Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1962, Az.: BVerwG IV C 99.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 99.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 02.12.1960 - AZ: L 71 III 60
Rechtsgrundlagen
- § 360 LAG
- § 41 FG
- § 144 Abs. 6 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1962, 837 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1962, 246
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Revisionsgericht ist an die Rechtsauffassung gebunden, die es einem in derselben Streitsache vorangegangenen rückverweisenden Urteil zugrunde gelegt hatte.
- 2.
Eine Ausschließung kann auf ein zu einer Sachgesamtheit gehörendes Wirtschaftsgut - hier: Warenlager eines Betriebsvermögens - beschränkt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Kulz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die die Ausschließung betreffende Revision wird zurückgewiesen.
- 2.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger Verpflichtung des Ausgleichsamtes zur Schadensfeststellung und Entschädigungsgewährung begehrte. Der Ausspruch zu II im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1960 wird für wirkungslos erklärt.
- 3.
Die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aufgehoben.
- 4.
Von den Kosten des Verfahrens bis zur Einschränkung der Aufhebungsklage vor dem Verwaltungsgericht trägt der Kläger 7/8 , der Beklagte 1/8; von den Kosten bis zur Rücknahme der Verpflichtungsklage tragen der Kläger und der Beklagte je 1/2; die Kosten nach der Rücknahme der Verpflichtungsklage trägt die Beteiligte.
- 5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger bekämpft seine Ausschließung von der Schadensfeststellung und von allen Ausgleichsleistungen. Dem 1953 eingereichten Feststellungsantrag des Klägers ist eine Aufstellung über sein Vorratsvermögen an Schmucksteinen beigefügt, welche die Mengen durchweg in "Paketen zu 10 Gros" angibt und mit einem Gesamtwert von 20.000.000 RM endet.
Eine fernmündliche Rückfrage des Bewertungssachbearbeiters des Ausgleichsamtes im Oktober 1954, ob es sich bei dem angegebenen Betrag nicht etwa um Kc handele, verneinte der Kläger. Am 21. Januar 1955 richtete der Kläger unmittelbar nach einer vergeblichen Vorsprache bei der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (Dr. S.) ein als "Berichtigung" bezeichnetes Schreiben an das Ausgleichsamt, die Endsumme müsse statt 20.000.000 RM heißen 2.000.000 RM; zu dem Versehen sei es dadurch gekommen, daß er die Mengenangabe in den Aufzeichnungen seiner Frau, wie üblich, als "Pakete" aufgefaßt habe, während es, infolge der Lageraufnahme durch fachunkundige Tschechen "Gros" gewesen seien.
Nach Erhebungen erließ der Leiter des Landesausgleichsamtes - LAA - in München auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes nach Anhörung des Beschwerdeausschusses am 15. März 1956 einen Bescheid dahin, der Kläger werde von der Feststellung und von sämtlichen in § 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - aufgeführten Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, weil er grob fahrlässig falsche Angaben über den Umfang des Schadens gemacht habe.
Die nach vergeblichem Einspruch erhobene Klage wies der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. Mai 1958 als unbegründet ab, weil dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg zurück. In dem Revisionsurteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 311) heißt es, die Beurteilung des Verhaltens des Klägers als "zumindest grob fahrlässig" sei nicht zu beanstanden; die Erwägungen, der ungewöhnlich hohe Endbetrag der Aufstellung - 20 Millionen RM - und der Anruf des Sachbearbeiters hätten den sachkundigen Kläger stutzig machen müssen, verstießen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Gericht habe indes unterlassen zu prüfen, ob dem Kläger tätige Reue zugute komme, auf die §§ 410, 411 RAbgO entsprechend anwendbar seien, so daß wegen der je nach dem Schuldgrad verschiedenen Rechtslage zu klären sei, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe; dadurch, daß die Ausgleichsbehörde nur Fahrlässigkeit angenommen habe, sei das Gericht nicht gehindert, Vorsatz festzustellen. Greife tätige Reue nicht durch, so sei die unterlassene Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachzuholen; dabei sei zu beachten, daß auch bei. Vorsatz die Ausschließungsmaßnahme nicht ohne weiteres stets im überhaupt größtmöglichen Umfange verhängt werden dürfe. Dem Beweiserbieten des Klägers, der berichtigte Schadensbetrag sei nicht mehr überhöht, hätte das Gericht nachgehen müssen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg Erhebungen vorgenommen hatte, beschränkte der Kläger seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausschließung, soweit er außer der Feststellung und Entschädigung des Schmucksteinlagers auch von aller, übrigen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen worden sei. Das Verwaltungsgericht erließ dann am 2. Dezember 1960 folgendes Urteil:
- I.
Der Bescheid des Landesausgleichsamtes im Bayer. Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge in München vom 15. März 1956 sowie der Einspruchsbescheid vom 13. Juni 1956 werden insoweit aufgehoben, als diese Bescheide den Kläger über die Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden am Schmucksteinlager hinaus von der Feststellung und Entschädigung aller übrigen Vortreibungsschäden ausschlossen.
- II.
Das zuständige Ausgleichsamt wird zur Durchführung der beantragten Feststellung und allenfallsigen Entschädigung der über das Schmucksteinlager hinausgehenden sonst geltend gemachten Vertreibungsschäden verurteilt.
- III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bayer. VGH sowie des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesenen Verfahrens fallen beiden Parteien zu gleichen Teilen zur Last.
Von den dem Kläger durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes entstandenen Auslagen hat der Freistaat Bayern die Hälfte zu tragen, wobei von einem Gegenstandswert von 3.000 DM auszugehen ist.
Begründet wird diese Entscheidung folgendermaßen. Die vom Revisionsgericht für erforderlich erachtete Prüfung, ob der Kläger vorsätzlich oder nur grob fahrlässig gehandelt habe, sei nach teilweiser Rücknahme der Klage nicht mehr erforderlich, weil, wenn der Kläger nur fahrlässig gehandelt habe, seine Selbstanzeige jede Ausschließung hindere, so daß der strittige Rest der Ausschließungsmaßnahme aufgehoben werden müsse, wenn der Kläger aber vorsätzlich gehandelt habe, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die nunmehr unangefochtene Ausschließung hinsichtlich des Schmucksteinlagers genüge, der strittige Rest der Ausschließungsmaßnahme also ebenfalls aufzuheben sei.
Nachdem der Senat auf Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - durch Beschluß vom 9. März 1961 (BVerwG IV B 15.61) eine Revision zugelassen hatte, hat der Örtliche VIA Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung. In der Revisionsbegfündung sind bezüglich der Verpflichtung Verfahrensrügen und bezüglich der Ausschließung Sachrügen geltend gemacht.
Auf die gleichzeitig mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses dem Kläger zugegangene Anregung des Senats, die Klage, soweit sie auf Verpflichtung gerichtet sei, schleunigst zurückzunehmen, erklärte der Kläger durch Schriftsatz vom 7. April 1961, er nehme die Klage zurück, soweit sie auf Verpflichtung gerichtet sei. Dieser Teilrücknahme der Klage haben die Staatsanwaltschaft und der VIA beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht faßt den Revisionsantrag nunmehr folgendermaßen:
- 1.
Das angefochtene Urteil, soweit es in Ziff. II des Urteilstenors das zuständige Ausgleichsamt zur Durchführung der vom Kläger beantragten Schadensfeststellung und zur Gewährung von Hauptentschädigung für die über den Verlust des Schmucksteinlagers hinaus geltend gemachten Vertreibungsschaden verurteilt, für unwirksam zu erklären;
- 2.
das angefochtene Urteil, soweit es in Ziff. I des Urteilstenors die mit der Klage angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufhebt, seinerseits aufzuheben und insoweit die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückzuverweisen;
- 3.
die im angefochtener. Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung aufzuheben und auch insoweit die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Er möchte geklärt haben, ob nun der auf nachträgliche Berichtigung von Falschangaben vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angewendete Rechtsgedanke der Verwirkung oder die vom IV. Senat entwickelte entsprechende Anwendung der Vorschriften des Steuerstrafrechts über tätige Reue für die Ausschließung des Lastenausgleichsrechts maßgeblich sei. Ferner möchte er die Abgrenzung zwischen der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei, und der Ausübung des Ermessens der Ausgleichsbehörden geklärt sehen. Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe das Verwaltungsgericht hier die Wendung im Revisionsurteil, daß auch bei Vorsatz "nicht ohne weiteres stets" von allem auszuschließen sei, übersehen oder falsch verstanden. Ausschließung lediglich bezüglich eines Wirtschaftsgutes hält er für unstatthaft.
Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, die Revision des VIA kostenpflichtig abzuweisen und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen, soweit es sich auf den Ausspruch über die Ausschließung von den Lastenausgleichsleistungen bezieht, hat auf Anregung des Senats "zur Ergänzung" den Antrag gestellt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, soweit mit ihr der Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1960 auf Aufhebung der Ausschließung von Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden bekämpft wird.
Er leugnet Vorsatz und bringt erneut vor, erst die Vorsprache bei Dr. S. hatte bei ihm Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben aufkommen lassen. Der Ausgleichsfonds sei nicht gefährdet gewesen, weil die überaus ungewöhnliche Schadenshöhe jedem Bearbeiter sofort ins Auge habe springen müssen.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
A.
Zum Verpflichtungsbegehren
Nachdem der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren, soweit damit Verpflichtung des Ausgleichsamtes zur Schadensfeststellung und Leistungsgewährung beantragt war, einzustellen (§ 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären.
B.
Zur Bekämpfung der Ausschließung
An seine Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen rückverweisenden Revisionsurteil (BVerwGE 9, 311) darüber, wie sich eine entsprechend §§ 410, 411 RAbgO zu beurteilende "tätige Reue" auf die lastenausgleichsrechtliche Ausschließung auswirke, fühlt sich der Senat gebunden, zumal die vom VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung BVerwGE 7, 54 [BVerwG 23.05.1958 - VII C 27/57], hervorgehobene Ausnahme - zwischenzeitliches Herausarbeiten anderweitiger Rechtsgrundsätze - bei einem von mehreren Senaten betreuten Rechtsbereich, also doch wohl Festigung einer anderweitigen Rechtsprechung, hier nicht vorliegt. Daß der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwG III C 363.59 (BVerwGE 12, 177) nachträgliche Berichtigungen von Falschangaben aus dem Gesichtswinkel der Verwirkung behandelt, kann den erkennenden Senat hier also nicht zu erneuter Erörterung dieses Fragenkreises veranlassen.
Trotz der hiernach bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit verschiedenen Ausgestaltung der tätigen Reue brauchte das Verwaltungsgericht, nachdem der Kläger seine Aufhebungsklage auf einen Teil der verhängten Ausschließungsmaßnahmen beschränkt hatte, insoweit dem Schuldgrad nicht mehr nachzugehen, da die bei Fahrlässigkeit ein Hindernis jeder Ausschließung bildende rechtzeitige tätige Reue hier, weil der Kläger sich nunmehr einer gewissen Ausschließungsmaßnahme unterwirft, doch nicht mehr zu völliger Aufhebung der Ausschließungsmaßnahme hätte führen können und bei Vorsatz, wie noch zu erörtern sein wird, die Ausschließung in dem vom Kläger nicht mehr bekämpften Umfang genügt.
Was die Revision über die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, und das sich u.U. daran anschließende Ermessen der Verwaltungsbehörde, von welcher Schadensfeststellung und/oder von welchen Ausgleichsleistungen sie ausschließen will, ausführt, ist zwar an sich richtig. Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist das Gewicht der Verfehlung, das sich aus dem Ausmaß des Verschuldens und aus der Gefährdung des Ausgleichsfonds durch Erschwerungen in der Nachprüfung, der Angaben und durch etwaige Hergabe von Mitteln, auf die in Wirklichkeit kein Anspruch besteht, zusammensetzt, der Auswirkung der Ausschließungsmaßnahme auf den Betroffenen, die nicht bloß den Bezug von etwas ohnehin nicht Zustehendem hindern, sondern ihm wirklich etwas Zustehendes nehmen muß, gegenüberzustellen. Innerhalb des so gefundenen Rahmens hat die Ausgleichsbehörde ihr Ermessen walten zu lassen, gegebenenfalls insbesondere dahin, von welcher Schadensfeststellung und/oder von welchen Ausgleichsleistungen, u.U. abgestuft nach Teilen (z.B. Raten der Hausratentschädigung) oder Zeiträumen (z.B. bei Dauerleistungen wie Kriegsschadenrente), sie ausschließen will. Dabei kann die Ausschließung nicht nur auf Schadensfeststellung und/oder Ausgleichsleistung bezüglich einer der in den Lastenausgleichsgesetzen (§§ 12 ff. FG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 1-2, 13 Abs. 1 Nr. 1-2 LAG) aufgezählten Gruppen - landwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Berufsausübungsgegenstände, Hausrat - beschränkt werden, sondern - entgegen der Auffassung des VIA - auch auf die bezüglich eines Wirtschaftsgutes (so auch Kühne-Wolff Anm. 11 a a.E. zu § 360 LAG).
Die Beschränkung der Ausschließung auf das ein Wirtschaftsgut bildende Schmucksteinlager war mithin hier durchaus statthaft. Da sie vom Kläger selbst durch zulässige Teilrücknahme der Klage herbeigeführt worden ist, ist damit keineswegs in den Ermessensbereich der Behörde eigenmächtig eingegriffen. Daß das Verwaltungsgericht die Ausschließung in dieser Begrenzung als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Wenn es im vorangegangenen Revisionsurteil heißt, auch bei Vorsatz sei nicht ohne weiteres stets von allem auszuschließen, so will dies besagen, daß nicht jeder - auch der kleinste - vorsätzliche Verstoß selbsttätig die Gesamtausschließung nach sich ziehen müsse, sondern daß auch bei Vorsatz die vorgeschilderte Abwägung anzustellen sei. Dies läßt aber die Möglichkeit zu, auch bei Vorsatz die Ausschließung auf eine der vorgenannten Vermögensgruppen oder gar auf ein einziges Wirtschaftsgut zu begrenzen, letzteres insbesondere dann, wenn dieses - wie hier - wertmäßig den weitaus größten Teil der betreffenden Vermögensgruppe ausmacht.
Demnach war die Revision, soweit darüber überhaupt noch zu entscheiden war, zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein