Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1961, Az.: BVerwG IV B 15.61
Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 15.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 02.12.1960 - AZ: L 71 III 60
Rechtsgrundlage
- § 41 Abs. 1 FG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Vom Grad der Schuld des Täters hängt ab, ob eine nachträgliche Richtigstellung von Falschangaben als tätige Reue eine Ausschließung hindert und, falls dies zu verneinen ist, in welchem Umfang die Ausschließungsmaßnahme verhängt werden darf.
- 2)
Ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Klage auf Anfechtung der Ausschließung eine Klage auf Verpflichtung zur Schadensfeststellung oder Leistungsgewährung verbunden werden darf, ist klärungsbedürftig.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1960 wird zugelassen.
Gründe
Nachdem der Senat durch sein Urteil BVerwG IV C 208.58 vom 11. November 1959 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses nunmehr die Ausschließung des Klägers aufgehoben, soweit sie über die Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden am Schmucksteinlager hinausgeht, und hat das Ausgleichsamt zur Durchführung der beantragten Feststellung und etwaigen Entschädigung der sonstigen Vertreibungsschäden verurteilt.
Gegen die Nichtzulassung einer Revision wendet sich der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds; er macht geltend, die Ausschließung von der Feststellung trete unmittelbar von Gesetzes wegen ein, es sei grundsätzlich zu klären, ob ein Verwaltungsgericht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen dürfe, was hier durch den zweiten Teil des Urteilsausspruchs geschehen sei, ferner habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unrichtig angewendet.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist dem beigetreten mit dem Hinzufügen, das Verwaltungsgericht gehe von der unrichtigen Auffassung aus, Falschangaben, die nur einen Teil der Verluste beträfen und sich nicht auf alle denkbaren Ausgleichsleistungen auswirkten, könnten nie zu einer Ausschließung von der gesamten Schadensfeststellung und sämtlichen Ausgleichsleistungen führen, nur von dieser unrichtigen Auffassung ausgehend habe das Verwaltungsgericht sich einer Klärung des Schuldgrades enthoben geglaubt; es bedürfe oberstgerichtlicher Entscheidung, ob die Gefahr einer nicht zustehenden überaus hohen Hauptentschädigung nicht die weitestgehende Ausschließung rechtfertige; er hält endlich für klärungsbedürftig, ob eine Teilrücknahme der Klage zu teilweiser Aufhebung des Ausschließungsentscheids führen könne.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht Stellung genommen.
Die Beschwerde führte zur Zulassung der Revision.
Daß ein wegen Falschangaben im Feststellungsverfahren, wie sie sich der Kläger hier hat zuschulden kommen lassen, auch die Ausschließung von der Schadensfeststellung verhängender Entscheid trotz des nur scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des § 41 Abs. 1 FG "... ist ... ausgeschlossen" rechtsgestaltender, nicht feststellender Art ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, hat der Senat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung BVerwG IV C 213.57 vom 26. August 1959 in seinem vorangegangenen Rückverweisungsurteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - für diese Streitsache bindend ausgesprochen. Hierin liegt demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen (unter I) keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Es ist auch bereits geklärt (Urteile BVerwG III C 378.56 - BVerwGE 5, 50 -, IV C 237.58 - IFLA 1959, 157 = ZLA 1959, 248 -, IV C 298.58 - BVerwGE 9, 114-, IV C 75.60 vom 21. Oktober 1960), daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen Beachtung verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar ist, so daß ein Verwaltungsgericht sehr wohl in der Lage sein kann, eine infolge teilweiser Anfechtung oder teilweiser Klagerücknahme nur (noch) mit einem Rest im Streit befindliche Ausschließung als unverhältnismäßig scharf ersatzlos aufzuheben. Erst wenn der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Rahmen feststeht, ist Raum für die Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens. Daß es hiernach durchaus möglich ist, einen Betroffenen lediglich von der Feststellung einzelner Schadensarten, etwa Kriegssachschaden (§ 4 FG, § 13 LAG) oder Ostschaden (§ 5 FG, § 14 LAG), oder von der Feststellung des Schadens an einzelnen Wirtschaftsgütergruppen, etwa am Betriebsvermögen (§§ 3 ff. FG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 LAG) oder Berufsausübungsgegenständen (§§ 3 ff. FG,§§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 14 LAG), oder gar nur von der Feststellung des Schadens an einem einzelnen Wirtschaftsgut innerhalb einer Sachgesamtheit, etwa dem zum Betriebsvermögen gehörenden Warenlager, auszuschließen, ist lediglich die Fortführung dieser Lehre.
In welchem Ausmaß eine Ausschliefung sich noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hält, läßt sich indes, wenn es sich, wie hier, um Falschangabe über Entstehung oder Umfang des Schadens handelt, die nicht nur bei Wissentlichkeit, sondern schon bei grober Fahrlässigkeit mit Ausschließung bedroht wird, nur beurteilen, wenn die Schuld des Täters aufgehellt ist, zumal wenn, wie hier, von dem Schuldgrad - nämlich ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - ferner abhängt, ob eine nachträgliche Berichtigung als tätige Reue eine Ausschließung überhaupt hindert.
Die in der Beschwerde ferner beanstandete Verurteilung des Ausgleichsamtes zur Feststellung und Entschädigung des sonstigen Vertreibungsschadens wirft indes die klärungsbedürftige Frage auf, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Bekämpfung der verhängten Ausschließung die auch in Lastenausgleichssachen zulässige (Urteil BVerwG IV C 111.60 vom 24. Februar 1961) Untätigkeitsklage auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörde zur Bescheidung eines Feststellungs- oder Leistungsantrags oder gar eine Klage auf Verpflichtung zur beantragten Schadensfeststellung oder Leistungsgewährung verbunden werden kann, zumal wenn, wie hier, die die Ausschließung betreffende Anfechtungsklage sich gegen den Staat, dessen Landesausgleichsamt den Ausschließungsentscheid erlassen hat, richtet, eine darüber hinausgehende, die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung selbst betreffende Klage sich aber gegen die Körperschaft, deren Behörde (Ausgleichsamt) für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, richten müßte.
gez. Dr. Müller
gez. Clauß