Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1959, Az.: BVerwG IV C 213.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 213.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 02.05.1957 - AZ: 6 KL 1402/56
Rechtsgrundlagen
- § 41 Feststellungsgesetz
- § 360 Lastenausgleichsgesetz
Fundstelle
- IFLA 1960, 91
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1957 wird auf die Revision der Beteiligten im Kostenpunkte sowie insoweit aufgehoben, als es die Bescheide des Beklagten vom 9. Mai und 27. September 1956 aufgehoben hat. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte schloß mit Bescheid vom 9. Mai 1956 den Kläger von sämtlichen Ausgleichsleistungen des § 4 LAG aus und stellte zugleich den Ausschluß von der Schadensfeststellung fest, weil der Kläger in seinem Kriegsschadenrentenantrag Untermieteinkünfte von mindestens 120 DM monatlich verschwiegen und die vom Kriegsschädenamt Köln erhaltenen Entschädigungszahlungen in seinem Schadensfeststellungsantrag falsch statt mit 70.000 RM mit nur 50.000 RM angegeben habe. Den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1956 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat auf die Klage durch Urteil vom 2. Mai 1957, auf das in einzelnen Bezug genommen wird, dahin entschieden:
Die Bescheide des Beklagten vom 9. Mai 1956 und vom 27. September 1956 werden insoweit aufgehoben, als durch sie der Kläger von bereits gewährten Ausgleichsleistungen, insbesondere von vorläufig für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1953 gewährter Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) und von Hausratentschädigung ausgeschlossen und die Ausschließung von der Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat festgestellt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Es hat ausgeführt: Die Klage müsse insoweit Erfolg haben, als sie sich gegen den vom Beklagten in seinen Bescheiden ausgesprochenen Ausschluß von bereits gewährten Ausgleichsleistungen und gegen die in diesen Bescheiden festgestellte Ausschließung von der Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat richte, weil die Mitwirkung des VIA an der Ausschließung im vorliegenden Fall nicht als der erforderliche Antrag angesehen werden könne. Hinsichtlich der in denselben Bescheiden ausgesprochenen Ausschließung von zukünftigen Ausgleichsleistungen und von der zukünftigen Feststellung eines Schadens seien hingegen sämtliche Voraussetzungen gegeben.
Gegen dieses Urteil haben der VIA Revision eingelegt mit dem Antrage, es aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben, der Kläger mit dem Antrage, es aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden sei. Beide Rechtsmittelkläger rügen die unrichtige Anwendung der Ausschließungsbestimmungen. Der Beklagte ist der Revision des VIA beigetreten. Der Kläger ist dieser Revision entgegengetreten. Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht hält os für ausreichend, wenn ein Ausschließungsantrag des Ausgleichsamtes von einem VIA nachträglich genehmigt werde. Das sei hier der Fall. Die Revision des Klägers sei auf jeden Fall unbegründet.
II.
1.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Landesverwaltungsgericht hat nach seinen tatsächlichen Feststellungen, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, zu Recht ausgesprochen, daß die Ausschließung des Klägers von noch nicht zuerkannten Ausgleichsleistungen und von der künftigen Schadensfeststellung rechtmäßig ist.
Der Kläger hat im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG und des § 41 Abs. 1 Nr. 1 FG die Höhe der empfangenen Entschädigungszahlungen zu niedrig angegeben sowie seine Untermieteinkünfte verschwiegen. Er hat damit in den Angaben über "sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen" gefehlt. Die falschen Angaben sind, zum Zwecke der Täuschung gemacht worden. Auch die Erste Alternative der genannton Bestimmungen ist im angefochtenen Urteil zu Recht als gegeben angenommen worden. Der Kläger hat nämlich mindestens grob fahrlässig falsche Angaben über den Umfang des Schadens gemacht (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 237.58 in ZLA 1959, 167 und 248, IFLA 1959, 157). Die Ausführungen, die das Landesverwaltungsgericht zu seinen Feststellungen geführt haben, sind überzeugend. Ihnen konnte der Senat sich daher unbedenklich anschließen. Das Landesverwaltungsgericht hat richtig abgewogen, ob die Ausschließungsmaßnahmen der Schwere der Verfehlungen des Klägers angemessen sind.
Auch die Ausschließung des Klägers von der Schadensfeststellung, soweit sie noch nicht unanfechtbar geworden ist, ist von dem Landesverwaltungsgericht mit Recht als den Gesetz entsprechend angesehen worden. Allerdings konnte der Senat der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, bei § 41 FG sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beachten, nicht folgen. Insoweit ist dem Unterschied in der Fassung - § 360 LAG: "wird..." § 41 FG: "ist ausgeschlossen" und dem hieraus gezogenen Schluß keine besondere Bedeutung beizumessen. Es handelt sich nur um sprachlich verschiedene Fassungen ohne einen rechtlichen Unterschied. Inwiefern die Fassung in § 41 FG: "Feststellung eines Schadens" durch den Umstand beeinflußt werden soll, daß auch Verhalten bei fremden Verfahren erheblich sein kann, will nicht einleuchten. Auch nach § 360 LAG ist solches Vorhalten erheblich und doch wird dort Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten. Der Senat folgt daher insoweit der Auffassung des III. Senats im Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - (veröffentlicht in BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] = ZLA 1956, 295 = LA 1956, 303 = - RLA 1956, 297 = NJW 1956, 1573). Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, zu welchem das Landesverwaltungsgericht richtig gekommen ist.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
2.
Die Revision des VIA ist begründet.
Das angefochtene Urteil hat selbst zum Ausdruck gebracht, daß der Wille des VIA, ein Ausschließungsverfahren in dem seinen Antragsrecht entsprechenden Umfange ingangzusetzen, "hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sein müsse". Davon hänge ab, ob ein "Antrag" im Sinne des § 360 Abs. 2 LAG und des § 41 Abs. 4 FG vorliege. Wenn das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Vorhandensein eines Antrags verneint hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Der VIA hatte sich am 21. Januar 1954 "für die Ausschließung des Klägers von Feststellung und Leistung" ausgesprochen. Diese, wie das Landesverwaltungsgericht meint, "allgemeingehaltene Erklärung" bringt gerade den Entschluß des VIA zum Ausdruck, der Kläger solle auch von bereits gewährten Ausgleichsleistungen und von einer bereits erfolgten Schadensfeststellung ausgeschlossen werden. Denn auf etwas anderes als auf die Befugnis nach § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG bzw. § 41 Abs. 4 FG konnte sich die Erklärung des VIA gar nicht beziehen (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 5.57 -). Die Erklärung des VIA im Schreiben vom 21. Januar 1954 findet aber außerdem ihre Abrundung in dem Umstand, daß der Ausschließungsbescheid vom 9. Mai 1956 und der Einspruchsbescheid hierzu vom 27. September 1956 "im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für das Land Nordrhein-Westfalen" getroffen worden ist. Schließlich kann aus § 322 LAG nicht entnommen werden, daß der Antrag des VIA einer besonderen Form bedarf, insbesondere den Charakter eines "förmlichen Antrages" wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels haben müßte. Das nimmt auch das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht an und ergibt sich auch nicht aus § 322 LAG. - Es muß genügen, wenn der Wille des VIA, sein Antragsrecht für die Ausschließung von bereits zuerkannten oder erfüllten Ausgleichsleistungen sowie von der Schadensfeststellung, soweit sie bereits unanfechtbar erfolgt war, auszuüben, deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. auch Urteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 in ZLA 1957, 313 und RLA 1957, 329). Nach Ansicht des Senats kann es nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Falle diesem Antrage stattzugeben war. Damit rechtfertigt sich die Revision der Beteiligten.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit aufzuheben, als es die Bescheide des Beklagten vom 9. Mai und 27. September 1956 aufgehoben hatte. Auch insoweit war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.
[D]iejenige [Entscheidung] der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß