Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1955, Az.: BVerwG IV C 45.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 45.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 09.04.1954 - AZ: A 302.53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Hering
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Stade - in Stade vom 9. April 1954 - A 302.53 - und der Beschluß des Regierungspräsidenten, Beschwerdeausschuß beim Landesausgleichsamt, Außenstelle Stade, vom 10. November 1953 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Die Beigeladene erhält als Vertriebene Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Auf den Unterhaltshilfesatz für Alleinstehende wird ihr eine von der Hilfskasse deutscher Rechtsanwälte gewährte Unterstützung von 80,- DM monatlich nach Maßgabe des § 267 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - mit 18,75 DM angerechnet. Auf die Beschwerde der Beigeladenen änderte der Regierungspräsident - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - in Stade am 10. November 1953 die Entscheidung der Ausgleichsbehörde dahin ab, daß die Leistungen der Hilfskasse deutscher Rechtsanwälte als karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG auch nicht teilweise anzurechnen seien. Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg, Kammer Stade, wies die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. April 1954 ab. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: Die Beigeladene erhalte als Witwe eines ostvertriebenen Rechtsanwalts die gewährte Unterstützung. Der Hilfskasse deutscher Rechtsanwälte seien niemals Beiträge ostvertriebener Berufskollegen zugeflossen. Es handele sich um ein freiwilliges Hilfswerk ohne versicherungsähnlichen Charakter. Nach § 2 der Satzung diene die Hilfskasse ausschließlich dem mildtätigen Zweck einer Unterstützung von durch Alter oder Krankheit berufsunfähig gewordenen Anwälten und deren Witwen und Waisen. In den Richtlinien zu der Satzung werde hervorgehoben, daß ein Rechtsanspruch auf Unterstützung nicht bestehe. Die Hilfskasse gewähre die Unterstützung aber auch nicht auf Grund einer zumutbaren sittlichen Verpflichtung, jedenfalls nicht gegenüber vertriebenen Rechtsanwälten und deren Witwen. Die in der Satzung verwendeten Formulierungen über den Zweck der Unterstützungseinrichtung deckten sich etwa mit der in § 18 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - enthaltenen Begriffsbestimmung von mildtätigen Leistungen. Der Anerkennung der Zuwendungen als karitative Leistungen stehe auch nicht entgegen, daß der Kreis der Betreuten durch § 2 der Satzung in der Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf näher gekennzeichnet werde. Auch Organisationen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege grenzten den Kreis der zu Betreuenden nach bestimmten Gesichtspunkten sozialer oder konfessioneller Art ab. Für eine Abgrenzung nach Standesgesichtspunkten müsse dasselbe gelten. Daß auch die Voraussetzungen des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG erfüllt sein könnten, schließe die Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG nicht aus, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei zwei miteinander konkurrierenden gesetzlichen Bestimmungen diejenige anzuwenden sei, die sich für den Staatsbürger günstiger auswirke.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Revision macht geltend: Die fraglichen Einkünfte seien freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf die frühere Mitgliedschaft des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft gewährt, werden und danach anrechnungspflichtig im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG sind. Es handele sich um zusätzliche Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation. Die Worte "oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation" seien zum Zwecke der Klarstellung und zur Beseitigung von Zweifeln durch das Dritte Änderungsgesetz vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) nachträglich in das LAG eingefügt worden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt
die Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Beschwerdeausschusses.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Seiner Meinung nach handele es sich um karitative Leistungen. Ausschlaggebend hierfür seien die Freiwilligkeit der Zuwendung und deren Gewährung ohne Rücksicht auf die frühere Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Organisation.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an und führt aus: Es komme lediglich darauf an, daß die Zuwendungen der Hilfskasse freigebige seien, ohne daß eine rechtliche Verpflichtung auf Erfüllung bestehe. Die Leistungen seien auch als mildtätige von den Finanzbehörden anerkannt worden 5 die unterstützten Personen hätten keine versicherungsähnliche Anwartschaft hierauf. Es handele sich in keinem Falle um vertragliche Leistungen, weder bei der Unterstützung von berufsunfähig gewordenen, im örtlich zuständigen Bereich der Hilfskasse ansässig gewesenen Anwälten noch von vertriebenen Anwälten bezw. deren Witwen; sie würden nicht von einer berufsständischen Organisation im Hinblick auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit gewährt. Denn die Beigeladene habe unstreitig eine selbständige Berufstätigkeit nie ausgeübt und die anwaltliche Berufstätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes habe im Osten gelegen. Die Hilfskasse sei im Gegensatz zu der früheren Hilfskasse bei der Reichsrechtsanwaltskammer keine berufsständische Organisation im Sinne des LAG, ihre Leistungen seien denen der Anwaltskammern nicht gleichzusetzen.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Zuwendungen der Hilfskasse deutscher Rechtsanwälte sind Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG. Die Voraussetzungen für ihre völlige Freistellung von der Anrechnungspflicht sind gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 1 nicht gegeben. Das ergibt sich aus dem Aufbau, dem Wortlaut und dem Zweck des § 267 LAG.
Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem LAG ist, daß der Geschädigte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seinen Lebensbedarf nicht selbst zu bestreiten vermag. Er erhält nur insoweit Unterhaltshilfe, als seine Einkünfte den in § 267 Abs. 1 LAG bestimmten Einkommenshöchstbetrag nicht übersteigen, und zwar unter grundsätzlicher Anrechnung vorhandener Bezüge. Inwieweit diese als Einkünfte zu berücksichtigen und demnach auf den zu gewährenden Unterhaltshilfesatz anzurechnen sind (§§ 267, 269, 270 LAG), folgt aus § 267 Abs. 2 LAG, der zwischen Einkünften unterscheidet, die überhaupt nicht als solche "anzusehen" sind und solchen, die nur teilweise als Einkünfte "gelten". Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Geschädigte auf die sonstigen Bezüge einen Rechtsanspruch hat oder nicht - im Gegensatz zum Soforthilfegesetz -. Diese Unterscheidung hatte sich als unzweckmäßig erwiesen und hatte zu unbilligen Ergebnissen geführt. Statt dessen werden im LAG-Recht die Anrechnungsvorschriften für die in § 267 näher aufgeführten Einkunftsarten sozial abgestuft. Der Gesichtspunkt sozialer Gerechtigkeit war hiernach der entscheidende Leitgedanke für den Gesetzgeber. Die in § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG im einzelnen aufgeführten Einkünfte gelten demnach ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, als Einkünfte; jedoch sind sie, nur teilweise, anrechenbar. Zu ihnen gehören u.a. auch freiwillige Zahlungen, die mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden. Ob die Zahlungen der Unterstützungskasse mit Rücksicht auf die frühere selbständige Berufstätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen erbracht werden, mag dahingestellt bleiben, da er im Vertreibungsgebiet tätig gewesen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats erhält aber die Beigeladene die Zuwendungen von einer berufsständischen Organisation, nämlich von den in der Hilfskasse zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern, die der Wahrung gemeinsamer sozialer und wirtschaftlicher Belange der Angehörigen (im weiteren Sinne) ihres Berufsstandes dient. Das freiwillige Hilfswerk der Anwaltskammern ist ein Organ eben dieser berufsständischen Organisationen,Die von den Rechtsanwaltskammern zur Verfügung gestellten Mittel fließen dem Sonderfonds "Hilfskasse" zu und werden nach Maßgabe von Richtlinien verteilt, die von den Gesellschaftern der Unterstützungseinrichtung beschlossen worden sind.
Daß die letztlich hierfür von den Rechtsanwaltskammern aufgebrachten Mittel Einkünfte der Berechtigten im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG sind, kann nicht mehr zweifelhaft sein, nachdem das Dritte Änderungsgesetz zum LAG durch die Einfügung der Worte "oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation" eine Klarstellung gebracht hat. Hierzu weist Kühne-Wolff in seiner Anm. 27a zu § 267 Abs. 4 Nr. 4 LAG auf die Entstehungsgeschichte dieser Änderung hin. Die Einfügung erschien zweckmäßig, um Zweifel zu beseitigen, ob Leistungen berufsständischer Organisationen, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, nach Nr. 4 a.a.O. zu begünstigen sind. Es hätte dieser Einfügung nicht bedurft, wenn - wie das Vordergericht, die Beklagte und die Beigeladene meinen - derartige Zuwendungen als nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG zu behandeln seien und demnach voll unberücksichtigt zu bleiben hätten. Insbesondere gegenüber den Angestellten- und Invalidenrentnern, die sich ihre Renten grundsätzlich anrechnen lassen müssen, wäre es unbillig gewesen, wenn Angehörige bestimmter Berufsstände über die für sie bereits bestehenden Vergünstigungen hinaus neben ihren Unterstützungsleistungen noch die volle Unterhaltshilfe erhielten. Der Gesetzgeber beschränkt sich daher lediglich darauf, karitative Leistungen nicht als Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 1 LAG anzusehen. Mit der Verwendung dieses Begriffes, der naturgemäß eng auszulegen ist, wird hier ein besonderer, von dem des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG verschiedener Sachverhalt bezeichnet. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können Zuwendungen der hier in Rede stehenden Art nicht als karitativ angesehen werden. Das ergibt sich allein aus dem Wortsinn selbst, der erkennen läßt, daß es auf den Beweggrund ankommt, ob etwas karitativ gewährt wird. Der Antrieb zu karitativen Leistungen ist das religiöse oder humanitäre Gewissen. Karitative Betätigung bedeutet die Ausübung praktischer Nächstenliebe, d.h. selbstloses Tätigsein ohne Wahrnehmung irgendwelcher Eigeninteressen. Eine derartige Betätigung ist Zweck und Ziel der religiösen und weltlichen Wohlfahrtsorganisationen, die im §.18 der Dritten Leistungs-DV-LA als karitative Einrichtungen erwähnt werden. Sie vertreten nicht, wie berufsständische Organisationen, wirtschaftliche und soziale Interessen irgendeines bestimmten Personenkreises.
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß als mildtätig im steuerrechtlichen Sinne anerkannte Leistungen schlechthin karitativ im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 1 LAG sind. Abgesehen davon, daß steuerrechtliche Begriffe nicht ohne weiteres auf das Lastenausgleichsrecht, soweit es die Gewährung von Ausgleichsleistungen regelt, übertragen werden können, weil Ziel und Zweck beider Gesetze verschiedenartig sind, wird im § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG eben nicht anstelle des Begriffs der karitativen Leistung derjenige der mildtätigen verwandt. Hinzu kommt, daß als mildtätig anerkannte Leistungen nicht notwendig unentgeltliche Zuwendungen zu sein brauchen. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung widerspricht nicht dem Wesen ihrer Mildtätigkeit im steuerrechtlichen Sinne (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs Bd. 9 S. 1). Dagegen schließt das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung ihre Anerkennung als karitative Zuwendung aus. Einkünfte, die der Geschädigte auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erhält, sind grundsätzlich auf den Einkommenshöchstbetrag anzurechnen. Soweit die besonderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bleiben sie jedoch teilweise anrechnungsfrei, wie dies u.a. in § 267 Abs. 2 Nr. 3 und 4 näher bestimmt ist. Die hier in Rede stehenden Zuwendungen der Hilfskasse der deutschen Rechtsanwaltskammern sind demnach nach Maßgabe des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 225 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
. Hering