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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1955, Az.: BVerwG IV C 58.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 58.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 23.04.1954 - AZ: 7 K 241/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 215 - 217
  • AS II, 215

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

Amtlicher Leitsatz

Freiwillige Versorgungsleistungen berufsständischer Organisationen sind keine karitativen Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG. Derartige Leistungen sind nach Maßgabe des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG auf die Kriegsschadenrente anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser,
Oswald, Klein und Lullies auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 23. April 1954 - 7 K 241/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Justizrats R. und bezieht von der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte in Hamburg und vom Kieler Anwaltsverein eine monatliche Zuwendung von 110 DM, von der ihr auf die Unterhaltshilfeleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 33 DM monatlich angerechnet werden.

2

Der Beschwerdeausschuß Kiel wies die Beschwerde der Klägerin gegen die Anrechnung der Leistungen durch das Ausgleichsamt mit der Begründung zurück, die Zuwendungen seien nicht karitativer Natur und müßten nach § 267 Abs. 2 Nr. 4 des. Lastenausgleichsgesetzes - LAG - behandelt werden.

3

Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat durch Urteil vom 23. April 1954 die Verwaltungsentscheidungen bestätigt und ausgeführt: Die Notwendigkeit der Anrechnung der Bezüge auf die Unterhaltshilfe ergebe sich aus der Bestimmung des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG, da die Zuwendungen im Hinblick auf die frühere berufliche Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gezahlt würden. Sie seien daher Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation. Die steuerrechtliche Anerkennung der Hülfskasse "als mildtätigen Zwecken dienende Einrichtung" ändere hieran nichts. Steuerrechtliche Grundsätze seien im übrigen auch für das Lastenausgleichsrecht nicht ohne weiteres anwendbar. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen.

4

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung der Anrechnungsvorschriften des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG und meint, der Begriff der karitativen Leistung sei von dem Vordergericht verkannt worden. Aus dem Lastenausgleichsgesetz ergebe sich nicht, daß § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG den Vorrang vor Nr. 1 a.a.O. habe. Vielmehr konkurrierten die genannten Bestimmungen miteinander und es sei demnach die der Klägerin günstigere anzuwenden.

5

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision und meint, es bestehe keine Konkurrenz zwischen § 267 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 a.a.O. In diesen Vorschriften würden unterschiedliche Tatbestände geregelt. Karitative Leistungen seien nur solche, die freiwillig an jedermann gewährt würden - das sei aber hier nicht der Fall -, da die hier in Rede stehenden Zuwendungen nur einem ganz bestimmten Personenkreis zugute kommen. Wäre die Klägerin nicht Witwe eines Rechtsanwalts, so würde sie die Unterstützungsleistung nicht erhalten.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Antrag des Beklagten an und bemerkt, daß § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG gerade für Fälle der vorliegenden Art als Sondervorschrift erlassen worden sei.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung zu § 267 Abs. 2 LAG fest, daß Zuwendungen der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte an ehemalige Berufsangehörige und deren Familienmitglieder keine karitativen Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG, sondern freiwillige Leistungen im Sinne von Nr. 4 a.a.O. sind (vgl. Urteile vom 22. April 1955 - IV C 45.54 und IV C 68.54 = NJW 1955 S. 1097 und S. 1124 [BVerwG 22.04.1955 - BVerwG IV C 68.54]).

8

Voraussetzung für die Gewährung von Kriegsschadenrente ist, daß der Geschädigte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seinen Lebensbedarf nicht selbst zu bestreiten vermag. Sind Einkünfte vorhanden, so erhält er Leistungen nur insoweit, als noch Bedürftigkeit vorliegt. Sonstige Einkünfte sind also grundsätzlich anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 267 Abs. 2 LAG, der zwischen Einkünften unterscheidet, die überhaupt nicht als solche "anzusehen" sind und Einkünften, die nur teilweise als solche "gelten". Im Gegensatz zum Soforthilfegesetz kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob der Geschädigte auf die Bezüge einen Rechtsanspruch hat oder nicht. Da die soforthilferechtliche Regelung unzweckmäßig erschien und zu unbilligen Ergebnissen geführt hatte, sind die Anrechnungsvorschriften im Lastenausgleichsrecht verbessert und nach bestimmten Einkunftsarten sozial abgestuft worden, um eine möglichst sozial gerechte Lösung zu erzielen. Für die unter § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG fallenden Einkünfte sieht das Gesetz eine teilweise Anrechnung vor. Hierzu gehören freiwillige Zahlungen, die mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit der als zusätzliche Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation gewährt werden. Um Zuwendungen einer berufsständischen Organisation handelt es sich im vorliegenden Falle. Diese dienen der Wahrung gemeinsamer sozialer und wirtschaftlicher Belange der Angehörigen des Anwaltsstandes. Die von den Rechtsanwaltskammern zur Verfügung gestellten Mittel fließen einem Sonderfonds "Hülfskasse" zu und werden nach Maßgabe von Richtlinien verteilt, die von den Gesellschaftern der Unterstützungseinrichtung beschlossen werden.

9

Nach dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693), das die Einfügung der Worte "oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation" gebracht hat, sind die letzten Zweifel ausgeräumt, ob Einkünfte von der Art, wie sie die Klägerin von der Berufsorganisation bezieht, nach § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG zu behandeln sind. Diese Einfügung sollte klarstellen, daß Leistungen berufsständischer Organisationen, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, nach Nr. 4 a.a.O. privilegiert sind. Dieser Einfügung hätte es nicht bedurft, wenn, wie die Klägerin meint, derartige Zuwendungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG als karitative Leistungen überhaupt unberücksichtigt zu bleiben hätten. - Der Tatbestand der Nr. 1 a.a.O. trifft aber auf derartige Leistungen nicht zu. Der Begriff "karitativ" ist naturgemäß eng auszulegen. Damit wird ein besonderer, von dem des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG unterschiedlicher Sachverhalt geregelt. Es muß sich um. Leistungen handeln, die schon nach dem Wortsinn und nach dem Beweggrund des Gebers karitative Liebestätigkeit voraussetzen. Das ist bei allen religiösen und weltlichen Wohlfahrtsorganisationen der Fall, von denen in § 18 der Dritten LeistungsDV-LA die Rede ist.

10

Berufsständische Organisationen vertreten dagegen wirtschaftliche und soziale Interessen ihres Berufsstandes; ihre Tätigkeit kann daher nicht als rein selbstloses Tätigsein ohne Wahrnehmung irgendwelcher Eigeninteressen im Sinne eines karitativen Verhaltens gewertet werden.

11

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß der Klägerin Leistungen von einer Einrichtung gewährt werden, die als mildtätig im steuerrechtlichen Sinne anerkannt ist. Als mildtätig anerkannte Leistungen sind nicht notwendig unentgeltliche Zuwendungen. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung widerspricht nicht dem Wesen ihrer Mildtätigkeit im steuerrechtlichen Sinne (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs Bd. 9 S. 1). Dagegen schließt das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung ihre Anerkennung als caritative Zuwendung im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG aus. Einkünfte, die der Geschädigte auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erhält, sind grundsätzlich auf den Einkommenshöchstbetrag anzurechnen. - Abgesehen hiervon sind steuerrechtliche Begriffe nicht ohne weiteres auf das Lastenausgleichsrecht, soweit es die Gewährung von Ausgleichsleistungen regelt, zu übertragen, weil Ziel und Zweck beider Gesetze verschiedenartig sind. In § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG ist mithin auch nicht von mildtätigen, sondern von karitativen Leistungen die Rede. Derartige Leistungen bleiben nur teilweise anrechnungsfrei, und zwar nach Maßgabe des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG.

12

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 396 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Zinser
Oswald
Klein
Lullies