Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1960, Az.: BVerwG IV C 75.60
Einordnung der Verhältnismäßigkeit einer Ausschließungsmaßnahme als richterlich voll nachprüfbare Rechtsfrage und Tatfrage; Auswahl von Ausgleichsleistungen als im Ermessen einer Ausgleichsbehörde liegend; Einordnung von Angaben über die Höhe eines Schadens als für die Entscheidung erhebliche Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 75.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 10.07.1958 - AZ: 6 KL 1587/57
Rechtsgrundlagen
- § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 41 Abs. 1 Nr. 1 FG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 172 - 174
- AS XI, 173
- RLA 1961, 156
- ZLA 1962, 87
Amtlicher Leitsatz
Die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme (Abwägung von Schwere der Verfehlung gegen Wirkung der Ausschließung) ist eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage.
Im Ermessen der Ausgleichsbehörde verbleibt die Auswahl der Ausgleichsleistungen, von denen in Falle einer nur teilweisen Ausschließung ausgeschlossen werden soll.
Angaben über die Höhe des Schadens (Wert der verlorenen Sache) betreffen nicht den Umfang des Schadens, sondern sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1958 wird samt, den ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen und von der Schadensfeststellung. Der Beklagte hatte die Ausschließung zunächst damit begründet, daß sich der Kläger zu Unrecht als Vertriebener ausgegeben und fälschlicherweise den Verlust eines Sägewerkes mit Holzhandlung sowie eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 1,5 ha Größe geltend gemacht habe. Während des Verwaltungsgerichtsverfahrens hat der Beklagte seinen Bescheid in der Begründung dahin geändert, daß schon die falschen Angaben des Klägers über sein Betriebsvermögen zu schwerwiegenden Folgen für den Ausgleichsfonds hätten führen können und deswegen die Ausschließung in vollem Umfang auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Kläger tatsächlich Vertriebener sei.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die vom Kläger erhobene Klage durch Urteil vom 10. Juli 1958 abgewiesen, ohne eine Revision zuzulassen. Das Gericht hält die nachgeschobenen Ausschließungsgründe für zulässig, weil der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesensgehalt nicht geändert worden sei. Danach sei die Ausschließung aber gerechtfertigt, weil der Kläger als Einheitswert seines Betriebsvermögens den Verkehrswert von 58.800 RM angegeben habe. Dies habe er selbst in der mündlichen Verhandlung zugegeben. Er könne seine falsche Angabe auch nicht damit entschuldigen, daß seiner Ansicht nach Angaben über den Verkehrswert des Betriebsvermögens genügen müßten. Da im Fragebogen eindeutig nach dem Einheitswert gefragt worden sei, habe er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, auch wenn ein Einheitswert seinerzeit vom Finanzamt nicht festgestellt worden sei. Diese grob fahrlässige falsche Angabeüber den Umfang seines Schadens rechtfertige seine Ausschließung von Ausgleichsleistungen. Zwar habe der Beklagte ihn nicht zwingend von allen Ausgleichsleistungen ausschließen müssen. Insoweit habe die Entscheidung vielmehr im Ermessen des Beklagten gelegen. Da dieser jedoch bei seiner Ermessensentscheidung den Grundsatz der Verhältnisnäßigkeit beachtet habe, indem er die Schwere der Verfehlung gegenüber der Auswirkung einer uneingeschränkten Ausschließung abgewogen habe, sei die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Dahingestellt bleiben könne, ob auch die Ausschließung von der Schadensfeststellung eine Ermessensentscheidung sei, weil der Beklagte jedenfalls auch insoweit sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, habe.
Der Kläger hat gegen die Versagung der Revision Beschwerde erhoben und das Urteil mit der Verfahrensrevision angefochten, weil die Akten über seinen Vertriebenenausweis nicht beigezogen worden seien und seine Ehefrau auf ihre Zeugenaussage nicht vereidigt worden sei.
Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat hat der Kläger gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen einer Ausschließung zu Unrecht bejaht. Er habe nicht den Einheitswert seines Betriebes angeben können oder wollen, da ein solcher gar nicht festgestellt worden sei. Vielmehr habe er von vornherein beabsichtigt, den Verkehrswert mitzuteilen, nach welchem auch an anderer Stelle des Fragebogens für den Fall gefragt werde, daß ein Einheitswert nicht angegeben werden könne. Dabei habe er niemals eine Täuschung beabsichtigt, die ihm, wenn Ausschließung gegen ihn verhängt werden solle, nachgewiesen werden müsse. Zu unrecht sei auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Umfang der Ausschließung im Ermessen der Ausgleichsbehörde gelegen habe. Vielmehr hätte das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme selbst nachprüfen müssen. Überdies sei er auch Vertriebener.
Nach Ansicht des Beklagten hat der Kläger eindeutig eine unrichtige Angabe über den Umfang des Schadens gemacht, weil er auf die Frage nach dem Einheitswert den wesentlich höheren Verkehrswert eingegeben habe. Auf die Absicht der Täuschung komme es dabei nicht an. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Umfang der Ausschließung durch eine Ermessensentscheidung der Ausgleichsbehörde habe festgelegt werden können, die hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl gewürdigt habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält im Sinne der Revision die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausschließüngsmaßnahme für eine Rechtsfrage und hat daher keine Bedenken gegen eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- wird von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, wer grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen entstellt hat. Danach muß der Geschädigte beim Vorliegen der angeführten Voraussetzungen nicht notwendig von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden. Vielmehr wird sich der Umfang der Ausschließungsmaßnahme aus einer Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Auswirkung einer Ausschließung ergeben. Die Rechtsprechung nennt dies die Verhältnismäßigkeit der Ausechließungsmaßnahme. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stehen jedoch beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Standpunkt, daß es sich bei der Überprüfung dieser Verhältnismäßigkeit um eine Tat- und Rechtsfrage Handelt, die der richterlichen Nachprüfung voll unterliegt, also nicht um eine im Rahmen des behördlichen Ermessens anzustellende Erwägung (BVerwG III C 378.56 in BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] und BVerwG IV C 237.58 in IFLA 1959, 157, ZLA 1959, 248). Dies muß auch für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gelten. Wenn § 41 des Feststellungsgesetzes -FG- sagt, daß von der Feststellung eines Schadens ausgeschlossen ist, wer u.a. grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen entstellt hat, so kann aus der geringfügigen Abweichung des Wortlautes von § 360 LAG nicht auf eine andere Wertung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Ermessensspielraum bleibt der Behörde nach anerkannter Rechtsprechung nur noch dann, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die volle Ausschließung rechtfertigt. Dann kann sie in freiem Ermessen entscheiden, hinsichtlich welcher Ausgleichsleistungen oder Schadensfeststellung die Ausschließungsmaßnahme wirksam werden soll. Sie kann dabei auch voneiner einziger, Ausgleichsleistung nur zu einem Teil ausschließen (BVerwG IV C 298.58 in BVerwGE 9,114, [BVerwG 26.08.1959 - IV C 298/58] RLA 1960, 25). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht abgewichen. Da der erkennende Senat keine Veranlassung hat, dieser Abweichung zu folgen war das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird von sich aus zu prüfen haben, ob eine Ausschließung in voller. Umfange gerechtfertigt erscheint.
Anläßlich dieser Nachprüfung wird es Gelegenheit haben, auch die bisher bejahte Voraussetzung einer Ausschließungsmaßnahme überhaupt erneut zuüberprüfen. Ausgleichsbehörde und Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, daß Angaben über den Wert des Schadens als Angabenüber den Schadensumfang zu werten sind, die bereits bei grober Fahrlässigkeit, also ohne den Nachweis einer Täuschungsabsicht, die Ausschließung rechtfertigen können. Dieser Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Als Angaben über den Umfang des Schadens sind vielmehr nur Darstellungen über den Grad des tatsächlichen Verlustes oder der Beschädigung von Sachen anzusehen. Angaben über die Höhe des entstandenen Schadens sind für die Entscheidung erhebliche Tatsachen im Sinne von § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG und § 41 Abs. 1 Nr. 1 FG, deren Verschweigung oder Entstellung nur dann zur Ausschließung führen kann, wenn sie zum Zwecke der Täuschung gemacht worden sind. In dieser Richtung ist bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts III C 184.59 vom 14. Juli 1960 - RLA 1960, 380, ZLA 1960, 358 - ergangen, in welches Angaben über langfristige. Verbindlichkeiten, die mit verlorenem landwirtschaftlichen Vermögen verbunden oder daran dinglich gesichert waren, nicht als Angaben über den Umfang des Schadens, sondern über sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen angesehen wurden. Entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Rechtsansicht wird das Verwaltungsgericht somit auch noch zu prüfen haben, ob der Kläger zum Zwecke der Täuschung gehandelt hat.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet waren. Es mag jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Frage, ob der Kläger Vertriebener ist, für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht von Bedeutung war. Man wird ferner davon ausgehen müssen, daß die Frage, ob ein Zeuge vereidigt werden soll, in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt wird und somit einen Verfahrensmangel nicht darstellen kann.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Über die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten wird vom Verwaltungsgericht entschieden werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß