Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1955, Az.: BVerwG III C 122.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 122.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 15.07.1954 - AZ: I/226/54
Rechtsgrundlagen
- § 267 LAG
- § 269 LAG
- § 287 LAG
- § 288 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 236 - 240
- AS II, 236
- DVBl 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
- LA 1956, 106
- MDR 1957, 59
- MtBlBAA 1956, 165
- NDV 1956, 134
- NJW 1956, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1956, 90
- ZLA 1956, 73
- ZLA 1957, 149
Amtlicher Leitsatz
Es gibt kein "Hineinwachsen" in die Unterhaltshilfe. Liegen nicht sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe vor, so entsteht ein Anspruch auf diese nicht, auch nicht in der Art, daß er zunächst "ruhen", bei Eintritt der restlichen Voraussetzung aber aufleben würde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 1955
in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt - I/226/54 - vom 15. Juli 1954 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Darmstadt - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - vom 5. März 1954 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Ausgleichsausschusses vom 30. November 1953 wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der ... geborene Beigeladene begehrt als Heimatvertriebener und mit der Behauptung, er habe seine berufliche Existenzgrundlage verloren und sei erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, Unterhaltshilfe für sich und seine Ehefrau. Zur Zeit der Antragstellung im Dezember ... bezog er für sich und seine Ehefrau Arbeitslesenfürsorgeunterstützung von mehr als 122,50 DM monatlich.
Die vom Ausgleichsamt beigezogenen amtsärztlichen Gutachten vom ... April und ... September ... verneinen trotz anderslautender Privatgutachten eine dauernd über 50 % liegende Erwerbsminderung des Beigeladenen. Der Ausgleichsausschuß lehnte daher durch Beschluß vom 30. November 1953 den Antrag des Beigeladenen ab.
Auf seine Beschwerde änderte der Beschwerdeausschuß beim Regierungspräsidenten in Darmstadt durch Beschluß vom 5. März 1954 die Entscheidung des Ausgleichsausschusses wie folgt: "Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz unter Anrechnung der Einkünfte aus der Arbeitslosen- bzw. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ist zu gewähren." Er geht davon aus, eine Erwerbsminderung von über 50 % sei nach den beiden fachärztlichen Gutachten anzunehmen. Der Anspruch des Beigeladenen auf Unterhaltshilfe sei dem Grunde nach als zu Recht bestehend anzuerkennen gewesen; allerdings ruhe der Anspruch auf Auszahlung, solange die Einkünfte des Beigeladenen aus der Arbeitslosenfürsorge die Einkommenshöchstgrenze von 122,50 DM erreichten.
Hiergegen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, weil so ein nach dem Lastenausgleichsgesetz unzulässiges "Hineinwachsen in den Lastenausgleich" ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 1954, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es bejaht, daß der Beigeladene als Vertriebener durch Verlust der Existenzgrundlage einen Vertreibungsschaden erlitten habe, unmittelbar geschädigt und erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG sei. Es erwägt, ob die Entstehung des Rechtsanspruches auf Unterhaltshilfe dadurch gehindert sei, daß der Beigeladene bis zum Ablauf der in § 265 Abs. 4 LAG (alter Fassung) vorgesehenen Antragsfrist mit Rücksicht auf sein Einkommen keine Zahlungen erhalten könne (vgl. § 267 LAG), verneint das aber, weil es insoweit nur an einer Voraussetzung für den "Zahlungsanspruch", nicht aber für die Entstehung des Rechtsanspruchs fehle. In diesem Zusammenhang verweist das Urteil auf § 287 Abs. 2 LAG, wonach die Kriegsschadenrente bei Wegfall bestimmter Voraussetzungen ruhe, bei ihrem Wiedereintritt aber erneut auflebe. Anders, so führt das Urteil aus, könne auch der vorliegende Fall nicht beurteilt werden, in dem das Vorhandensein sonstiger Einkünfte vorübergehend, und zwar vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches an, das Recht auf Zahlung ausgeschlossen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 265, 267, 287 LAG und führt aus, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltshilfe seien untereinander gleichwertig, also auch die Bedürftigkeit, deren Feststellung in § 267 LAG mit der Bestimmung über Einkommenshöchstbeträge ausgestaltet worden sei. Insbesondere gestatte das Lastenausgleichsgesetz nicht, zwischen dem "Rechtsanspruch" nach § 265 und dem "Zahlungsanspruch" nach §.287 LAG zu unterscheiden. Von einem "ruhenden" Anspruch (§ 287 LAG) könne nur dann gesprochen werden, wenn dieser erst einmal bestanden habe. Hier gehe es aber um die erstmalige Feststellung des Anspruchs.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Juli 1954 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Unterhaltshilfe "dem Grunde nach" feststellt und damit die verschiedenen vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe als nicht gleichwertig behandelt.
a)
Nach § 261 LAG wird Kriegsschadenrente - dazu gehört auch die Unterhaltshilfe (§ 263 Abs. 1 Ziffer 1 LAG) - unter anderem zur Abgeltung von Vertreibungsschäden gewährt, wenn
- 1.
der Geschädigte infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und
- 2.
ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist.
Auf die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe, etwa nach § 261 Abs. 2 LAG (Unmittelbarkeit des Schadens usw.), braucht nicht eingegangen zu werden, da es im vorliegenden Fall nur auf das Verhältnis der Ziffern 1 und 2 des § 261 LAG ankommt. Dieses ist aber - im Grunde genommen - bereits dadurch eindeutig bestimmt, daß das Gesetz die beiden Voraussetzungen mit dem Worte "und" gleichwertig nebeneinander stellt.
Diese Wortauslegung entspricht auch dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes. Es regelt die "Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben ..." (§ 1 LAG). Zu diesem Zweck stellt es Mittel bereit und verteilt sie angemessen. Auf eine dem im Einzelfall erlittenen Schaden in etwa entsprechende Entschädigungsleistung mußte es in Anbetracht des Umfangs der Schäden verzichten. Die "Abgeltung" geschieht unter anderem durch eine Reihe von Maßnahmen, die dem Geschädigten ermöglichen sollen, sich selbst wieder in einen dem früheren einigermaßen entsprechenden Lebenszuschnitt zu versetzen (vgl. etwa 3., 4., 6. und 7. Abschnitt des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes). Daneben gewährt das Lastenausgleichsgesetz Leistungen, die nicht auf eine "Eingliederung" der Geschädigten (vgl. § 253 Abs. 1 LAG) abzielen, dafür aber dem Geschädigten einen Rechtsanspruch auf einen, wenn auch bescheidenen, Lebensunterhalt sichern: Das ist der Sinn des gesamten 5. Abschnittes des Dritten Teils (Ausgleichsleistungen) des Lastenausgleichsgesetzes. - Indessen ist es verständlich, wenn das Lastenausgleichsgesetz diese vom Beigeladenen im vorliegenden Fall begehrten Leistungen nur gewährt, wenn und soweit sich der Geschädigte nicht selbst helfen kann. Dieser Erwägung gibt das Lastenausgleichsgesetz in § 261 Abs. 1 dadurch Ausdruck, daß es die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) von dem Vorliegen beider Voraussetzungen: Alter oder Erwerbsunfähigkeit (Ziffer 1) und Bedürftigkeit (Ziffer 2) abhängig macht. Beide Voraussetzungen müssen also erfüllt sein, damit ein Antrag eines Geschädigten auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) Erfolg haben kann. Sie sind in ihrer Auswirkung auf den Anspruch auf Unterhaltshilfe einander gleichwertig. Diese Voraussetzungen müssen daher auch - und zwar alle zusammen - in dem nach dem Lastenausgleichsgesetz maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen haben, um, einen Anspruch eines Geschädigten auf Kriegsschadenrente entstehen zu lassen.
Nur diese Auslegung des Gesetzes trägt auch dem Umstand Rechnung, daß das Lastenausgleichsgesetz Ausschlußfristen (vgl. dazuUrteil des erkennenden Senats vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 -) für die Stellung von Anträgen setzt. Sie bedeuten, daß das Lastenausgleichsgesetz bewußt Ausgleichsleistungen nur gewähren will, wenn bis zum Ablauf der Ausschlußfrist alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wollte man, wie es das angefochtene Urteil tut, darauf versichten, so würde in der Tat ein "Hineinwachsen in den Lastenausgleich" ermöglicht werden, das heißt, ein Antragsteller könnte dann nach Ablauf der Antragsfrist Ausgleichsleistungen beanspruchen, wenn in seiner Person vor Ablauf der Antragsfrist nur eine einzige Voraussetzung für eine Ausgleichsleistung, etwa die Vertreibung, bestanden hätte, alle anderen Voraussetzungen aber - Erwerbsunfähigkeit, Bedürftigkeit usw. - erst nach Ablauf der Antragsfrist entstehen würden. Damit würde der vom Lastenausgleichsgesetz für die Anspruchsberechtigung gezogene Rahmen gesprengt werden.
b)
Die in Ziffer 2 des § 261 Abs. 1 LAG allgemein geregelte Voraussetzung für die Bewilligung von Kriegsschadenrente, daß nämlich dem angeblich Geschädigten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist, wird für die Unterhaltshilfe in § 267 LAG alter Fassung wie folgt festgelegt; Unterhaltshilfe ist zu gewähren, wenn die Einkünfte eines Antragstellers, der alle übrigen Voraussetzungen erfüllt, für sich und seine Ehefrau den Betrag von 85 + 37,50 = 122,50 DM monatlich nicht übersteigen.
Es ist daher Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nur zu bewilligen, wenn ein Antragsteller - von allen anderen Voraussetzungen abgesehen - für sich und seine Ehefrau nicht 122,50 DM an eigenen Einkünften hat. Dabei sind nach § 292 Abs. 6 LAG die Bezüge der Arbeitslosenfürsorge Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG. Hat der Kläger aber, wie des angefochtene Urteil tatsächlich feststellt, mindestens noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in einem höheren Betrag bezogen, so steht ihm ein Anspruch auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) schon deshalb nicht zu.
c)
Zu Unrecht beruft sich demgegenüber das angefochtene Urteil auf die §§ 287, 288 LAG. § 287 LAG regelt, wie sich aus der Überschrift ergibt, die Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente. Aus dieser Überschrift läßt sich die das angefochtene Urteil tragende Unterscheidung zwischen dem "Rechtsanspruch" auf Unterhaltshilfe und dem "Zahlungsanspruch" nicht rechtfertigen. Gemeint ist vielmehr die Bewirkung der Kriegsschadenrente, nachdem der Anspruch unanfechtbar festgestellt ist. Im einzelnen regelt § 287 Abs. 1 LAG den Zeitpunkt, mit dem die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) einsetzt, § 288 LAG den Einfluß von nachträglichen Veränderungen der Verhältnisse, die ursprünglich einmal die Entstehung eines Anspruchs auf Unterhaltshilfe herbeigeführt haben. Nach § 287 Abs. 2 LAG "ruht" die Kriegsschadenrente unter gewissen Umständen - eine Abwandlung der Auswirkung nachträglich eintretender zugunsten oder zum Nachteil des "Berechtigten" bedeutsamer Umstände. Alle Einzeltatbestände der §§ 287, 288 LAG setzen also voraus, daß ein Anspruch auf Kriegsschadenrente überhaupt einmal entstanden ist. Ist das nicht der Fall, so kann er nicht "erfüllt" werden (§ 287 Abs. 1 LAG) und auch nicht ruhen (§ 287 Abs. 2 LAG) oder durch nachträglich eintretende Umstände verändert werden (§ 288 LAG). Für die Frage, welche Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen Anspruchs vorliegen müssen, ergibt sich aus diesen Vorschriften nichts.
d)
Das Verwaltungsgericht hat daher rechtsirrtümlich die Klage gegen den einen Anspruch auf Unterhaltshilfe dem Grunde nach bejahenden Beschwerdebescheid abgewiesen. Es hätte bei Zutreffender Anwendung des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechts auf die Anfechtungsklage den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 5. März 1954 aufheben und die Beschwerde des Beigeladenen zurückweisen müssen (vgl. § 79 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1940 [GVBl. Hessen S. 137]).
e)
Dabei bleibt es auch trotz der inzwischen erfolgten Änderung des Lastenausgleichsgesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndGLAG -. Dieses hat unter anderem auch den § 267 LAG abgeändert, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ab. Nunmehr wird Unterhaltshilfe gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) für sich und seine Ehefrau insgesamt 150 DM monatlich nicht übersteigen.
Diese Rechtsänderung konnte aber vom erkennenden Senat nicht, berücksichtigt werden. Denn abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil nicht genügend tatsächliche Feststellungen enthält - so hat es z.B. nur festgestellt, daß der Kläger über 122,50 DM Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten hat, dagegen nicht, ob der Betrag von 150 DM monatlich, und zwar auch noch am 1. Juli 1954, erreicht worden ist -, kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren - und um ein solches handelt es sich bei der Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen die Bewilligung einer Ausgleichsleistung eindeutig - die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nur nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses beurteilt werden (vgl. unter anderemBeschluß vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95/53 - BVerwGE 1, 35 ff. - undUrteil vom 6. April 1955 - BVerwG V C 102/54 -).
f)
Nach alledem mußten das angefochtene Urteil und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Darmstadt - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - vom 5. März 1954 aufgehoben und die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Ausgleichsausschusses vom 30. November 1953 abgewiesen werden.
g)
Damit ist aber - zur Vermeidung von Zweifeln wird ausdrücklich darauf hingewiesen - nicht darüber entschieden, ob und inwieweit die durch das Vierte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz geschaffene Rechtslage eine dem Beigeladenen günstige Entscheidung ermöglicht. Darüber hat vielmehr nun das Ausgleichsamt zu befinden, wobei es zu überprüfen haben wird, ob nunmehr alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) in der Person des Beigeladenen gegeben sind.
Eines neuen förmlichen Antrages des Beigeladenen bedarf es dazu nicht. Der vorliegende Antrag des Beigeladenen ist auf Bewilligung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) schlechtweg und damit auch gegebenenfalls unter einem möglicherweise günstigeren rechtlichen Gesichtspunkt gerichtet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 334 Abs. 3 LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403). [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Fürst
Klein
Lullies