Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1964, Az.: BVerwG VIII B 70.63
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 70.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen- 23.04.1963 - AZ: I A 507/62
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 144 Abs. 6 VwGO
- § 1 BWGöD
- § 5 BWGöD
Fundstelle
- MDR 1964, 620 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war Dienstordnungsangestellter bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Jüterbog-Luckenwalde; er schied zum 31. Dezember 1938 auf Grund einer Kündigung aus. In der Zeit von März 1939 bis Dezember 1941 war er im Angestelltenverhältnis tätig bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen Hirschberg und Jüterbog-Luckenwalde, ferner bei der Ortskrankenkasse der Mechaniker, Optiker und verwandten Gewerbe in Berlin. Von Januar 1942 bis Dezember 1943 war er Angestellter bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Posen. Danach war er kurze Zeit Angestellter bei dem Reichsstatthalter - Gauarbeitsamt - im Reichsgau Wartheland. Er befand sich von Februar bis Mitte Juni 1944 in Haft bei der Geheimen Staatspolizei. Vom 1. August 1944 bis zum staatlichen Zusammenbruch war er Angestellter bei der OT-Krankenkasse Reich in Kattowitz. Im Januar 1942 wurde er Mitglied der NSDAP; im August 1944 wurde er aus politischen Gründen aus dieser Partei ausgeschlossen. Seit 1950 lebt er in Berlin (West). Sein Wiedergutmachungsantrag wurde abgelehnt. Nach erfolgloser Klage und Berufung wurde die Sache durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Oberverwaltungsgerichts an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 114.60 -, BVerwGE 13, 315). Die Berufung des Klägers wurde erneut zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Begehren, die Revision zuzulassen, und mit der Begründung, das Berufungsurteil beruhe auf Abweichung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1962.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gestützt auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es wird geltend gemacht, das Berufungsurteil beruhe auf Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es wird aber nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Berufungsurteil im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Es wird vielmehr dargelegt, das Berufungsgericht habe Rechtsgrundsätze unbeachtet gelassen, deren Anwendung auf den besonderen Fall des Klägers im vorangegangenen Revisionsverfahren zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht geführt hätten (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Damit wird geltend gemacht, § 144 Abs. 6 VwGO sei verletzt: Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung seiner neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Wird dagegen verstoßen, so handelt es sich um einen Verfahrensmangel, nicht aber um die Abweichung von einer "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Diese Vorschrift meint nämlich nicht eine den besonderen Fall, über den gestritten wird, betreffende Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), vielmehr eine die Auslegung von Rechtssätzen betreffende Entscheidung, deren Grundsätze ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles bedeutsam sind und aus Gründen der Rechtseinheit Beachtung fordern.
Die nicht auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stützende Beschwerde ist jedoch umzudeuten in eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Es wird dem Sinne nach geltend gemacht, § 144 Abs. 6 VwGO sei verletzt, weil dem neuen Berufungsurteil nicht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt worden sei, auf der das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1962 beruht.
Die somit auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die "rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts" (§ 144 Abs. 6 VwGO) bleibt beschränkt auf die Gründe, die zur Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO geführt haben. Nicht eingeschlossen sind die Hinweise, die des weiteren für das neue Berufungsverfahren angefügt werden. Sie gehören nicht zu den tragenden Gründen der im Revisionsverfahren ergangenen Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat im ersten Berufungsverfahren und nunmehr erneut die Frage verneint, ob die Feststellung möglich ist, daß der Kläger Ende 1938 aus Verfolgungsgründen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Jüterbog-Luckenwalde ausgeschieden ist. Soweit der zunächst im Berufungsverfahren ergangene Bescheid auf diesen Gesichtspunkt gestützt war, wird im Revisionsurteil vom 25. Januar 1962 die Zurückverweisung im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Begründung des Berufungsbescheides sei nicht einmal die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Verfolgungsgründen dargetan. Es sei aber anzunehmen, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht die erforderliche Beweiserleichterung gewährt habe und möglicherweise ohne Überspannung der Beweisanforderungen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Dazu wird im Berufungsurteil nunmehr folgendes dargelegt:
Auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts und bei Berücksichtigung und Abwägung aller für den Kläger bestehenden Beweisschwierigkeiten sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß er seine Stellung in Jüterbog aus Verfolgungsgründen verloren habe; zahlreiche Umstände sprächen dagegen: Da er die Gründe für die Kündigung seinerzeit nicht erfahren habe, könne seine jetzige Behauptung, es habe sich um Verfolgungsgründe gehandelt, nur auf einer Vermutung beruhen. Hätten seinerzeit nach seiner eigenen Überzeugung Verfolgungsgründe vorgelegen, so hätte er die Kündigung vermutlich nicht mit der förmlichen Beschwerde angegriffen, die unter solchen Umständen nach den damaligen Zeitverhältnissen zu gefährlichen Weiterungen hätte führen können. Der Umstand, daß die Kündigung zeitlich mit einer Einberufung zum Wehrdienst zusammenfiel und mit dreimonatiger Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, spreche eher gegen das Vorliegen von Verfolgung gründen. Hätten politische Kündigungsgründe vorgelegen, so hätte für die Kasse kein Anlaß bestanden, ihm diese Gründe nicht bekanntzugeben, als er danach fragte; dann hätte er sich auch kaum eineinhalb Jahre später bei derselben Kasse wieder um eine Anstellung beworben, zu einer Zeit, als wieder ein alter Nationalsozialist und Träger des goldenen Parteiabzeichens zum Kassenleiter bestellt worden war. Vermutlich hätte auch der neue Kassenleiter etwas von den früheren Entlassungsgründen erfahren, wenn sie politischer Natur gewesen wären. Bei seiner Neueinstellung habe der Kläger einen gegenüber früher höherrangigen Posten erhalten. Daraus, daß er sich später um eine dienstordnungsmäßige Anstellung in Jüterbog bemüht habe, sei zu schließen, daß er nicht das Bewußtsein gehabt habe, in politischer Hinsicht als Gegner des Nationalsozialismus aufgefallen zu sein. Das damalige Begehren des Klägers, dienstordnungsmäßig angestellt zu werden, sei auch nicht aus politischen Gründen zurückgewiesen worden; diese Entscheidung habe vielmehr im Zuge der damaligen Regelung gelegen, nach der zum Wehrdienst einberufene Bedienstete bei der Besetzung von Planstellen nicht benachteiligt werden sollten. Nähere Angaben über politische Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen und mit dem damaligen Kassenleiter S., die nach seiner Behauptung ursächlich gewesen seien für die Kündigung von 1938, habe der Kläger im Verfahren nicht gemacht; insoweit wiesen auch die Aussagen und Erklärungen der von ihm benannten Zeugen Widersprüche auf.
Diese Ausführungen im Berufungsurteil werden ergänzt durch eine auf zahlreiche Einzelheiten eingehende Würdigung der Angaben in einer schriftlichen Erklärung von Paul R. sowie der Aussagen der Zeugen Reckling und Winter. Insoweit werden keine Tatsachen vorgebracht, die im Sinne von § 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO einen Verfahrensmangel darzutun geeignet wären. Der Satz am Schluß der Beschwerdebegründung, weitere "Ausführungen zur Beweiswürdigung" müßten "der Revisionsschrift vorbehalten bleiben", ist ungeeignet für die Beschwerdebegründung.
Das Berufungsgericht hat alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach dem Urteil vom 25. Januar 1962 bei einer erneuten Beweiswürdigung zu berücksichtigen waren. Es hat die Anforderungen an den zu erbringenden Beweis nicht strenger bestimmt als das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil. Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO ist insoweit nicht ersichtlich, als das Vorliegen von Verfolgungsgründen in bezug auf die Entlassung von 1938 nicht für feststellbar erklärt worden ist.
War diese Entlassung nicht verfolgungsbedingt, so kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Sinne des Urteils BVerwGE 11, 118 [120] später rechtsgleich wiederverwendet worden ist. Wäre insoweit die Rechtsauffassung des Urteils vom 25. Januar 1962 nicht hinreichend berücksichtigt worden - was offenbleibt -, so könnte das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen.
Mit Recht heißt es in der Beschwerdebegründung, das Bundesverwaltungsgericht habe im Revisionsverfahren nur Richtlinien für die Beweiswürdigung geben, nicht aber die Beweiswürdigung vorwegnehmen können. Bei diesen "Richtlinien" handelt es sich um die Rechtsgrundsätze, die im Falle der Beweisnot des Antragstellers im Wiedergutmachungsverfahren für die Beweisanforderungen gelten. Werden diese Grundsätze beachtet - was hier geschehen ist -, dann entscheidet die Tatsacheninstanz im übrigen nach freier Überzeugung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO), ohne daß dadurch neue Rechtsfragen aufgeworfen würden.
Andere Verfahrensmängel sind nicht gerügt worden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel