Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1958, Az.: BVerwG IV C 238.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 238.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 16.05.1957 - AZ: 6 KL 1037/56
Rechtsgrundlagen
- § 288 LAG
- § 343 LAG
- § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG
- § 267 Abs. 2 Nr. 7 LAG
- § 4 3. LeistungsDV-LA
- § 12 3. LeistungsDV-LA
- § 13 3. LeistungsDV-LA
- § 17 3. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- DWW 1959, 20
- IFLA 1959, 77
- ZLA 1958, 331
- ZLA 1958, 360
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vertraglich ausbedungene Leistungen des Grundstückserwerbers an den als (Mit)veräußerer aufgetretenen Unterhaltshilfeempfänger bleiben auch dann ganz außer Ansatz, wenn dieser an dem Grundstück mitberechtigt gewesen war, aber für Unterhaltsgewährung in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit seinen Grundstücksanteil an den Mitveräußerer überlassen hatte.
- 2.
Die Gewährung eines Freitisches durch die verwitwete Schwägerin an eine Unterhaltshilfeempfängerin kann in der Regel als karitative Leistung angesehen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf, 6. Kammer , vom 16. Mai 1957 - Az.: 6 KL 1037/56 -, der Beschluß des verklagten Beschwerdeausschusses vom 16. Dezember 1955, der Bescheid des Ausgleichsamtes M.-Gladbach vom 10. Juni 1955 und die Verfügung des Leiters des Ausgleichsamtes M.-Gladbach vom 20. April 1955 werden aufgehoben mit der Maßgabe, daß auf die Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. Mai 1955 bis 31. März 1957 monatlich 6 DM anzurechnen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Ausgleichsbehörde entzog der Klägerin, die wegen Verlustes der Existenzgrundlage durch Kriegssachschaden und Abwertung von Sparanlagen Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz, sodann vorläufige Zahlungen bezogen hatte und der mit Bescheid vom 2. Februar 1954 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt worden war, nach dem Tode ihres Bruders mit Wirkung vom 1. Mai 1955 die Ausgleichsleistung, weil sie nun nicht mehr bedürftig sei.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde: 1951 hatten die Klägerin und ihr Bruder das Trümmergrundstück Mönchen-Gladbach, K.straße 21, an Bruno H. gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts an der Dreizimmerwohnung im ersten Stockwerk des von dem Erwerber zu errichtenden Wohnhauses und gegen eine lebenslängliche monatliche Rente von 50 DM veräußert; das Wohnrecht und die Rente standen bis zu dessen Tode dem Bruder, nunmehr stehen sie der Klägerin zu. Von der Wohnung hat die Klägerin einen Raum abvermietet, wofür sie monatlich 20 DM Mietzins erhält. Die Witwe ihres Bruders gewährt ihr freies Mittagessen und gelegentlich freies Abendessen.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Einstellungsverfügung des Ausgleichsamtes vom 20. April 1955, ihre Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Juni 1955 und ihre Klage gegen den Beschwerdebeschluß vom 16. Dezember 1955 waren erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht begründet sein nach Beweisaufnahme ergangenes klagabweisendes Urteil vom 16. Mai 1957 folgendermaßen:
Das Wohnrecht sei eine bei Berechnung des Einkommenshöchstbetrages anzusetzende Einkunft, wie es auch steuerlich als Einkunft zu behandeln sei. Es sei indes nicht mit monatlich 60 DM anzusetzen, wie es die Ausgleichsbehörde auf Grund der in dem Veräußerungsvertrage enthaltenen Angabe, der Jahreswert betrage 720 DM, getan habe. Vielmehr sei es für Zwecke des Lastenausgleichs gemäß § 4 Abs. 2 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach den Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) - 3. LeistungsDV-LA - als Teil "freier Station" mit 3/20 des jeweiligen Unterhaltshilfesatzes anzusetzen , also mit 3/20 × 100 = 15 DM.
Die Rente sei gleichfalls eine beim Einkommenshöchstbetrag zu berücksichtigende Einkunft. Nach § 13 der 3. LeistungsDV-LA seien zwar Werbungskosten abziehbar. Der Klägerin entstünden aber keine Werbungskosten. Die Rente sei also mit dem vollen Betrag von monatlich 50 DM anzusetzen.
Bei der Mieteinnahme, deren Berücksichtigung unumgänglich sei, sei gemäß § 12 Abs. 4 der 3. LeistungsDV-LA der Werbungskosten-Pauschsatz mit 70 % abzusetzen, so daß von monatlich 20 DM 6 DM zu berücksichtigen blieben.
Das unentgeltliche Mittagessen stelle weder eine freiwillige Unterhaltsleistung Verwandter dar, weil die Klägerin mit der Witwe ihres Bruders nur verschwägert sei, der Begriff des Verwandten sich gemäß § 17 der 3. LeistungsDV-LA aber streng nach bürgerlichen Recht richte, noch stelle es eine karitative Leistung dar, weil es nicht ohne Ansehen der Person und des Standes gewährt werde, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei. Zu bewerten sei das Mittagessen nach § 4 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA mit 3/10 des jeweiligen Unterhaltshilfesatzes , also mit 3/10 × 100 = 30 DM monatlich.
Weil die Summe von 15 + 50 + 6 + 30 DM = 101 DM ausmache, sei der Einkommenshöchstbetrag überstiegen.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt,
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils die Einstellungsverfügung des Leiters des Ausgleichsamtes M.-Gladbach vom 20. April 1955 und den Bescheid des Ausgleichsamtes M.-Gladbach vom 10. Juni 1955 sowie den Beschwerdebeschluß des Beklagten vom 16. Dezember 1955 aufzuheben.
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - durch Verkennen des Begriffs der karitativen Leistung. Sie meint, Nächstenhilfe unter Familienangehörigen müsse unter diesen Begriff eingeordnet werden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er meint, Vergünstigungen wie der hier streitige Freitisch sollten nach dem Sinn des Gesetzes außer Ansatz bleiben.
II.
Die Revision hatte Erfolg.
Da die Revision zugelassen ist, war das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen. Die von der Revision nur teilweise angegriffene Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin durch das Landesverwaltungsgericht hält der Nachprüfung nicht überall stand. Das gilt zunächst von dem Wohnrecht und der Geldrente, über die den vom Landesverwaltungsgericht in bezug genommenen Akten der Verwaltungsbehörde näheres zu entnehmen ist.
Das Grundstück, aus dessen Veräußerung das Wohnrecht und die Geldrente fließen, gehörte der Klägerin und ihrem Bruder zu gleichen Teilen, obwohl das in dem Vertrage nicht zum Ausdruck kommt. Soweit das von dem Erwerber gewährte Wohnrecht und die von ihm gezahlte Geldrente eine Gegenleistung für Aufgabe des Eigentums der Klägerin darstellt, würden eindeutig Einkünfte der Klägerin vorliegen, die lastenausgleichsrechtlich zu berücksichtigen wären. Nun hat die Klägerin aber schon 1952 vorgebracht und durch Bescheinigungen des Bruders und des Notars belegt, ihr Erbanteil sei als Gegenleistung für den Unterhalt, den der Bruder ihr bei ihrer Ausbombung 1943 habe zukommen lassen, auf ihn übertragen gewesen. Das ist so zu verstehen, daß die Klägerin zwar formell Miteigentümerin des Grundstücks geblieben war bzw. die ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Bruder formell weiterbestanden hatte, ihr aber wirtschaftlich kein Anteil am Grundstückerlös mehr zustand. So erklärt es sich, daß das Wohnrecht und die Geldrente nicht etwa zugunsten beider Geschwister ausbedungen wurde, sondern zunächst lediglich zugunsten des Bruders. Wäre die Klägerin vor ihrem Bruder verstorben, hätte sie also zu eigenem Recht nichts vom Grundstückerlös erhalten.
Die Aufnahme in die dem Wohnrecht unterliegende Wohnung und der vertraglich aus bedungene Übergang des Wohnrechts und der Geldrente vom Bruder nach dessen Tode auf die Klägerin stellen sich also, von der Klägerin her gesehen, als Zuwendungen des Bruders an sie dar. Bei einem ähnlichen Sachverhalt hat der Senat in der Sache BVerwG IV C 35.57 im Urteil vom 15. Januar 1958 den Leitsatz aufgestellt: "Begründen durch Vertrag zugunsten Dritter freiwillig unterstützende Verwandte für den Unterstützungsempfänger einen Rechtsanspruch gegen den Vertragsschuldner, so bleiben die Unterstützungsleistungen bei der Gewährung von Kriegsschadenrente unberücksichtigt." Dieser Gedanke ist auch hier anzuwenden, wobei der Tod des Bruders nichts ändert. Sowohl das Wohnrecht wie die Geldrente haben dann als freiwillige Unterhaltsleistung eines Verwandten völlig außer Betracht zu bleiben. Es erübrigt sich deshalb insoweit jegliche Erörterung, wie sie lastenausgleichsrechtlich zu bewerten wären.
Gegen den Ansatz des Mietertrages, und zwar mit einem Reinbetrag von 6 DM monatlich, auf Grund des § 12 der 3. LeistungsDV-LA ist nichts einzuwenden. Auf Grund der auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Einfügung des Abs. 7 in den § 267 Abs. 2 LAG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8. ÄndG LAG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1957 insoweit ein Freibetrag von 20 DM zu. Von diesem Zeitpunkt ab bleibt dieser Posten also praktisch völlig außer Ansatz.
In der Beurteilung des Freitisches vermag der Senat dem Landesverwaltungsgericht nicht beizupflichten. Würde schon der Bruder aus seinem Hotelbetrieb der Klägerin freies Essen gewährt haben, ließe sich die Weiterleistung durch die Schwägerin vielleicht als fortgesetzte Unterhaltsleistung des Bruders ansehen. Begann indes erst die Schwägerin dieses Art der Unterstützung der Klägerin, läßt sich die Essensgewährung allerdings nicht als Unterhaltsleistung Verwandter einordnen, weil nach § 17 der 3. LeistungsDV-LA der bürgerlich-rechtliche Begriff unverändert zu übernehmen ist. Das hat der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 88.56 vom 16. November 1956 - RLA 57, 137 - ausdrücklich ausgesprochen. Der Senat nimmt hier aber im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht doch eine "karitative Leistung" an.
Die in einer Reihe von Entscheidungen ausgedrückte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (BVerwG IV C 68.54 vom 22. April 1955 - BVerwGE 2, 68[BVerwG 22.04.1955 - IV C 68/54] -; BVerwG IV C 58.54 vom 30. September 1955 - BVerwGE 2, 215 -; BVerwG III C 40.55 vom 11. Oktober 1955 - BVerwGE 2, 244 -; BVerwG III C 110.54 vom 10. November 1955 - ZLA 56, 72 -; BVerwG III C 44.55 vom 26. Januar 1956 - NJW 56, 1251 -), die einigen Widerspruch gefunden hat (Rechtsanwalt Friese, NJW 1955, 1733, SGG Oldenburg, 23. November 1955, zust. berichtet von Bothe RLA 1956, 104 [BVerwG 22.04.1955 - BVerwG IV C 68.54]), betraf vornehmlich Leistungen aus Unterstützungskassen von Firmen oder Standesorganisationen; auf die Abgrenzung gegen solche Leistungen bezieht sich die Wendung "ohne Ansehen der Person und des Standes". Sis will nicht die private Nächstenhilfe ausscheiden, liegt doch in dem Wort "Nächster" zugleich auch eine Anspielung auf bestimmte, dem Geber nahestehende Personenkreise (zu vgl. die Beispiele bei Friese). Es steht demnach nichts im Wege, den von der Schwägerin gewährten Freitisch als "karitative Leistung" einzuordnen und deshalb außer Ansatz zu lassen.
Bleibt hiernach lediglich der Reinertrag aus Abvermieten mit 6 DM für die Zeit vom 1. Mai 1955 bis zum 31. März 1957 als Einkunft anzusetzen, so war die Einstellung der Unterhaltshilfe rechtswidrig. Alle in diesem Sinne vorausgegangenen Entscheidungen waren somit aufzuheben. Das Ausgleichsamt wird der Klägerin über die Anrechnung der 6 DM für jene Zeit einen Bescheid zu erteilen haben.
Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller