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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1964, Az.: BVerwG III CB 42/63

Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff der karitativen Leistungen im Sinne des Lastenausgleichsrechts; Umfang der Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils; Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht wegen wesentlicher Verfahrensmängel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG III CB 42/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 07.02.1963 - Az: 7802-IV/62

Fundstellen

  • IFLA 1966, 42
  • ZLA 1964, 364

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zum Begriff der "karitativen Leistungen".

  2. 2)

    Hat das Revisionsgericht das Urteil der Vorinstanz wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben, so ist die Vorinstanz nur hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Beurteilung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am. 26. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil, das ihre auf Gewährung der Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

I.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die, wie noch auszuführen ist, nicht in zulässiger und begründeter Weise in Zweifel gezogen sind, stellt sich die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich die von dem schuldlos geschiedenen Ehemann in der Zeit von 1945 bis 1957 gewährten Unterhaltsbeträge als karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG darstellen, hier nicht. Vielmehr muß, wenn die Frage der Grundsätzlichkeit geprüft wird, davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgericht habe sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung verschafft, daß diese Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes nicht karitativen Charakter tragen. Der Begriff der karitativen Leistungen, der naturgemäß eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 58.54 - [BVerwGE 2, 215]), ist durch die Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 40.55 -, ferner Urteil vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 48.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 267 LAG Nr. 36]). Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß sich auch Einzelpersonen karitativ betätigen. Eine solche Betätigung liegt indes nur dann vor, wenn die Leistungen sich als Werke privater Nächstenliebe darstellen, d.h. wenn sie ausschließlich oder wenigstens ganz überwiegend von dem Bestreben geleitet werden, eine Hilfe zu gewähren, zu der sich der Leistende unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mehr als jeder andere auch gedrängt zu fühlen braucht. Daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen. Aus ihm und aus dem Inhalt der ihm zugrunde liegenden Akten geht hervor, daß der frühere Ehemann der Klägerin die laufenden Unterhaltszahlungen nur mit Rücksicht auf die trotz der Scheidung noch fortdauernden persönlichen und menschlichen Beziehungen zur Klägerin geleistet hat, die die fast 17 Jahre bestehende Ehe und anschließende Gemeinsamkeit nun einmal begründet hatten und die auch später nicht abgerissen waren. Diese Bindungen und Beziehungen an die Klägerin, nicht aber ein nur vom Wohltätigkeitsstreben geleitetes selbstloses Handeln ohne Wahrnehmung irgendwelcher wie auch immer gearteter Eigeninteressen haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auch dazu geführt, daß der frühere Ehemann der Klägerin am 21. Juni 1955 eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung einging. Angesichts dieses Sachverhalts, den das Verwaltungsgericht als "festgestellt" bezeichnet, würde eine erneute Prüfung des Begriffs der karitativen Leistungen in einem Revisionsverfahren zu keinen weiterführenden Ergebnissen gelangen können, so daß der Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß zu den Anspruchsvoraussetzungen, an deren Erfüllung die Gewährung einer Kriegsschadenrente geknüpft ist, auch die Unmöglichkeit gehört, den Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen zu bestreiten (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG). Daß diese Anspruchsvoraussetzung in dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muß, hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 122.54 - (BVerwGE 2, 236) eingehend dargelegt. Zu einer Überprüfung dieser Entscheidung im Zuge dieses Verfahrens besteht kein Anlaß, zumal der Gesetzgeber durch die im Achten und Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes getroffenen Regelungen, wonach weitere Geburtsjahrgänge in den Bezug von Kriegsschadenrente einrücken (vgl. §§ 264, 273 Abs. 5 und 282 Abs. 4 LAG), zu erkennen gegeben hat, daß er diese inzwischen zur ständigen Rechtsprechung gewordene Erkenntnis billigt. Ob die Unterhaltsleistungen des früheren Ehemannes der Klägerin deren Bedürftigkeit nur verdeckt, aber nicht dauernd behoben haben, ist nach dem genannten Urteil ohne Bedeutung, da es nur auf die bei Antragstellung bestehende Sachlage ankommt.

4

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit revisionsrechtlichen Vorschriften eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache glaubt erkennen zu können, kann der Senat ihren Ausführungen nicht folgen. Die in § 144 Abs. 4 VwGO festgelegte Pflicht des Revisionsgerichts, die Revision trotz erkannter Rechtsverletzung wegen aus anderen Gründen bestehender Richtigkeit der Entscheidung zurückzuweisen, ist ebenso eindeutig dem Gesetz zu entnehmen wie die Bindung der Vorinstanz an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts, die § 144 Abs. 6 VwGO vorschreibt. Eine weitere Klärung grundsätzlicher Art ist von einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

5

II.

Soweit die Beschwerde meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, kann ihr nicht zugestimmt werden.

6

Das Urteil vom 27. Juni 1958 - BVerwG IV C 238.57 - (Buchholz, a.a.O. zu § 267 LAG Nr. 32) geht von einem anderen Sachverhalt aus. Wenn dort der IV. Senat ausgesprochen hat, die Gewährung eines Freitisches durch die verwitwete Schwägerin an eine Unterhaltshilfeempfängerin könne in der Regel als karitative Leistung angesehen werden, so besagt das für den hier zu beurteilenden Fall allenfalls, daß auch Einzelpersonen karitativ tätig werden können. Daß insoweit das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu § 18 der 3. LeistungsDV-LA anderer Auffassung gewesen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

7

Für das von der Klägerin weiterhin bezeichnete Urteil vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 48.58 - (Buchholz a.a.O. zu § 267 LAG Nr. 36) gilt dasselbe. Aus der Tatsache, daß der IV. Senat dort den vom Pflegevater eines Waisenkindes gezahlten Unterhaltsbeitrag, der der diesem auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften gewährten Kinderzulage entsprach, als karitative Leistung angesprochen hat, bedeutet das für den Fall der Klägerin ebenfalls nur die Erkenntnis, daß karitative Leistungen auch von Einzelpersonen erbracht werden können. Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht nicht außer acht gelassen; das Urteil ergibt, daß der fehlende karitative Inhalt und Zweck der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht zur Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG geführt haben, nicht aber die Tatsache der Erbringung durch eine Einzelperson.

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Auch durch den Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat die Klägerin eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von Entscheidungen des Revisionsgerichts nicht aufgezeigt. Das Urteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG III C 112.54 - (RLA 1956 S. 220 = ZLA 1956 S. 249 = IFLA 1956 S. 283 = Buchholz, a.a.O. zu § 239 LAG Nr. 7 und zu § 272 LAG Nr. 11) betrifft die Frage der Fortwirkung des vertreibungsbedingten Existenzverlustes, gibt also für die zu entscheidende Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG nichts her. Das Verfahren BVerwG IV C 57.55 hat am 18. Mai 1955 nach Zurücknahme der Revision durch Einstellungsbeschluß sein Ende gefunden. Was das Urteil BVerwG III C 115.56, das am 25. Oktober 1956 (nicht am 23. August 1956) erlassen ist, mit den hier zu entscheidenden Fragen zu tun hat, ist nicht aufgezeigt. Es betrifft den Familienzuschlag zur Hausratentschädigung für ein wirtschaftlich abhängiges Kind. Das Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG III C 356.56 - (BVerwGE 6, 209), das sich mit der Anrechenbarkeit von Leistungen aus der Tuberkulosehilfe befaßt, gibt für den Fall der Klägerin ebenfalls nichts her. Für das Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG III C 141.58 - (BVerwGE 9, 164), das sich mit zweckgebundenen Sonderleistungen Verwandter befaßt, muß dasselbe gelten. Insgesamt hat die Klägerin nicht aufgezeigt, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne, so daß auch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.

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III.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß wesentliche Verfahrensmängel zur Zulassung der Revision führen müßten (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wenn die Klägerin meint, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts wäre das Verwaltungsgericht dazu verpflichtet gewesen, den von ihr als Zeugen benannten früheren Ehemann der Klägerin und die ebenfalls als Zeugin benannte Frau Arleth zu vernehmen, kann ihr insoweit nicht gefolgt werden. Soweit die Vernehmung der Frau Arleth in Betracht kommt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich insoweit überhaupt noch auf einen Verfahrensmangel berufen kann, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter diesen schriftsätzlich nur "höchst vorsorglich" angekündigten Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung - im Gegensatz zu anderen Beweisangeboten - nicht ausdrücklich wiederholt hat (vgl. Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]). Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, der Beweisantritt durch Vernehmung der Frau Arleth sei bis zum Schlusse des ersten Rechtszuges aufrechterhalten worden, brauchte sich das Verwaltungsgericht nicht gedrängt zu fühlen, durch Vernehmung dieser Zeugin eine weitere Sachaufklärung zu versuchen. Die Frage, ob eine auf vertraglicher Grundlage gewährte laufende Unterhaltszahlung karitativen Charakter hat, ist letztlich nur unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Gesamtsituation zu beantworten. Im Rahmen dieser Beantwortung kommt der Ansicht einer Zeugin darüber, welche Gründe ihrer Meinung nach für die Eingehung der Verpflichtung und für ihre laufende Erfüllung maßgebend gewesen sind, keine so große Bedeutung zu, daß ohne ihre Vernehmung eine abschließende Beurteilung der Gesamtsituation nicht möglich wäre. Für die Vernehmung des früheren Ehemannes der Klägerin muß Entsprechendes gelten. Abgesehen davon, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den früheren Beweisantritt, der sich auf die - unstreitige - Tatsache der nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung und das Motiv der Unterstützung der Klägerin ("um sie nicht der Verelendung und dem Hungertod preiszugeben") bezog, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, sondern ausdrücklich auf die Vorgänge des Jahres 1950 beschränkt hat, würde eine Erklärung des früheren Ehemannes darüber, warum er die Klägerin laufend unterstützt und warum er schließlich eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist, das Verwaltungsgericht nicht davon entbunden haben, sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens seine Überzeugung zu bilden. Die Frage, ob eine laufende Unterhaltsleistung eine karitative Leistung darstellt, ist letztlich eine Frage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Nachdem der gesamte Tatsachenstoff, der dem Verwaltungsgericht vorlag, ihm die Überzeugung vermittelt hatte, die schließlich zu einer klagbaren Verbindlichkeit gewordene Unterhaltszahlung durch den Ehemann sei nicht als karitative Leistung anzusehen, ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es von einer Befragung des früheren Ehemannes der Klägerin über die Beweggründe seiner Zahlungen absah.

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Auch der im Zusammenhang mit der vermeintlich grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorgebrachte Hinweis auf eine Verletzung revisionsrechtlicher Vorschriften durch das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 4 und Abs. 6 VwGO) vermag bei der Prüfung der Frage, ob wesentliche Verfahrensmängel die Revisionszulassung gebieten, keine Bedeutung zu gewinnen. Soweit die Klägerin meint, das Bundesverwaltungsgericht habe, wenn es die Bedürftigkeit der Klägerin nicht hätte bejahen wollen, zuungunsten der Klägerin die Revision zurückweisen müssen, weil das klageabweisende Urteil in jedem Falle "richtig" gewesen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Urteil des beschließenden Senats vom 3. Mai 1962 - BVerwG III C 65.61 - enthält zu der Frage der Bedürftigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung keinerlei Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hatte ausdrücklich davon abgesehen, auf die Frage der Bedürftigkeit einzugehen. Insoweit waren dem Revisionsgericht eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt, so daß ein Durchentscheiden nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht kam. Zu Unrecht meint die Klägerin daher auch, das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils verkannt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zum Anlaß nahm, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, dann ist in diesem Ausspruch - auch bei Berücksichtigung von § 144 Abs. 4 VwGO - keine Entscheidung darüber enthalten, ob die vom Verwaltungsgericht bisher nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben. Durch § 144 Abs. 6 VwGO war das Verwaltungsgericht nur daran gebunden, bei seiner Entscheidung die hinsichtlich des Verfahrens bestehende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Nur in diesem Umfange war eine Bindungswirkung eingetreten, da das Revisionsgericht nur insoweit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hatte (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO 3. Aufl., zu § 144 Bem. 4; Klinger, VwGO, zu § 144 Bem. E, 3, zweiter Absatz; Redeker- von Oertzen, VwGO, zu § 144 Bem. 3 c; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl., zu § 144 VwGO Bem. IV, 1; vgl. auch BGHZ 3, 321). Nach alledem sind wesentliche Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision hätten führen können, nicht aufgezeigt. Die gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Uffhausen