Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1955, Az.: BVerwG IV C 45.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 45.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 21.01.1955 - AZ: A 572/54
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG
- § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG
Fundstelle
- RLA 1955, 335
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1955 in Kassel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück, in Osnabrück vom 21. Januar 1955 - A 572/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger, 1879 geboren, hat in Berlin durch Kriegseinwirkung Hausrat und Existenzgrundlage verloren. Er ist seitdem in Osnabrück ansässig. Im Jahre 1948 wurde er von der Firma Hagen & Co. in Osnabrück als Aushilfskraft eingestellt; am 30. September 1951 ist er dort ausgeschieden. Seitdem erhält er von der Wohlfahrtshilfe der Firma H. & Co. GmbH, eine jederzeit widerrufliche monatliche Zuwendung von 175,- DM.
Das Ausgleichsamt Osnabrück bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21. Juni 1954 eine Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz auf Lebenszeit, zog aber von dem Monatsbetrag für den Kläger und seine Ehefrau von 122,50 DM einen Teil der vorgenannten Zuwendung mit 56,- DM ab, so daß nur ein Rest von 66,50 DM ausgezahlt wird.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 1954 wandte sich der Kläger gegen diesen Abzug, indem er die Zuwendung als "karitative Leistung" bezeichnete. Der Beschwerdeausschuß wies durch Bescheid vom 16. September 1954 die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Zuwendungen erhalte der Kläger auf Grund des früheren Arbeitsverhältnisses bei der Firma H. & Co.; der teilweise Abzug sei daher gerechtfertigt.
Die Klage des Klägers hatte beim Landesverwaltungsgericht Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich in eingehenden Ausführungen mit dem Begriff der karitativen Leistung nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auseinander. Es meint, Nr. 1 und Nr. 4 sei das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung gemeinsam. Es will die Anwendbarkeit der Nr. 1 stets dann verneinen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 4 gegeben seien. Für Nr. 4 hält es den Charakter der Leistung für maßgebend, nicht den des Leistenden. Das Landesverwaltungsgericht fährt dann fort, es sei nicht davon überzeugt, daß Beweggrund der Leistung das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Firma H. & Co. sei, d.h. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern es erblickt den Grund der Leistung in persönlichen Beziehungen des Klägers zu dem Inhaber der Firma H. & Co.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Hannover Revision eingelegt und zugleich begründet. Er rügt Verkennung des Begriffs der karitativen Leistung und der mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis gewährten freiwilligen Leistung (§ 267 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LAG). Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei.
Der Beklagte hat keine Stellung genommen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Unter der Überschrift "Einkommenshöchstbetrag" regelt § 267 LAG, wie die Bedürftigkeit eines Bewerbers um Unterhaltshilfe zu ermitteln ist. Wessen Gesamteinkünfte monatlich den Betrag von 85,- DM, bei einem Ehepaar 122,50 DM übersteigen, hat keinen Anspruch auf diese Leistung aus dem Ausgleichsfonds. Dabei bleiben gewisse Bezüge völlig außer Betracht, andere werden nur zu einem Teil angesetzt (Abs. 2). Außer Betracht bleiben nach Nr. 1 u.a. "karitative Leistungen". Was darunter zu verstehen ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. April 1955 - IV C 45.54 und IV C 68.54 -, abgedruckt in der Rundschau für den Lastenausgleich 1955 S. 234, ausgesprochen. Danach ist "karitativ" nicht mit "mildtätig" oder "freigebig" gleichzusetzen, sondern bedeutet "aus Nächstenliebe fließend", und zwar ohne Sonderung nach dem Stand, dem Glaubensbekenntnis, der Volkszugehörigkeit usw. des Bedürftigen. Bei "freiwilligen Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis ... gewährt werden" (Nr. 4), fehlt nach den erwähnten Urteilen dieses Merkmal, ohne Ansehen der Person dort einzugreifen, wo die Not am höchsten ist. Die beiden Vorschriften stehen danach nicht in einem Über- und Untererdnungsverhältnis zueinander, sondern schließen sich gegenseitig aus. Ob aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht, ist danach unerheblich. Erheblich ist nur, daß der Grund der Leistung in solch früherem Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt. An dieser Auslegung hält der Senat fest.
Da die "Wohlfahrtshilfe" GmbH. Unterstützungen nur an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer der Firma H. & Co. leistet, ist die Voraussetzung der Nr. 4 hier erfüllt. Auf den Beweggrund, aus dem der Kläger seinerzeit in den Betrieb eingestellt worden ist, kommt es hier nicht an. Selbst wenn er bei einem damaligen Alter von 69 Jahren und mangels besonderer Sachkenntnisse für den Betrieb keine wertvolle Arbeitskraft darstellte, sondern bei Begründung des Arbeitsverhältnisses statt arbeitsmarkt- oder lohnpolitischer Erwägungen das Menschliche im Vordergrund gestanden hat, ja selbst wenn er lediglich deshalb eingestellt worden ist, um ihm nach alsbaldigem Ausscheiden aus dem Betrieb die Bezüge aus der Wohlfahrtshilfe zuzuwenden, ändert das nichts daran, daß er diese Bezüge jetzt nur kraft des früheren Arbeitsverhältnisses erhält. Wenn es in dem Urteil heißt, die Kammer sei nicht davon überzeugt, daß Beweggrund der Leistung das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Firma H. & Co. sei, so widerspricht das der vorangehenden Feststellung, daß die "Wohlfahrtshilfe"GmbH. satzungsgemäß Zahlungen nur an derzeitige oder ehemalige Bedienstete dieses Unternehmens leistet.
Danach waren die die Bezüge aus der Wohlfahrtshilfe teilweise anrechnenden Bescheide der Verwaltungsbehörden wiederherzustellen.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 630 DM festgesetzt.
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Dr. Schröcker