen Sektoren der Stadt oder in dem sowjetischen Sektor als "einheimische" oder "verdrängte" Beamte eingestuft worden. Das Berufungsgericht hat also nicht übersehen, daß die Kriminalpolizei, worauf die Revision besonders hinweist, Diensträume im ganzen Stadtgebiet von Berlin hatte. Fehl geht der Hinweis der Revision, es komme auf die Rechtslage vom 1. Juli 1954 an und deshalb müsse die - nicht im Amtsblatt veröffentlichte - Dienststellenübersicht des Beklagten vom 10. September 1952 zugrunde gelegt werden. Entscheidend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vom 8. Mai 1945. Die Dienststellenübersichten geben lediglich die Meinung des Beklagten darüber wieder, welche Angehörigen von Dienststellen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz in Berlin hatten, als "Verdrängte" und welche als "Einheimische" zu behandeln sind, und sie weisen die Berliner Dienststellen an, entsprechend zu verfahren. Grundlage für die Rechtsfindung sind diese Übersichten nicht; das ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden (S. 9 der Urteilsausfertigung).

23

Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Frage des Vertrauensschutzes lassen einen die Entscheidung tragenden Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 251 und damit auch auf BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269 ff.] und 296 [304 f.]) verwiesen und in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geprüft, ob das Verhalten des Beklagten, der dem Kläger gegenüber als für die Regelung seiner Rechtsverhältnisse zuständig aufgetreten ist, ein Vertrauen des Klägers darauf begründen konnte, daß er weiterhin als "einheimischer" Berliner Beamter behandelt werde, und ob dieses Vertrauen bei der gebotenen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der rechtsfehlerfreien Durchführung der Gesetze geschützt werden muß. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob der Kläger im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der ihm erteilten Bescheide seine Lebensverhältnisse einschneidend verändert hat. Die Revision hat die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß dies nicht der Fall gewesen sei, nicht mit einer zulässigen und begründeten Revisionsrüge angegriffen; an diese Feststellung ist der Senat also gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Diese Feststellung erscheint überdies überzeugend. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Kläger selbst darum gebeten, ihm vor der Wiedereinstellung Gelegenheit zur Ablegung der Großen juristischen Staatsprüfung zu geben; diese Prüfung hat er am 1. Februar 1955 bestanden, und schon der Verfügung vom 12. April 1955 mußte er entnehmen, daß das beklagte Land von der Wiedereinstellung vorläufig absehe. Die einschneidende Umstellung der Lebensverhältnisse müßte der Kläger also in der verhältnismäßig kurzen Frist zwischen dem 1. Februar 1955 und dem Zugang der Verfügung vom 12. April 1955 vorgenommen haben, damit sie die Gewährung von Vertrauensschutz rechtfertigen könnte. Dafür ist aber nichts dargetan. Aus dem widerspruchsvollen Verhalten der Berliner Dienststellen, die den Kläger zunächst als "einheimischen" Beamten anerkannt, ihm die Wiederverwendung zugesagt, später aber verweigert und ihm gegenüber schließlich die Zuständigkeit nach § 60 G 131 geleugnet haben, kann der Kläger hiernach nichts zu seinen Gunsten herleiten.

24

Der von der Revision angegriffene Hinweis des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine beim Verwaltungsgericht Freiburg angestrengte Klage gegen das Land Baden-Württemberg zurückgenommen, obwohl er in der Lage gewesen sei, "dieses Verfahren zur Feststellung seiner Ansprüche entgegen der in der vorläufigen Dienststellenübersicht vom 10. September 1952 vorgenommenen Eingruppierung der Angehörigen der Kriminalpolizeileitstelle Berlin durch ein Urteil der dortigen Gerichte weiterzuführen", enthält lediglich eine zusätzliche Bemerkung, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht. Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, daß der Kläger gerade durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt worden sei, seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg zurückzunehmen.

25

Nach alledem muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. Der Vortrag der Revision, daß das Berufungsgericht die Gründe, aus denen es die Berufung nunmehr erneut zurückgewiesen hat, schon in seinem ersten Berufungsurteil vom 4. Juni 1958 hätte anführen müssen, kann nicht dazu führen, daß dem Beklagten die Kosten eines der beiden Revisionsverfahren auferlegt werden. Durch die gerichtliche Kostenentscheidung können lediglich Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem ausnahmsweise auch dann auferlegt werden, wenn er im Rechtsstreit obsiegt (§ 155 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sondervorschrift sind im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben. - Auch eine teilweise Nichterhebung von Kosten kommt nicht in Betracht, selbst dann nicht, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision anscheinend meint, die Sache unrichtig behandelt hätte. Denn ein Rechtsirrtum bei der sachlichen Entscheidung kann - wenn überhaupt - nur dann als unrichtige Behandlung im Sinne des § 7 des Gerichtskostengesetzes angesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Gesetzesverstoß, insbesondere um einen Verstoß gegen klare Normen, handelt (ebenso BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1960 - BVerwG II C 83.57 -). Hiervon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel