Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1963, Az.: BVerwG II C 4.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 4.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1961 - AZ: VIII A 971.61
Rechtsgrundlage
- § 68 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger trat am ... April 1936 berufsmäßig in den Wehrdienst ein und erreichte bis zum 8. Mai 1945 den Dienstgrad eines Majors. Nach dem Zusammenbruch des Reiches bewilligte ihm der Oberfinanzpräsident in Düsseldorf auf Grund des Landesgesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an frühere Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 11. Juli 1949 (GVBl.NW S. 255) - Landesunterhaltsgesetz - durch Bescheid vom 24. Dezember 1949 einen laufenden Unterhaltsbeitrag, nachdem der Kläger durch amtsärztliches Gutachten als um 70 % erwerbsgemindert bezeichnet worden war und die Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz hiervon 50 % als Dienstbeschädigung anerkannt hatte. Durch Bescheid vom 23. März 1953 teilte die Wehrmachtversorgungsstelle dem Kläger mit, ihm werde ab 1. April 1953 eine monatliche Abschlagszahlung auf einen laufenden Unterhaltsbeitrag nach § 68 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bewilligt, diese ruhe jedoch wegen des sonstigen Einkommens des Klägers; über seine Dienstunfähigkeit nach § 53 G 131 werde noch entschieden, sobald die Ermittlungen über seine Dienstlaufbahn abgeschlossen seien. Nachdem der ärztliche Beratungsdienst der Wehrmachtversorgungsstelle sich dahin geäußert hatte, der Kläger sei nicht dienstunfähig im Sinne von § 53 G 131 und habe auch keinen Dienstunfall erlitten, teilte die Wehrmachtversorgungsstelle dem Kläger durch Bescheid vom 20. August 1955 mit, er habe keinen Anspruch auf Versorgung nach Kapitel I G 131, erfülle aber die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag wurde dem Kläger teilweise ausgezahlt, nachdem dieser eine Verringerung seines Einkommens nachgewiesen hatte.
Durch Bescheid vom 20. Juni 1956 hob die Wehrmachtversorgungsstelle die Bescheide vom 23. März und 20. August 1953 mit der Begründung auf, der Kläger sei nicht dienstunfähig, ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 könne ihm in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden; die nach dem Landesunterhaltsgesetz wegen der gesetzlichen Ruhensregelung zu Unrecht gezahlten Beträge von insgesamt 1.109,76 DM müßten deshalb zurückerstattet werden. Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers hiergegen durch Bescheid vom 2. Januar 1957 zurück.
Der Kläger beantragte im Verwaltungsstreitverfahren,
festzustellen, daß er durch Dienstunfall mit Dienstunfähigkeitsfolge die Voraussetzungen zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 erfülle.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Urteil auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. März 1961 geändert und unter entsprechen der Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 erfülle. Das Berufungsurteil gründet sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Der Kläger erfülle schon deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131, weil ihm ein solcher Beitrag durch Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 20. August 1953 bewilligt worden und der Widerruf dieser Bewilligung auch dann unzulässig sei, wenn die Bewilligung gesetzwidrig gewesen sein sollte. Der Kläger sei durch das Verhalten der Wehrmachtversorgungsstelle in den Glauben versetzt worden, ihm werde eine Versorgung gewährt; sein Vertrauen darauf, daß diese Rechtsstellung nicht wieder beseitigt werde, müsse nach den besonderen Umständen des Falles geschützt werden.
Der Beklagte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision hiergegen eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1957 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung der dem allgemeinen Verwaltungsrecht angehörenden Grundsätze über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er meint, die Frage des Vertrauensschutzes bedürfe keiner Prüfung, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seien ohnehin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 gegeben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht - wie die Revision mit Recht rügt - auf einer Verletzung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakte. Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß nach der Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 11, 136 und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats) in der Regel das Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, daß aber besondere Umstände vorliegen können, welche es nach Treu und Glauben gebieten, dem Interesse des Begünstigten den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse zu geben. Das Berufungsgericht erblickt solche Umstände im vorliegenden Falle aber ausschließlich in dem Verhalten der Behörde, die den begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat, und meint, hiernach sei eine etwaige Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts nur von der Wehrmachtversorgungsstelle verschuldet, sie dürfe deshalb nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dabei wird übersehen, daß es nicht nur darauf ankommt, ob das Verhalten der Behörde geeignet war, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern weiterhin darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Aktes besondere Umstände auf Seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigen, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung besteht, wie es z.B. hinsichtlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 in der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 9, 155 [161 f.] [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] sowie Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68 [S. 237 f.]; ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -). Von diesen Grundsätzen weicht auch das Urteil des Senats vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 136) nicht ab, auf welches sich der Kläger beruft; es bestand nur keine Veranlassung, sie in diesem Urteil ausdrücklich anzuführen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 28). Dieses Urteil hat auf die besonderen Verhältnisse des Lastenausgleichsrechts abgestellt. Ob Umstände der dargelegten Art hier vorliegen, ob z.B. der Kläger im Vertrauen auf die Festsetzung der Versorgung Maßnahmen getroffen hat, auf Grund derer ihm die Rücknahme der Versorgungsfestsetzung im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 9, 251 [256]), hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die vom Kläger in der Revision hierzu vorgetragenen Tatsachen können als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht verwertet werden (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Zu Unrecht meint der Kläger, daß ihm nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 zustehe, so daß die angefochtene Zurücknahme des ihn begünstigenden Bescheides schon deshalb unzulässig sei, weil dieser Bescheid gesetzmäßig ergangen sei. § 68 G 131 sieht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für diejenigen Personen vor, welche - wie der Kläger - das Stichtagserfordernis des § 53 Abs. 1 G 131 (erstmaliger Eintritt als Berufssoldat, Beamter oder Landespolizist vor dem 8. Mai 1945) nicht erfüllen, aber dennoch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG nach Landesrecht Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben. Diese Vorschrift, die als Härteregelung einen gewissen Besitzstand für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG wahrt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 75.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 68 G 131 Nr. 1), setzt aber voraus, daß die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung gegeben sind. § 68 Abs. 1 G 131 setzt als Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages ausdrücklich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge. Ist nach dem Gesetz keine Versorgung zu gewähren, so ist auch bei Erfüllung des genannten Stichtages kein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, auch wenn vorher Zahlungen geleistet worden sind. Anderenfalls würde der Personenkreis des § 68 Abs. 1 G 131 - worauf schon das erstinstanzliche Urteil zutreffend hingewiesen hat - eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den Personen erfahren, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu Unrecht Versorgung erhalten haben und denen gegenüber die Bewilligung nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender fehlerhafter Verwaltungsakte wieder zurückgenommen werden kann.
Versorgung hätte der Kläger bei Erfüllung des Stichtages nur dann zu beanspruchen, wenn er eine Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren abgeleistet hätte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig gewesen wäre (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 G 131). Anderenfalls muß er wie ein Beamter auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelten (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 G 131). Daß die Voraussetzungen des § 68 G 131 im vorliegenden Fall gegeben sind, ist aber aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Die Sache muß an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit diese die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Vertrauensschutz und gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts nachholen kann. Dabei wird das neue tatsächliche Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sein. Sollte das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Rückforderung der nach dem Landesunterhaltsgesetz nach Meinung des Beklagten überzahlten Beträge einschließen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob insoweit Vertrauensschutz, nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zu gewähren ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer