Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG III C 356.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 356.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 03.08.1956 - AZ: L 102 III 56
Rechtsgrundlagen
- § 292 Abs. 5 Lastenausgleichsgesetz
- § 1 Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 - Tbc-VO - (RGBl. I S. 549)
- § 3 Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 - Tbc-VO - (RGBl. I S. 549)
- § 4 Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 - Tbc-VO - (RGBl. I S. 549)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 209 - 213
- AS VI, 209
- Fürsorgerechtl. Entsch. KGer 4, 303
- IFLA 1959, 58
- MDR 1958, 544 (amtl. Leitsatz)
- ND öff. priv. Fürs 1958, 255
- RLA 1958, 332
- ZLA 1958, 187
Amtlicher Leitsatz
Eine Anrechnung von Leistungen, die gemäß der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 gewährt worden sind, auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe (§ 292 Abs. 5 LAG) findet, auch wenn es sich um wirtschaftliche Tbc-Hilfe handelt, nur im Rahmen der sich aus § 4 Tbc-VO ergebenden Möglichkeit der Heranziehung statt, d.h. noch nicht bei einem Einkommen des Kranken, das 7.200 DM (zuzüglich der in § 3 Satz 2 Tbc-VO genannten Zuschläge) nicht übersteigt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, III. Kammer, vom 3. August 1956 - L 102 III 56 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung Schwaben - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - vom 31. Januar 1956, insoweit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, und der Bescheid des Ausgleichsamtes bei der Stadtverwaltung Dillingen a.d. Donau vom 2. August 1955 mit der Abrechnung vom 23. August 1955, insoweit dort auf die Nachzahlung der Unterhaltshilfe die der Klägerin gewährte wirtschaftliche Tbc-Hilfe angerechnet worden ist, aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf. 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1909 geborene, aus ihrer schlesischen Heimat vertriebene, von ihrem Ehemann im Jahre 1953 geschiedene Klägerin erhält auf Grund eines Bescheides des Ausgleichsamtes vom 2. August 1955 wegen Verlustes ihrer Existenzgrundlage mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 an Unterhaltshilfe einschließlich Pflegegeld. Von der an die Klägerin zu leistenden Nachzahlung von 1.887,50 DM wurden ihr laut Abrechnung vom 23. August 1955 die im Rahmen der wirtschaftlichen Tbc-Hilfe durch den Landesfürsorgeverband vom 1. Februar 1954 bis 30. April 1955 gewährten Beträge (mit Ausnahme in der Tbc-Hilfe enthaltener Ernährungszulage) in Höhe von 1.195,80 DM abgezogen. Die gegen die Anrechnung der Tbc-Hilfe erhobene Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. In dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. August 1956 wurde ausgeführt, daß gemäß § 292 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe auch Leistungen angerechnet werden müßten, die im Rahmen der Tbc-Hilfe gewährt worden seien. Dies sei eine gehobene Fürsorge besonderer Art, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, wenn in § 267 LAG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) in der Fassung der Verordnung vom 30. März 1954 (BGBl. I S. 65) - 3. LeistungsDV-LA - die Tbc-Hilfe als zweckgebundene Sonderleistung unberücksichtigt bleibe, so beziehe sich das nur auf die Prüfung der Bedürftigkeit nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG, nicht aber auf den Umfang der zu gewährenden Unterhaltshilfe. § 270 LAG, in dem auf § 267 Abs. 2 Bezug genommen werde, gelte lediglich für die laufenden Zahlungen. Bei Nachzahlungen für eine zurückliegende Zeit ergebe sich dagegen eine Erstattungspflicht gemäß § 292 Abs. 5 LAG. Die Voraussetzung, daß das Einkommen der Klägerin für die entstandenen Aufwendungen herangezogen werden dürfe, sei im vorliegenden Falle gegeben. Die wirtschaftliche. Fürsorge auf Grund der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 sei nur zu gewähren, wenn sie nicht anderweitig sichergestellt sei. Nach Nr. 27 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 9. September 1942 sei eine solche anderweitige Sicherstellung immer soweit gegeben, als dem Kranken sonstiges Einkommen zur Verfügung stehe. Diese Bestimmung stehe mit der Tbc-Verordnung nicht in Widerspruch. Insbesondere könne dieser Verordnung nicht entnommen werden, daß die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die zu gewährende wirtschaftliche Fürsorge dann unzulässig sei, wenn das Jahreseinkommen des Kranken nicht den Betrag von 7.200 DM erreiche.
Mit der Angabe der Einkommensgrenze von 7.200 RM/DM sei lediglich ein Maßstab dafür gegeben, wann von Amts wegen bei Tbc-Erkrankungen einzugreifen sei, jedoch nichts darüber gesagt, in welchem Umfange die staatliche Tbc-Hilfe in solchen Fällen zu gewähren sei. Aus dem Zweck der Verordnung, den normalen Lebensbedarf des Kranken und seiner hilfsbedürftigen Familienangehörigen sowie eine angemessene, durch die Tbc-Erkrankung bedingte Verbesserung der Ernährung, Bekleidung und Bettung des Kranken zu gewährleisten (Nr. 21 des Runderlasses vom 9. September 1942), ergebe sich, daß der Kranke sich alles das anrechnen lassen müsse, was er von anderer Seite zur Befriedigung seines Lebensbedarfs erhalte. Dabei brauche es sich nicht um steuerpflichtiges Einkommen zu handeln. Für einen eventuellen Abzug von Werbungskosten seien Unterlagen nicht vorgelegt worden; ein entsprechender Nachweis sei auch nicht oder schwer zu führen, da auf die Anrechnung der Ernährungszulage verzichtet worden sei.
Gegen das der Klägerin am 4. September 1956 zugestellte Urteil hat diese am 21. September 1956 die zugelassene Revision eingelegt und diese am 10. Oktober 1956 folgendermaßen begründet: Die Leistungen der Tbc-Hilfe seien den sonstigen öffentlichen Fürsorgeleistungen nicht vergleichbar. Durch den Ausschluß der Rückerstattung in § 1 Abs. 2 der Tbc-Verordnung sei bezweckt, den Kranken unter allen Umständen in den Genuß der Tbc-Hilfe zu setzen und in ihm zu belassen. Damit sei es unvereinbar, die gewährte Hilfe durch Anrechnung auf die nach einem später ergangenen Gesetz zu gewährende Entschädigung wieder rückgängig zu machen. Im Rahmen von § 270 LAG sei daher auch eine Anrechnung der Tbc-Hilfe nicht angeordnet worden. Die nachträgliche Einfügung von § 292 Abs. 5 LAG sei ungesetzlich, auch wenn damit Fürsorge- und Tbc-Hilfe-Empfänger gleichgestellt werden sollten. Diese Bestimmung benachteilige diejenigen, deren Lastenausgleich verzögerlich bearbeitet werde, bei denen also einer Nachzahlung eine entsprechend hohe Tbc-Hilfeleistung gegenüberstehe. Aus den §§ 3 und 4 der Tbc-Verordnung ergebe sich, daß jedenfalls bei einem Einkommen von 100 bis 150 DM im Monat eine Tbc-Hilfe gewährt werden müsse, ohne daß dieses Einkommen herangezogen zu werden brauche. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründungsschrift den Antrag gestellt,
- 1.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. August 1956, den Bescheid des Ausgleichsausschusses bei der Stadt Dillingen vom 2. August 1955 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Schwaben vom 31. Januar 1956, soweit mit letzterem die eingelegte Beschwerde vom 5. August 1955 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
- 2.
festzustellen, daß die vom Landesfürsorgeverband gewährte wirtschaftliche Tbc-Hilfe nicht auf die für die gleiche Zeit fällig gewordene Nachzahlung an Unterhaltshilfe angerechnet werde;
- 3.
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte und der Beteiligte haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils bezogen.
II.
1)
Die zugelassene Revision ist fristgemäß eingelegt und begründet worden. Daß der Antrag erst in der Revisionsbegründungsschrift gestellt wurde, ist unschädlich, da sich das Ziel der Revision bereits aus der Einlegung selbst ergibt (BVerwGE 1, 222).
2)
a)
Dem angefochtenen Urteil ist dahin zuzustimmen, daß § 292 Abs. 5 LAG bei Nachzahlung an ünterhaltshilfe grundsätzlich die Anrechnung von Leistungen im Rahmen der Tbc-Hilfe vorschreibt. In § 19 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA sind zwar als zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne von § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LAG, die nicht als Einkünfte gelten, ausdrücklich Leistungen bezeichnet, die der Landesfürsorgeverband im Rahmen der Tbc-Hilfe gewährt. § 267 LAG bestimmt jedoch lediglich den Einkommensbetrag, dessen Überschreitung die Bedürftigkeit des Leistungsbewerbers ausschließt. § 270 LAG regelt, welche Einkünfte auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden, und sieht durch Bezugnahme auf § 267 Abs. 2 LAG ebenfalls vor, daß Leistungen auf Grund der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) - Tbc-VO - nicht anzurechnen sind. Demgegenüber betrifft § 292 Abs. 3 LAG die Nachzahlung von Unterhaltshilfeleistungen. Abs. 3 soll entsprechend auf Leistungen im Rahmen der Tbc-Hilfe angewendet werden. Auch diese Leistungen werden also auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate angerechnet, so daß kraft ausdrücklicher Vorschrift für die Nachzahlung etwas anderes als für laufende Zahlungen gilt.
b)
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Tbc-VO bestimmt allerdings, daß die Tbc-Hilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge und nicht zurückzuerstatten ist. Dazu hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 1956 - BVerwG V C 118. 55 - (BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]) entschieden, daß die Anwendung von Vorschriften über Leistungen der öffentlichen Fürsorge auf die Tbc-Hilfe, insbesondere von §§ 21 a ff. der Verordnung über die Pürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) im geltenden Recht keine Grundlage habe. Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 14. November 1957 - BVerwG III C 190.56 - entschieden hat, ergibt sich hieraus und aus dem Rückerstattungsverbot noch nicht, daß die auf Grund der Tbc-Verordnung gewährten Bezüge von der Anrechnungsfähigkeit freigestellt wären. Der Gesetzgeber könnte nämlich im Rahmen anderer sozialrechtlicher Bestimmungen anordnen, daß auf die nach diesen zu gewährenden Leistungen eine Anrechnung statthaft ist. Daß das im Soforthilfegesetz geschehen sei, hat der erkennende Senat verneint. Jedoch liegt es im Lastenausgleichsrecht anders. Hier ist § 292 Abs. 5 LAG ausdrücklich in das Gesetz eingefügt worden, um auch insoweit eine Gleichstellung der Tbc-Hilfe mit Fürsorgeleistungen herbeizuführen (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 16 zu § 292 LAG). Die Entscheidung des Senats vom 14. November 1957 ist daher für den vorliegenden Fall nicht grundlegend. Im übrigen hat auch der V. Senat in dem erwähnten Urteil vom 19. Dezember 1956 darauf hingewiesen, daß § 292 Abs. 5 LAG das Tuberkulosehilferecht zwar nicht abgeändert, jedoch im Rahmen des geltenden Tuberkulosehilferechts den den Rückgriff auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz auch wegen Ersatzansprüche für Tbc-Hilfe zugelassen habe.
Der Hinweis der Revision darauf, daß eine derartige Änderung des Tuberkulosehilferechts oder die Setzung einer Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden Rückerstattungsverbot unzulässig sei, geht fehl. Der Gesetzgeber ist in der Lage, durch ein späteres Gesetz ein früheres Gesetz abzuändern oder Ausnahmetatbestände zu schaffen, vorausgesetzt, daß höherrangige Gesetzesvorschriften nicht verletzt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt worden. Es liegt durchaus in der Natur der Sache, einen Unterschied zwischen solchen Leistungen zu machen, die für die Vergangenheit gewährt werden, und solchen, die einem in der Gegenwart oder Zukunft bestehenden Bedarf dienen wollen.
3)
Entscheidend kommt es demnach nur auf die Einschränkung an, die in § 292 Abs. 5 LAG für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen der Tbc-Hilfe gemacht worden ist. Die Anrechnung gilt nämlich nur insoweit, als das Einkommen des Kranken und seines von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten zu den hierfür entstehenden Aufwendungen herangezogen werden darf.
Hierzu beruft sich das Verwaltungsgericht Augsburg in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Juni 1954 - IV OVG B 52/54 - (abgedruckt in Fürsorgersentliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Bd. 2 S. 14) auf Nr. 27 des Runderlasses des Reichsministers des Innern zur Durchführung der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 9. September 1942 (MBliV. S. 1826), wonach eine anderweitige Sicherstellung im Rahmen von § 3 der Tbc-VO immer insoweit gegeben ist, als dem Kranken sonstiges Einkommen zur Verfügung steht. Dieser Meinung sind offenbar auch Kühne-Wolff, die in Anm. 16 zu § 292 LAG unter Hinweis auf Nr. 27 des Runderlasses vom 9. September 1942 dazu ausführen, mit Abs. 5 hätten die Tbc-Hilfeempfanger mit den Fürsorgeempfängern gleichgestellt werden sollen, diese Vorschrift wirke sich daher in der Regel bei Gewährung wirtschaftlicher Tbc-Hilfe aus. Für die Heilbehandlung sei dagegen eine Heranziehung der eigenen Einkünfte nur zulässig, wenn die in § 3 Tbc-VO festgelegte Einkommensgrenze überschritten werde. Diese Auffassung geht zurück auf Nr. 53 Buchst. h des Sammelrundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 28. Juli 1956 (Mtbl.BAA S. 372), wonach § 292 APS. 5 LAG für die wirtschaftliche Tbc-Hilfe von Bedeutung sei, da nach Nr. 27 des erwähnten Runderlasses vom 9. September 1942 jedes Einkommen auf die Leistungen der wirtschaftlichen Tbc-Hilfe angerechnet werden müsse.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Geht man vom Wortlaut der §§ 3 und 4 Tbc-VO aus, so spricht dieser dafür, eine Ausnahme von dem Erstattungsverbot erst bei einem Einkommen von über 7.200 DM (zuzüglich der in § 3 Satz 2 genannten Zuschläge für den Ehegatten und Familienangehörige) anzuerkennen. Das Wort "heranziehen" in § 292 Abs. 5 LAG findet sich nämlich in der Verordnung über Tbc-Hilfe erst in § 4 Satz 2, in dem die Fälle behandelt werden, in denen das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kranken die in § 3 genannte Grenze (7.200 DM) übersteigt. Im übrigen ist in der Tbc-Verordnung von einer Heranziehung von Einkommen des. Kranken nicht die Rede. Der einzige Anhaltspunkt für eine Berücksichtigung des Einkommens ergibt sich lediglich daraus, daß nach § 3 die Landesfürsorgeverbände Tbc-Hilfe gewähren, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Kranken den Betrag von 7.200 DM nicht übersteigt und soweit die erforderliche Hilfe nicht durch Träger der Sozialversicherung gewährt wird oder anderweit sichergestellt ist. Diese Bestimmung erlaubt jedoch den Schluß, daß von einer Sicherstellung nur ausgegangen werden kann, wenn dies anderweit erfolgt, d.h. abgesehen von dem Jahreseinkommen von 7.200 DM. Diese Einkommensgrenze hätte nämlich keinen Sinn, wenn jedes andere Einkommen auch bereits geeignet wäre, die erforderliche Hilfe sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, daß Nr. 27 des Runderlasses vom 9. September 1942 zu Unrecht von dem Begriff der Sicherstellung in § 3 Tbc-VO ausgeht, wenn danach jedes Einkommen als zur Sicherstellung geeignet herangezogen werden soll. Der Runderlaß wäre, ungeachtet der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Tbc-VO, jedenfalls insoweit ungültig, als er § 3 Tbc-VO widerspricht. Dieser Ansicht ist offenbar der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neben anderen nicht eindeutigen Entscheidungen jedenfalls in seinem Urteil vom 16. Oktober 1956 - Nr. 246 VI 55 - (abgedruckt in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Bd. 2 S. 201), in dem zu § 3 Tbc-VO ausgeführt wird, daß unter anderweiter Sicherstellung in erster Linie an zusätzliches Vermögen oder freiwillige Hilfe von anderer Seite gedacht, dagegen bei einem Einkommen unter 7.200 DM (zuzüglich eventueller Zuschläge) und Fehlen sonstigen Vermögens Tbc-Hilfe zu gewähren sei.
Fraglich mag bei dieser Auslegung allerdings die Bedeutung von § 292 Abs. 5 LAG sein. Wie indessen schon der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der erwähnten Entscheidung vom 19. Dezember 1956 ausgesprochen hat, erhält diese Bestimmung vor allem im Hinblick auf die künftige Neuregelung der Tbc-Hilfe Bedeutung, in der in weiterem Umfang als bisher in § 4 Satz 2 Tbc-VO eine Erstattung oder ein Ersatz für gewährte Tbc-Hilfe vorgeschrieben werden soll. Ähnliche Erklärungen finden sich bei Harmening, Anm. VI zu § 292 LAG.
Bei der in dem angefochtenen Urteil angewandten Auslegung wäre andererseits die Einschränkung in § 292 Abs. 5 LAG nicht verständlich; denn normalerweise müßte die Unterhaltshilfe gerade zu jenem Einkommen gehören, das herangezogen werden durfte, also herangezogen wäre (es handelt sich ja um Nachzahlungen).
Auch diese Überlegung spricht für eine engere Auslegung der Ausnahme von dem Erstattungsverbot bei Tbc-Hilfeleistungen und gegen eine uneingeschränkte Gleichstellung der Tbc-Hilfeempfänger mit den Fürsorgeempfängern. Dieses Ergebnis ist auch durch den Charakter der Tbc-Hilfe gerechtfertigt. Zum Unterschied von der Fürsorge bezweckt die Tbc-Hilfe nicht allein die Sicherstellung des Lebensbedarfs des Kranken, sondern vor allem die Behebung seines Leidens und aller Auswirkungen, die die Tuberkulose für den Kranken und seine Umwelt zur Folge haben kann. Was der Senat in seinem Urteil vom 14. November 1957 für die Anrechnungsfähigkeit von Leistungen auf Grund der Tbc-Vorordnung auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz allgemein ausgesprochen hat, gilt für die Nachzahlung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz innerhalb der sich aus § 4 der Tbc-VO zur Zeit ergebenden Freiheit von Heranziehung.
4)
Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat zwar bisher noch keine Gelegenheit gehabt zu prüfen, ob der Klägerin außer der Unterhaltshilfe noch andere Einkommensquellen zur Verfügung stehen, die eventuell die Grenze von 7.200 DM überschreiten. Jedoch dürfte sich aus der Tatsache der Gewährung von Unterhaltshilfe ergeben, daß das nicht oder jedenfalls nur in unerheblichem Maße der Fall war. Demnach konnte, ohne daß es einer Zurückverweisung bedurfte, nach den weiteren Anträgen der Klägerin entschieden werden. Diesen ist dadurch genügt, daß auch der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 31. Januar 1956, insoweit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 2. August 1955 mit der Abrechnung vom 23. August 1955, insoweit dort auf die Nachzahlung der Unterhaltshilfe die Tbc-Hilfe angerechnet worden ist, aufgehoben wurden. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Leistungsverpflichtung der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG-. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf. 1.200 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking