Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1956, Az.: BVerwG IV C 88.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 88.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 07.02.1956 - AZ: A 405/55
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 2 LAG
- § 270 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1958, 34
- RLA 1957, 154
- RaL 1957, 162
- ZLA 1957, 137
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Leistungen eines Stiefsohnes an seine Stiefmutter auf einem Bauernhof können keine beim Einkommenshöchstbetrag der Unterhaltshilfe außer Ansatz zu lassende Unterhaltsleistungen eines "Verwandten" sein.
- 2)
Werden solche Leistungen gewährt, ohne daß darauf ein erbrechtlicher oder Altenteils- Anspruch besteht, so ist zu prüfen, ob sich nicht bäuerliche Sitte zu einem Rechtsverhältnis verdichtet hat, und zwar zunächst ohne Rücksicht auf frühere und nach Kräften fortzusetzende Mitarbeit auf dem Anwesen, sodann mit Rücksicht auf solche.
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kriegsschadenrente
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, 2. Kammer, vom 7. Februar 1956 - Az.: A 405/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1882 geborene und seit 1928 verwitwete Klägerin begehrt wegen der Abwertung ihrer Sparanlagen von insgesamt 9.851,09 RM Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446). Nach dem Soforthilfegesetz (SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) hatte sie in der Zeit vom 1. April 1950 bis einschließlich Juni 1953 bereits Unterhaltshilfe im Gesamtbetrage von 2.998,- DM bezogen. Nachdem das Ausgleichsamt ihr mit Bescheid vom 24. September 1954 Unterhaltshilfe auf Zeit nach dem LAG auch weiterhin bewilligt und darauf nur eine - später weggefallene - Unfallrente von 8 DM monatlich angerechnet hatte, hat auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds der Beschwerdeausschuß die Klägerin durch Beschluß vom 15. August 1955 mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Das von der Klägerin angerufene Landesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Februar 1956 den Beschwerdebeschluß aufgehoben, wogegen nunmehr der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die - vom Vordergericht zugelassene - Revision eingelegt hat.
Die Klägerin lebt nach den Feststellungen des Vordergerichts bei freier Unterkunft und Verpflegung auf dem 13 ha großen Hof ihres Stiefsohns. Beim Tode ihres Ehemannes, dessen zweite Frau sie gewesen war, war der Hof nach oldenburgischem Grunderbrecht auf diesen Sohn erster Ehe vererbt, die Klägerin aber laut Erbabfindungsquittung vom 12. September 1928 für ihren Erbteil mit 3.185 RM Barzahlung vollständig abgefunden worden. Sie war indes auf dem Hofe verblieben, wo sie zunächst für die minderjährigen Geschwister ihres Stiefsohns sorgte und sich auch sonst nützlich machte. Bis 1940 erhielt sie dafür außer freier Unterkunft und Verpflegung noch 100 RM zusätzlich im Jahr. Die Zahlung fiel nach der Feststellung des Vordergerichts weg, nachdem ihr seit 1940 wegen ihres Gesundheitszustandes eine weitere Mitarbeit auf dem Hofe nicht mehr möglich war.
Das Vordergericht hat die Klägerin im Gegensatz zum Beschwerdeausschuß für bedürftig gehalten. Die ihr von ihrem Stiefsohn auf seinem Hof gewährten Leistungen seien zwar nicht, wie die Klägerin selbst es wolle, als Unterhaltsleistungen eines Verwandten und auch nicht als "karitative Leistung" anzusehen, die bei der Errechnung des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG überhaupt unberücksichtigt bleiben müßten. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihr und ihrem Stiefsohn im Sinne von § 1589 BGB sei nicht gegeben, und auch der Begriff einer karitativen Leistung könne auf die Bezüge der Klägerin nicht angewendet werden. Andererseits habe die Klägerin aber auch keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen ihres Stiefsohns. Hinsichtlich ihrer Erbansprüche sei sie unstreitig abgefunden. Ein Altenteilsvertrag liege nicht vor; der Stiefsohn habe offensichtlich nur den mündlichen Wunsch seines Vaters geachtet, die Klägerin möge bis an ihr Lebensende auf dem Hofe verbleiben. Hiernach lägen nur freiwillige Leistungen aus menschlich-sittlichen Gründen vor: ihre weitere Begründung fänden sie in den dem Hoferben und seinen Geschwistern erwiesenen Diensten. Solche Einkünfte aus einem früheren Arbeitsverhältnis oder freiwilliger Familientätigkeit seien aber nach § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG stets nur vermindert anzurechnen, selbst dann, wenn durch Übung oder längere Dauer ein Anspruch darauf entstanden sei. Die volle Anrechnung der Bezüge der Klägerin sei deshalb rechtswidrig, die angefochtene Entscheidung mithin aufzuheben.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte sehen demgegenüber in den Bezügen der Klägerin eine auf Rechtsanspruch begründete Altersversorgung für jahrelange Arbeit auf dem Hofe. Die der Klägerin gewährte volle freie Station erreiche dann auch gemäß § 4 der 3. LeistungsDV-LA ohne weiteres den Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG, so daß Unterhaltshilfe nicht zu gewähren sei. Die Klage sei also unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Wenn aber wirklich die Bezüge der Klägerin nach dem auch vom Vorderrichter angezogenen § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG nur zu einem gewissen Teil anzurechnen seien, könne der Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils gleichwohl keinen Bestand haben. Denn mit Aufhebung des Beschwerdebeschlusses vom 15. August 1955 lebe notwendig der voll bewilligende Bescheid vom 24. September 1954 wieder auf, der dann offensichtlich über das vom Vordergericht für begründet gehaltene Ausmaß der Unterhaltshilfe hinausgehe. Jedenfalls müßte also dann auch noch die Aufhebung dieses ersten Bewilligungsbescheides ausgesprochen werden.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, will aber in erster Linie den vom Stiefsohn gewährten Unterhalt genau so wie die Unterhaltsleistung eines Sohnes (Verwandten) behandelt und schon deshalb hier nicht berücksichtigt wissen. Sie macht gegenüber der Revision unter dem Hinweis auf § 4 der 3. LeistungsDV-LA noch geltend, daß der Mindestlebensbedarf außer Unterkunft und Verpflegung ja auch noch sonstige Bedürfnisse (Kleidung usw.) umfasse; hierfür fehle es ihr unter allen Umständen an den erforderlichen Mitteln.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Vordergericht führen. Die Ausführungen des Vorderurteils darüber, daß die Klägerin mangels anrechenbarer Einkünfte als bedürftig im Sinne von § 267 Abs. 2 LAG anzusehen sei und der Urteilsausspruch des Vordergerichts als solcher sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1)
Zutreffend hat das Vorderurteil ausgeführt, daß die hier allein in Rede stehenden Leistungen des Stiefsohnes der Klägerin für die Beurteilung ihrer Bedürftigkeit nicht schon als - gesetzliche oder freiwillige - Unterhaltsleistungen eines Verwandten gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG außer Betracht zu lassen sind. Ein Stiefsohn ist kein Verwandter im Sinne dieser Vorschrift. Im bewußten Gegensatz (Kühne-Wolff Anm. 8 zu § 267 LAG) zu § 36 des Soforthilfegesetzes - SHG -, der von Unterhaltsleistungen "Angehöriger" sprach, verwendet § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG das Wort "Verwandte" und knüpft damit sichtlich an das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - an (a.A. anscheinend Harmening Anm. 42 zu § 267 LAG, wenn dort Klarstellung für "erforderlich" gehalten wird). Dieses umreißt in § 1589 diesen Begriff dahin, verwandt seien Personen, deren eine von der anderen abstamme oder die beide von derselben dritten Person abstammen. Wenn § 17 der 3. LeistungsDV-LA dem Wort "Verwandten" die Worte "im Sinne des § 1589 BGB" hinzusetzt, so entspricht das mithin dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, so daß unerörtert bleiben kann, ob die in § 267 Abs. 3 LAG gegebene Ermächtigung zu Bestimmungen über "Berechnung der Einkünfte", auf der jene 3. LeistungsDV-LA beruht, die Befugnis mitumfaßt, den Begriff des Verwandten genauer zu bestimmen. Daß Kühne-Wolff (a.a.O.), weil ein Schwiegersohn mit seiner Schwiegermutter, eine Stieftochter mit ihrer Stiefmutter im Sinne des Gesetzes nicht "verwandt", sondern "verschwägert" (§ 1590 BGB) ist, die Unterhaltsleistung eines Schwiegersohnes an seine Schwiegermutter in eine solche der Tochter an ihre Mutter, ebenso eine solche einer Stieftochter an ihre Stiefmutter in eine der Tochter an den Vater "umdeuten" wollen, um unerwünschten Ergebnissen vorzubeugen, kann hier außer Betracht, bleiben; denn eine solche Umdeutung kann hier, da es an einem dazwischen stehenden Verwandten fehlt, nicht in Betracht kommen. Ebenso kann wegen der Verschiedenheit der Beziehungen hier nicht herangezogen werden, daß Kühne-Wolff (a.a.O.) die Unterhaltsleistung eines Erzeugers an sein uneheliches Kind beim Einkommenshöchstbetrag in Ansatz bringen wollen, weil nach BGB (§ 1589 Abs. 2) kein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Endlich kann zu einer anderen Betrachtungsweise des Einkommenshöchstbetrages auch nicht die in anderem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen, daß lastenausgleichsrechtlich ein Stiefvater in den Begriff der Familieneinheit einbezogen wird (BVerwG III C 25.54vom 27. Juni 1955 und BVerwG III C 16.55 vom 26. Januar 1956).
Rechtsirrtumsfrei hat das Landesverwaltungsgericht auch das Vorliegen einer "karitativen Leistung" im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG verneint. Die Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts, hat diesen Begriff längst geklärt (vgl.Urteile vom 22. April 1955 - BVerwG IV C 45.54 -, BVerwG IV C 68.54 -, 23. August 1955 - BVerwG IV C 45.55 - undvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 58.54 -). Davon, daß die Leistung ohne Ansehen der Person usw. gewährt werde, kann hier keine Rede sein.
2)
Die weiteren Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts halten indes den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Mag der Klägerin nach dem oldenburgischen Grunderbrecht (Gesetz vom 19. April 1899 - GBl. f. Oldenburg S. 391 -), dessen Nachprüfung dem auf Bundesrecht beschränkten Revisionsgericht verwehrt ist, außer der empfangenen Geldabfindung erbrechtlich nichts zustehen, so läßt doch die Würdigung, die das Landesverwaltungsgericht dem dem Wunsche des verstorbenen Bauern entsprechenden Verbleiben der Klägerin auf dem Hofe angedeihen läßt, ein Eingehen darauf vermissen, ob sich hier nicht bäuerliche Sitte zu einem Rechtsverhältnis verdichtet hat, das der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistungen auf dem Hof gibt, und zwar zunächst als Ehefrau des verstorbenen Bauern ohne Rücksicht auf frühere und nach Kräften fortzusetzende Mitarbeit auf dem Anwesen. Sollte sich, was näher aufzuklären wäre, u.U. durch Auskunft einer Berufsvertretung der Landwirte, diese naheliegende Auslegung bestätigen, so wären die Leistungen des Stiefsohnes voll anzusetzen, da keine der in § 267 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 LAG erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zuträfe. Auch der genaue Umfang eines solchen möglicherweise aus bäuerlicher Sitte entwickelten Rechtsanspruchs wird aufzuklären sein, insbesondere im Hinblick darauf, ob er sich außer auf die tatsächlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht auch noch auf die kleineren Nebenbedürfnisse für Kleidung, Körperpflege usw. erstreckt, worauf es für die weitere Beurteilung der Ansprüche der Klägerin ebenfalls ankommen kann, wie weiter unten dargelegt werden wird.
Auch bei voller Anrechnung der Leistungen des Stiefsohnes wäre indessen die Bedürftigkeit der Klägerin, wie vorsorglich bemerkt sei, noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Mit Recht würde dann die Klägerin die Berücksichtigung des Umstandes verlangen, daß ihr seit 1940 kein Bargeld mehr gezahlt wurde, worauf rechtlich und tatsächlich näher einzugehen das Vorderurteil von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung hatte. Bei voller Anrechnung der Leistungen des Stiefsohnes ist es aber nicht gleichgültig, ob die Klägerin neben den Sachleistungen auch noch Geldleistungen, sei es ein fest bemessenes Taschengeld, seien es Geldzuwendungen jeweils im einzelnen Bedarfsfall, erhält. Die Bedürftigkeit, wie sie in § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG als Voraussetzung der Kriegsschadenrente aufgestellt ist, wird für die Unterhaltshilfe in § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG genauer dahin umrissen, bedürftig sei von Alleinstehenden derjenige, dessen monatliche Gesamteinkünfte 100 DM nicht überstiegen (sogenannter Einkommenshöchstbetrag). Die bei Sachbezügen erforderliche Umrechnung in Geld wird in § 4 Abs. 1 der auf Grund der Ermächtigung in § 267 Abs. 3 erlassenen 3. LeistungsDV-LA dahin geregelt, bei Gewährung "voller freier Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung" sei davon auszugehen, daß der Einkommenshöchstbetrag erreicht werde. Wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Soforthilferecht in seinemUrteil vom 17. November 1953 (BVerwG III A 2.53) ausgeführt hat, kann die Bedürftigkeit aber nur durch vollwertige Sachbezüge, insbesondere auf Grund eines Altenteils, als behoben angesehen werden. Hat der Hofeigentümer dem Altenteiler bestimmte Mengen an Lebensmitteln usw. zu liefern, so kann sich dieser notfalls durch Verkauf überschüssiger Mengen oder durch Austausch hochwertiger gegen geringwertigere Lebensmittel (z.B. Butter gegen Margarine, Bohnen- gegen Malzkaffee) ein wenig Bargeld verschaffen, das er zur Befriedigung sonstigen Bedarfs (etwa Tabak, Körperpflegemittel usw.) benötigt. Sollen aber, wie es hier behauptet wird, die Sachleistungen nur in dem zum unmittelbaren Verbrauch erforderlichen Umfang gewährt werden, so könnte der gesamte Lebensbedarf, der ja z.B. auch Beschaffung und Instandhaltung von Kleidung und Schuhwerk umfaßt, dadurch nicht als gedeckt angesehen werden.
Von der Behauptung, der Stiefsohn gebe der Klägerin, seit sie sich auf dem Hofe nicht mehr nützlich machen könne, kein Geld mehr, wird das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht ungeprüft ausgehen dürfen. Diese Behauptung weicht von dem, was man bei einem Hof von 13 ha in der Oldenburger Gegend erwarten darf, so auffallend ab, daß trotz der Bestätigung der Fürsorgerin (Blatt 6 der Soforthilfeakten) in geeigneter Weise, etwa durch Vernehmung des Stiefsohnes als Zeugen, u.U. auch der Klägerin als Partei, notfalls unter Eid, aufzuklären sein wird, ob neben den Sachbezügen nicht doch auch noch Geld, vielleicht unregelmäßig, oder der zusätzliche Lebensbedarf (Kleidung, Körperpflege) nicht durch entsprechende Leistungen oder Lieferungen im Einzelfall ebenfalls gewährt wird. Da, wie gesagt, neben den nur den unmittelbarsten Verbrauch deckenden Leistungen, für Unterkunft und Verpflegung stets auch ein gewisser sonstiger Lebensbedarf besteht, müßte die Klägerin seit dem Aufhören der Soforthilfe wohl, wenn der Stiefsohn dafür wirklich nie aufgekommen sein sollte, insoweit auf die Mildtätigkeit anderer oder gar auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sein. Das ist aber bisher nicht behauptet und unwahrscheinlich.
Wäre ein Rechtsanspruch der Klägerin über die tatsächlich gewährte Unterkunft und Verpflegung hinaus anzunehmen, so wäre er im übrigen auch dann zu berücksichtigen, wenn wirklich die Klägerin über Unterkunft und Verpflegung hinaus nichts erhalten und verlangt haben sollte. Nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz sind auch bloße Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit nur ihre Verwirklichung möglich ist, wozu dann allerdings weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich wären.
b)
Nur wenn sich kein Rechtsanspruch der gekennzeichneten Art ergeben sollte, könnte dem Landesverwaltungsgericht wieder insofern gefolgt werden, als dann die fraglichen Leistungen nur noch im Zusammenhang mit der früheren Mitarbeit der Klägerin zu würdigen und nach § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG zu beurteilen sein würden. Das Landesverwaltungsgericht müßte dann aber die von ihm nicht verkannte verminderte Ansetzung, die in dem Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 24. September 1954 nicht beachtet ist, wenigstens selbst anordnen. Lediglich den die Unterhaltshilfe gänzlich versagenden Beschwerdebescheid aufzuheben - wie der Ausspruch des angefochtenen Urteils gefaßt ist -, würde zur unveränderten Wiederherstellung des Bewilligungsbescheides führen, was offenbar nicht im Willen des Landesverwaltungsgerichts lag. Sind die Leistungen des Stiefsohnes beim Einkommenshöchstbetrag nur vermindert anzusetzen (§ 267 LAG), so sind sie in demselben Umfang auf die Unterhaltshilfe anzurechnen (§ 270 Abs. 1 LAG).
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge